Daten
Kommune
Jülich
Größe
45 kB
Datum
06.03.2014
Erstellt
27.02.14, 17:04
Aktualisiert
27.02.14, 17:04
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Datum
20/1 vom 12.08.2013
Amt 20/22 – Kn.
23.09.2013
Herstellung des Benehmens nach § 55 der Kreisordnung zur Festsetzung der Kreisumlage für die
Haushaltsjahre 2014 und 2015
Sehr geehrte Damen und Herren !
Mit Schreiben vom 12.08.2013 haben Sie das Verfahren zur Benehmensherstellung für die Kreisumlagen der Haushaltsjahre 2014 und 2015 eingeleitet. Die für die Jahre 2014 und 2015 vorgesehene Erhöhung der Jugendamtsumlage hat für die Stadt Jülich finanzielle Mehrbelastungen in Höhe von 1,7 Millionen € in 2014 und sogar 2,7 Millionen € in 2015 zur Folge. Das gerade genehmigte Haushaltssicherungskonzept der Stadt Jülich für die Jahre 2013 bis 2023 wäre demnach zu überarbeiten. Die zusätzlichen Aufwendungen durch die höhere Jugendamtsumlage können im Wesentlichen nur durch die Erhöhung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer finanziert werden. Dies würde für die Bürger
der Stadt Jülich erhebliche zusätzliche Belastungen bedeuten.
Die enorme Steigerung bei der Jugendamtsumlage begründen Sie mit steigenden Aufwendungen für die
Kindertageseinrichtungen, für die Heimunterbringung und für die Vollzeitpflege. Hinzu kommt, dass als
Folge des Rechtsstreites mit der Stadt Düren die Erträge aus der Gewinnausschüttung der Sparkasse
nicht mehr zur Finanzierung des beitragsfreien zweiten Kindergartenjahres eingesetzt werden dürfen.
Die fehlenden Einnahmen schlagen stattdessen nun voll auf die Jugendamtsumlage durch. In Anbetracht
des u.a. daraus resultierenden deutlichen Anstiegs der Jugendamtsumlage ist dies nicht hinnehmbar.
Sollte die derzeit geprüfte „anderweitige Finanzierung“ nicht möglich sein, ist es m.E. erforderlich, die
Kindergartenbeiträge wieder zu erheben.
Gemäß § 77 der Gemeindeordnung, der nach § 53 der Kreisordnung auch für die Kreise gilt, sind zur
Aufgabenerfüllung erforderliche Finanzmittel vorrangig aus speziellen Entgelten zu beschaffen.
Ergänzend regelt § 56 der Kreisordnung, dass eine Erhöhung des Umlagesatzes nur zulässig ist, wenn
alle anderen Möglichkeiten zum Haushaltsausgleich ausgeschöpft sind. Die Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Abschaffung der Beitragsfreiheit ist damit vorrangig vor der Erhöhung des Umlagesatzes.
-2-
Das Benehmen gemäß § 55 der Kreisordnung wird daher versagt.
Im übrigen nehme ich vollinhaltlich Bezug auf das gemeinsame Schreiben der Bürgermeisterin und der
Bürgermeister des Kreises Düren vom 20.09.2013. Ich bitte um eine Stellungnahme des Kreistages nach
§ 55 Abs. 2 KrO.
Mit freundlichen Grüßen
Stommel