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Sitzungsvorlage (Anlage 4.1)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
3,6 MB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05

Inhalt der Datei

Anlage 4.1 zur Vorlagen-Nr.: 26 / 2014 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Impressum Juli 2013 Auftraggeber: Stadt Linnich Rurdorfer Straße 46 52441 Linnich Verfasser: Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz vdh@ vdhgmbh.de www.vdh-erkelenz.de Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide Sachbearbeiter: Bauassessor Dipl.-Ing. Jan Schmidt VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 1 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Inhalt Vorwort 4 1 Einordnung der STADT LINNICH in die Region 4 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 4 3 Rechtliche Rahmenbedingungen 5 3.1 Vorgaben der Landesplanung ................................................................................................................................................. 5 3.2 Vorgaben der Regionalplanung .............................................................................................................................................. 5 3.3 Weitere Regelungen ............................................................................................................................................................... 6 4 Methodik der Standortuntersuchung 7 5 Grobuntersuchung 11 5.1 Harte Kriterien (Schritt eins) .................................................................................................................................................. 11 5.1.1 Windhöffigkeit 11 5.1.2 Belange der Regionalplanung 13 5.1.3 Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB 14 5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete 14 5.1.5 Gewässerschutz 16 5.1.6 Wald 16 5.1.7 Infrastrukturtrassen/ Straße 16 5.1.8 Infrastrukturtrassen/ Freileitungen 16 5.1.9 Flugplätze 17 5.2 Zwischenergebnis Schritt 1 ................................................................................................................................................... 18 5.3 Weiche Kriterien (Schritt 2) ................................................................................................................................................... 18 5.3.1 Abstände zu Siedlungsflächen 19 5.3.2 Abstände zu Einzelhöfen 21 5.3.3 Gewerbliche Flächen 22 5.3.4 Infrastrukturtrassen/ Straße 22 5.3.5 Infrastrukturtrassen/ Freileitungen 22 5.3.6 Flächen für die Freizeitnutzung 22 5.3.7 Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft 23 5.3.8 Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen/ Ablagerungsflächen 23 5.3.9 Wasserwirtschaft 23 5.3.10 Pufferzonen zu den Schutzgebiete 23 5.3.11 Landschaftsschutzgebiete 24 5.4 6 Zwischenergebnis der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2) .................................................................................................. 25 25 Detailuntersuchung und VorAbwägung (Schritt Drei) 6.1 Untersuchungskriterien Detailuntersuchung ......................................................................................................................... 26 6.1.1 26 Größe und Zuschnitt VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 2 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung 26 6.1.3 Windhöffigkeit 26 6.1.4 Regionalplanung 26 6.1.5 Landschafts- und Ortsbild 27 6.1.6 Schutzgebiete 28 6.1.7 Artenschutz 28 6.1.8 Gewässerschutz 33 6.1.9 Bau und Bodendenkmale 33 6.1.10 Künftige gemeindliche E ntwicklungen 34 6.2 Untersuchung der Teilflächen ............................................................................................................................................... 34 6.2.1 Fläche 1 - nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf 35 6.2.2 Fläche 2 – östlich von Gevenich 37 6.2.3 Fläche 3 – nördlich von Boslar 38 6.2.4 Fläche 4 – südwestlich von Flossdorf 40 6.2.5 Fläche 5 - Ederen 41 6.2.6 Fläche 6 – nördlich von Gereonsweiler 42 6.3 Vorabwägung ........................................................................................................................................................................ 45 7 Fazit 47 8 Verfahren und Mögliches weiteres Vorgehen 47 8.1 Standortuntersuchung ........................................................................................................................................................... 47 8.2 Ausweisung von Konzentrationszonen im F lächennutzungsplan ......................................................................................... 48 8.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung ........................................................................................... 48 50 Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 3 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ VORWORT 1 EINORDNUNG DER STADT LINNICH IN DIE REGION Linnich ist die nördlichste und drittgrößte Stadt im Kreis Düren in Nordrhein-Westfalen. Sie liegt genau in der Mitte zwischen den Städten Mönchengladbach im Nordosten und Aachen im Südwesten, an der Rur. Linnich und sein Umland sind im Norden der Jülicher Börde gelegen, am Übergang von der Kölner Bucht zum niederrheinischen Tiefland. Der Stadtkern von Linnich liegt im Rurtal links der Rur. Die zugehörigen Ortsteile gruppieren sich herum, wobei Körrenzig und Tetz ebenfalls im Rurtal liegen. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Nordwesten die Stadt Geilenkirchen (Kreis Heinsberg), im Norden die Stadt Hückelhoven (Kreis Heinsberg), im Nordosten die Stadt Erkelenz (Kreis Heinsberg), im Osten die Gemeinde Titz (Kreis Düren), im Südosten und Süden die Stadt Jülich (Kreis Düren), im Südwesten die Stadt Aldenhoven (Kreis Düren) und im Westen die Stadt Baesweiler (Kreis Düren). Die Stadt Linnich besteht aus den Ortschaften Linnich (Stadt), Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach, Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz, Welz und F loßdorf. Das Stadtgebiet Linnich hat rund 13.470 Einwohner bei einer F läche von 65,46 km². 2 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung von 3% im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden. Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von F ukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen F olgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im F lächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 4 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen F olgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als F aktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den F lächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem F all eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Stadt Linnich hat im Flächennutzungsplan bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Stadt verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Dazu ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im F lächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. 3 3.1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Vorgaben der Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.1 3.2 Vorgaben der Regionalplanung F ür die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen2, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des F reiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, 1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der F assung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). 2 Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 5 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten F ällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind:        Bereiche zum Schutz der Natur Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. F lugplatzbereiche Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken Bereiche für Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte F reiraumteile) Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der F estlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:        Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird regionale Grünzüge historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen Deponien für Kraftwerksasche Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.3 3.3 Weitere Regelungen Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des 3 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 6 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohnund Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 4 METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den F lächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten F lächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden. Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.4 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste F läche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.5 Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.6 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend 4 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 5 Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1. 6 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 7 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ angesehen,7 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese F rage ausdrücklich offen gelassen hat.8 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden F lächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der F rage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und auf Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in F rage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der F lächen in Schritt 3 verlagert. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vorabwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Überprüfung der Ergebnisse Grobuntersuchung: schematisches Raster Detailanalyse der Potentialflächen für das gesamte Gemeindegebiet für Teile des Gemeindegebietes Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Harte Tabukriterien: Weiche Tabukriterien: Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Vorabwägung Potentialflächen Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter F lächen9 Ausschluss von F lächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes Detailuntersuchung Abstrakt definierter Vorgang bzw. Überprüfung der Potentialflächen insbesondere anhand von Abwägungskriterien Schritt 5 E inheitliche Betrachtung Ergebnis: Ergebnis: Potentialflächen Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als Konzentrationszone auszuweisen der Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. Tabelle 1: Untersuchungsraster Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden F lächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 10, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet 7 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10. 8 BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10). 9 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 10 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 8 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“11. Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in F rage kommen.12 In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Stadt Linnich sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei F estlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windenergieanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der F olge, dass ein Repowering nicht möglich ist. F aktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden. Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten. Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet13), muss die Gemeinde alle geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung eines Vorranggebietes14, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Wenn Genehmigungen befristet sind, wäre das Auslaufen der Genehmigung der beste Zeitpunkt um die Konzentrationszone aufzuheben. Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerten aus den letzten Jahren zurückgreifen 11 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 12 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. 13 E ignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. 14 E in Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen F unktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 9 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ kann. Daher wird hier als Referenzanlage wird die E nercon E 8215 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E 82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der F lächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die Referenzanlage wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie der Abstände zu Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu Siedlungsbereichen benötigt. 15 Vgl. Kap. 5.1.2; E nergieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia .org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 10 STADT LINNICH 5 STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ GROBUNTERSUCHUNG F ür die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. F ür diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht. Kategorie Harte Tabuzonen Windhöffigkeit Ziele der Landesund Regionalplanung Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5 m/s Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB); F lugplatzbereiche; Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken; Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen; F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“; Bereiche für den Schutz der Natur (BSN) Wohnbauflächen; Gemischte Bauflächen; Im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen - Siedlungsflächen Abstände zu Siedlungsflächen Abstände zu Einzelhöfen Schutzabstände zu Technischer Infrastruktur Gewässerschutz Schutzgebiete Weiche Tabuzonen 40 m zu Bundesautobahnen; 20 m zu Bundesfernstraßen; 82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV Wasserschutzzone I; F lächen für Gewässer 50 m zu Gewässern erster Ordnung Naturschutzgebiete; Nationalparke; Nationale Naturmonumente; Gesetzlich geschützte Biotope Abstände zu Schutzgebieten Sonstiges In waldarmen Kommunen: Waldflächen; militärische Nutzungen; Ggf. Schutzabstände zu F lughäfen und Militärischen Gebieten Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Stadt Linnich 5.1 - F lächen für gewerbliche Nutzung 1000 m (Vorsorgeabstand) 500 m (Vorsorgeabstand) - - - 300 m zu NSG, F F H und besonders geschützen Biotopen Abgrabungsflächen für Rohstoffabbau; Abfalldeponien Harte Kriterien (Schritt eins) 5.1.1 Windhöffigkeit Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 11 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Abbildung 1: Windkarte / Mittlere Windgeschwindigkeit auf 135 m Höhe (Quelle: Energieatlas NRW) Die Hauptwindrichtung in Linnich ist Südwest/Nordost. Insgesamt liegt in der Stadt Linnich eine gute Eignung für die Windenergie vor. Eine erste Einschätzung ist aufgrund der Karte des Energieatlas NRW (vgl. Abb.) möglich. Diese weist für Linnich Windgeschwindigkeiten von 5,5-7,25 m/s in 135 m Höhe auf. Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick. Diese dienen als Anhaltswert für die Eignung der zu untersuchenden F lächen, obwohl die Werte nicht übernommen werden können. Die Nabenhöhen der heute gebauten Windenergieanlagen betragen meist zwischen 100 und 135 m. Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. F ür die im ersten Teilschritt ermittelten Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z. B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 bis 6 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des E nergieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung (Schritt 4) zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 12 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Hinsichtlich der ersten Einschätzung liegen im Gemeindegebiet keine Ausschlussgründe aufgrund mangelnder Windhöffigkeit vor. Belange der Regionalplanung 5.1.2 F ür die Stadt Linnich gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen. Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen benannt. Die in Kapitel 3 genannten Ziele der Landes- und Regionalplanung werden in die Grobuntersuchung integriert. Sie werden als harte Tabuflächen unter Schritt 1 behandelt, sofern die kommunale Planungshoheit diese Erfordernisse der Raumordnung ohne Ausnahmeregelung zu beachten hat. Erfordernisse der Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem Ausschlusscharakter darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung in Schritt 3 betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anforderungen, die von der konkreten Örtlichkeit abhängig sind. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen Die Belange der Regionalplanung sind, soweit möglich, den weiteren Punkten zugeordnet. So wird zum Beispiel der „Bereich zum Schutz der Natur“ unter dem Baustein Natur und Landschaft abgeprüft, Ziele zum Wald unter dem Baustein „Wald“. F olgende Nutzungen stellen Ausschlussbereiche dar und sind im Stadtgebiet nicht vorhanden: 16 - F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte F reiraumteile),16 - Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen oder Abfalldeponien - Kraftwerksstandorte - Deponien für Kraftwerksasche - Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen Vgl. auch § 3 Schutzbereichsgesetz. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 13 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung - Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (nur zugänglich, wenn die Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in F rage gestellt ist. Daher: Befristete Zulassung)/(Wurde bezogen auf diesen Regionalplan gerichtlich für nichtig erklärt.) Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB 5.1.3 Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windenergieanlagen aus bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht geeignet. Bei Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären Windkraftanlagen ohnehin nicht zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Linnich und der Nachbarkommunen dargestellten Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und Sondergebiete im Siedlungszusammenhang als Grundlage genommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Kommunen zu behindern. Daneben wurde ein Abgleich des verbleibenden Außenbereiches mittels Luftbildern und dem Kataster vorgenommen, um auch einzelne Gebäude dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach zuordnen zu können. Darüber hinaus wurden auch zusätzliche, im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegte Flächen als Ausschlussbereich definiert17. Naturschutzrechtliche Schutzgebiete 5.1.4 In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken (NP) und Nationalen Naturmonumenten sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. Der Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine F reihaltung von flächigen Naturdenkmalen und flächigen geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem. § 34 BNatSchG und § 62 LG sowie von F F H- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering) vor.18 Demnach stellen diese Bereiche harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. Von den oben aufgeführten Schutzgebieten liegen in Linnich folgende Schutzgebiete vor: - F F H-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen F lossdorf und Broich - NSG Gillenbusch - NSG Muellermeisters Poel - NSG Quellteiche bei Linnich - NSG Kellenberger Kamp - NSG Rurmäander zwischen F lossdorf und Broich - LSG Am E selsberg - LSG F uchkaul-Heckental - LSG Rurtal nördlich der Autobahn A44 - LSG Glimbacher Bruch, Ivenhainer Wald 17 Vgl. Windenergieerlass NRW 2011, Nr. 3.2.4.3 18 Vgl. Winenergieerlass NRW 2011, Nr. 8.2.1.2 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 14 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ - LSG Im Rurbruch - LSG Westlicher Steilhang des Rurtales - LSG Rurtalhang zwischen Glimbach und Gevenich - LSG Tal des Kofferer Grabens - LSG Grosse Trisch, Schiffers Kamp, Kirchen Gerind - LSG Burg Tetz / Malefinkbachtal - LSG Malefinkbachtal Kleinflächige Schutzgebiete (wie lineare geschützte Landschaftsbestandteile) werden im Rahmen der Analyse nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nicht zum gesamten Ausschluss der F läche führen und bei der Standortplanung der Anlagen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der Abschichtung zu berücksichtigen sind, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert. Der Schutzzweck für geschützte Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder beseitigt werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile (insb. Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen. Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte Landschaftsbestandteile) nicht als Tabuzone bewertet. F lächige Landschaftsbestandteile werden hingegen als harte Tabuzone gewertet. F lächige Naturdenkmale, flächige geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützte Biotopen (GB) gem. § 34 BNatSchG und § 62 LG sind in der Analysekarte als Tabuzonen dargestellt. Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sind als Tabubereich zu definieren. Der Regionalplan stellt dabei den Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan hinausgehende Schutzgebiete definieren kann. Zwar ist in der Begründung zum Regionalplan aufgeführt, dass die Träger der F achplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren haben und dabei den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen sollen. Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen (z.B. Naturschutzgebiet (NSG), Landschaftsschutzgebiet (LSG), geschützter Landschaftsbestandteil usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. Häufig werden einzelne BSN nur als LSG definiert. Dennoch haben im Regionalplan festgelegte BSN, die nur als LSG konkretisiert wurden, einen anderen Stellenwert als die übrigen LSG und sind daher besonders zu schützen. F ür Linnich werden im Regionalplan folgende Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt: Gebiet Erläuterung, Schutzzweck DN-1: Mittlere Ruraue mit Malefinkbach und Mühlenteichbach zwischen Jülich und Linnich (6 Teile) Überwiegend durch LSG, NSG und F F H gesichert DN-2: NSG Gillenbusch Überwiegend durch das NSG Gillenbusch gesichert DN-5: Malefinkbachniederung Hasselweiler (2 Teile) zwischen Tetz und DN-38: Merzbachaue südlich Linnich Im Biotopkataster eingetragen z.T. durch Biotopkataster gesichert (Merzbach-Tal zwischen Welz und Linnich und geplantes NSG Tabelle 3: Übersicht der BSN in Linnich VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 15 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 5.1.5 Gewässerschutz In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von WEA unzulässig19, in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht. Die Schutzzonen II und III werden daher generell in der Detailuntersuchung betrachtet. Gewässer I. Ordnung sowie Standgewässer über 5 ha sind als hartes Tabukriterium zu definieren.20 Hierunter fallen in der Regel auch die im Regionalplan festgelegten Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken. Die Rur, ein im Regionalplan festgelegtes Oberflächengewässer (Gewässer II. Ordnung) wurde für Linnich als hartes Kriterium berücksichtigt. 5.1.6 Wald Da es sich bei der Stadt Linnich um eine waldarme Kommune handelt, ist der Wald als hartes Tabukriterium trotz der bedingten Eignung aufgrund der F estlegung im Regionalplan auszuschließen21. Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 % für Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im ländlichen Raum. In der Stadt Linnich liegen einzelne Waldflächen vor. 5.1.7 Infrastrukturtrassen/Straßen Bahnlinien kommen aus faktischen Gründen für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht und stellen daher Tabuzonen dar. Generell kommen Straßenflächen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht. Zur besseren Lesbarkeit des Planes werden hier nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) betrachtet. Ein Anbauverbot entlang von Straßen existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundestraßen gemäß § 9 F ernStrG. Die Abstände gelten jeweils von F lügelspitze bis F ahrbahnrand.22 Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können23. In der Regel sind die aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Andernfalls werden in der Regel Abstände der 1,5 fachen Anlagenhöhe von den Straßenbaulastträgern gefordert. 5.1.8 Infrastrukturtrassen/Freileitungen F ür F reileitungen wird der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage (hier 82 m) als Abstand angenommen. Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze des Rotors. Bei größeren Rotordurchmessern für geplante Anlagen muss im nachfolgenden Verfahren nochmals die Eignung der F läche geprüft werden. F ür F reileitungen ist der einfache (bei Einsatz von Schwingungsmaßnahmen) bis dreifache (ohne diese) Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten.24 Die sogenannten Schwingungsdämpfer können in der Regel jedoch zu Lasten der Verursacher zwischen den 19 Windenergieerlass Nr. 8.2.2 20 Winenergieerlass 2011, Nr. 8.2.1.6 21 „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ 2012.; 8.2.1.4 und 3.2.4.2. 22 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4. 23 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5. 24 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 16 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Diese Prüfung kann in der Regel erst auf der Ebene der BImSch-Genehmigung oder des Bebauungsplanes durchgeführt werden. 5.1.9 Flugplätze In Linnich liegt kein im Regionalplan oder F NP liegt kein gesicherter F lugplatzbereich vor. Der Sonderlandeplatz Boslar ist teilweise im F lächennutzungsplan dargestellt (Hangar). Die F läche des F lugplatzes in der zukünftig geplanten Ausdehnung wurde analog zu klassifizierten Straßen als Tabubereich betrachtet. Es sind keine Bauschutzbereiche nach §§ 12-17 LuftVG; nach §§ 12-18a LuftVG nach Anfrage bei der Bezirksregierung Düsseldorf vorhanden. Exkurs: Neben den hier anzusetzenden Kriterien gibt es weitere Gründe, die ggf. die Errichtung von WEA an einem bestimmten Standort nicht zulassen, allerdings die Schaffung einer Konzentrationszone nicht verhindern. Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei F ernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. F ür Sendeanlagen gilt in der Regel der Abstand der Höhe der Anlage. Daneben sind auch die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Die Belange des Richtfunks werden erst auf Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt, da dieser Belang z.T. durch anlagenbezogene technische Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen muss. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein Ausschlusskriterium dar, da ihre tatsächliche Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in der Regel erst vorhabenbezogen ermittelt werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen. F erner besteht die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast) eine Beeinträchtigung zu vermeiden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 17 STADT LINNICH 5.2 STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Zwischenergebnis Schritt 1 Abbildung 3: Analyseplan, Karte 1 – harte Untersuchungskriterien- Es zeigt sich, dass im Bereich des Rurtals umfangreiche Tabubereiche bestehen, insbesondere aus Gründen des Schutzes von Natur und Landschaft und der Entwicklungsflächen für den Stadtkern von Linnich. Östlich der Rur befinden sich abgesehen von den Siedlungskernen wenige harte Tabubereiche. Westlich der Rur existieren neben den Siedlungskernen, lineare Strukturen (Hochspannungsfreileitungen, die Bundesstraße 57 mit ihren Schutzabständen und die Merzbachaue / BSN), die Tabubereiche darstellen. 5.3 Weiche Kriterien (Schritt 2) Neben den harten Tabuzonen, die aufgrund rechtlicher Einschränkungen die verfügbaren Flächen einschränken, kann die Gemeinde selber weitere Kriterien definieren, um die Windenergie zu steuern. Aufgrund der kommunalen Planungshoheit liegt es im Ermessen der Gemeinde, weitere städtebaulich begründete Ausschlussgebiete zu definieren, in denen sich andere städtebauliche Belange gegenüber dem Belang der Windenergie aus tatsächlichen Gründen oder hinreichend konkreter gemeindlicher Planungsabsichten durchsetzen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 18 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 5.3.1 Abstände zu Siedlungsflächen Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie hängen sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm, etc.) zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung abhängig. Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2 bis 3,4 MW Bereich errichtet. Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor wenigen Jahren hauptsächlich noch Anlagen mit 100 m Nabenhöhe geplant, werden heute Anlagen mit 135 m Nabenhöhe geplant. Dies sollte bei der F estlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten. Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von einem Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2011 werden keine Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger angehalten, solche Abstandswerte festzulegen, um im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ zu liegen25. Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen muss zwischen den „immissionsrechtlich restriktiven Abständen“ („harte Abstände“) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“) differenziert werden. Als „harte Abstände“ gelten nur die Abstände, auf denen keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Auf die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der optischen Bedrängung als auch Abstände aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu legen? Schließlich bedeutet die Beschränkung, z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen F ällen gerade keine F örderung der Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar eine Förderung der Windenergie dar. Einen rechtlich definierten Mindestabstand gibt es nicht. Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereiche als hartes Tabukriterium definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3 MW und 185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die Richtwerte der TA Lärm mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch die optische Bedrängungswirkung26 (eine optische Bedrängung liegt in der Regel bei einem Abstand der 2-3 fachen Anlagenhöhe nicht mehr vor) sicher vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im Energieatlas nur auf die 25 Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1 26 OVG Münster, ZNE R 2006, 361. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 19 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB). Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerte aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-8227 gewählt. Die E 82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der SO wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die E 82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde ein Schutzabstand von 450 m (3-fache Anlagegesamthöhe) als harter Abstand erforderlich. F ür die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von 450 m eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen sowie die Richtwerte der TA Lärm in der Regel eingehalten. Unter Berücksichtigung der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich. Dieser Annahme wird hier gefolgt. In der vorliegenden Standortuntersuchung wird der Abstand von 600 m als harter Abstand definiert. Innerhalb dieses Abstandes ist auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig nicht zu erwarten. Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für diese bereits eine Darstellung im F lächennutzungsplan besteht, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die Basis der Untersuchung auf kommunaler Ebene der F lächennutzungsplan ist, in dem sowohl die als ASB festgelegten Ortslagen aber auch weitere Ortsteile mit Gewicht für die Gemeinde als Wohnbaufläche / gemischte Baufläche dargestellt sind. Über diese Vorsorgeabstände hinaus können um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete definiert werden, wie es die Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW ist. Dies kann mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet werden. Die planende Gemeinde darf, neben den als „harte Tabuzone“ definierten Abständen, hierüber hinausgehende Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist.28 Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Gemäß § 50 BImSchG sind Nutzungen so einander zuzuordnen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Diese Abstände werden als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet. Der Abstand von 600 m wurde aufgrund der Absicht der Stadt Linnich, höhere Abstände aus Vorsorgegründen zu definieren, nicht in der Abbildung 3 dargestellt. Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/ Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren F lächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild. Aus Gründen des Immissionsschutzes sollen hier in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von 1000 m zu Siedlungen und Weilern nicht unterschritten werden. Hierdurch sollte auch gewährleistet sein, dass 27 Vgl. Kap. 5.1.2; E nergieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen 28 BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 20 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse wirtschaftlich betrieben werden können, also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen. Als Grundlage wird neben dem Regionalplan der F lächennutzungsplan herangezogen. Bisher nicht genehmigte Teile des F lächennutzungsplans (Wohnbaufläche und gemischte Baufläche) wurden ebenfalls berücksichtigt, da die Stadt Linnich weiterhin das Ziel verfolgt, sich in diesen Bereichen zu entwickeln. Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten. 5.3.2 Abstände zu Einzelhöfen Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind, entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Im Außenbereich sind nicht nur solche Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem temporären oder dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Menschen dienen29. Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. auch Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden30. Die geringere Schutzwürdigkeit drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen aus. Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden. Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal als erdrückend empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen. Um eine erdrückende Wirkung der gewählten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe auszuschließen, müsste demnach ein Abstand von mindestens 300 m angesetzt werden. Die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Als weiches Tabukriterium wird der Abstand aus Vorsorgegründen auf 500 m erhöht. Mit diesem Abstand trägt die Gemeinde dem Umstand Rechnung, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anlagenhöhe zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können. 29 Urteil des VG Hannover v. 24.11.2011 – 4 A 4927/09, Rn. 60 30 E nergieatlas NRW 2012: 53. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 21 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 5.3.3 Gewerbliche Flächen Gewerbliche Flächen (GIB) stellen im Regionalplan kein Ausschlusskriterium dar.31 Gewerbliche Bauflächen sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Dies ist zum einen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich, zum anderen sollen die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. Gewerbe- und Industrieflächen: Gewerbliche und industrielle bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie im Regionalplan als GIB ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zur Verfügung32. Sie wurden daher weder als harte noch als weiche Tabuzonen in der Grobuntersuchung berücksichtigt. Gleichwohl müssen auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gewerbliche und industrielle F lächen befinden sich in der Regeln innerhalb der Schutzabstände aus der Grobuntersuchung. Daher wird im Rahmen der Detailuntersuchung überprüft, inwiefern im Einzelfall Gewerbe- und Industrieflächen dennoch von einer Windkraft-Konzentrationszone beeinflusst werden könnten. In vielen Gemeinden sollen ferner die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. 5.3.4 Infrastrukturtrassen/ Straße Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FStrG für Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (bis zu 100 m) und gemäß § 9 Abs. 2 S. 1Nr. 2 F StrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (bis zu 40 m). Hier entscheidet der zuständige Straßenbaulastträger, ob er bauliche Anlagen zulässt. Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren. 5.3.5 Infrastrukturtrassen/ Freileitungen Für Freileitungen kann in Ergänzung zum Tabukriterium der dreifache Rotordurchmesser der Referenzanlage (hier 246 m) als Abstand angesetzt werden. In diesem Abstand kann die Errichtung von Anlagen unzulässig sein.33 Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren. 5.3.6 Flächen für die Freizeitnutzung Als Ausschlussgebiet können auch F lächen für die F reizeitnutzung im Außenbereich definiert werden. F reizeitnutzungen können einen erhöhten Schutzanspruch rechtfertigen. 31 Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. 32 Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. 33 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 22 STADT LINNICH 5.3.7 STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft Die Gemeinde kann auch weitere Gebiete begründet als Tabuzone für die Windenergie definieren, wenn andere Belange entgegenstehen. Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen/ 5.3.8 Ablagerungsflächen Im Regionalplan festgelegte Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze sollen ebenfalls nicht für die Windenergie genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Andere Abgrabungsflächen kommen für eine Nutzung bedingt in F rage und werden ebenfalls im Detail geprüft. Daher werden die F lächen des Rohstoffabbaus bzw. des Braunkohlentagebaus (inkl. des Schutzstreifens) aufgrund des sukzessiven voranschreitenden Abbaus nicht als Tabuzone gewertet. Es ist allerdings möglich, hier WEA befristet zuzulassen, solange die langfristige Nutzbarkeit der Rohstoffe sichergestellt ist. Die Braunkohlentagebauflächen im Süden des Gemeindegebietes, die bereits rekultiviert wurden, werden nicht ausgeschlossen und weiter untersucht. Bereits abgebaute F lächen würden nach ihrer Rekultivierung für die Windenergie in F rage kommen. Aufgrund von Setzungsprozessen kann hier nur pauschal eine Bebaubarkeit angeleitet werden.34 Abfalldeponien werden ebenfalls als weiche Tabukriterien definiert. Gemäß Ziel 3 des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Aachen, sollen Windparkplanungen in Bereichen für Abfalldeponien ausgeschlossen werden, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt dies zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmetatbestand verhindert eine Einstufung von Abfalldeponien als pauschales hartes Tabukriterium. Aus Vorsorgegründen definiert die Stadt Linnich im Flächennutzungsplan oder Regionalplan dargestellte bzw. festgelegte Depoinien gleichwohl als weiche Tabuzone. Die vorhandene Deponie der Klasse 0 (Deponien für Inertabfälle, z. B. unbelasteten Bauschutt und unbelasteten Boden) der F irma F eiter in Linnich-Glimmbach fällt nicht hierunter. 5.3.9 Wasserwirtschaft An Gewässern I. Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot (§ 57 LG). Im Abstand von 50 m hierzu kann die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Genehmigung nach § 57 LG erteilen, und die Errichtung von Anlagen zulassen. Dieser Abstand kann als weiches Tabukriterium definiert werden, da hier nicht sicher von einer Eignung ausgegangen werden kann. In Linnich löst kein Gewässer Abstände aus. 5.3.10 Pufferzonen zu den Schutzgebiete Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von F ledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, F F H-Gebiete oder Europäischen Vogelschutzgebiete relevant. In Linnich existiert das F F H-Gebiet Kellenberg und Rur zwischen F lossdorf und 34 Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 23 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Broich. Eine In Linnich existieren folgende Schutzgebiete - NSG Gillenbusch - NSG Muellermeisters Poel - NSG Quellteiche bei Linnich - NSG Kellenberger Kamp - NSG Rurmäander zwischen F lossdorf und Broich Landschaftsschutzgebiete 5.3.11 Gem. §§ 26 Abs. 2 BNatschG und 34 Abs. 2 LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ In einem LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein gebietscharakterbezogener, schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. LSG können daher nicht als harte Tabuzone eingestuft werden. Meist ist hier ein generelles Bauverbot enthalten. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen F unktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In der Stadt Linnich liegen viele Landschaftsschutzgebiete vor. Landschaftsschutzgebiete in Linnich: - LSG Am Eselsberg - LSG F uchkaul-Heckental - LSG Rurtal nördlich der Autobahn A44 - LSG Glimbacher Bruch, Ivenhainer Wald - LSG Im Rurbruch - LSG Westlicher Steilhang des Rurtales - LSG Rurtalhang zwischen Glimbach und Gevenich - LSG Tal des Kofferer Grabens - LSG Grosse Trisch, Schiffers Kamp, Kirchen Gerind - LSG Burg Tetz / Malefinkbachtal - LSG Malefinkbachtal Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Im Rahmen der Änderung des F lächennutzungsplans ist die die Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen, dass eine Befreiung vom Landschaftsschutz möglich ist, bzw. keine Bedenken hier gegen bestehen. Generell gilt in LSG ein Bauverbot. § 34 Abs. 4a LG oder § 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein BP aufgestellt wird. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 24 STADT LINNICH 5.4 STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Zwischenergebnis der Grobuntersuchung (Schritt 1 und 2) Nach Ausschluss der weichen Kriterien verbleiben 3 F lächen mit einer Größe von ca. 469 ha. Das entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet von ca. 7 %. Abbildung 4: Analyseplan, Karte 2 –weiche Untersuchungskriterien- 6 DETAILUNTERSUCHUNG UND VORABWÄGUNG (SCHRITT DREI) Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in F orm eines schematischen, gesamtgemeindlichen Rasters (Grobuntersuchung) verbleiben die so genannten „Potentialflächen“. Diese F lächen werden im F olgenden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Die Entscheidung, ob Belange beeinträchtigt sind, trifft in der Regel die Gemeinde im Rahmen der Abwägung. In dieser Standortuntersuchung wird lediglich eine Empfehlung in Form eines Abwägungsvorschlages ausgesprochen, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 25 STADT LINNICH 6.1 STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Untersuchungskriterien Detailuntersuchung Um eine möglichst neutrale Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht. Diese Kriterien können in der Regel nicht abstrakt, sondern nur vorhabenbezogen und/oder aufgrund der konkreten Örtlichkeit bzw. des konkreten Zuschnitts der Konzentrationszone beurteilt werden (z.B. Denkmalschutz oder Anflugsektoren), weshalb sie nicht im Rahmen der Grobuntersuchung untersucht wurden. Bei den nachfolgenden Kriterien handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig abwägungserheblicher Belange. 6.1.1 Größe und Zuschnitt Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Es sollten Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen35 realisiert werden können. Auch die Regionalplanung definiert als Ziel, Windenergieanalgen als Windpark/Windfarm zu planen. Hierbei ist neben der Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen. Als Daumenwert kann eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen werden. F ür diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden. Die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die Turbulenzzone können jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen. Im Rahmen der Abwägung sind größere Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen. Es sollen möglichst große F lächen anstatt mehrere kleiner ausgewiesen werden. 6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz so kurz wie möglich sein. Die F lächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende Erschließung verfügen oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können. Daher sind flache, unbewachsene F lächen diesbezüglich zu bevorzugen. 6.1.3 Windhöffigkeit Neben der Betrachtung der Windhöffigkeit und des Ausschlusses von Flächen ohne geeignete Windhöffigkeit wird diese in der Abwägung erneut in die Betrachtung eingestellt, da die Windgeschwindigkeit mit der 3. Potenz in die Windenergie eingeht. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist in der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. 6.1.4 Regionalplanung Es sollen vorwiegend allgemeine F reiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen in Anspruch genommen werden. BSLE oder Regionale Grünzüge stellen keine Ausschlusskriterien dar, werden jedoch nach Möglichkeit in der Abwägung berücksichtigt. 35 Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 26 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) liegen in Linnich kleinflächig in verschiedenen Gebieten vor. Diese können in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der F estlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher kein genereller Ausschluss von BSLE Flächen. Diese werden jedoch in der Abwägung besonders berücksichtigt. Landschafts- und Ortsbild 6.1.5 Windparks verfügen aufgrund Ihrer baulichen Höhen und durch ihre F lächeninanspruchnahme über ein großes Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und ob durch die Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten werden könnte, wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Eine abschließende Bewertung erfolgt in nachfolgenden Bauleitplanverfahren im Rahmen des Umweltberichts bzw. des Landschaftspflegerischen Begleitplans; dann wird auch die Kompensation des Eingriffs quantifiziert. Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer F eststellung der Qualität des Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung wird das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert. Der so ermittelte „ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff (potentielle Errichtung eines Windparks) gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt, da alleinig mit der Ausweisung einer Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden. Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien: Ästhetischer Gesamtwert Schutzwürdigkeit Landschaftstypus des Visuelle Verletzlichkeit Ästhetischer Eigenwert Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit aufgrund prägender E inzelelemente Reliefierung Vielfalt Schutzgebiete Strukturvielfalt Naturnähe/ Vorbelastung Denkmäler, prägende Bauten Vegetationsdichte E igenartserhalt Stadtsilhouette Tabelle 4: Ästhetischer Gesamtwert - Kriterien Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstyps (Naturlandschaft, Naturnah, Kulturlandschaft) erfolgt zunächst eine Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der näheren Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist zwischen Gebieten mit europaweiter Bedeutung (F F H, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit hoher Ausprägung (NP, Naturmonument) und ggf. nationale Bedeutung zu differenzieren. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung des Ortsbilds mit einzubeziehen; liegen hier viele oder bedeutsame Denkmäler vor? Visuelle Verletzlichkeit Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich, ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der F läche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 27 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Ästhetischer Eigenwert Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten. Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete darstellen. Es wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich fundierte Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG erforderlich sein sollte. Die §§ 34 Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Daneben darf hier eine subjektive Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen, rein verbal-argumentativ beschrieben, erfolgen. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. Schutzgebiete 6.1.6 Im Rahmen der Eignungsprüfung sind Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter zu beurteilen. Artenschutz 6.1.7 Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die Belange des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß der VV-Artenschutz einem dreistufigen Prüfraster, das aus der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des Ausnahmeverfahrens besteht. Im Rahmen der Standortuntersuchung muss lediglich die Prüfung der Stufe 1 erfolgen. Bei dieser ist die Frage zu klären, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung der Planung die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für F F HAnhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden. Das BNatSchG kennt drei Verbotstatbestände:   Tötung und Verletzung von Individuen Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen, Bau der Wege und F undamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen verursacht werden. Während beim Anlagenbau alle Arten36 wie Vögel, F ledermäuse oder Säugetiere (F eldhamster, evtl. Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet. Störung der lokalen Population Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die 36 In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 28 STADT LINNICH  STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt. Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen. Zerstörung von F ortpflanzungs- und Ruhestätten Hinsichtlich der Zerstörung von F ortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und F eldlerche zu nennen. F ür diese Arten sind in der Regel Ausgleichsmaßnahmen möglich. In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. F ür die Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“37 besonders zu berücksichtigen. Hierunter sind 15 Vogel- und 7 F ledermausarten zu verstehen: F ledermausarten38: o o o o o o o großer Abendsegler kleiner Abendsegler Rauhautfledermaus Zweifarbfledermaus Breitflügelfledermaus Zwergfledermaus Mückenfledermaus Andere Quellen führen daneben auch die Arten Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Braunes Langohr an. Vogelarten: o o o o o o o o o o o Schwarz- und Weißstorch Rot- und Schwarzmilan Wiesen- und Rohrweihe Wespenbussard Baumfalke Uhu Wachtelkönig Kolkrabe Brachvogel Grauammer Bläss- und Saatgans (bzgl. Rast) Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum Beispiel während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer F lughöhen und des F lugverhaltens besonders von Tötung oder Verletzung durch die Anlagen bedroht. Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche ein Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben 37 MKULNV: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_12_03_29.pdf 38 die ersten 5 F ledermausarten werden ebenso im Leitfaden „Windenergie im Wald“ genannt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 29 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevante Tierarten aufgelistet. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Diese Prüfung erfolgt tabellarisch. Das Stadtgebiet der Stadt Linnich verteilt sich auf die vier Messtischblätter 4903, 4904, 5003 und 5004. In den Tabellen 1-4 sind die „windenergiesensiblen Arten“ mit Status und Erhaltungszustand genannt. Aufgrund der Grobmaschigkeit der Erfassung planungsrelevanter Arten können die vorkommenden Arten nicht den einzelnen Potentialflächen zugeordnet werden. Anhand dieser Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden. Messtischblatt 4903 (Erkelenz) Wissenschaftlicher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus aurtus Vögel Anser albifrons Bubo bubo Emberiza calandra Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Blässgans Uhu Grauammer Wintergast Sicher brütend sicher brütend Günstig (G) Ungünstig (U) Schlecht (S) Tabelle 4: Vorkommen für das Blatt 4903 Quelle: LANUV 2010 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 30 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Messtischblatt 4904 (Titz) Wissenschaftlicher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus aurtus Vögel Buteo buteo Circus aeruginosus Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Mäusebussard Rohrweihe Sicher brütendt Beobachtet zur Brutzeit Günstig (G) Ungünstig (U) Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Mäusebussard Grauammer Sicher brütendt Sicher brütend Günstig (G) Schlecht (S) Tabelle 5: Vorkommen für das Blatt 4904 Quelle: LANUV 2010 Messtischblatt 5003 (Linnich) Wissenschaftlicher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus aurtus Vögel Buteo buteo Emberiza calandra Tabelle 6: Vorkommen für das Blatt 5003 Quelle: LANUV 2010 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 31 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Messtischblatt 5004 (Jülich) Wissenschaftlicher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Plecotus aurtus Vögel Buteo buteo Circus aeruginosus Emberiza calandra Falco subbuteo Milvus milvus Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Großer Abendsegler Rauhautfledermaus Zwergfledermaus Braunes Langohr Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Günstig (G) Mäusebussard Rohrweihe Sicher brütendt Beobachtet zur Brutzeit Sicher brütend Sicher brütend Sicher brütend Günstig (G) Ungünstig (U) Grauammer Baumfalke Rotmilan Schlecht (S) Ungünstig (U) Schlecht (S) Tabelle 7: Vorkommen für das Blatt 5004 Quelle: LANUV 2010 Daneben werden die Informationen des Energieatlas NRW herangezogen, der für die Schwerpunktvorkommen ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten Angaben trifft. Bei den Vogelarten handelt es sich um den Brachvogel, die Grauammer, die Rohrweihe, den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Uhu, den Wachtelkönig, den Weißstorch und die Wiesenweihe. Im Energieatlas werden demnach nicht alle der „windenergiesensiblen Vogelarten“ betrachtet. Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Kolkrabe sowie die beiden Rastvogelarten Blässgans und Saatgans werden nicht aufgeführt. Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung möglich. Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten zu erwarten, ist die Planung möglich. Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sein, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der Artenschutzprüfung kann auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden. Soweit nach der ASP 1 keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen F lächen bestehen, kann somit nicht endgültig von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr könnten Gebiete auch dem Durchzug von bedrohten Vogel- oder F ledermausarten dienen. Die Erfassung aller F lugkorridore sowie eine Kartierung aller Potentialflächen sind auf dieser Ebene nicht leistbar und muss auf die Flächennutzungsplanebene (ASP 2) verschoben werden. Erste Gutachten auf der Ebene der Bauleitplanung lassen erkennen, dass die vorhandenen Arten der Windenergienutzung aus Artenschutzsicht nicht grundsätzlich entgegenstehen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 32 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.8 Gewässerschutz In den Wasserschutzzonen II und IIIa kann die Errichtung von WEA zulässig sein. Diese Zonen sind daher in der Detailuntersuchung darzustellen, da sie eine Einschränkung der Eignung der Zone bewirken können. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum F NP kann dann eine Abfrage beim Wasserversorger erfolgen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht.39 In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt die Genehmigung der Errichtung von Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausnahmetatbestände gem. Abs. 2 sollten aber in der Regel erfüllt sein. Hier muss im weiteren Verfahren konkret anlagenbezogen eine Prüfung erfolgen.40 Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche sind gesondert zu betrachten, sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen. An kleinen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 = 10 m als Mindestbreite (§ 90a LWG NRW). Zwar ist die Errichtung innerhalb dieser F lächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer auch innerhalb von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der Anlagenplanung berücksichtigt wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht erforderlich, da z.B. die Flächen für den Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das Vorkommen von vielen Gewässern innerhalb einer Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines Windparks erschweren, da so ggf. Maststandorte determiniert werden. 6.1.9 Bau und Bodendenkmale Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden. Der Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m), der jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der Nähe eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen ist, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR. In der Regel können die Belange des Denkmalschutzes mit denen der Windkraft in Einklang gebracht werden, dass sich die meisten Baudenkmale innerhalb der Siedlungsbereiche befinden und somit nicht unmittelbar durch die Errichtung betroffen sind. Auswirkungen auf das Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten Anlagentypen und –standorte beurteilt werden. Da für den zu schützenden Wirkraum der Baudenkmale nur schwer ein fixer Abstandsradius angegeben werden kann, werden mögliche Auswirkungen immer anhand der einzelnen Potentialflächen abgeschätzt. Im weiteren Verfahren können hier denkmalrechtliche Gutachten erforderlich werden. Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer bei Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht erforderlich. Eine Überwachung des F undamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, die Belange des Bodendenkmalschutzes sicherzustellen. Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) sind ebenfalls zu berücksichtigen. 39 Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,16 LWG 40 Vgl. § 78 Abs. 1 und 6 WHG i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WHG. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 33 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen Die Gemeinde kann in der Abwägung der Flächen bzw. in der Detailuntersuchung auch weitere Ausschlussgebiete definieren, für die sich andere Belange der Windenergie gegenüber durchsetzen. Abbildung 5: Analyseplan, Karte 3 –Eignungsprüfung- 6.2 Untersuchung der Teilflächen Die Potentialflächen werden im F olgenden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als WindkraftKonzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. F ür diese Beurteilung werden zum Teil neue Daten erhoben. Insbesondere relevant sind die in Kapitel 6.1 dargestellten Abwägungskriterien. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 34 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Fläche 1 - nördlich von Körrenzig- 6.2.1 Kofferen-Hottorf Eckdaten Die F läche umfasst eine Größe von ca. 180,21 ha und unterteilt sich in die Teilflächen 1a-1e. Die Windhöffigkeit liegt bei 6,25 - 7,00 m/s und nimmt in östlicher Richtung zu. In den Teilbereichen 1 c-1e nördlich von Kofferen und Hottorf liegt sie mit 6,75 -7,00 m/s am höchsten. Ein enges Netz aus F eldwegen durchzieht das Gebiet. Ein Einspeisepunkt steht an der Kläranlage Linnich zur Verfügung. Regionalplanung Im Regionalplan ist die F läche überwiegend als Allgemeiner F reiraum und Agrarbereich festgelegt und daher für die Windenergie geeignet. Im westlichen Bereich ragt im Bereich der Hochspannungsfreileitung ein BSLE in die F läche hinein. Aufgrund der Vorbelastung und der Randlage, steht dies jedoch nicht der Nutzung entgegen. Bewertung des Landschaftsbilds Das Landschaftsbild wird hier nördlich von Körrenzig durch die bestehenden Windparks der Stadt Linnich und der Stadt Erkelenz bereits stark vorbelastet. Die einzige Vorrangzone für Windkraft innerhalb des Stadtgebietes Linnich verfügt hier über eine Größe von ca. 39 ha (zurzeit 9 Anlagen) und die angrenzende Windkraftzone Erkelenz über eine F läche von ca. 85 ha (zurzeit 9 Anlagen). Auf den angrenzenden F lächen des Stadtgebietes Hückelhoven befinden sich 2 weitere Anlagen. Hier ist ein Repowering der Anlagen geplant. Des Weiteren sind die F lächen durch eine kreuzende Hochspannungsfreileitung in ihrer Fernwirkung vorbelastet. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Richtung Osten verjüngt sich die Potentialfläche aufgrund der einzuhaltenden Abstände zu den Siedlungsbereichen Kofferen und Hottorf. Hier werden ausschließlich Feld- bzw. Ackerflächen umfasst. Besonders geschützte Bestandteile bzw. Gebiete sind nicht vorhanden. Nördlich von Hottorf wird die F läche durch die Landstraße L 366 zwischen Hottorf und Lövenich durchschnitten. In die F läche ragt von Westen ein kleinteiliges Landschaftsschutzgebiet (insgesamt ca. 15,7 ha) mit einer F läche von ca. 9,5 ha. Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst außer einer kleinflächigen Ansammlung von Bäumen und Sträuchern (ca. 0,7 ha) ausschließlich Ackerfläche. Ebenfalls befinden sich drei Einzelbäume als Naturdenkmäler in unmittelbarer Nähe. Die Schutzwürdigkeit wird im Bauleitplanverfahren entsprechend geprüft. Visuelle Verletzlichkeit: Bei der F läche handelt es um ein durch Agrarnutzung geprägtes Gebiet. Durch die bewegte Topographie der hügeligen Landschaft mit kleineren Waldbereichen sind die Anlagen nicht in dem Maße wahrnehmbar wie auf freier, ebener Feldfläche. Das Landschaftsbild ist insbesondere durch die Nutzung der Windenergie stark geprägt. Ästhetischer Eigenwert: F ür die Erholungsnutzung ist das Gebiet aufgrund seiner Strukturarmut nur eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund der vorhandenen Wirtschaftswege und Wegeverbindungen und der Bebauungsfreiheit kommt dem Gebiet eine gewisse Bedeutung für die Naherholung zu. Artenschutz VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 35 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Es treten sporadisch planungsrelevante Arten auf. Ein Tötungsrisiko kann jedoch aufgrund eines Artenschutzgutachtens (ASP 2) ausgeschlossen werden. Abbildung 6: Karte der Detailuntersuchung, Fläche 1 Luftbild Gewässer oder weitere Straßen grenzen nicht an. Die Bewertung von Bau- und Bodendenkmalen erfolgt auf der Ebene der Bauleitplanung. Netzinfrastruktur Die Hochspannungsfreileitung teilt das Gebiet in die Teile 1a und 1b. Es liegt eine Ferngasleitung, eine Fernleitung 30 A, DN 250, PN 100 – Ethylen, sowie eine militärische und eine private Richtfunkverbindung (Mobilfunk) vor. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 36 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Diese werden auf der Ebene der Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt. Empfehlung Die F läche wird aufgrund der Vorbelastung und der Topgraphie zur Ausweisung empfohlen. Fläche 2 – östlich von Gevenich 6.2.2 Eckdaten Die F läche 2 liegt zwischen den Ortslagen Gevenich, Hottorf, und Boslar an der Grenze zu ‚Titz und ist ca. 43,24 ha groß. Die Windhöffigkeit liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s. Die F läche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar. Die Verbindungsstraßen zwischen Gevenich und Hottorf, sowie die Verbindung nach Hompesch laufen nördlich (L226) und östlich am Gebiet vorbei (L366). Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Regionalplanung Die F läche wird landwirtschaftlich genutzt und die F läche ist im Regionalplan überwiegend als Allgemeiner F reiraum und Agrarbereich festgelegt und daher für die Windenergie geeignet. Östlich wird die F läche von der Straße L366 begrenzt. Abbildung 7: Karte der Detailuntersuchung, Fläche 2 Luftbild Bewertung des Landschaftsbilds Die F läche ist noch nicht durch Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen etc. vorbelastet. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. F lächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz liegen ebenfalls nicht vor. Es existieren keine Gewässer und prägenden Grünstrukturen in diesem Bereich. Bau- und Bodendenkmale sind im Bereich der F läche oder in der näheren Umgebung nicht bekannt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 37 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Visuelle Verletzlichkeit: Die nach Südosten leicht abfallende F läche ist wenig reliefiert. Die F läche ist durch ihre Lage vergleichsweise gut einsehbar. Ästhetischer Eigenwert: Der F läche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an zwei Landesstraßen kein hoher Erholungswert beizumessen. Empfehlung Aufgrund der Größe und geringen Vorbelastung des Landschaftsbilds in der näheren Umgebung wird die F läche nicht zur Ausweisung empfohlen. 6.2.3 Fläche 3 – nördlich von Boslar Eckdaten Die Potentialfläche 3 mit einer Größe von ca. 47,82 ha liegt im äußersten Osten des Stadtgebietes und grenzt an das Stadtgebiet Jülich an. Nordwestlich liegt die Ortslage Boslar. Die Windhöffigkeit der F läche liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s. Die F läche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar. Regionalplanung Die F läche 3 ist im Regionalplan als Allgemeiner F reiraum- und Agrarbereich festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Die F läche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch die Nähe zu den einrahmenden Straßenführungen bereits vorbelastet. Die F läche ist von ebener Topografie und somit weit überschaubar. Die umgebenden Ortschaften Boslar (Nordwesten), Tetz (Westen) und Broich (Süden) befinden sich jedoch in einer Tallage, so dass die Potentialfläche von hier nicht einsehbar ist. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung werden diesbezüglich in einem verträglichen Rahmen gehalten. In der Ferne ist lediglich die begleitende Bepflanzung der Autobahn und Landstraße wahrnehmbar. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Nach derzeitiger Einschätzung stehen Belange des Artenschutzes der Windenergienutzung nicht entgegen. Eine detaillierte Prüfung findet auf der Ebene der Bauleitplanung statt. Auf der F läche befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler. Es existieren keine Gewässer und prägenden Grünstrukturen in diesem Bereich. Die Bewertung von Bau- und Bodendenkmalen kann auf auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgen. Visuelle Verletzlichkeit: Die F lächen ist wenig reliefiert und fällt leicht nach Nordosten ab. Es besteht eine mehrfache Vorbelastung der F läche. Durch die Nähe zu Landesstraße und Autobahn kann eine Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen erreicht werden. Ästhetischer Eigenwert: Der F läche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an Landesstraße und Autobahn eher ein geringer VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 38 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Erholungswert beizumessen. Infrastruktur Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 FStrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet. Es liegen Informationen zu einer Ericsson Richtfunkstrecke und einem 35 kV-Erdkabel der RWE vor. Westlich der F läche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultraleichtflugzeuge landen. Hier ist auf der Grundlage eines Gutachtens, zur Ermöglichung von F lug- und Windenergienutzung, eine Verlängerung der Startund Landebahn geplant. Die Abstimmung der Belange von F lugsicherheit und Militär kann auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgen. Abbildung 8: Karte der Detailuntersuchung, Fläche 3 Luftbild Empfehlung Die F läche wird aufgrund der Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen zur Ausweisung empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 39 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ 6.2.4 Fläche 4 – südwestlich von Flossdorf Eckdaten Die F läche 4 liegt im Süden des Gemeindegebietes, unterhalb der Ortschaften F loßdorf. Die F läche hat eine Größe von insgesamt ca. 24,25 ha, verteilt auf drei Teilbereiche. Die Teilbereiche 4a und 4b sind durch ein geplantes Naturschutzgebiet (BSN) und dessen Puffer getrennt. F ür den Teilbereich 4c ist eine Nutzung als Konzentrationszone aufgrund der Größe von 1,29 ha ausgeschlossen. Die Windhöffigkeit liegt für bei 6,50 und 7,00 m/s. Die Teilflächen werden über F eldwege erschlossen. Regionalplanung Im Regionalplan ist die F läche überwiegend als Allgemeiner F reiraum und Agrarbereich festgelegt. Im nordöstlichen Bereich der F läche 4b ragt ein Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) in die F läche hinein. Alle drei Teilbereiche sind als F lächen für G ewässer- und Grundwasserschutz dargestellt. Bewertung des Landschaftsbilds Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Aufgrund der Topographie, den nahen und z.T. auch im Entwurf des neuen Landschaftsplans als naturschutzwürdig eingestuften Bachauen ist von einer erhöhten Schutzwürdigkeit auszugehen. Auf den Flächen befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler. Die Bewertung von Bau- und Bodendenkmalen kann auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgen. Visuelle Verletzlichkeit: Bei den nördlichen F lächen handelt es sich um agrarisch genutzte F lächen, die in Richtung Merzbach und F reialdenhovener F ließ etwas abfallen. Alle Teilbereiche sind gut einsehbar und verfügen über eine gewisse F ernwirkung. Das Landschaftsbild wird hier durch die bestehenden Windparks der Stadt Jülich und der Stadt Aldenhoven bereits stark vorbelastet. Der Windpark Jülich umfasst hier eine F läche von ca. 115 ha und der Windpark auf Aldenhovener Stadtgebiet ca. 28 ha. Des Weiteren ist die F läche durch eine kreuzende Hochspannungsfreileitung in ihrer F ernwirkung vorbelastet, die die F läche 4b von der F läche 4c trennt. Ästhetischer Eigenwert: Trotz Vorbelastung ist die F läche durch die Merzbachaue mit deren Baumbestand geprägt. Aufgrund des engen Wegenetzes und der Abwechslung von baumbestandenen F lächen und offenen Bereichen ist von einem hohen Erholungswert auszugehen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 40 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Abbildung 9: Karte der Detailuntersuchung, Fläche 4 Luftbild Empfehlung Aufgrund der Zerschneidung und Größe der Fläche, sowie der Nähe der Merzbachaue und geringen Vorbelastung des Landschaftsbilds in der näheren Umgebung wird die F läche nicht zur Ausweisung empfohlen. Fläche 5 - Ederen 6.2.5 Eckdaten Die F läche 5 liegt im Südwesten des Stadtgebiets, an der Stadtgrenze zu Baesweiler und Aldenhoven und ist ca. 15,22 ha groß. Die Windhöffigkeit liegt zwischen 6,75 und 7,25 m/s. Es liegt eine Erschließung durch den Anschluss von E deren an die Bundesstraße, ergänzt durch F eldwege vor. Abbildung 10: Karte der Detailuntersuchung, Fläche 5 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Luftbild STAND: JULI 2013 41 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Regionalplanung Die F läche wird landwirtschaftlich genutzt. Im Regionalplan ist die F läche als Allgemeiner F reiraum und Agrarbereich festgelegt und daher für die Windenergie geeignet. Bewertung des Landschaftsbilds Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Es existieren keine Gewässer und prägenden Grünstrukturen in diesem Bereich. Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. F lächenbezogene Erkenntnisse zum Artenschutz liegen ebenfalls nicht vor. Nördlich der F läche verläuft eine Hochspannungsfreileitung. Es existieren keine Gewässer und prägenden Grünstrukturen in diesem Bereich. Die Bewertung von Bau- und Bodendenkmalen kann auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgen. Visuelle Verletzlichkeit: Die F läche ist eben und etwas erhöht und weist dadurch eine F ernwirkung auf. Im Norden verläuft eine Hochspannungsfreileitung durch das Gebiet, was eine gewisse Vorbelastung des Landschaftsbilds darstellt. Im Umfeld liegt mit der Bergehalde Emil Mayrisch im Süden und einer Hochspannungsfreileitung im Westen eine Überprägung des Landschaftsbilds durch technischen Eingriff vor. Die Vorbelastung durch Windenergie beschränkt sich auf eine einzige Anlage. Ästhetischer Eigenwert: Die nähere Umgebung ist strukturarm und durch Agrarnutzung geprägt. Der Erholungswert ist auf dieser vergleichsweise kleinen durch die Straße nach Ederen geprägten F läche als eher als gering einzuschätzen. Empfehlung Aufgrund der Größe und geringen Vorbelastung des Landschaftsbilds in der näheren Umgebung wird die F läche nicht zur Ausweisung empfohlen. 6.2.6 Fläche 6 – nördlich von Gereonsweiler Eckdaten Die F läche 6 liegt im Südwesten des Gemeindegebietes, oberhalb der Ortschaften Gereonsweiler. Die Fläche hat eine Größe von insgesamt ca. 241,20 ha und damit die größte Potentialfläche des Stadtgebiets. Die F läche ist in sieben Teilfächen (6a-g) unterteilt, wobei die Teilfläche g durch eine Hochspannungsfreileitung nochmals geteilt wird aufgrund dieser Tatsache keinen Standort für eine Windenergianlage darstellen kann. Die Windhöffigkeit liegt bei 6,50 bis 7,00 m/s. Die Bereiche mit der höchsten Windgeschwindigkeit liegen in der südlichen F läche 6c und der westlichen F läche 6d. Die F lächen sind über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar. Regionalplanung Die F läche ist im Regionalplan als Allgemeiner F reiraum- und Agrarbereich dargestellt und somit für eine Windenergienutzung geeignet. Lediglich die Bereiche des Beeckfließ und des Gereonsweiler F ließes sind als Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung ragen in den Teilbereich 6a hinein. Weite Bereiche sind als F lächen für Grundwasser- und Gewässerschutz festgelegt. Diese bedeuten jedoch keine Ausschlusskriterien für Windkraft. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 42 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Bewertung des Landschaftsbilds Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Innerhalb der F läche befinden sich zwei kleinteilige geschützte Landschaftsbestandteile mit Größen von ca. 0,17 und ca. 0,82 ha. Diese geschützten Bestandteile bestehen aus Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern. Im Südwesten, unterhalb von Beeck, kreuzt ein weiterer, langgestreckte geschützter Landschaftsbestandteil (insgesamt ca. 20,7 ha) mit einer F läche von ca. 1,5 ha. Dieses Landschaftsschutzgebiet umfasst die Bachlandschaft des Gereonsweiler F ließ. Im Westen grenzt der geschützte Landschaftsbestandteil des Beecker F ließes an die F läche 6a. Die Schutzwürdigkeit wird im weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend geprüft. Eine Beeinträchtigung schützenswerter Strukturen muss im Rahmen der Planung verhindert werden. Die Bewertung von Bau- und Bodendenkmalen kann auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgen. Visuelle Verletzlichkeit: Die F läche ist von ebener Topografie und somit weit überschaubar. Die umgebenden Ortschaften Linnich (Osten), Welz (Südosten), Gereonsweiler (Südwesten), Beeck (Westen), Lindern (Nordwesten) und Brachelen (Norden) befinden sich jedoch Tallagen, so dass die Potentialfläche von hier nicht vollflächig einsehbar ist. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung werden diesbezüglich in einem verträglichen Rahmen gehalten. Bei den F lächen handelt es sich um rein agrarisch genutzte F lächen mit kleinteiligen Unterbrechungen durch Aufwüchse. Das Landschaftsbild wird hier durch die bestehenden Windparks der Stadt Geilenkirchen und der Stadt Hückelhoven bereits im verstärkten Maße vorbelastet. Der Windpark Geilenkirchen-Lindern umfasst 12 Anlagen. Der Windpark auf Hückelhovener Stadtgebiet umfasst zurzeit drei Anlagen und eine weitere ist in Planung. Desweiteren ist die F läche durch zwei fast zentral verlaufende Hochspannungsfreileitungen in ihrer F ernwirkung vorbelastet. Hier sind Schutzstreifen einzuhalten. Die Fläche wird an ihren Randbereichen von mehreren Straßen durchquert. Im Nordosten verläuft die Landstraße L228 zwischen Linnich und Lindern, im Südosten die Bundesstraße B 57 und im Westen die Kreisstraße K6 zwischen Gereonsweiler und Lindern. F ür die Land- und Kreisstraße greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand. Innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesstraßen 20 m von Flügelspitze bis Fahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Ästhetischer Eigenwert: Abgesehen vom Bereich rund um das Gereonsweiler F ließ zwischen den Teilflächen liegt eine strukturarme Agrarlandschaft mit eher geringem Erholungswert vor, die nur von vereinzelten Anpflanzungen unterbrochen wird. Zwei dicht mit Bäumen bestandene geschützte Landschaftsbestandteile würden vom Windpark umgeben sein. Die Auswirkungen auf die Schutzbereiche müssen in einem folgenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden, stehen aber der grundsätzlichen Eignung der F läche nicht entgegen. Infrastruktur Neben Straßen und F reileitungen verläuft eine unterirdische Treibstoffleitung im Gebiet. Des Weiteren befinden sich dort verschiedene private Richtfunkstrecken von Mobilfunkanbietern. Gewässerschutz Die Teilflächen 6c, 6d und 6f liegen teilweise in einer Wasserschutzzone IIIa. Wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht, ist eine Zulässigkeit möglich. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht nichts gegen eine Nutzung als Konzentrationszone für Windenergie. Bestehende VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 43 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Windenergieanlagen nordwestlich der geplanten Konzentrationszone befinden sich im Wasserschutzgebiet Zone III. Evtl. sind Auflagen zum Schutz des Grundwassers nötig. Diese Klärung kann im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erfolgen. Empfehlung Die F läche ist die größte Potentialfläche im Stadtgebiet und wird aufgrund ihrer, Topographie und Vorbelastung durch Windenergieanlagen im Umfeld zur Ausweisung empfohlen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 44 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Abbildung 11: Karte der Detailuntersuchung, Fläche 6 6.3 Luftbild Vorabwägung Basierend auf der Detailuntersuchung erfolgt im letzten Schritt die Vor-Abwägung der F lächen untereinander. Es handelt sich im F olgenden lediglich um eine Abwägungsempfehlung, da die endgültige Abwägung im alleinigen Kompetenzbereich der Stadt Linnich liegt (kommunale Planungshoheit). Da die Ausweisung von Konzentrationszonen eine starke Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt, ist bei der F estlegung, welche Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, das Gebot der Gleichbehandlung besonders zu berücksichtigen. Daher erfolgt die Vorabwägung insbesondere anhand der in 6.1 aufgestellten Kriterien. Wenn nicht alle Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, muss zwischen den Flächen eine Abwägung erfolgen. Es sollen die nach Abwägung aller Belange, nicht nur der Wirtschaftlichkeit, geeignetsten F lächen ausgewählt werden. Alle gleich gut geeigneten F lächen sollen ausgewiesen werden; es sind nie alle F lächen gleich gut geeignet.    Die F läche 5 ist für die Ausweisung eines Windparks zu klein und erfüllt nicht die Anforderung, mindestens drei Windenergieanlagen in ihnen errichten zu können. Sie sind aus tatsächlichen Gründen für die Nutzung eines Windparks ungeeignet. Die F lächen 2 und 4 sind grundsätzlich für die Nutzung eines Windparks geeignet. Jedoch sind aus Sicht der Potentialflächenanalyse andere Belange der Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone vorzuziehen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen werden drei F lächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Dies sind die F lächen 1, 3 und 6. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 45 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Fläche 1 Größe 180,21 Windhöffigkeit 6,25 ‐ 7,00 m/s Erschließung gut Einspeisung Gesichert Darstellung im Regionalplan Landschafts‐ bild Ortsbild Vorbelastung Schutzgebiete AFAB und BSLE geringe bis mittlere Wertigkeit gering aufgrund der Vorbelastung Vorhandenen Konzentration szonen LSG Am Eselsberg im Norden, LSG Fuchkaul‐ Heckental im Westen, Einzelnes Naturdenkmal (Baum) Fläche 2 Fläche 3 Fläche 4 Fläche 5 Fläche 6 43,24 6,75 ‐ 7,00 m/s gut unklar 24,25 6,50 ‐ 7,00 m/s möglich unklar 15,22 6,75‐7,25 m/s 241,20 6,50 bis 7,00 m/s gut Mehrere Möglichkeiten AFAB 47,82 6,75 ‐ 7,00 m/s gut Mehrere Möglichkeiten (zugesagt) AFAB AFAB eher geringe Wertigkeit eher geringe Wertigkeit AFAB und BSLE Mittlere Wertigkeit kaum Vorbelastung gering aufgrund der Vorbelastung Autobahn und Landstraße gering aufgrund der Vorbelastung Vorhandenen Konzentration szonen Trennung durch Merzbachaue mit Puffer (BSN/geplante s NSG) kaum Vorbelastung ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ Wasser ‐ Artenschutz Gutachten liegt vor. U.a. Maßnahmen für den Kiebitz erforderlich Bereits im Rahmen des Bauleitplanver fahrens untersucht Denkmale FAZIT Geringes Geringes Konfliktpotenti Konfliktpotenti al al / im Bauleitplanverf ahren zu untersuchen Keine Keine Erkenntnisse Erkenntnisse / ggf. im Bauleitplanverf ahren zu untersuchen  Zur  nicht zur  Zur Ausweisung Ausweisung Ausweisung empfohlen empfohlen empfohlen möglich unklar eher geringe Wertigkeit AFAB und BSLE eher geringe Wertigkeit gering aufgrund der Vorbelastung ‐ Vorhandenen Konzentration szonen ‐ Trennung durch Gereonsweiler Fließ ‐ Kleinteilige flächige geschützte Landschaftsbes tandteile mit dichtem Baumaufwuchs ‐ ‐ Ostteil Wasserschutzz one IIIB Mittleres Geringes Geringes Konfliktpotenti Konfliktpotenti Konfliktpotenti al al al / im (Merzbachaue) Bauleitplanverf ahren zu untersuchen Keine Keine Keine Erkenntnisse Erkenntnisse Erkenntnisse / ggf. im Bauleitplanverf ahren zu untersuchen  nicht zur  nicht zur  Zur Ausweisung Ausweisung Ausweisung empfohlen empfohlen empfohlen Tabelle 8: Gegenüberstellung der Abwägungsbelange, Teil 1) (AFAB = Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich; BSLE = Bereich für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 46 STADT LINNICH 7 STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ FAZIT Der Vergleich der F lächen zeigt, dass die F lächen 1 und 6 hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild zur Ausweisung einer Konzentrationszone klar zu bevorzugen sind. Zudem handelt es sich bei den Flächen 1 und 6 um Erweiterungen bestehender Zonen, die F lächen werden durch teils massive Hochspannungsleitungen durchkreuzt und die neu hinzutretenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind so relativ gering. F ür die Bevölkerung sind diese Auswirkungen aufgrund topographischer Verhältnisse nur bedingt wahrnehmbar. Des Weiteren ist die Fläche 3 zu berücksichtigen. Das Landschaftsbild ist aufgrund einrahmender Straßentrassen bereits beeinflusst und aufgrund von Tallagen der umgebenden Ortschaften ist die Fläche für die Bevölkerung nur in geringem Maße einsehbar. Neben der Bündelung mit Infrastrukturtrassen ist eine zukünftige Synergie mit einer Windenergienutzung der angrenzenden Stadt Jülich möglich, so dass hier durch eine konzentrierte Anordnung von Windenergieanlagen eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert wird. Die F lächen 2 und 5 weisen kaum Vorbelastung des Landschaftsbilds auf, und sind aufgrund ihrer Größe und isolierten Lage auszuschließen. Aufgrund der Zerschneidung und F lächengröße ist von F läche 4 ebenfalls abzusehen. Die F läche 4 ist bereits durch den Verlauf der Stadtgebietsgrenze in zwei bzw. drei Teilbereiche von geringerer Größe unterteilt. Diese reduzieren sich durch Aspekte wie Schutzabstände zu F reileitungen und den Verlauf der Merzbachaue noch um weitere F lächen. Da das Ziel der Planung unter anderem ist, eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Ebenfalls ist die Einsehbarkeit und somit die F ernwirkung der F läche im Gegensatz zu den F lächen 1, 3 und 6 als schwerwiegender zu bewerten. Insgesamt wird also empfohlen, die Flächen 1 (Körrenzig, Kofferen, Hottorf), 3 (Boslar), und 6 (Gereonsweiler) als Konzentrationszonen auszuweisen. Insgesamt werden somit drei F lächen mit einer Gesamtgröße von ca. 469 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 7 % der Gemeindegebietsfläche (6543 ha), und etwa 85 % der Potentialflächen (ca. 552 ha). Unter Einbeziehung der F läche des bestehenden Windparks stehen der Windenergie somit ca. 508 ha zur Verfügung. Dies entspricht etwa 8 % der Gemeindegebietsfläche, und ca. 86 % der Potentialflächen inklusive der bestehenden Konzentrationszone von ca.39 ha (ca. 591 ha). Die bestehende Konzentrationszone wird durch die Potentialflächenuntersuchung bestätigt und soll daher beibehalten werden. Auf die Möglichkeiten des § 249 BauGB wird verwiesen. Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substanzieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich. Die Zielsetzung der Landesregierung, 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen, wird mit etwa 8% klar erfüllt. 8 8.1 VERFAHREN UND MÖGLICHES WEITERES VORGEHEN Standortuntersuchung F ür die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von § 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen, VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 47 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ so dass idealerweise eine Abstimmung der Windkraftplanungen aufeinander möglich ist. Es wird empfohlen, kommunal übergreifende Parks zu errichten und somit eine weitere Bündelung der Anlagen zu erzielen F erner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Nur auf diesem Wege können Informationen zur Möglichkeit der Beplanung von Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und zu dem Artenschutz erlangt werden. Auch die Wehrbereichsverwaltung sollte frühzeitig beteiligt werden. Eine frühe Einbindung oder Information der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte Verfahren. Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Erstellung der F NP-Änderung angepasst wird. Ergebnis der SO ist eine gutachterliche Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der F eststellungsbeschluss eines F lächennutzungsplanverfahrens (§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher erforderlich, die in den Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese also fortzuschreiben. Die Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der F NP-Änderung und erfolgt mit F eststellungsbeschluss. Eine F ortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist möglich. 8.2 Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan Im ersten Schritt sollte die Änderung des F lächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen erfolgen. Die Änderungen können auch über die Aufstellung mehrerer sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungspläne erfolgen. Die Konzentrationszone kann im F lächennutzungsplan als „F läche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstellung, z.B. als „F läche für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen. Des Weiteren kann im F lächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen. Dies sollte aber aus Gründen eines möglichen späteren Repowerings nur erfolgen, wenn zwingende Gründe hierzu vorliegen. Die finale Abwägung zur Ausweisung der Konzentrationszonen findet im Rahmen des Flächennutzungsplans statt. Hier können weitere Aspekte als die unter Punkt 6.3 dieser Untersuchung aufgeführten, rein städtebaulichen Belange hinzutreten, wie zum Beispiel der entgegenstehende Wille der Bevölkerung oder eine mangelnde F lächenverfügbarkeit. 8.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der F lächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung können hier nicht geregelt werden und verbleiben im Zuständigkeitsbereich der Kreise im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz. F ür die Kommune bietet sich jedoch die Möglichkeit, die Details der Planung im Rahmen eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes zu regeln. In diesem Rahmen treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf der allgemeinen Ebene der Standortuntersuchung aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz- (ASP 2), Schall- und Schattengutachten beizubringen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 48 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden. Hierin können auch F estsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen sich darüber hinaus auch gestalterische Vorgaben treffen, die auf andere Weise nicht zu sichern sind. In der Regel empfiehlt es sich, den Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen und somit sicherzustellen, dass die im F lächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihren Zweck auch erfüllen können. Auf der Grundlage der überarbeiteten Standortuntersuchung wird empfohlen die Bauleitplanverfahren (Bebauungsplanverfahren und Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren), für die Flächen 1, 3 und 6 für die bereits Aufstellungsbeschlüsse bestehen, entsprechend des jeweiligen Planungsstands weiterzuführen und zum Satzungsbeschluss zu bringen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 49 STADT LINNICH STANDORTUNTERSUCHUNG „Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“ Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen GESETZE      WHG, Landeswassergesetz BNatSchG Baugesetzbuch (BauGB), in der F assung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). F ernStrG Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der F assung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731). PLÄNE  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der F assung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). ERLASSE UND RICHTLINIEN  „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom 07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.  „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012. LITERATUR  Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn 2011.  Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.  Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und F ledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad Godesberg 2005.  http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_ 12_03_29.pdf VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: JULI 2013 50