Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
20.11.14, 12:50
Aktualisiert
24.11.14, 15:45
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 517/2014
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 -/- 82 - Datum: 11.11.2014
Kämmerer
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner,
Bürgermeister
24.11.2014
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
26.11.2014
vorberatend
16.12.2014
beschließend
Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan
gekennzeichnete Gebiet eine Flächennutzungsplanänderung aufzustellen.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung; Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, ErftstadtLechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus.
Begründung:
Mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus, soll die
planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung eines großflächigen Möbelfachmarktes in
Erftstadt geschaffen werden (s. auch V 384/2014 u. V384/2014, 1. Ergänzung:
WirtschaftsParklAnsiedlung eines Möbelhauses, Sachstand und weitere Vorgehensweise;
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 06.11.2014, Rat am
16.12.2014).Das Plangebiet liegt mit einer Größe von ca. 3,35 ha im räumlichen Geltungsbereich
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 140, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Erftstadt
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt bisher - entwickelt aus der allgemeinen
Siedlungsbereichsdarstellung des Regionalplanes - für diesen Bereich gewerbliche Baufläche
dar.Die Planung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer Gesamtverkaufsfläche von
max. 29.000 qm für Wohnmöbel/Möbelfachsortiment - incl. 2.500 qm zentrenrelevantes
Randsortiment - bedingt die Änderung der bisherigen Darstellung "gewerbliche Baufläche" in die
Darstellung "Sonderbaufläche Möbeleinzelhandel" sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes
im Parallel-Verfahren (s. V 518/2014) mit der Baugebietsfestsetzung "Sondergebiet
Möbeleinzelhandel".
Der vorgesehene Standort im WirtschaftsPark bietet sich neben der günstigen Verkehrslage
(unmittelbare Anbindung an das überörtliche Straßennetz und die Autobahnanschlussstelle
Erftstadt BAB A 1/A 61) sowie der zentralen Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten
Lechenich und Liblar - auch auf der Grundlage der Zielsetzungen des Einzelhandel- und
Zentrenkonzepts - an. Demnach können großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten (Möbel) unter der Voraussetzung der raumordnerischen und
städtebaulichen Verträglichkeit auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche angesiedelt
werden.
Eine bereits von der Firma BBE erstellte .Ersteinschätzunq" bzgl. der zu beachtenden
planungsrechtlichen Voraussetzungen (Landes- und Regionalplanung) sowie der Verträglichkeit
des Projektes mit dem regionalen und lokalen Einzelhandel kam zu einem positiven Ergebnis.
Im Verfahren zur Flächennutzungsplan-Änderung ist insbesondere die Abstimmung der Planung
gem. § 34 Landesplanungsgesetz NRW (Anpassung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung) mit der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) planungsrechtlich
erforderlich. Dabei wird geprüft, ob das Vorhaben - großflächiger Möbelfachmarkt - mit den
verbindlichen Vorgaben der Landesplanung übereinstimmt. Der Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - legt dazu die
im Rahmen der Bauleitplanung von den Kommunen zu beachtenden Ziele bzw. die in die
Abwägung einzubeziehenden Grundsätze fest.
Bei der Ansiedlung eines Möbelhauses sind dabei folgende Grundsätze und Ziele relevant:
• Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten
,,AllgemeinenSiedlungsbereiche" errichtet werden.• Die zentrenrelevanten Sortimente dürfen
zentrale Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigen.
• Die nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente sollen so dimensioniert werden, dass der zu
erwartende Gesamtumsatz die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Gemeinde nicht überschreitet.
• Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen dann außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden, wenn die zentrenrelevanten Randsortimente
auf max. 10 % der Verkaufsfläche beschränkt werden.
• Der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m 2 Verkaufsfläche nicht
überschreiten.
In einem informellen Gespräch mit dem zuständigen Dezernat der Bezirksregierung Köln wurde
bestätigt, dass die Rahmenbedingungen für die Einleitung des FlächennutzungsplanÄnderungsverfahren - u.a. Lage in einem allgemeinen Siedlungsbereich, Begrenzung des
zentrenrelevanten Randsortiments auf max. 2.500 m 2 - vorliegen; ein noch zu erstellendes
detaillierte Gutachten muss allerdings noch darlegen und nachweisen, dass das Vorhaben
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zentrale Versorgungsbereiche in Erftstadt und in benachbarten Städten nicht wesentlich
beeinträchtigt. Bei dieser Untersuchunq soll von einem 11 Worst-Case-Szenario", die
Abschätzung der Umsätze betreffend, ausgegangen werden. Die bisher von der Firma BBE
zugrunde gelegten Umsatzkennziffern genügen diesen Anforderungen noch nicht voll umfänglich.
Im weiteren Verfahren ist neben der regionalplanerischen Abstimmung der Planung gem. § 34
Landesplanungsgesetz mit der Regionalplanungsbehörde Köln zunächst die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen; hier sind insbesondere auch die
betroffenen Nachbarkommunen zu beteiligen.
In Vertretung
(Hallstein)
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