Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
20.11.14, 12:50
Aktualisiert
24.11.14, 15:45
Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus;
Aufstellungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 108 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 517/2014 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 -/- 82 - Datum: 11.11.2014 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister 24.11.2014 BM Datum Freigabe -100- gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 26.11.2014 vorberatend 16.12.2014 beschließend Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Flächennutzungsplanänderung aufzustellen. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Bauleitplan erhält die Bezeichnung; Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, ErftstadtLechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus. Begründung: Mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 12, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Möbelhaus, soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung eines großflächigen Möbelfachmarktes in Erftstadt geschaffen werden (s. auch V 384/2014 u. V384/2014, 1. Ergänzung: WirtschaftsParklAnsiedlung eines Möbelhauses, Sachstand und weitere Vorgehensweise; Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 06.11.2014, Rat am 16.12.2014).Das Plangebiet liegt mit einer Größe von ca. 3,35 ha im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 140, E.-Lechenich, WirtschaftsPark, Erftstadt Der wirksame Flächennutzungsplan stellt bisher - entwickelt aus der allgemeinen Siedlungsbereichsdarstellung des Regionalplanes - für diesen Bereich gewerbliche Baufläche dar.Die Planung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 29.000 qm für Wohnmöbel/Möbelfachsortiment - incl. 2.500 qm zentrenrelevantes Randsortiment - bedingt die Änderung der bisherigen Darstellung "gewerbliche Baufläche" in die Darstellung "Sonderbaufläche Möbeleinzelhandel" sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Parallel-Verfahren (s. V 518/2014) mit der Baugebietsfestsetzung "Sondergebiet Möbeleinzelhandel". Der vorgesehene Standort im WirtschaftsPark bietet sich neben der günstigen Verkehrslage (unmittelbare Anbindung an das überörtliche Straßennetz und die Autobahnanschlussstelle Erftstadt BAB A 1/A 61) sowie der zentralen Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten Lechenich und Liblar - auch auf der Grundlage der Zielsetzungen des Einzelhandel- und Zentrenkonzepts - an. Demnach können großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten (Möbel) unter der Voraussetzung der raumordnerischen und städtebaulichen Verträglichkeit auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche angesiedelt werden. Eine bereits von der Firma BBE erstellte .Ersteinschätzunq" bzgl. der zu beachtenden planungsrechtlichen Voraussetzungen (Landes- und Regionalplanung) sowie der Verträglichkeit des Projektes mit dem regionalen und lokalen Einzelhandel kam zu einem positiven Ergebnis. Im Verfahren zur Flächennutzungsplan-Änderung ist insbesondere die Abstimmung der Planung gem. § 34 Landesplanungsgesetz NRW (Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung) mit der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) planungsrechtlich erforderlich. Dabei wird geprüft, ob das Vorhaben - großflächiger Möbelfachmarkt - mit den verbindlichen Vorgaben der Landesplanung übereinstimmt. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - legt dazu die im Rahmen der Bauleitplanung von den Kommunen zu beachtenden Ziele bzw. die in die Abwägung einzubeziehenden Grundsätze fest. Bei der Ansiedlung eines Möbelhauses sind dabei folgende Grundsätze und Ziele relevant: • Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten ,,AllgemeinenSiedlungsbereiche" errichtet werden.• Die zentrenrelevanten Sortimente dürfen zentrale Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigen. • Die nicht-zentrenrelevanten Kernsortimente sollen so dimensioniert werden, dass der zu erwartende Gesamtumsatz die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Gemeinde nicht überschreitet. • Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen dann außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden, wenn die zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche beschränkt werden. • Der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m 2 Verkaufsfläche nicht überschreiten. In einem informellen Gespräch mit dem zuständigen Dezernat der Bezirksregierung Köln wurde bestätigt, dass die Rahmenbedingungen für die Einleitung des FlächennutzungsplanÄnderungsverfahren - u.a. Lage in einem allgemeinen Siedlungsbereich, Begrenzung des zentrenrelevanten Randsortiments auf max. 2.500 m 2 - vorliegen; ein noch zu erstellendes detaillierte Gutachten muss allerdings noch darlegen und nachweisen, dass das Vorhaben -2- zentrale Versorgungsbereiche in Erftstadt und in benachbarten Städten nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei dieser Untersuchunq soll von einem 11 Worst-Case-Szenario", die Abschätzung der Umsätze betreffend, ausgegangen werden. Die bisher von der Firma BBE zugrunde gelegten Umsatzkennziffern genügen diesen Anforderungen noch nicht voll umfänglich. Im weiteren Verfahren ist neben der regionalplanerischen Abstimmung der Planung gem. § 34 Landesplanungsgesetz mit der Regionalplanungsbehörde Köln zunächst die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchzuführen; hier sind insbesondere auch die betroffenen Nachbarkommunen zu beteiligen. In Vertretung (Hallstein) -3-