Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-782/2006
Sitzungsteil
Ratsbüro
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
Bemerkungen:
19.12.2006
Betreff:
Antrag der FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg vom 01.11.2006 bzw. 21.11.2006
a) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg
b) Änderung der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt
Bedburg
Beschlussvorschlag:
Zu a) und b):
Alternative I):
Der Rat der Stadt Bedburg lehnt die im Entwurf vorgelegte 1. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004 und eine daraus resultierende Änderung
der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg ab.
Alternative II):
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt die im Entwurf vorgelegte 1. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom 20.12.2004 und die daraus resultierende Änderung
der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Bedburg.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Schreiben vom 01.11.2006 beantragt die FWG-Fraktion im Rat der Stadt Bedburg
unter Ziffer 2 des Schreibens,
„die Satzung der Stadt Bedburg so zu gestalten, dass Beratungsleistungen und
Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nur mit Genehmigung des Rates erfolgen dürfen,“
sowie
unter Ziffer 3 des Schreibens:
„die im Haushalt zur freien Verfügung des Bürgermeisters eingesetzten Mittel darzustellen,
erneut zu bewerten und ggf. neue festzulegen.
In der Sitzung des Rates vom 21.11.2006 wurde der Antrag der FWG-Fraktion unter
Tagesordnungspunkt 5 beraten und seitens des Fraktionsvorsitzenden, Herrn Leonhard
Köhlen, dahingehend erläutert, dass sich die Anregung unter Ziffer 3 auf die in der
Hauptsatzung in § 13 Abs. 3 Buchstabe a) genannten Auftragsvergaben des
Bürgermeisters bis zu einem Betrag von 50.000 € beziehe. Dieser Betrag soll in der
Hauptsatzung auf 20.000 € gesenkt werden.
Weiterhin wurde seitens der FWG-Fraktion im Rahmen der Behandlung des
Tagesordnungspunktes 5 beantragt, dass Gutachterleistungen zukünftig nur nach
Genehmigung durch den Rat erfolgen können.
In der v. g. Sitzung hat der Rat der Stadt Bedburg sodann einstimmig folgenden Beschluss
gefasst:
„Der Rat der Stadt Bedburg beauftragt die Verwaltung, die aus dem Antrag der FWGFraktion resultierenden möglichen Änderungen der Hauptsatzung der Stadt Bedburg für
die Sitzung des Rates am 19.12.2006 vorzubereiten und einen entsprechenden Punkt
in die Tagesordnung aufzunehmen.“
Zu a): Änderung der Hauptsatzung
Bezüglich der vorgenannten Änderungen ist als Anlage eine entsprechende
1.
Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Bedburg im Entwurf beigefügt. Um
möglichen weiteren Sachanträgen nicht vorzugreifen, wurden die entsprechenden
Wertgrenzen zunächst offengelassen.
Wie oben ausgeführt, beantragt die FWG-Fraktion hier eine grundsätzliche Herabsetzung
der Wertgrenze von 50.000 € auf 20.000 €. Weiterhin wurde ein Genehmigungsvorbehalt
für Beratungs- und Gutachterleistungen beantragt.
Sollte es zur Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes für Beratungs- und
Gutachterleistungen kommen, empfiehlt die Verwaltung dringend zur Aufrechterhaltung
der Handlungsfähigkeit der Verwaltung, hier eine Wertgrenze festzulegen.
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Sitzungsvorlage
Seite: 3
Dies bedeutet in der Konsequenz, dass über jede Vergabeangelegenheit, die über z. B.
20.000 € bzw. über jede Vergabe von Beratungs- oder Gutachterleistungen, die über der
Bagatellgrenze liegt, ein Ausschussgremium bzw. der Rat je nach Zuständigkeitsregelung
zu entscheiden hätte.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass basierend auf der zum
01.07.2004 fortgesetzten Verwaltungsreform und den daraus resultierenden
organisatorischen und personellen Änderungen im Sinne eines Bürokratieabbaus, aber
nicht zuletzt auch aus Kostenaspekten, der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom
12.10.2004 noch beschlossen hat, die bislang bestehenden Ausschussstrukturen zu
straffen und die Sitzungshäufigkeit zu verringern.
So wurde im Hinblick auf die Umstellung des Haushaltswesens und die Einführung des
Neuen Kommunalen Finanzmanagements – NKF - zum 01.01.2005 neben den rechtlich
vorgeschriebenen Pflichtausschüssen je Fachbereich bewusst nur ein Ausschuss
gebildet und die Anzahl der Fachausschüsse von ursprünglich zehn auf acht reduziert.
Zur Umsetzung dieser neuen Ausschusskapazitäten wurden insgesamt mehr Befugnisse
auf die Verwaltung delegiert.
Um eine Überbelastung der verringerten Ausschüsse zu vermeiden, wäre aus Sicht der
Verwaltung evtl. unter Würdigung des FWG-Antrages auch denkbar, anstatt der
beantragten Änderung des Ortsrechts, dem Rat regelmäßig, z. B. halbjährlich, die
Auftragsvergaben über einer bestimmten Wertgrenze, z. B. 20.000 € bzw. über einer
Bagatellgrenze liegende Vergaben von Beratungs- und Gutachterleistungen anzuzeigen
und eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung aufzunehmen.
Vergleicht man nämlich die derzeitigen Vergabekompetenzen des Bürgermeisters mit
den Vergabegrundsätzen des Innenministeriums sowie der vom Rat am 30.05.2006
gefassten Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg, bleibt festzuhalten, dass die derzeitige
Regelung in der Hauptsatzung mit den dort genannten bzw. beschlossenen
Vergabegrundsätzen konform geht.
So wurden in der Sitzung des Rates der Stadt Bedburg am 30.05.2006 die
Vergaberichtlinien der Stadt Bedburg weitestgehend an die Vergabegrundsätze des
Landesinnenministeriums angepasst, insbesondere um die Flexibilität und den
Handlungsspielraum für die Stadt Bedburg zu erhöhen, aber auch im Sinne eines
Bürokratieabbaus in der Verwaltung (vgl. hierzu Sitzungsvorlage WP7 -609/2006).
Eine korrespondierende Regelung findet man in der nun zur Diskussion stehenden
Regelung in der Hauptsatzung wieder, die wie oben bereits erwähnt unter § 13 Abs. 3
Buchstabe a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Betrag von 50.000,-€ im Einzelfall vorsieht.
Da Auftragsvergaben auf der Basis der vom Rat verabschiedeten Haushaltsplanungen
erfolgen, wurde die v. g. bereits seit 1995 bestehende Wertgrenze (damals noch 50.000
DM) in Anpassung an die Zuständigkeitsregelung, die Vergaberichtlinien sowie
insbesondere entsprechend der vom Rat am 21.09.2004 einstimmig beschlossenen
Wertgrenzen hinsichtlich der Ausweisung von Einzelinvestitionsmaßnahmen in
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Sitzungsvorlage
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Teilfinanzplänen in der Sitzung des Rates vom 14.12.2004 von bis dato 25.000 € auf
50.000 € erhöht.
Das bedeutet auch, dass bereits seit 1995 mit einer Wertgrenze von umgerechnet 25.000
€ eine höhere Vergabekompetenz bestand als die, die nunmehr dem Bürgermeister lt.
Antrag der FWG-Fraktion eingeräumt werden soll.
In der Sitzung des Rates vom 21.11.2006 führte Herr Fraktionsvorsitzender Köhlen aus,
dass Anlass für den zweiten Teil des Antrages, Berater- und Gutachterleistungen nur nach
Zustimmung durch den Rat zu ermöglichen, das nach Ansicht der FWG-Fraktion
überflüssige Gutachten der Kanzlei Lenz und Johlen gewesen sei.
Zu beachten ist in diesem thematischen Zusammenhang, dass § 41 Abs. 3
Gemeindeordnung NW inhaltlich gleichlautend mit § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt
Bedburg ist, und grundsätzlich davon ausgeht, dass Geschäfte der laufenden Verwaltung
– wozu gleichwohl mangels eines eigenen Rechtsamtes auch die Einholung von externem
Rechtsbeistand gehört - im Regelfall an das Amt bzw. die Funktion des Bürgermeisters
geknüpft sind und von diesem wahrgenommen werden. Dies berührt gleichwohl nicht das
Recht des Rates, sich Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vorzubehalten.
Gerade im Hinblick auf die Höhe der Kosten für das vorbezeichnete Gutachten muss die
Beauftragung als Geschäft der laufenden Verwaltung gewertet werden; auch angesichts
der bis zur Ratssitzung vorgelegten Auflistung der Gutachter- und Beratungskosten zeigt
sich, dass dies regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zur Aufgabenerfüllung der Stadt
Bedburg sind.
Hinweis:
Eine Änderung der Hauptsatzung bedarf nach § 7 Gemeindeordnung NW eines
Ratsbeschlusses mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder.
Zu b:) Konsequenzen einer Änderung der Hauptsatzung
– Auswirkung auf die Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse
Sofern die beantragte Änderung der Hauptsatzung beschlossen wird, hätte dies weiterhin
Auswirkungen auf die Kompetenzen des Rates und der Ausschüsse, welche in der
Zuständigkeitsregelung festgeschrieben sind.
Da in der Zuständigkeitsregelung auf eine explizite Nennung von Beträgen verzichtet
wurde, sondern dort lediglich auf den Paragraphen 13 Abs. 3 der Hauptsatzung verwiesen
wird, ist eine gesonderte Änderung der Zuständigkeitsregelung jedoch entbehrlich.
Die Zuständigkeitsregelung ist als Anlage beigefügt. Die korrespondierenden Paragraphen
sind entsprechend gekennzeichnet.
Bei einer Änderung der Hauptsatzung wären dann automatisch die Ausschüsse ab einem
Vergabevolumen von - wie von der FWG beantragt - z. B. 20.000 € zuständig.
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Seite: 5
Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 12.12.2006
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Brabender-Lipej
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Leiterin des Ratsbüros
Bürgermeister
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Sitzungsvorlage
ENTWURF
Erste Änderungssatzung
vom ...........................zur Hauptsatzung
der Stadt Bedburg vom 20.12.2004
Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils
des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des
Bundes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. Nr. 23/2005, S. 498) hat der Rat der Stadt Bedburg
am 19.12.2006 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende
Erste Änderungssatzung vom ............................zur Hauptsatzung der Stadt Bedburg vom
20.12.2004 beschlossen:
Artikel I
§ 13 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bedburg erhält folgende Fassung
§ 13
Bürgermeister
...
(3)
Darüber hinaus werden
Entscheidung übertragen:
a)
dem
Bürgermeister
folgende
Angelegenheiten
zur
Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten sowie Vergabe
von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des geltenden
Haushaltsrechtes bis zu einem Betrag von _______________(z. B. 20.000 €)
im
Einzelfall.
Ausgenommen
hiervon
sind
Beratungsund
Gutachterleistungen. Diese dürfen grundsätzlich ab einem Betrag von
________________ nur mit Genehmigung des Rates vergeben werden.
Vergabe von Lieferungen und Leistungen in Bauangelegenheiten sowie Vergabe
von sonstigen Lieferungen und Leistungen im Rahmen des geltenden
Haushaltrechtes bis zu einem Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall.
Auftragsvergaben gemäß Satz 1 im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts
unbegrenzt, sofern nach Ablauf der Angebotsfrist bereits eindeutig feststeht, an
wen der Zuschlag zu erteilen ist oder wenn die Ausschreibung nicht mehr
aufgehoben werden kann.
b)
Vergabe von Aufträgen und Lieferungen von Brennstoffen unbeschränkt,
c)
Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume einschl. Auftragsvergaben im
Rahmen der Haushaltsansätze,
d)
Erlass von Geldforderungen bis zur Höhe von 5.000,-- € im Einzelfalle,
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Sitzungsvorlage
Seite: 7
e)
Bestellung von Einwohnern und Bürgern zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit; dem
Bürgermeister obliegt die Entscheidung darüber, ob gemäß § 29 Absätze 1 und 2
GO NW ein wichtiger Grund eines Bestellten zur Ablehnung der ehrenamtlichen
Tätigkeit vorliegt.
f)
Aufnahme von Krediten im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten
Gesamtbetrages. Der Rat ist über die Kreditaufnahme in der nächsten Sitzung zu
unterrichten.
Artikel II
Diese Erste Änderungssatzung vom ______________________zur Hauptsatzung der
Stadt Bedburg vom 20.12.2004 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.