Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
02.10.14, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 150/2014
Az.: 40
Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 20.03.2014
gez. Gerlach
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
Beratungsfolge
Rat
Termin
17.06.2014
Ausschuss für Kultur und
Partnerschaft
02.09.2014
vorberatend
Rat
30.09.2014
beschließend
Betrifft:
17.06.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des Anneliese
Geske Musik- und Kulturhauses
Es werden Einnahmen erwartet.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des
Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses der Stadt Erftstadt mit Wirkung vom ……2014.
Begründung:
In Anlehnung an die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung
städtischer Räumlichkeiten der Stadt Erftstadt vom 29.03.2011 wurde die beigefügte Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des Anneliese Geske Musik- und
Kulturhauses erarbeitet. Summen/Entgelte wurden auf Grundlage der vom Eigenbetrieb
Immobilienwirtschaft ermittelten voraussichtlichen Kosten für die entsprechende Nutzung
berechnet.
Gemäß dem Willen des Stifters soll das Anneliese Geske Musik- und Kulturhaus grundsätzlich
jeder kulturtreibenden Vereinigung und Einzelperson/en für Veranstaltungen zur Förderung von
Kunst und Kultur und zum Erhalt des kulturellen Erbes zur Verfügung stehen. Der AnnelieseGeske-Saal ist mit modernster Licht- und Tontechnik ausgestattet und bietet kulturtreibenden
Vereinen und Einzelpersonen einen alternativen Veranstaltungsraum zu den städtischen
Schulaulen. Veranstaltungen mit Tischen, Bewirtung und Verzehr im Saal sind grundsätzlich nicht
möglich.
In der Satzung wurden verschiedene Tarifstufen angesetzt, um die örtliche Kunst- und Kulturszene
angemessen zu berücksichtigen.
Von der Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentgelte ausgenommen sind Veranstaltungen städtischer
Trägerschaft, Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die
bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Bei Benutzungen durch
erftstädtische Jugendkulturarbeit, bei Benutzungen, die für Kinder und Jugendliche durchgeführt
werden und bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken dienen, werden nur die
Nebenkosten und Sonderleistungen in Rechnung gestellt.
Da sowohl bezüglich der verbrauchsabhängigen Kosten als auch der zu erwartenden Nutzung des
Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses keine Erfahrungswerte vorliegen, sollten die in der
Satzung angesetzten Gebührensätze nach einem Zeitraum von einem Jahr neu evaluiert und ggf.
angepasst werden.
Sollte Beratungsbedarf in den Fachausschüssen bestehen und die Beschlussfassung erst zum
30.09.2014 im Rat erfolgen, soll unabhängig davon eine Nutzung ab 01.08.2014 in Anlehnung an
die Nutzungsentgelte der städtischen Aulen erfolgen.
In Vertretung
(Erner)
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