Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
16 kB
Datum
10.03.2009
Erstellt
19.03.09, 22:01
Aktualisiert
19.03.09, 22:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Bad Münstereifel, 12.03.2009
Stadt Bad Münstereifel
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 38. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 10.03.2009
Zu Punkt 7. der Tagesordnung:
Ratsdrucksache-Nr.: 1533 Z-2
Fortschreibung des Parkplatzbewirtschaftungskonzeptes;Ausdehnung der Karenzzeit
Hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 19.01.2009
Für das interfraktionelle Abstimmungsgespräch zur Schaffung zusätzlicher Stellplätze entlang der
Straße „Große Bleiche“ und in der Kernstadt werden folgende Stadtverordnete benannt: Herr
Krauß, Frau Welter, Herr R. Waasem, Herr A. Schmitz, Herr Mahlberg, Herr Daniel und Herr
Borsch.
Beschluss:
Einstimmiger Beschluss:
1.
Die derzeitig auf allen gebührenpflichtigen Stellplätzen geltende 15-minütige Karenzzeit gilt nur
noch auf folgenden Stellplätzen und wird auf 30 Minuten ausgedehnt:
Alle Stellplätze im Mauerring der Kernstadt, Europaplatz, Stellplätze vor dem Werther Tor
(ehemalige Polizeiwache), einschließlich der Motorradparkplätze, Stellplätze entlang der
Kölner Straße und auf der Komm, Stellplätze mit täglicher Gebührenpflicht entlang der Trierer
Straße und vor dem Orchheimer Tor, Römische Glashütte einschließlich der Motorradstell
plätze.
2.
Die gebührenfreie Zeit (Karenzzeit) gilt nur für Erledigungen bis zu einer halben Stunde. Bei einer
darüber hinaus reichenden Parkzeit gilt die Gebührenpflicht ab der ersten Minute.
3.
Der Parkkunde ist verpflichtet, am jeweiligen Parkschein einen "Null-Bon" zu ziehen und diesen
entsprechend der Straßenverkehrsordnung gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen oder am
Motorrad anzubringen.
4.
Für eine Übergangs- und Eingewöhnungsphase gilt die bisherige Regelung noch acht Wochen
parallel zur neuen Regelung.
5.
Der der RD 1.533/Z-2 beigefügte Entwurf der 1. Änderung der Gebührenordnung für die
Benutzung von Parkeinrichtungen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung)
vom 10.09.2008 wird beschlossen.
6. Die durch die Ausdehnung der Karenzzeit entstehenden Programmkosten für die
Parkscheinautomaten in Höhe von 1.800,00 € sowie die Mindereinahmen an Parkgebühren in
Höhe von 12.775,00 € sind über die Veränderungsliste zum Haushalt 2009 zu berichtigen.
Anlage 1 zu RD-Nr. 1533 Z 2
1. Änderung vom ...................... der Gebührenordnung für die Benutzung von
Parkeinrichtungen im Gebiet der Stadt Bad Münstereifel (Parkgebührenordnung)
vom 10.09.2008
Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Stadt Bad Münstereifel vom 10.03.2009 wird
gemäß folgender gesetzlicher Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung
§ 6a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 BGBL I S. 837), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2004 (BGBL I S.74)
§ 38 b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz- (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980
(GV NRW S. 528/SGV NRW S. 2.060) sowie
§ 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung
zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absätze 6 und 7 des
Straßenverkehrsgesetzes (GV NRW S. 48),
für die Stadt Bad Münstereifel folgende 1. Änderung der Parkgebührenordnung als ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Der § 4 erhält folgende Fassung:
§4
Karenzzeitregelung
(1) Auf folgenden gebührenpflichtigen Stellplätzen gilt vom Parkbeginn an eine bis zu 30 minütige
gebührenfreie Parkzeit (Karenzzeit):
Alle Stellplätze im Mauerring der Kernstadt,
Europaplatz,
Stellplätze vor dem Werther Tor (ehemalige Polizeiwache), einschließlich der
Motorradstellplätze,
Stellplätze entlang der Kölner Straße und Auf der Komm,
Stellplätze mit täglicher Gebührenpflicht entlang der Trierer Straße und vor dem Orchheimer
Tor,
Römische Glashütte einschließlich der Motorradstellplätze.
(2) Die gebührenfreie Zeit (Karenzzeit) gilt nur für Erledigungen bis zu 30 Minuten. Bei einer
darüber hinaus reichenden Parkzeit gilt die Gebührenpflicht ab Parkbeginn.
(3) Der Parkkunde ist verpflichtet, am jeweiligen Parkscheinautomat einen "Null-Bon" zu ziehen
und diesen entsprechend der Straßenverkehrsordnung gut sichtbar im Fahrzeug auszulegen oder
am Motorrad anzubringen.
§2
Die 1. Änderung der Parkgebührenordnung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Beratungsergebnis:
Beschluss der Sitzung des Rates vom 10.03.2009
Seite 2