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Beschlussvorlage (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
12.06.14, 06:06
Aktualisiert
02.10.14, 15:07
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 150/2014 Az.: 40 Amt: - 40 BeschlAusf.: - 40 Datum: 20.03.2014 gez. Gerlach Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Beratungsfolge Rat Termin 17.06.2014 Ausschuss für Kultur und Partnerschaft 02.09.2014 vorberatend Rat 30.09.2014 beschließend Betrifft: 17.06.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses Es werden Einnahmen erwartet. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses der Stadt Erftstadt mit Wirkung vom ……2014. Begründung: In Anlehnung an die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die außerschulische Benutzung städtischer Räumlichkeiten der Stadt Erftstadt vom 29.03.2011 wurde die beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses erarbeitet. Summen/Entgelte wurden auf Grundlage der vom Eigenbetrieb Immobilienwirtschaft ermittelten voraussichtlichen Kosten für die entsprechende Nutzung berechnet. Gemäß dem Willen des Stifters soll das Anneliese Geske Musik- und Kulturhaus grundsätzlich jeder kulturtreibenden Vereinigung und Einzelperson/en für Veranstaltungen zur Förderung von Kunst und Kultur und zum Erhalt des kulturellen Erbes zur Verfügung stehen. Der AnnelieseGeske-Saal ist mit modernster Licht- und Tontechnik ausgestattet und bietet kulturtreibenden Vereinen und Einzelpersonen einen alternativen Veranstaltungsraum zu den städtischen Schulaulen. Veranstaltungen mit Tischen, Bewirtung und Verzehr im Saal sind grundsätzlich nicht möglich. In der Satzung wurden verschiedene Tarifstufen angesetzt, um die örtliche Kunst- und Kulturszene angemessen zu berücksichtigen. Von der Pflicht zur Zahlung der Nutzungsentgelte ausgenommen sind Veranstaltungen städtischer Trägerschaft, Veranstaltungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine). Bei Benutzungen durch erftstädtische Jugendkulturarbeit, bei Benutzungen, die für Kinder und Jugendliche durchgeführt werden und bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken dienen, werden nur die Nebenkosten und Sonderleistungen in Rechnung gestellt. Da sowohl bezüglich der verbrauchsabhängigen Kosten als auch der zu erwartenden Nutzung des Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses keine Erfahrungswerte vorliegen, sollten die in der Satzung angesetzten Gebührensätze nach einem Zeitraum von einem Jahr neu evaluiert und ggf. angepasst werden. Sollte Beratungsbedarf in den Fachausschüssen bestehen und die Beschlussfassung erst zum 30.09.2014 im Rat erfolgen, soll unabhängig davon eine Nutzung ab 01.08.2014 in Anlehnung an die Nutzungsentgelte der städtischen Aulen erfolgen. In Vertretung (Erner) -2-