Daten
Kommune
Jülich
Größe
402 kB
Datum
06.02.2014
Erstellt
30.01.14, 09:29
Aktualisiert
30.01.14, 09:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Spielplatzbedarfsplanung
Fortschreibung 2014 > 2018
- Gesetze und Grundlagen -
Stadt Jülich - Der Bürgermeister Dezernat 5 / Amt für Familie, Generationen und Integration
Ltg.: Katarina Esser
Große Rurstraße 17
52428 Jülich
Sachbearbeitung: Elisabeth Fasel-Rüdebusch
Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
Inhaltsverzeichnis
1.
Einführung ......................................................................................................................... 3
2.
Pädagogische Grundlagen und gesetzliche Bestimmungen ........................................... 5
Pädagogische Anforderungen an Spielflächen ............................................................... 6
Rechtliche Grundlagen und Normen ............................................................................... 8
UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 31 ............................................................................. 8
SGB VIII ............................................................................................................................. 8
Spielflächenausweisung ...................................................................................................... 8
Neue DIN 18034 - Spielplätze und Freiräume zum Spielen ............................................. 10
Gerätesicherheitsgesetz ..................................................................................................... 10
Verkehrssicherungspflicht ................................................................................................. 11
3.
Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 12
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
1. Einführung
Seit 2000 gibt es einen Rahmenplan „Kinder- und familienfreundliches Jülich“, der besagt, „dass
die Interessen und Bedürfnisse der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erstens wahrgenommen
werden, zweitens in Gestaltungsprozesse einfließen und drittens lebenspraktische Antworten finden. Der Gradmesser für die Lebensqualität in Jülich ist die Identifikation von Kindern, Heranwachsenden und Erwachsenen mit ihrem Lebensraum. Kinder- und Familienfreundlichkeit ist
somit keine singuläre Aufgabe. Sie durchdringt alle Bereiche des Lebens. Entsprechend wird sie
in Kommunalpolitik und Verwaltungshandeln als Querschnittsaufgabe verstanden.“
Eine familienfreundliche Stadt zeichnet sich unter anderem durch attraktive Spielplätze aus.
Die Spielplatzbedarfsplanung hat daher den Auftrag, entsprechende Spielplätze zu schaffen und
bestehende Spielflächen durch Sanierungen zu verbessern.
In Jülich wird seit 1990 der Spielplatzbedarfsplan kontinuierlich fortgeschrieben. Mit der vierten
umfassenden Fortschreibung liegt nun eine aktuelle Bestandsaufnahme, Analyse und Bewertung
der Spielplätze für die Jahre 2013 bis 2015 vor.
Die Zuständigkeit für die Spielplatzbedarfsplanung liegt beim Amt für Familie, Generationen
und Integration. Die Planung der Plätze, die Kostenkalkulation und die Beschaffung der Geräte
erfolgt durch einen Mitarbeiter des Bauhofes. Die technische Umsetzung und Unterhaltung gehören zu den Aufgaben des Tiefbauamts und des Bauhofes bzw. werden von Fachfirmen übernommen.
2002 wurde eine Spielplatzkommission eingerichtet, die sich mit allen Fragen rund um die Spielplätze in Jülich befasst. Mitglieder sind Ansprechpersonen aus der Politik und die zuständige
Mitarbeiterin aus dem Amt für Familie, Generationen und Integration sowie dem Mitarbeiter des
Bauhofes. Auf der Grundlage des Spielplatzbedarfsplans berät die Kommission über die Ertüchtigungsmaßnahmen und Ersatzbeschaffungen von Spielgeräten, ausgerichtet an dem jeweiligen
Bedarf.
Vor dem Hintergrund der knappen Haushaltsmittel entwickelte die Spielplatzkommission Kriterien1, nach denen die Attraktivität der Jülicher Spielplätze vorrangig gesteigert werden soll:
a. Versorgungslage mit Spielplätzen im Stadtteil
Der Spielplatz ist der einzige Spielplatz im Stadtteil oder bietet aufgrund seiner Größe einer Vielzahl an Spielmöglichkeiten Platz.
b. Kinderzahlen im Einzugsgebiet
Im Einzugsbereich des Spielplatzes leben im Vergleich viele Kinder.
c. Bestand an Spielgeräten und Umfang des Abbaus
Der Spielplatz ist stark durch Abbau von Spielgeräten betroffen.
d. Elterninitiative
Der Spielplatz wird durch die Mithilfe einer Elterninitiative verbessert.
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Der Beschluss dazu erfolgte im April 2004 im zuständigen Sozial-, Schul-, Kultur- und Sportausschuss.
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
Anhand der Kriterien werden die Prioritätenlisten erstellt mit den Spielplätzen, die ertüchtigt und
erhalten bleiben sollen sowie den Spielplätzen, die zum stufenweisen Rückbau bzw. zur Deaktivierung anstehen. Diese Listen werden dem Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport
jeweils als Entscheidungsgrundlage vorgelegt.
Der Spielplatzbedarfsplan gliedert sich in zwei Bände:
Der hier vorliegende theoretische Teil enthält die rechtlichen Grundlagen und Gesetze zur Spielplatzbedarfsplanung. Diese Grundlagen bestehen seit 1974 und sind seitdem immer wieder bestätigt worden. Daher ergeben sich hier keine Änderungen zur Fortschreibung der Spielplatzbedarfsplanung 2010 – 2012.
Bei Bedarf ist dieser Teil beim Amt für Familie, Generationen und Integration erhältlich.
Im zweiten Band wird die aktuelle Spielplatzsituation beschrieben.
Seit 2011 erfolgt die Erfassung der Geräte aller Spielplätze über das digitale Bestandskataster
'argos Spielplätze', das vom Mitarbeiter des Bauhofes regelmäßig aktualisiert wird. Neben der
Beschreibung des aktuellen Zustandes mit Fotos, werden hier auch die regelmäßigen Inspektionen dokumentiert. Daher werden in diesem Band die Spielplätze mit ihren statistischen Daten zur
Altersstruktur und den jeweiligen Einzugsgebieten erfasst mit ergänzenden Informationen über
Bolzplätze, Schulhöfe und verkehrsberuhigte Bereiche. Auf Fotos und Auflistungen der Spielgeräte wird verzichtet.
Anschließend werden die umgesetzten Maßnahmen aus der Prioritätenliste sowie MaßnahmeEmpfehlungen für den Bestand/Erhalt der Spielplätze bis 2018 dargestellt.
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
2. Pädagogische Grundlagen und gesetzliche Bestimmungen
Im Folgenden werden grundlegende Aspekte, Gesetze und Bestimmungen für Spielplätze aufgeführt.
Spielbereiche lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen:
• Spielraum
Der Spielraum ist der Oberbegriff für alle öffentlich bespielbaren Flächen innerhalb einer
Kommune.
• Spielplatz
Spielplätze sind im Bebauungsplan ausgewiesene Spielflächen mit Nutzungsgrenzen und
verfügen in der Regel über eine Ausstattung mit Spielgeräten.
• Spielpunkt
Der Spielpunkt umfasst eine sehr kleine Spielfläche. In den meisten Fällen befinden sich
ein bis zwei kleinere Spielgeräte darauf. Er grenzt sich durch seine Größe und Ausstattung von den Spielplätzen erheblich ab.
• Spielwiese
Die Spielwiese ist eine modellierte Rasenfläche, die dem freien Spiel dient. Sie unterscheidet sich vom Bolzplatz dadurch, dass sie ohne fest installierten Tore sind. Ebenso
fehlen Spielgeräte. Hier dürfen Fußball und andere Ballspielarten ausgeübt werden.
• Schulhöfe
Schulhöfe gelten ebenfalls Spielflächen, auf denen Ballspiele wie z.B. Basketball und
Tischtennis, das Fahren mit Go-Carts, Kinderrollern und Inline-Skates sowie Kinderfahrrädern und die sachgerechte Nutzung vorhandener Spielgeräte erlaubt ist.
• Bolzplätze
Bolzplätze sind große Freiflächen im Stadtgebiet, die zum Fußballspielen oder für andere
Ballsportarten genutzt werden können. Sie sind standardgemäß mit einer Rasenfläche und
zwei Toren ausgestattet.
Verkehrsberuhigte Zonen
Um eine Stadt für Kinder sicherer und bespielbarer zu machen, sind verkehrsberuhigte Zonen
sinnvoll und bieten den Kindern weitere Spielmöglichkeiten auf der Straße. Laut Straßenverkehrsordnung STVO § 42 Abs. 4a gelten in verkehrsberuhigten Zonen folgende Regeln:
• Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
• Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
• Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
• Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
Pädagogische Anforderungen an Spielflächen
Grundsätzlich gilt, dass Freiräume, die neben anderer Nutzung teil- oder zeitweise zum Spielen
geeignet sind, in der Stadt zu erhalten sind. Dazu gehören das Wohnumfeld, Schulhöfe, Freiflächen von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Freizeiteinrichtungen, Brachflächen, Spielstraßen und Stadtplätze. Die Vision der bespielbaren Stadt steht dabei im Vordergrund.
Kindern und Jugendlichen benötigen vielschichtige Anreize für eine ganzheitliche Entwicklung.
Die verschiedenen Bedürfnisse sind Grundlage für die pädagogischen Anforderungen an Spielflächen:
• Bewegungsbedürfnis
Balancieren, Springen, Laufen und Klettern sind in den ersten Lebensjahren sehr wichtig.
Die vielschichtigen Erfahrungen sind für die motorische Entwicklung von großer Bedeutung und schaffen auch Grundlagen für kognitives Lernen.
• Bedürfnisse nach sinnlicher Wahrnehmung
Naturnah erbaute Spielplätze eignen sich besonders gut, um die Sinne aktiv zu benutzen.
Sie regen an zu sehen, zu riechen und zu tasten.
• Bedürfnisse nach Kreativität und Aktivität
Kinder wollen kreativ und vor allem aktiv spielen. Sie benötigen Materialien, mit denen
sie selbstständig schöpferisch tätig sein können. Materialien wie Wasser, Sand, Steine,
Äste und Pflanzen kommen diesem Bedürfnis entgegen.
• Bedürfnisse nach Erprobung und Abenteuer
Gerade Schulkinder und Jugendliche wollen ihre Kräfte erproben, um ihre eigenen Fähigkeiten kennen zu lernen, aber auch um ihre Grenzen zu testen. Fehlende Angebote steigern die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche sich Ersatzerlebnisse schaffen, die der Aktivität entgegenwirken und sie langfristig hemmen können (z.B. Konsolen, Computer).
• Soziale Bedürfnisse
Das soziale Bedürfnis ist besonders wichtig. Im gemeinsamen Spiel entwickeln Kinder
und Jugendliche Freundschaften und lernen langsam, sich selbst besser wahrzunehmen.
Manchmal möchten sie aber auch alleine spielen, um abschalten zu können. Spielplätze
mit Ecken und Nischen unterstützen das soziale Bedürfnis in seiner Vielfältigkeit. Die
Kinder können in der Gruppe spielen. Sie haben aber auch die Möglichkeit sich zurückzuziehen.
Bei der Spielplatzbedarfsplanung finden altersspezifische Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen Berücksichtigung. Die folgenden Beschreibungen sind dem Entwicklungskonzept “Spiel & Bewegung im öffentlichen Raum“ der Hansestadt Bremen von Oktober 2001 entnommen:
• Kleinkinder sind auf vertraute Personen angewiesen. Entscheidend für sie, aber auch für
das Sicherheitsgefühl der Eltern ist ein Ruf- und Blickkontakt. Sich ohne Risiken neuen
sozialen Kontakten aussetzen und schnell in den familiären Bereich zurückziehen zu können, ist ein durchgängiges Bedürfnis von Kleinkindern. Sie genießen in diesem Alter gern
die unmittelbare Anwesenheit und Aufmerksamkeit der Eltern, von Geschwistern und
Begleitpersonen. In der Regel werden sie von diesen draußen begleitet, betreut oder be6
Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
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aufsichtigt. Bei der Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielräumen ist es daher wichtig,
auch auf die Bedürfnisse von Begleitpersonen zu achten.
Schulkinder belegen Räume und Situationen gern nach ihren eigenen Bedürfnissen. Sie
möchten zunehmend etwas gestalten, verändern und in Besitz nehmen. Sie bevorzugen
Spielmöglichkeiten, die verschiedene Nutzungen zulassen. Gern spielen sie dort, wo Reglementierungen fehlen und wo sie nicht sozial ausgeschlossen werden. Die Lust, sich in
neue Bereiche vorzuwagen, macht den öffentlichen Raum für sie immer interessanter. Sie
suchen den Wechsel zwischen Aktions- und Schonräumen, zwischen Öffentlichem und
Privatem. Auch für sie sind Rückzugsmöglichkeiten immer noch wichtig.
Für Jugendliche gehen Spiel und Bewegung in Freizeitangebote (auch kommerzieller
Anbieter) über. Es ist ein Rückzug aus den öffentlichen Spielräumen zu beobachten. Ihre
Spielaktionen dort beschränken sich - vorwiegend in Cliquen - oft auf das Herumhängen,
Blödeln und Actionmachen. Dem vielfach reglementierten Alltag der Jugendlichen steht
ihr Drang gegenüber, die Grenzen der eigenen Körperkräfte auszutesten. Weil geeignete
Bewegungsangebote für Jugendliche fehlen, kommt es mitunter zu Beschädigungen an
Spielgeräten. Jugendliche werden auf öffentlichen Spielplätzen allzu oft weder akzeptiert
noch geduldet.
Erwachsene spielen draußen meist nur noch als Freizeitbeschäftigung. Wenn sie es tun,
verbinden sie es schnell mit einer Leistungsmotivation: Sie wollen ihre Kräfte messen,
gewinnen, sich gesund erhalten. Ihre Spiele beanspruchen oft große Flächen. Neben der
Kompensation spielt auch die soziale Komponente gemeinsamer Freizeitgestaltung mit
anderen Erwachsenen eine Rolle. Organisierte Spielaktionen gemeinsam mit Kindern und
Jugendlichen könnten die Freude am Spiel und ein generationsübergreifendes Verständnis
daran fördern.
Daneben stellen öffentliche Spielplätze auch wichtige Gelegenheiten zur Begegnung zwischen Jung und Alt darstellen. Öffentliche Spielplätze sollten aus diesem Grunde auch
hinsichtlich der Aufenthalts- und Freizeitqualität für Erwachsenen und ältere Menschen
gestaltet werden.
Teilhabe für behinderte Kinder und Jugendliche
Für diese Zielgruppe ist Spiel und Bewegung ebenfalls von primärer Bedeutung. Sie dürfen beim Spielen im Freien nicht ausgeschlossen werden. Spezielle Behindertenspielplätze wären allerdings kein geeignetes Angebot: Auf ihnen würden gemeinsames, integratives Spielen mit nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen erschwert. Bei Betreibern
und Nutzern besteht daher eine deutliche Zurückhaltung gegenüber speziellen Angeboten
für Behinderte.
Im öffentlichen Raum wird vermehrt für barrierefreies Spiel- und Bewegungsangebot
geworben. Der barrierefreie Ansatz ist integrativer und eignet sich zur ergänzenden Gestaltung bestehender Spielplätze für Behinderte, für kinderfreundliche Wegeverbindungen
und Vernetzungen. Bei der Planung neuer Spielplätze und bei der Grunderneuerung alter
Plätze sollen Behinderte beteiligt und "Zeichen" gesetzt werden. Nach Artikel 19 der UNBehindertenkonvention haben behinderte Menschen ein Recht auf eine selbstbestimmte
Lebensführung sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe. Die Aufgabe der Kom-
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
munen besteht darin, vorhandene Angebote wie z.B. Spielplätze für behinderte Menschen
zu öffnen.
Rechtliche Grundlagen und Normen
Für die Schaffung und Unterhaltung von Spielflächen gelten verschiedene rechtliche Grundlagen.
Sie sind maßgeblich für die Planung und Unterhaltung. Die wichtigsten Grundlagen werden im
Folgenden kurz skizziert.
UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 31
Alle Vertragsstaaten der UN-Kinderkonvention erkennen im Artikel 31 an, dass Kinder ein Recht
auf Ruhe und Freizeit, Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben haben. Sie achten und fördern dies durch die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für
aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
SGB VIII
Das Sozialgesetzbuch (SGB) / Achtes Buch (VIII) / Kinder- und Jugendhilfe formuliert die gesetzlichen Grundlagen zur Förderung und Einrichtung öffentlicher Spielräume:
− Nach § 1 SGB VIII hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe dazu beizutragen, positive
Lebensbedingungen für junge Familien sowie eine familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
− § 8 des SGB VIII sagt, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen
sind.
− In § 11 des SGB VIII ist festgelegt, dass jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Zu den
Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören demnach „Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit.
− § 80 des SGB VIII beinhaltet die Jugendhilfeplanung. Danach hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wünsche, Bedürfnisse und Interessen junger Menschen und deren
Familien zu ermitteln und zu wahren.
Spielflächenausweisung
Nach § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. die Belange der
Jugendförderung, des Sports, der Freizeit und Erholung sowie die sozialen Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen.
In Nordrhein-Westfalen sind die Regelungen für die bedarfsgerechte Schaffung öffentlicher
Spielplätze im Runderlass des Innenministers „Bauleitplanung – Hinweise für die Planung von
Spielflächen“2 maßgeblich für die Spielplatzbedarfsplanung.
2
Die rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung des Spielflächenbedarfs kommunaler Kinderspielplätze sind niedergelegt in dem
geltenden Erlass (SMBI.NRW.2311) mit Stand vom 07.06.2013 „Bauleitplanung, Hinweise für die Planung von Spielflächen,
RdErl. D. Innenministers v. 31.07.1974 – V C 2 – 901.11 (vom 01.01.2003: MSWKS). Unter Punkt 2: Rechtliche Grundlagen
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
Für die Berechnung der Spielflächen einer Stadt ist die altersentsprechende Entfernung zum
Wohnbereich maßgeblich. Orientiert an den Altersstufen der Kinder und Jugendlichen werden
die Spielbereiche in drei Kategorien unterteilt:
− Spielbereich A dient der zentralen Versorgung für einen Ort oder Ortsteil für alle Altersgruppen mit einer Mindestgröße von 1500 m² und einer Entfernung von nicht weiter als
1000 m vom Wohnbereich.
− Spielbereich B dient der Versorgung für einen Wohnbereich vorzugsweise für die schulpflichtigen Kinder mit einer Mindestgröße von 400 m² und einer Entfernung von 500 m
vom Wohnbereich.
− Spielbereich C dient der Versorgung für einen Wohnblock oder eine Hausgruppe für
Kleinkinder und jüngere Schulkinder mit einer Mindestgröße von 60 m² und einer Entfernung von 200 m vom Wohnbereich.
Der Runderlass stellt eine Beziehung zwischen Bebauungs- und Einwohnerdichte her und beziffert den Spielflächenbedarf in m² pro Einwohner. Außerdem werden u.a. die „Lage und Zugänglichkeit der Spielflächen“ und die „Arten und die Gestaltung der Spielflächen“ beschrieben.
Der Runderlass empfiehlt einen Orientierungswert von 2,4 m² Spielfläche pro Einwohner in relativ dünn besiedelten Gebieten. Dieser Wert orientiert sich jedoch nicht an der Anzahl der Kinder
bis zu 15 Jahren, sondern an der Anzahl der Gesamteinwohner einer Kommune. Auch gibt es
kein einheitliches Berechnungsverfahren zur Ermittlung des Spielflächenbedarfs. Die Entscheidung, in welchem Umfang eine familienfreundliche Infrastruktur, zu der auch die Spielplätze
zählen, geschaffen werden soll, liegt damit letztlich bei jeder Kommune. In der Festlegung einer
Zielgröße werden Lage, Größe und Struktur der Kommune sowie die Einwohnerdichte einbezogen. Außerdem sind der Freiflächenanteil und das Vorhandensein weiterer Spielmöglichkeiten zu
berücksichtigen. In locker bebauten ländlichen Zonen ist der Spielplatzbedarf geringer als in
dichter bebauten Zonen.
Jülich ist eine Kommune mit einem hohen Anteil an Einfamilienhäusern. Dazu gehören private
Gärten, die zum Spielen genutzt werden. Zusätzlich verfügt Jülich über eine Vielzahl öffentlicher
Frei- und Grünflächen, die überwiegend bespielt werden dürfen. Schulhöfe und verkehrsberuhigte Zonen dienen ebenfalls als Spielflächen.
2003 wurde der Bedarf an Spielflächen in der Innenstadt Jülichs im Rahmen der Erstellung des
Spielplatzbedarfsplans berechnet. Da schon die Innenstadt Jülichs nur den kleinsten Bebauungsund Einwohnerdichtewert in der, im Runderlass von 1978 veröffentlichten Tabelle erreicht, wurde von einer Spielflächenberechnung in den Stadtteilen abgesehen, da hier die Spielfläche ausreichen.
werden diese näher erläutert, ebenso wie die Norm DIN 18034. Hier wird eine Vision der bespielbaren Stadt erläutert: Die urbane
Umwelt soll kritisch betrachtet und wo immer es geht, kindgerecht gestaltet werden.
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
Die Innenstadt hat 15 öffentliche Spielplätze mit einer Gesamtfläche von 11.881 m² und 4 öffentliche Bolzplätze mit einer Gesamtfläche von 7.460 m². Damit verfügt die Innenstadt über insgesamt 19.341 m² Spielfläche. Wendet man den Orientierungswert der Bauleitplanung zur Ermittlung eines Zielwertes für die Stadt Jülich an, so ergibt sich bei einer Gesamtspielfläche von
19.342 m² und einer Kinderzahl von 19133 eine Spielfläche von 10,11 m² pro Kind. In anderen
Kommunen werden Zielwerte zwischen 7 m² und 29 m² ermittelt. Jülich liegt demnach im mittleren Bereich. Die errechnete Spielfläche von 10,11 m² pro Kind wird als ausreichend betrachtet.
Neue DIN 18034 - Spielplätze und Freiräume zum Spielen
Die neue DIN 180344 enthält Anforderungen und Hinweise für die Planung und den Betrieb von
Spielplätzen. Sie bezieht die gesamte Stadtplanung in die Überlegungen mit ein und verwendet
dementsprechend auch einen erweiterten Begriff von „Spielen“. Auch wenn DIN-Normen keinen
rechtverbindlichen Charakter haben, sind es doch anerkannte und verbindliche Regeln, an denen
sich die Stadtentwicklungsplanung zu orientieren hat. Ziel ist ein lebenswertes Wohnumfeld zu
schaffen unter Einbeziehung der Gestaltung von kindgerechten Verkehrsbereichen, Plätzen und
Freiflächen als Stadt für alle Menschen.
Die neue DIN 18034 befasst sich inhaltlich mit folgenden fünf Themen:
• Anwendungsbereich: Diese Norm findet Anwendung sowohl bei ausgewiesenen Spielplätzen als auch bei Freiräumen, die teilweise oder zeitweise als Spielflächen genutzt werden
können. Hierzu gehören z.B. das Wohnumfeld, Schulhöfe, Sport- und Grünanlagen, Plätze
und Brachflächen.
• Normative Verweisungen: In diesem Thema werden in erster Linie tangierende Normen wie
Spielplatzgeräte, Barrierefreies Bauen, Skatereinrichtungen etc. behandelt.
• Definitionen: Hier werden die einzelnen Spielbereiche vorgestellt. Dazu gehören die öffentlichen und privaten Spielplätze sowie Orte und Bereiche, die sich zum Spielen eignen als
auch naturnahe und pädagogisch betreute Spielbereiche.
• Planungen: Dieses Kapitel enthält Vorgaben über die Erreichbarkeit von Spielplätzen (Entfernungen von Spielplätzen zur Wohnbebauung), über Flächengrößen, Nutzungsmöglichkeiten und pädagogische Anforderungen, über ihre natürliche und künstliche Ausgestaltung,
über Spielgeräte und Spielbereiche, sowie Spielen mit und ohne pädagogischer Begleitung.
• Sicherheit und Wartung: An dieser Stelle macht die DIN deutlich, dass Gefahrensituationen entsprechend der unterschiedlichen Altersgruppen zu minimieren sind. Unter pädagogischen Gesichtspunkten ist der Umgang mit der kalkulierbaren Gefahr gewollt. Die Befriedigung von Abenteuerlust und das Bestehen von Risiko ist Bestandteil des Spielens.
Gerätesicherheitsgesetz
Nach dem Gerätesicherheitsgesetz von 1979 müssen alle Geräte nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf Sicherheit geprüft sein. Seit 1999 ist die Europäische Norm EN 1176 in
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Stichtag 31.03.2013, Einwohnermeldeamt Jülich für GKZ 240 (Stadt Jülich)
Eine komplette Überarbeitung und Neuausrichtung der DIN 18034 fand 1999 statt. Die Beschränkung auf die isolierte Planung von Spielplätzen wurde damit beendet.
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
Kraft. Hier werden alle Sicherheitsaspekte für Kinderspielplatzgeräte europaweit einheitlich geregelt.
Verkehrssicherungspflicht
Der Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes hat darauf zu achten, dass die Spielbereiche einer
regelmäßigen Wartung und Kontrolle unterzogen werden. Diese erstrecken sich auf die Sauberkeit von Spielbereichen, Spieleinrichtungen und sonstigen Anlagen ebenso wie auf die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit der Spielbereiche und letztlich auf den Zustand von Spielgeräten,
Einfriedungen, Zugängen etc.
Die Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung von Kinderspielplätzen ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht im Sinne des § 823 des BGB für öffentliche Verkehrsflächen und sonstige
öffentliche Flächen. Der städtische Bauhof übernimmt folgende Kontrollen
− Sicht- und Funktionskontrolle (visuelle Routine-Inspektionen)
Kontrollen zur Erkennung offensichtlicher Gefahrenquellen, die sich als Folge von Vandalismus oder aus Überbeanspruchung ergeben können, wie etwa zerschnittene Seile oder
nicht funktionierende Lager u.ä. Im Rahmen dieser Tätigkeit sollte auch die Reinigung
der Spielbereiche erfolgen.
− Verschleißkontrolle (operative Inspektionen)
Überprüfung der Spielgeräte und Beseitigung von regelmäßigen Benutzungsfolgen. Es
sind Bolzen, Schrauben, Nieten usw. auf Lockerung, Abnutzung oder Beschädigung zu
prüfen und sonstige bewegliche Teile wie Lager, Ketten und Gelenke sowie weitere Verbindungselemente auf Verschleiß zu untersuchen. Absturzsicherungen, Treppen und Podeste sind auf Festigkeit zu kontrollieren. Darüber hinaus sind die erforderlichen Sandhöhen in Spiel- und Sicherheitsbereichen von Geräten zu überprüfen, evtl. aufzulockern und
ggf. zu ergänzen.
− Jahreskontrollen (Hauptinspektionen)
In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist zur Feststellung des sicherheitstechnisch
einwandfreien Zustandes der Gesamtanlage eine Überprüfung vorzunehmen. Dabei ist die
Standsicherheit durch Rütteln, Besteigen oder andere Belastungsversuche, insbesondere
an den Verbindungsstellen zu den Betonfundamenten sowie den Holzpfosten im Erdreich,
zu überprüfen. Um evtl. verborgene Schäden zu erkennen, kann die Ausgrabung oder
Freilegung bestimmter Teile erforderlich sein.
Die Ergebnisprotokolle der Inspektionen werden in dem computergestützten Bestandskataster
'argos spielplätze' abgelegt.
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Spielplatzbedarfsplanung der Stadt Jülich – Gesetzt und Grundlagen 2014 > 2018
3. Literaturverzeichnis
Bauleitplanung Hinweise für die Planung von Spielflächen RdErl d. Innenministers v. 31.7.1974
- V C 2 - 901.11
DIN 18034- Spielplätze und Freiräume zum Spielen, Anforderungen und Hinweise für die Planung und den Betrieb im Dezember 1999
UN- Kinderrechtskonvention, Artikel 31
§§1, 8, 11, und 80 KJHG
§1 Abs.6 Baugesetzbuch
UN- Behindertenkonvention
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