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Beschlussvorlage (Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzw. 21.11.2006 a) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg b) Änderung der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg )

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
33 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-782/2006 Sitzungsteil Ratsbüro Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg Bemerkungen: 19.12.2006 Betreff: Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzw. 21.11.2006 a) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg b) Änderung der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Zu a) und b): Alternative I): Der Rat der Stadt Bedburg lehnt die im Entwurf vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004 und eine daraus resultierende Änderung der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg ab. Alternative II): Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die im Entwurf vorgelegte 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004 und die daraus resultierende Änderung der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 01.11.2006 beantragt die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg unter Ziffer 2 des Schreibens, „die Satzung der Stadt Bedburg so zu gestalten, dass Beratungsleistungen und Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nur mit Genehmigung des Rates erfolgen dürfen,“ sowie unter Ziffer 3 des Schreibens: „die im Haushalt zur freien Verfügung des Bürgermeisters eingesetzten Mittel darzustellen, erneut zu bewerten und ggf. neue festzulegen. In der Sitzung des Rates vom 21.11.2006 wurde der Antrag der FWG-Fraktion unter Tagesordnungspunkt 5 beraten und seitens des Fraktionsvorsitzenden, Herrn Leonhard Köhlen, dahingehend erläutert, dass sich die Anregung unter Ziffer 3 auf die in der Hauptsatzung in § 13 Abs. 3 Buchstabe a) genannten Auftragsvergaben des Bürgermeisters bis zu einem Betrag von 50.000 € beziehe. Dieser Betrag soll in der Hauptsatzung auf 20.000 € gesenkt werden. Weiterhin wurde seitens der FWG-Fraktion im Rahmen der Behandlung des Tagesordnungspunktes 5 beantragt, dass Gutachterleistungen zukünftig nur nach Genehmigung durch den Rat erfolgen können. In der v. g. Sitzung hat der Rat der Stadt Bedburg sodann einstimmig folgenden Beschluss gefasst: „Der Rat der Stadt Bedburg beauftragt die Verwaltung, die aus dem Antrag der FWGFraktion resultierenden möglichen Änderungen der Hauptsatzung der Stadt Bedburg für die Sitzung des Rates am 19.12.2006 vorzubereiten und einen entsprechenden Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen.“ Zu a): Änderung der Hauptsatzung Bezüglich der vorgenannten Änderungen ist als Anlage eine entsprechende 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg im Entwurf beigefügt. Um möglichen weiteren Sachanträgen nicht vorzugreifen, wurden die entsprechenden Wertgrenzen zunächst offengelassen. Wie oben ausgeführt, beantragt die FWG-Fraktion hier eine grundsätzliche Herabsetzung der Wertgrenze von 50.000 € auf 20.000 €. Weiterhin wurde ein Genehmigungsvorbehalt für Beratungs- und Gutachterleistungen beantragt. Sollte es zur Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes für Beratungs- und Gutachterleistungen kommen, empfiehlt die Verwaltung dringend zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Verwaltung, hier eine Wertgrenze festzulegen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Dies bedeutet in der Konsequenz, dass über jede Vergabeangelegenheit, die über z. B. 20.000 € bzw. über jede Vergabe von Beratungs- oder Gutachterleistungen, die über der Bagatellgrenze liegt, ein Ausschussgremium bzw. der Rat je nach Zuständigkeitsregelung zu entscheiden hätte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass basierend auf der zum 01.07.2004 fortgesetzten Verwaltungsreform und den daraus resultierenden organisatorischen und personellen Änderungen im Sinne eines Bürokratieabbaus, aber nicht zuletzt auch aus Kostenaspekten, der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 12.10.2004 noch beschlossen hat, die bislang bestehenden Ausschussstrukturen zu straffen und die Sitzungshäufigkeit zu verringern. So wurde im Hinblick auf die Umstellung des Haushaltswesens und die Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements – NKF - zum 01.01.2005 neben den rechtlich vorgeschriebenen Pflichtausschüssen je Fachbereich bewusst nur ein Ausschuss gebildet und die Anzahl der Fachausschüsse von ursprünglich zehn auf acht reduziert. Zur Umsetzung dieser neuen Ausschusskapazitäten wurden insgesamt mehr Befugnisse auf die Verwaltung delegiert. Um eine Überbelastung der verringerten Ausschüsse zu vermeiden, wäre aus Sicht der Verwaltung evtl. unter Würdigung des FWG-Antrages auch denkbar, anstatt der beantragten Änderung des Ortsrechts, dem Rat regelmäßig, z. B. halbjährlich, die Auftragsvergaben über einer bestimmten Wertgrenze, z. B. 20.000 € bzw. über einer Bagatellgrenze liegende Vergaben von Beratungs- und Gutachterleistungen anzuzeigen und eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung aufzunehmen. Vergleicht man nämlich die derzeitigen Vergabekompetenzen des Bürgermeisters mit den Vergabegrundsätzen des Innenministeriums sowie der vom Rat am 30.05.2006 gefassten Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg, bleibt festzuhalten, dass die derzeitige Regelung in der Hauptsatzung mit den dort genannten bzw. beschlossenen Vergabegrundsätzen konform geht. So wurden in der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 30.05.2006 die Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg weitestgehend an die Vergabegrundsätze des Landesinnenministeriums angepasst, insbesondere um die Flexibilität und den Handlungsspielraum für die Stadt Bedburg zu erhöhen, aber auch im Sinne eines Bürokratieabbaus in der Verwaltung (vgl. hierzu Sitzungsvorlage WP7 -609/2006). Eine korrespondierende Regelung findet man in der nun zur Diskussion stehenden Regelung in der Hauptsatzung wieder, die wie oben bereits erwähnt unter § 13 Abs. 3 Buchstabe a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Betrag von 50.000,-€ im Einzelfall vorsieht. Da Auftragsvergaben auf der Basis der vom Rat verabschiedeten Haushaltsplanungen erfolgen, wurde die v. g. bereits seit 1995 bestehende Wertgrenze (damals noch 50.000 DM) in Anpassung an die Zuständigkeitsregelung, die Vergaberichtlinien sowie insbesondere entsprechend der vom Rat am 21.09.2004 einstimmig beschlossenen Wertgrenzen hinsichtlich der Ausweisung von Einzelinvestitionsmaßnahmen in STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Teilfinanzplänen in der Sitzung des Rates vom 14.12.2004 von bis dato 25.000 € auf 50.000 € erhöht. Das bedeutet auch, dass bereits seit 1995 mit einer Wertgrenze von umgerechnet 25.000 € eine höhere Vergabekompetenz bestand als die, die nunmehr dem Bürgermeister lt. Antrag der FWG-Fraktion eingeräumt werden soll. In der Sitzung des Rates vom 21.11.2006 führte Herr Fraktionsvorsitzender Köhlen aus, dass Anlass für den zweiten Teil des Antrages, Berater- und Gutachterleistungen nur nach Zustimmung durch den Rat zu ermöglichen, das nach Ansicht der FWG-Fraktion überflüssige Gutachten der Kanzlei Lenz und Johlen gewesen sei. Zu beachten ist in diesem thematischen Zusammenhang, dass § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung NW inhaltlich gleichlautend mit § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg ist, und grundsätzlich davon ausgeht, dass Geschäfte der laufenden Verwaltung – wozu gleichwohl mangels eines eigenen Rechtsamtes auch die Einholung von externem Rechtsbeistand gehört - im Regelfall an das Amt bzw. die Funktion des Bürgermeisters geknüpft sind und von diesem wahrgenommen werden. Dies berührt gleichwohl nicht das Recht des Rates, sich Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vorzubehalten. Gerade im Hinblick auf die Höhe der Kosten für das vorbezeichnete Gutachten muss die Beauftragung als Geschäft der laufenden Verwaltung gewertet werden; auch angesichts der bis zur Ratssitzung vorgelegten Auflistung der Gutachter- und Beratungskosten zeigt sich, dass dies regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zur Aufgabenerfüllung der Stadt Bedburg sind. Hinweis: Eine Änderung der Hauptsatzung bedarf nach § 7 Gemeindeordnung NW eines Ratsbeschlusses mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder. Zu b:) Konsequenzen einer Änderung der Hauptsatzung – Auswirkung auf die Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse Sofern die beantragte Änderung der Hauptsatzung beschlossen wird, hätte dies weiterhin Auswirkungen auf die Kompetenzen des Rates und der Ausschüsse, welche in der Zuständigkeitsregelung festgeschrieben sind. Da in der Zuständigkeitsregelung auf eine explizite Nennung von Beträgen verzichtet wurde, sondern dort lediglich auf den Paragraphen 13 Abs. 3 der Hauptsatzung verwiesen wird, ist eine gesonderte Änderung der Zuständigkeitsregelung jedoch entbehrlich. Die Zuständigkeitsregelung ist als Anlage beigefügt. Die korrespondierenden Paragraphen sind entsprechend gekennzeichnet. Bei einer Änderung der Hauptsatzung wären dann automatisch die Ausschüsse ab einem Vergabevolumen von - wie von der FWG beantragt - z. B. 20.000 € zuständig. STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 12.12.2006 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Brabender-Lipej ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Leiterin des Ratsbüros Bürgermeister STADT BEDBURG Seite: 6 Sitzungsvorlage ENTWURF Erste Änderungssatzung vom ...........................zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004 Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. Nr. 23/2005, S. 498) hat der Rat der Stadt Bedburg am 19.12.2006 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Erste Änderungssatzung vom ............................zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004 beschlossen: Artikel I § 13 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg erhält folgende Fassung § 13 Bürgermeister ... (3) Darüber hinaus werden Entscheidung übertragen: a) dem Bürgermeister folgende Angelegenheiten zur Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten sowie Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des geltenden Haushaltsrechtes bis zu einem Betrag von _______________(z. B. 20.000 €) im Einzelfall. Ausgenommen hiervon sind Beratungsund Gutachterleistungen. Diese dürfen grundsätzlich ab einem Betrag von ________________ nur mit Genehmigung des Rates vergeben werden. Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten sowie Vergabe von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des geltenden Haushaltrechtes bis zu einem Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall. Auftragsvergaben gemäß Satz 1 im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts unbegrenzt, sofern nach Ablauf der Angebotsfrist bereits eindeutig feststeht, an wen der Zuschlag zu erteilen ist oder wenn die Ausschreibung nicht mehr aufgehoben werden kann. b) Vergabe von Aufträgen und Lieferungen von Brennstoffen unbeschränkt, c) Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume einschl. Auftragsvergaben im Rahmen der Haushaltsansätze, d) Erlass von Geldforderungen bis zur Höhe von 5.000,-- € im Einzelfalle, STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 e) Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit; dem Bürgermeister obliegt die Entscheidung darüber, ob gemäß § 29 Absätze 1 und 2 GO NW ein wichtiger Grund eines Bestellten zur Ablehnung der ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt. f) Aufnahme von Krediten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages. Der Rat ist über die Kreditaufnahme in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Artikel II Diese Erste Änderungssatzung vom ______________________zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.