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Beschlussvorlage (Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
98 kB
Datum
19.11.2014
Erstellt
30.01.14, 15:17
Aktualisiert
16.10.14, 15:05
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 1/2014 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -514- Datum: 02.01.2014 Kämmerer Dezernat 4 Amtsleiter RPA Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM Beratungsfolge Unterausschuss Jugendhilfeplanung Termin 11.02.2014 vorberatend Jugendhilfeausschuss 19.02.2014 beschließend Unterausschuss Jugendhilfeplanung 29.10.2014 vorberatend Jugendhilfeausschuss 19.11.2014 beschließend Betrifft: 07.10.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Mittel stehen zur Verfügung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Jugendhilfeplanung VI.2 - Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz - zur Kenntnis. 2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in Kapitel 5.2 dargestellten Maßnahmen. Begründung: Am 10.07.2013 beschloss der Jugendhilfeausschuss die Fortschreibung der Jugendhilfeplanung VI.2 – Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz –, die gleichfalls als Voraussetzung für die Sicherung der Qualität in der Jugendhilfe, hier der Jugendgerichtshilfe, dienen soll (vgl. V 288/2013). Die im Rahmen der Jugendhilfeplanung eingesetzte Planungsgruppe traf sich unter Beteiligung von Polizei und Schulsozialarbeiter zweimal. Die Ergebnisse der Beratungen sind in den vorliegenden Planungsentwurf eingeflossen. Die im Kapitel 5.2 dargestellte Maßnahmeplanung umschließt folgende Themen: 1) Zusätzliche geschlechtsspezifisch ausgerichtete Einzelfallhilfen als Betreuungsweisungen 2) Zusätzliche erlebnispädagogische Angebote für Drogenkonsumenten 3) Neue Maßnahmen gegen Beförderungserschleichung 4) Intensivierung der Kooperation mit anderen Trägern. Diese Maßnahmen betreffen nur Jugendliche und Heranwachsende, die unmittelbar mit der Jugendgerichtshilfe in Berührung kommen. Es handelt sich hierbei nicht um präventive Angebote. Für diese ist der „Erzieherische Kinder- und Jugendschutz“ zuständig. Zusätzliches Personal und zusätzliche Haushaltsmittel sind nicht erforderlich. Die Maßnahmen sollen vorwiegend über die Einnahmen aus Geldbußen finanziert werden. Im Arbeitsfeld Jugendgerichtshilfe kann zukünftig erstmalig das Verfahren zur Umsetzung des § 79a SGB VIII - Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe - durchgeführt werden. In einer neuen Vorlage werden in 2014 die hierzu von einer Arbeitsgruppe erarbeiteten Qualitätskriterien vorgestellt. In Vertretung (Erner) -2-