Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
107 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
23.10.14, 15:06
Aktualisiert
23.10.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 370/2014
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 25.08.2014
13.10.2014
Kämmerer
Dezernat 4
Dezernat 6
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Mandt
Amtsleiter
RPA
Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
04.11.2014
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Bericht über die Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsüberwachung
durch Ordnungsamt und Kreisverwaltung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
500 €
Folgekosten in €:
siehe Vorlagentext
Kostenträger:
Sachkonto:
020 122 010
525 5000
Mittel sind beantragt
Jahr der Mittelbereitstellung:
2015
X Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Die Verwaltungsvorschrift zu § 48 Abs. II des Ordnungsbehördengesetzes NW (OBG) wurde
bereits 2013 geändert und stattet die Kommunen mit mehr Rechten bezüglich
Geschwindigkeitsüberwachungen aus.
Kreisangehörige Kommunen, wie z.Bsp. auch Erftstadt, sind nun eingebunden in den
Entscheidungsprozess, ob und an welchen Stellen Geschwindigkeitsmessungen statt finden.
Dazu hat eine Besprechung beim Rhein-Erft-Kreis statt gefunden, bei der ein einheitlich
strukturierter Ablaufprozess zwischen Polizei, Kommunen und dem Rhein-Erft-Kreis mit
abschließender Entscheidung durch den Kreis verabredet wurde.
Die Stadt Erftstadt darf weiterhin keine eigenen mobilen Messungen und Blitzaktionen durchführen
und Verwarnungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erteilen. Hierfür ist weiterhin der
Rhein-Erft-Kreis zuständig.
Wird allerdings eine Beschwerde aus der Bürgerschaft an die Verwaltung heran getragen, wird
diese Beschwerde nicht mehr wie früher an die Polizei weiter geleitet, m.d.B.
Messungen/Blitzaktionen in eigener Zuständigkeit zu veranlassen, sondern nunmehr muss sich
die Kommune vor der Weiterleitung der Beschwerde an den Rhein-Erft-Kreis ein eigenes Bild über
mögliche Geschwindigkeitsübertretungen verschaffen. Dies gilt im Übrigen auch für Beschwerden
über zu schnelles Fahren, die bei der Polizei oder dem Rhein-Erft-Kreis eingehen.
Dazu wird ein Seitenradarmessgerät an der in Rede stehenden Stelle über einen Zeitraum von
einer Woche, 24 Stunden/Tag, aufgehängt. Diese Messungen werden dann über ein EDV
Programm ausgewertet. Ergibt die Messung, dass überdurchschnittlich häufig (mehr als 15%) zu
schnell gefahren wird, ist das Messergebnis zusammen mit einem Bewertungsvordruck an den
Rhein-Erft-Kreis mit der Anregung, die Stelle mit Blitzaktionen zu überwachen, zu senden.
Der Bewertungsvordruck enthält spezifische Angaben zur Qualität der Mess-Stelle. Es werden
seitens der Kommune Aussagen darüber getroffen, ob es sich bspw. um einen Schulweg handelt,
ob ein Seniorenheim in unmittelbarer Nähe liegt, ob die Strecke vermehrt von schwachen
Verkehrsteilnehmern/-teilnehmerinnen,
wie
Fußgängern/Fußgängerinnen
oder
Radfahrern/Radfahrerinnen sowie besonders schutzwürdigen Personen, Hilfsbedürftigen oder
älteren Menschen frequentiert wird, oder ob es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Zur
Klärung der Frage, ob es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt, wird Kontakt mit der Polizei
aufgenommen.
Der Rhein-Erft-Kreis bindet die Polizei nach Erhalt der Daten in das Verfahren ein und stellt
letztlich das Benehmen mit der Polizei her.
Die Kommune hat auch die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit die Beschwerde/Anregung aus
der Bürgerschaft abzulehnen und keine Blitzaktion beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen, falls die
Messung mit dem Seitenradarmessgerät die erforderlichen Mindestwerte von 15 % gemessener
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestätigen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kommune aufgrund von begrenzten Sach- und
Personalkapazitäten nicht bei jeder Beschwerde über vermeintlich zu schnelles Fahren das
Seitenradarmessgerät aufbauen kann.
Zusammenfassung:
Früher hatte die Kommune nur die Möglichkeit die Beschwerde über zu schnelles Fahren an die
Polizei weiter zu leiten. Erftstadt hat nunmehr die Möglichkeit aktiv Einfluß auf mögliche
Blitzaktionen zu nehmen und kann diese beim Rhein-Erft-Kreis in der beschriebenen Weise
anregen. Der Rhein-Erft-Kreis führt dann Messungen in eigener Zuständigkeit unter Einsatz eines
Radarwagens durch. Nur in den Fällen, in denen eine Messung nur mit Laser möglich ist, oder
Geschwindigkeiten, z.Bsp. in Wohngebieten, geschätzt werden müssen, wird die Polizei hinzu
gezogen.
Natürlich kann die Polizei auch weiterhin eigenständig Geschwindigkeitsmessungen nach eigenem
Ermessen durchführen.
-2-
Zu 2.:
Den Rhein-Erft-Kreis habe ich angeschrieben und gebeten, über Pläne und Aktivitäten der
Kreisverwaltung zu berichten. Die Antwort des Rhein-Erft-Kreises ist als Anlage beigefügt.
Zu den Kosten:
Ein Seitenradarmessgerät ist im Eigenbetrieb Straßen vorhanden und kann von der
Ordnungsbehörde genutzt werden. Angeschafft werden muss allerdings eine Software zum
Auslesen der Daten, die etwa 500 € kostet. Die entsprechenden Mittel sind für das Haushaltsjahr
2015 beantragt. Darüber hinaus kann es sein, dass das Messgerät einmal repariert werden muss,
bzw. eine Ersatzbeschaffung in einigen Jahren anfällt.
Weiterhin fallen Personalkosten an.
In Vertretung
(Lüngen)
-3-