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Beschlussvorlage (Anlage 6 Text)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
23 kB
Datum
27.01.2015
Erstellt
15.01.15, 15:06
Aktualisiert
15.01.15, 15:06
Beschlussvorlage (Anlage 6 Text) Beschlussvorlage (Anlage 6 Text) Beschlussvorlage (Anlage 6 Text)

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Inhalt der Datei

Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt Anlage 6 zur Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt, Satzungsentwurf Anlage 6 Gestaltungsempfehlungen Die Gestaltungsempfehlungen sind als Orientierung für Bauherrn und Architekten gedacht. Es handelt sich um Empfehlungen, die je nach Einzelfall nach Beratung mit den Denkmalämtern auf die Situation angepasst werden können. Die kategorische Formilierungen: sind zu.... oder ….dürfen.... sind Ausdruck für die prinzipielle Wahrnehmung denkmalpflegerischer Belange. Dächer Für historische Bauten gilt: (Denkmäler und erhaltenswerte Bauten) Für Rekonstruktionen und Neubauten gilt: Vorhandene Dächer sind mit Dachüberständen, Aufschieblingen, Konstruktionshöhen u. a. in der historischen Form zu erhalten. Es sind nur Satteldächer zugelassen: mit Neigungen von 35 bis 45 Grad und mit Dachüberständen bis zu 50 cm. Ausnahmen sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Neueindeckungen dürfen nur mit dunklen nicht glänzenden Tonziegeln oder echtem Schiefer in ortsüblicher Deckung durchgeführt werden. Als Dacheindeckungen sind nur anthrazitfarbene oder braune, nicht glänzende Ziegel oder Dachsteine zulässig. Gesims- und Ortbretter sind in Holz zu erneuern, dürfen nur mit Zinkblech oder Blei verkleidet werden. Schiefer, Kunstschiefer und Zinkstehfalz und Aluminium sind unzulässig. Gesimse und Ortgänge dürfen nur in Holz ausgebildet werden. Als Bekleidung sind Ortsteine oder glatte Zinkbleche erlaubt Gauben sind in der vorhandenen Größe zu erhalten. Dachflächenfenster sind in Absprache mit den Bauund Denkmalämtern zulässig. Baurechtliche Belange sind zu berücksichtigen. Gauben dürfen nur als Einzelgauben maßstäblich eingefügt werden. Sie dürfen zusammen höchstens ein Drittel der Breite des Daches breit sein. Dachflächenfenster sind in Absprache mit den Bauund Denkmalämtern zulässig. Baurechtliche Belange sind zu berücksichtigen. Schornsteine sind zu erhalten. Sie dürfen verputzt oder mit Zinkblech verkleidet werden. Schornsteinaufsätze sind zu erhalten. Sie dürfen nur in nicht glänzendem Material ersetzt werden. Schornsteine sind in Mauerwerk auszuführen. Sie dürfen verputzt oder mit Zinkblech verkleidet werden. Schornstein oder Schornsteinaufsätze in Edelstahl sind unzulässig. Dacheinschnitte und Aufbauten außer Gauben sind nicht zulässig. Vorrichtungen für die Feuerwehr müssen im Einzelnen mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden. Dacheinschnitte, Aufbauten und Vorrichtungen für die Feuerwehr müssen im Einzelnen mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden. Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt Anlage 6 zur Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt, Satzungsentwurf Wände Für historische Bauten gilt: (Denkmäler und erhaltenswerte Bauten) Für Rekonstruktionen und Neubauten gilt: Ziegelfassaden sind zu erhalten. Es darf nur schonend gereinigt werden. Sandstrahlen mit hartem Strahlgut ist nicht erlaubt. Bei neu zu errichtenden Ziegelfassaden müssen die beabsichtigten Ziegel in Art und Farbe mit den Denkmalbehörden abgestimmt werden. Putz- und Stuckfassaden bei Putzbauten sind mit allem Bauschmuck zu erhalten. Historische Putzfassaden bei Fachwerkbauten sind zu erhalten. Fachwerkfreilegungen sind nur in Abstimmung mit den Denkmalbehörden zulässig Putzfassaden mit glatten Putzen sind zulässig. Die Putzfarben sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Fachwerkverblendungen sind Fachwerkfassaden sind zu bei Neubauten unzulässig. erhalten. Sie dürfen nicht mit Wärmedämmverbundsystemen verkleidet werden. Als Wetterschutz von Straßen abgewandten Fassaden dürfen Holz- oder Zinkbekleidungen in ortsüblicher Ausführung verwendet werden Holz- und Zinkbekleidungen dürfen in ortsüblicher Ausführung, jedoch nur in Abstimmung mit den Denkmalbehörden angebracht werden. Fassadenfarben müssen dem Denkmal angemessen sein. Es werden helle, gedeckte Töne empfohlen. Fassadenfarben oder farbiger Putz dürfen nur nach vorheriger Beratung mit den Denkmalbehörden bezüglich Art und Farbton angebracht werden. Fassadenfarben müssen der Umgebung der Denkmäler angemessen sein. Es werden helle, gedeckte Töne empfohlen. Fassadenfarben oder farbiger Putz dürfen nur nach vorheriger Beratung mit den Denkmalbehörden bezüglich Art und Farbton angebracht werden. Sockel und sonstige Bauteile dürfen nicht mit Fliesen, Steinplatten usw. bekleidet werden. Ausnahmen sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Bekleidungen aus Fliesen, Steinplatten oder sonstigen Materialien dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit den Denkmalbehörden angebracht werden. Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt Anlage 6 zur Denkmalbereichssatzung Altstadt Lechenich, Stadt Erftstadt, Satzungsentwurf Öffnungen Für historische Bauten gilt: (Denkmäler und erhaltenswerte Bauten) Für Rekonstruktionen und Neubauten gilt: Fenster sind zu erhalten oder in der Art der historischen Fenster zu ersetzen. Die Öffnungen sind zu erhalten. Reparaturen und Erneuerungen sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Bezüglich Material und Konstruktion sind die Denkmalbehörden zu beteiligen. Fensterformate müssen den historischen Fenstern entsprechen. Die historische Flügelaufteilung ist wieder herzustellen. Fenster dürfen nur hochrechteckige Formate haben und müssen mindestens zweiflügelig sein. Ausnahmen sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Die Fassadengliederung mit den historischen Öffnungen ist zu erhalten. Fassadengliederungen sind an der historischen Umgebungsbebauung zu orientieren und Achsen bezogen zu gestalten. Schaufenster und Tore dürfen nur in der historisch entstandenen Art wiederhergestellt werden. Als Material ist Holz oder Metall zulässig. Farben sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Schaufenster und Garagentore sind auf die Gliederung der Fassade und der Umgebungsfassaden zu beziehen. Sie dürfen nicht die gesamte Hausbreite einnehmen. Material und Farben sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Ausnahmen sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen. Sonstige Erscheinungsbild prägende Maßnahmen Für historische Bauten gilt: (Denkmäler und erhaltenswerte Bauten) Satellitenschüsseln sind nicht erlaubt Für Rekonstruktionen und Neubauten gilt: Satellitenschüsseln sind nur in Abstimmung mit den Denkmalbehörden erlaubt. Solaranlagen sind nicht erlaubt Solaranlagen sind nur in Abstimmung mit den Denkmalbehörden erlaubt. Die Gestaltungsempfehlungen ersetzen nicht die Einzelfallberatung und das Erlaubnisverfahren gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz durch die Denkmalbehörde. Für das gesamte Altstadtgebiet gilt der Genehmigungsvorbehalt. Werbeanlagen aller Art richten sich nach der Werbeanlagensatzung und unterliegen dem Baugenehmigungsverfahren.