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Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Ordnungsamt und Kreisverwaltung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
107 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
23.10.14, 15:06
Aktualisiert
23.10.14, 15:06
Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Ordnungsamt und Kreisverwaltung) Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Ordnungsamt und Kreisverwaltung) Antrag (Antrag bzgl. Bericht über die Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Ordnungsamt und Kreisverwaltung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 370/2014 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 25.08.2014 13.10.2014 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 BM Datum Freigabe -100- gez. Mandt Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der CDU-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 04.11.2014 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Bericht über die Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsüberwachung durch Ordnungsamt und Kreisverwaltung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 500 € Folgekosten in €: siehe Vorlagentext Kostenträger: Sachkonto: 020 122 010 525 5000 Mittel sind beantragt Jahr der Mittelbereitstellung: 2015 X Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.: Die Verwaltungsvorschrift zu § 48 Abs. II des Ordnungsbehördengesetzes NW (OBG) wurde bereits 2013 geändert und stattet die Kommunen mit mehr Rechten bezüglich Geschwindigkeitsüberwachungen aus. Kreisangehörige Kommunen, wie z.Bsp. auch Erftstadt, sind nun eingebunden in den Entscheidungsprozess, ob und an welchen Stellen Geschwindigkeitsmessungen statt finden. Dazu hat eine Besprechung beim Rhein-Erft-Kreis statt gefunden, bei der ein einheitlich strukturierter Ablaufprozess zwischen Polizei, Kommunen und dem Rhein-Erft-Kreis mit abschließender Entscheidung durch den Kreis verabredet wurde. Die Stadt Erftstadt darf weiterhin keine eigenen mobilen Messungen und Blitzaktionen durchführen und Verwarnungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen erteilen. Hierfür ist weiterhin der Rhein-Erft-Kreis zuständig. Wird allerdings eine Beschwerde aus der Bürgerschaft an die Verwaltung heran getragen, wird diese Beschwerde nicht mehr wie früher an die Polizei weiter geleitet, m.d.B. Messungen/Blitzaktionen in eigener Zuständigkeit zu veranlassen, sondern nunmehr muss sich die Kommune vor der Weiterleitung der Beschwerde an den Rhein-Erft-Kreis ein eigenes Bild über mögliche Geschwindigkeitsübertretungen verschaffen. Dies gilt im Übrigen auch für Beschwerden über zu schnelles Fahren, die bei der Polizei oder dem Rhein-Erft-Kreis eingehen. Dazu wird ein Seitenradarmessgerät an der in Rede stehenden Stelle über einen Zeitraum von einer Woche, 24 Stunden/Tag, aufgehängt. Diese Messungen werden dann über ein EDV Programm ausgewertet. Ergibt die Messung, dass überdurchschnittlich häufig (mehr als 15%) zu schnell gefahren wird, ist das Messergebnis zusammen mit einem Bewertungsvordruck an den Rhein-Erft-Kreis mit der Anregung, die Stelle mit Blitzaktionen zu überwachen, zu senden. Der Bewertungsvordruck enthält spezifische Angaben zur Qualität der Mess-Stelle. Es werden seitens der Kommune Aussagen darüber getroffen, ob es sich bspw. um einen Schulweg handelt, ob ein Seniorenheim in unmittelbarer Nähe liegt, ob die Strecke vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern/-teilnehmerinnen, wie Fußgängern/Fußgängerinnen oder Radfahrern/Radfahrerinnen sowie besonders schutzwürdigen Personen, Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen frequentiert wird, oder ob es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt. Zur Klärung der Frage, ob es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt, wird Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Der Rhein-Erft-Kreis bindet die Polizei nach Erhalt der Daten in das Verfahren ein und stellt letztlich das Benehmen mit der Polizei her. Die Kommune hat auch die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit die Beschwerde/Anregung aus der Bürgerschaft abzulehnen und keine Blitzaktion beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen, falls die Messung mit dem Seitenradarmessgerät die erforderlichen Mindestwerte von 15 % gemessener Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestätigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kommune aufgrund von begrenzten Sach- und Personalkapazitäten nicht bei jeder Beschwerde über vermeintlich zu schnelles Fahren das Seitenradarmessgerät aufbauen kann. Zusammenfassung: Früher hatte die Kommune nur die Möglichkeit die Beschwerde über zu schnelles Fahren an die Polizei weiter zu leiten. Erftstadt hat nunmehr die Möglichkeit aktiv Einfluß auf mögliche Blitzaktionen zu nehmen und kann diese beim Rhein-Erft-Kreis in der beschriebenen Weise anregen. Der Rhein-Erft-Kreis führt dann Messungen in eigener Zuständigkeit unter Einsatz eines Radarwagens durch. Nur in den Fällen, in denen eine Messung nur mit Laser möglich ist, oder Geschwindigkeiten, z.Bsp. in Wohngebieten, geschätzt werden müssen, wird die Polizei hinzu gezogen. Natürlich kann die Polizei auch weiterhin eigenständig Geschwindigkeitsmessungen nach eigenem Ermessen durchführen. -2- Zu 2.: Den Rhein-Erft-Kreis habe ich angeschrieben und gebeten, über Pläne und Aktivitäten der Kreisverwaltung zu berichten. Die Antwort des Rhein-Erft-Kreises ist als Anlage beigefügt. Zu den Kosten: Ein Seitenradarmessgerät ist im Eigenbetrieb Straßen vorhanden und kann von der Ordnungsbehörde genutzt werden. Angeschafft werden muss allerdings eine Software zum Auslesen der Daten, die etwa 500 € kostet. Die entsprechenden Mittel sind für das Haushaltsjahr 2015 beantragt. Darüber hinaus kann es sein, dass das Messgerät einmal repariert werden muss, bzw. eine Ersatzbeschaffung in einigen Jahren anfällt. Weiterhin fallen Personalkosten an. In Vertretung (Lüngen) -3-