Daten
Kommune
Bedburg
Größe
53 kB
Datum
16.12.2008
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
Haushaltssatzung
der Stadt Bedburg
für das Haushaltsjahr 2009
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW. S. 514), hat der Rat der Stadt Bedburg mit Beschluss
vom
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
43.172.636 EUR
45.542.610 EUR
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
38.606.507 EUR
41.558.680 EUR
im Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
im Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
10.188.200 EUR
11.401.050 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag für Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
3.461.000 € festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen, die zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen
Jahren erforderlich sind, werden für 2009 in Höhe von 1.380.000 € festgesetzt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
2.369.974 € festgesetzt.
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§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf 12.000.000 EUR festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2009 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
300 v.H.
435 v.H.
2. Gewerbesteuer auf
460 v.H.
§7
1. Die Wertgrenze nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO i.V.m. § 14 GemHVO, nach der die
Verpflichtung zum Einzelausweis einer investiven Maßnahme im Teilfinanzplan besteht,
wird grundsätzlich auf 30.000 € festgesetzt.
2. Die Wertgrenze nach § 41 Abs. 1 Buchstabe h) GO i.V.m. § 83 GemHVO, nach der eine
über- bzw. außerplanmäßige Aufwendung/Auszahlung dem Rat zur Entscheidung vorzulegen ist, wird auf 20.000 € festgesetzt.
§8
Die angesetzten Beträge der Kontengruppen 52 (Aufwendungen/Auszahlungen für Sachund Dienstleistungen) und 54 (Sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen) werden in
den Budgets der Fachbereiche II (Schule, Kultur, Ordnung, Soziales) und III (FacilityManagement) in Höhe von 5 v.H. gesperrt. Die Freigabe der Mittel erfolgt durch den Kämmerer. Die jeweiligen Fachausschüsse sind über die Freigaben zu unterrichten.
§9
1. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede
von dem Vermerk betroffene Stelle beim Freiwerden in eine Stelle mit niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe umzuwandeln.
2. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe nicht mehr besetzt
werden.
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