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Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich "Windenergie Boslar")

Daten

Kommune
Jülich
Größe
174 kB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05
Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich "Windenergie Boslar") Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich "Windenergie Boslar") Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich "Windenergie Boslar") Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich "Windenergie Boslar") Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich "Windenergie Boslar") Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich "Windenergie Boslar")

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 61 Az.: Re/Wo Jülich, 20.01.2014 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 26/2014 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 13.02.2014 TOP Ergebnisse Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich "Windenergie Boslar" Anlg.: 1 61 III SD.Net Beschlussentwurf: Die Stadt Jülich hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt Linnich „Windenergie Boslar“. Es wird jedoch bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes erwartet, dass die Überschreitung der Orientierungswerte für Schattenwurf für den Stadtteil Mersch durch geeignete Maßnahmen zurückgenommen wird. Begründung: Die Stadt Linnich hat die Stadt Jülich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von dem Vorhaben „Windpark Boslar“ informiert. Nachfolgend ist der Bekanntmachungstext der Stadt Linnich eingefügt: Bekanntmachung der Stadt Linnich Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“; Aufstellungsbeschluss und Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Der Rat der Stadt Linnich hat in seiner Sitzung am 13.09.2011 beschlossen, einen Bebauungsplan Nr. 4 „Windenergie Boslar“ aufzustellen und hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorzunehmen. Weiter hat der Rat der Stadt Linnich am 13.09.2011 durch Beschluss den Umfang des räumlichen Geltungsbereiches bestimmt, der aus der folgenden Übersichtskarte ersichtlich ist: Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung: Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet Potenzialzone 3 - Boslar wurde in dieser Standortuntersuchung als geeignet eingestuft, die Ausweisung einer Konzentrationszone wurde für das Plangebiet empfohlen. Es soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, mit dem Einzelheiten bis hin zu den konkreten Standorten, den Abmessungen und den technischen Spezifikationen der einzelnen Anlagen bereits im Stadium der Bauleitplanung festgelegt werden. Das eigentliche Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) verkürzt sich damit wesentlich. Im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wird die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich vorgenommen. Das Planungsgebiet hat eine Größe von ca. 50,4 ha bei einer Ausdehnung von etwa 620 m an den breitesten Bereichen von Nord nach Süd und von etwa 1500 m von Nordost nach Südwest. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Jülich. Das Plangebiet liegt etwa 1050 m südöstlich der Ortslage Boslar, ca. 1330 m östlich der Ortslage Tetz, ca. 1000 m nordöstlich von Broich und ca. 1000 m südlich zur Ortschaft Hompesch. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Gemarkung Boslar im Bereich der Flächen Flur 17 und 18. Die Fläche für die geplanten Standorte für Windkraftanlagen kann verkehrlich von bereits vorhandenen Wirtschaftswegen erschlossen werden. Information über die, und Kurzcharakterisierung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Neben Umweltbericht und Begründung liegen folgende detaillierte umweltbezogene Informationen (Gutachten) aus: 1. VDH Projektmanagement (Juni, 2013): Standortuntersuchung Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie. STADT LINNICH und Pläne zur Standortuntersuchung 2. Eingriffsermittlung 3. VDH Projektmanagement (November 2013):Landschaftspflegerischer Begleitplan (Bericht, Bestand, Planung, Kompensationstabelle) 4. VDH Projektmanagement (November 2013): Standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall (§ 3c UVPG) 5. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr (Juli 2012):Artenschutzrechtliches Gutachten zum WINDPARK LINNICH-JÜLICH. unveröffentl. Gutachten. Stolberg 6. Ecoda (April 2013): Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“ für einen Windpark im Bereich der Potenzialfläche Boslar (Kreis Düren). unveröffentl. Gutachten. Dortmund 7. IEL GMBH (April 2013): Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar. unveröffentl. Gutachten. Aurich 8. IEL GMBH (November 2013): Schalltechnische Stellungnahme Variante 4. unveröffentl. Gutachten. Aurich Sitzungsvorlage 26/2014 Seite 2 Der Umweltbericht trifft, wo nötig, basierend auf Gutachten, Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Es sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere, Pflanzen und Mensch zu erwarten. a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden im Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaft“ mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt (Ecoda, April 2013). Eine Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplans. b) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen Der Bau der Windenergieanlagen kann zu kleinräumigen Beeinträchtigungen von Bereichen führen, in denen Arten des Offenlandes vorkommen. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde ein avifaunistisches Gutachten und ein Fledermausgutachten erstellt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich, Juli 2012). Die faunistischen Untersuchungen der Tiergruppen Vögel und Fledermäuse wurden im Herbst 2011 begonnen und wurden zusätzlich im Frühjahr 2012 bis Sommer 2012 weitergeführt. Zudem wurden die Ackerparzellen, auf denen WEA errichtet werden sollen, auf Feldhamsterbesatz untersucht. Für einen Großteil der Arten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden. Um eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung i.S.d. § 44 BNatSchG von Arten zu verhindern, sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen formuliert, die den Räumungszeitpunkt der Vegetation bzw. die Bauzeiten der Errichtung der WEA regeln, um sicherzugehen dass die Fortpflanzung von Wachteln, Rebhühnern, Kiebitzen und Feldlerchen nicht gestört wird. Die Fledermausuntersuchungen ergaben für das Untersuchungsgebiet das Vorkommen der Zwergfledermaus, in einem erweiterten Raum zudem des Großen Abendseglers und der Breitflügelfledermaus. Der offene Bereich der projektierten WEA wurde nicht von Fledermäusen genutzt. Für die drei Arten sowie die Fledermäuse als Artengruppe insgesamt sind keine erheblichen Projektwirkungen im Sinne des § 44 BNatSchG zu erkennen. Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird gemäß dem Artenschutzgutachten eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder Lerchenfenstern empfohlen; für den Kiebitz ggf. auch die Anlage eines ausgedehnten Flachgewässers. Die Flächen sollten außerhalb des Wirkbereiches de WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen Population liegen. Zudem wird empfohlen vor der Baufeldfreimachung ein Feldhamstercheck vorzunehmen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich, Juli 2012). c) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen Im Plangebietsbereich sind insgesamt 5 WEA geplant. Der genaue Anlagentyp steht noch nicht fest. Derzeit sind die zwei folgenden Anlagentypen in der Planung: Variante 1: Repower-Anlagen 3.2M114 mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.170 kW und einer jeweiligen Gesamthöhe von ca. 200 m. Die Turm-/ Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 143 m, Sitzungsvorlage 26/2014 Seite 3 der Rotordurchmesser beläuft sich auf 114 m. oder Variante 2: Anlagentyp: Vestas V112-3,0 MW mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.075 kW und einer jeweiligen Gesamthöhe von ca. 196 m. Die Turm-/Nabenhöhe beträgt beim vorgesehen Anlagentyp 140 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 112 m. Das Schallgutachten führt für beide Anlagentypen schalltechnische Berechnungen aus. Darüber hinaus werden eine 3. Und 4. Variante berücksichtigt. Hierbei werden anlagenunabhängige maximal mögliche Schallleistungspegel für zwei Nabenhöhen (getrennt für Tag/Nacht) ermittelt. Die Berechnungsergebnisse der Tabellen 1- 4 zeigen auf, dass die durch die Zusatzbelastung bewirkten Beurteilungspegel für die Tageszeit an allen Immissionspunkten um ≥ 10 dB unterschreiten. Gegen den uneingeschränkten Betrieb der fünf geplanten WEA während der Tageszeit bestehen keine Bedenken. Für die Nachtzeit ergab die Berechnung, dass die durch die Zusatzbelastung bewirkten Beurteilungspegel die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit an 12 von 13 Immissionspunkten um > 1 dB unterschreiten. Am Immissionspunkt IP13 der Varianten 2-4 wird der Immissionsrichtwert nicht überschritten, in Variante 3 aber erreicht. Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen daher auch gegen den uneingeschränkten Betrieb der fünf geplanten WEA während der Nachtzeit keine Bedenken. In der Schattenwurfberechnung wurden die Varianten 1 und 2 berücksichtigt. Die Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn es an mehr als zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch mögliche Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen Schattenwurfdauer von 8 Std./Jahr. Die Berechnung für die Variante 1 ergibt, dass an den Immissionspunkten IP 03, IP 05 bis IP 18, IP 21 bis IP 34 sowie IP 36 bis IP 50 mit Überschreitungen der Orientierungswerte zu rechnen ist. An diesen Immissionspunkten ist das Jahresmaximum auf 30 Stunden/Jahr zu begrenzen. Die Berechnung für die Variante 2 ergibt, dass an den Immissionspunkten IP 10 bis IP 17, IP 21, IP 23 bis IP 32 sowie IP 36 bis IP 47 sowie IP 49 mit Überschreitungen der Orientierungswerte zu rechnen ist. An diesen Immissionspunkten ist das Jahresmaximum auf 30 Stunden/Jahr zu begrenzen. Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können. Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. d) Weitere erhebliche Umweltauswirkungen Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen. Sitzungsvorlage 26/2014 Seite 4 Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht. Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen geschottert hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben. Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt. e) Weitere Auswirkungen Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen. Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 4 „Windenergie Boslar“ mit Begründung, Umweltbericht und allen übrigen Gutachten liegt in der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 23.01.2014 einschl. bei der Stadtverwaltung Linnich, Rathaus Rurdorfer Straße 64, Zimmer 204 (2. OG) während der Besuchszeiten montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr öffentlich aus. Andere Besuchszeiten können telefonisch vereinbart werden. Die Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Stadt Linnich einsehbar. Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 1 BauGB von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder während der Besuchszeiten zur Niederschrift abgegeben werden. Linnich, den 04.12.2013 Sitzungsvorlage 26/2014 Seite 5 Die ausführlichen Unterlagen sind als Anlage im Sitzungsdienstprogramm beigefügt und können auch auf der Internetseite der Stadt Linnich eingesehen werden. Nach Auffassung der Verwaltung müssen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planungen vorgebracht werden. Der Abstand zu den Ortsteilen Broich und Mersch beträgt jeweils mind. 1000 Meter. Allerdings sollte die Schattenwirkung überprüft werden. Die Stadt Jülich ist bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes erneut zu beteiligen. Eine Stellungnahme zum Parallelverfahren „Änderung des Flächennutzungsplanes“ ist nach Auffassung der Verwaltung entbehrlich, da es sich beim B-Plan um die weitergehende Planung handelt. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 26/2014 Seite 6