Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
19.11.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
16.10.14, 15:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 1/2014
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -514- Datum: 02.01.2014
Kämmerer
Dezernat 4
Amtsleiter
RPA
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
Beratungsfolge
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Termin
11.02.2014
vorberatend
Jugendhilfeausschuss
19.02.2014
beschließend
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
29.10.2014
vorberatend
Jugendhilfeausschuss
19.11.2014
beschließend
Betrifft:
07.10.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Mittel stehen zur Verfügung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz - zur Kenntnis.
2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in Kapitel 5.2 dargestellten Maßnahmen.
Begründung:
Am 10.07.2013 beschloss der Jugendhilfeausschuss die Fortschreibung der
Jugendhilfeplanung VI.2 – Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz –, die
gleichfalls als Voraussetzung für die Sicherung der Qualität in der Jugendhilfe, hier der
Jugendgerichtshilfe, dienen soll (vgl. V 288/2013).
Die im Rahmen der Jugendhilfeplanung eingesetzte Planungsgruppe traf sich unter
Beteiligung von Polizei und Schulsozialarbeiter zweimal. Die Ergebnisse der Beratungen
sind in den vorliegenden Planungsentwurf eingeflossen.
Die im Kapitel 5.2 dargestellte Maßnahmeplanung umschließt folgende Themen:
1) Zusätzliche geschlechtsspezifisch ausgerichtete Einzelfallhilfen als
Betreuungsweisungen
2) Zusätzliche erlebnispädagogische Angebote für Drogenkonsumenten
3) Neue Maßnahmen gegen Beförderungserschleichung
4) Intensivierung der Kooperation mit anderen Trägern.
Diese Maßnahmen betreffen nur Jugendliche und Heranwachsende, die unmittelbar mit
der Jugendgerichtshilfe in Berührung kommen. Es handelt sich hierbei nicht um präventive
Angebote. Für diese ist der „Erzieherische Kinder- und Jugendschutz“ zuständig.
Zusätzliches Personal und zusätzliche Haushaltsmittel sind nicht erforderlich. Die
Maßnahmen sollen vorwiegend über die Einnahmen aus Geldbußen finanziert werden.
Im Arbeitsfeld Jugendgerichtshilfe kann zukünftig erstmalig das Verfahren zur Umsetzung
des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe - durchgeführt
werden. In einer neuen Vorlage werden in 2014 die hierzu von einer Arbeitsgruppe
erarbeiteten Qualitätskriterien vorgestellt.
In Vertretung
(Erner)
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