Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,4 MB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3.1.2 zur Vorlagen-Nr.: 26 / 2014
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
WINDENERGIE-BOSLAR
-ENTWURF-
STADT LINNICH
BEGRÜNDUNG ZUR FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG
STAND: OKTOBER 2013
STADT LINNICH
ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Inhalt
1
Derzeitige städtebauliche Situation
1
1.1
Einordnung der Stadt Linnich in die Region ............................................................................................................................... 1
1.2
Lage innerhalb des Stadtgebietes .............................................................................................................................................. 2
1.3
Beschreibung des Plangebietes / derzeitige Nutzung ................................................................................................................ 2
2
Anlass, ZIEL UND ZWECK der Planung
2
2.1
Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 4
2.2
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 5
3
Planerische Rahmenbedingungen
5
3.1
Landesplanung........................................................................................................................................................................... 5
3.2
F lächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 7
3.3
Landschaftsplan/ Schutzgebiet .................................................................................................................................................. 8
3.4
Weitere Regelungen .................................................................................................................................................................. 9
4
Beschreibung der Planung
10
5
Erschließung
10
6
Alternativenprüfung/ Standortuntersuchung
10
7
Abwägung der möglichen konzentrationszonen
11
8
Darstellung des Flächennutzungsplans
12
9
Auswirkungen der Planung
13
10
Verfahrensstand
13
11
Kosten
13
12
Umweltbelange
13
1
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
1.1
Einordnung der Stadt Linnich in die Region
Linnich ist die nördlichste und drittgrößte Stadt im Kreis Düren in Nordrhein-Westfalen. Sie liegt genau in der Mitte
zwischen den Städten Mönchengladbach im Nordosten und Aachen im Südwesten, an der Rur. Linnich und sein
Umland sind im Norden der Jülicher Börde gelegen, am Übergang von der Kölner Bucht zum niederrheinischen
Tiefland. Der Stadtkern von Linnich liegt im Rurtal links der Rur. Die zugehörigen Ortsteile gruppieren sich herum,
wobei Körrenzig und Tetz ebenfalls im Rurtal liegen.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Nordwesten die Stadt Geilenkirchen (Kreis Heinsberg), im Norden die
Stadt Hückelhoven (Kreis Heinsberg), im Nordosten die Stadt E rkelenz (Kreis Heinsberg), im Osten die Gemeinde
Titz (Kreis Düren), im Südosten und Süden die Stadt Jülich (Kreis Düren), im Südwesten die Stadt Aldenhoven
(Kreis Düren) und im Westen die Stadt Baesweiler (Kreis Düren).
Die Stadt Linnich besteht aus den Ortschaften Linnich (Stadt), Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach,
Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz, Welz und F loßdorf. Das Stadtgebiet Linnich hat rund 13.470 Einwohner bei einer
F läche von 65,46 km².
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: OKTOBER 2013
1
STADT LINNICH
ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
1.2
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Lage innerhalb des Stadtgebietes
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet
der Stadt Jülich. Nordwestlich befindet sich die Ortslage Boslar und westlich die Ortschaft Tetz. Die Größe des
Verfahrensgebietes beträgt ca. 47,82 ha.
1.3
Beschreibung des Plangebietes
E s hat eine Standortuntersuchung stattgefunden. Das Verfahrensgebiet (Potentialfläche 3) wurde als eine von
insgesamt drei F lächen zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie empfohlen.
E ckdaten
Die Potentialfläche 3 mit einer Größe von ca. 47,82 ha liegt im äußersten Osten des Stadtgebietes und grenzt an
das Stadtgebiet Jülich an. Nordwestlich liegt die Ortslage Boslar.
Die Windhöffigkeit der F läche liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s.
Die F läche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Regionalplanung
Die F läche 3 ist im Regionalplan als Allgemeiner F reiraum- und Agrarbereich festgelegt.
Bewertung des Landschaftsbilds
Die F läche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch die Nähe zu den einrahmenden
Straßenführungen bereits vorbelastet. Die F läche ist von ebener Topografie und somit weit überschaubar. Die
umgebenden Ortschaften Boslar (Nordwesten), Tetz (Westen) und Broich (Süden) befinden sich jedoch in einer
Tallage, so dass die Potentialfläche von hier nicht einsehbar ist. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung werden
diesbezüglich in einem verträglichen Rahmen gehalten. In der F erne ist lediglich die begleitende Bepflanzung der
Autobahn und Landstraße wahrnehmbar.
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Nach derzeitiger Einschätzung stehen Belange des Artenschutzes der
Windenergienutzung nicht entgegen. E ine detaillierte Prüfung findet im Verlauf des weiteren Bauleitplanverfahrens
statt. Auf der F läche befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler.
E s existieren keine Gewässer und prägenden Grünstrukturen in diesem Bereich.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die F läche ist wenig reliefiert und fällt leicht nach Nordosten ab. E s besteht eine mehrfache Vorbelastung der
F läche. Durch die Nähe zu Landesstraße und Autobahn kann eine Bündelung der Windenergienutzung mit
Infrastrukturtrassen erreicht werden.
Ästhetischer E igenwert:
Der F läche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an einer Landesstraße und einer Autobahn eher ein geringer
E rholungswert beizumessen.
Infrastruktur
Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW
von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand. Innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen
Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch E iswurf etc. zu vermeiden.
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m
von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur
nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht
bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet.
E s liegen Informationen zu einem 35 kV-E rdkabel der RWE vor.
Westlich der F läche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultraleichtflugzeuge landen. Hier ist auf der
Grundlage eines Gutachtens, zur E rmöglichung von F lug- und Windenergienutzung, eine Verlängerung der Startund Landebahn geplant. E ine Genehmigung hierfür liegt vor.
Derzeitige Nutzungen und Restriktionen
Verkehrswege
Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW
von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen
Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch E iswurf etc. zu vermeiden.
Diese Abstände finden im Bauleitplanverfahren Anwendung.
Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m
von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur
nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht
bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet.
Versorgungsleitungen
Innerhalb des Plangebietes verläuft eine E rdkabeltrasse des 35 kV- Netzes. Diese sollte aus Wartungsgründen
nicht überbaut werden. Spezielle Abstände sind hier jedoch nach derzeitiger E rkenntnis nicht einzuhalten.
Bau- und Bodendenkmale
Beim Ausbau von E rschließungswegen sowie der E rstellung der F undamente, Trafo- und Kranaufstellflächen ist
darauf zu achten, dass keine Beschädigung von Denkmälern erfolgt. Da bisher keine Denkmäler im Plangebiet
sowie in der unmittelbaren Umgebung bekannt sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von
Denkmälern erfolgt.
Richtfunkstrecken
Gemäß F lächennutzungsplan der Stadt Linnich verlaufen am westlichen Plangebietsrand zwei Richtfunkstrecken
der Deutschen Bundespost. Diese sind außer Betrieb. Im östlichen Planbereich verläuft eine nicht im
F lächennutzungsplan dargestellte Richtfunkstrecke der Telefonica Germany.
Ultra-Leicht-F luganlage
In ca. 800 m E ntfernung zum Plangebiet befindet sich ein Sonderlandeplatz für Ultraleichtflugzeuge.
E s wurde eine „Analyse der Beeinflussung von UL-F lugzeugen durch den turbulenten Nachlauf von
Windenergieanlagen“ (F raunhofer Institut für Windenergie und E nergiesystemtechnik, IWE S in Kassel,
Bremerhaven und Oldenburg vom März 2012) aufgestellt. Ziel dieser Untersuchung ist hier die Bestimmung des
Gefährdungspotenzials von Windenergieanlagen (WE A) im geplanten Windpark Boslar für Ultraleicht-F lugzeuge
(UL-F lugzeuge) am Sonderlandeplatz Linnich-Boslar. Die Realisierung des Windparks wird hier im Verbund mit
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
einer ebenfalls geplanten Startbahnverlängerung des UL- Sonderlandeplatzes betrachtet. Die potentielle
Gefährdung während des F lugbetriebes geht von aerodynamischen Wirbelsystemen hinter den
Windenergieanlagen (Nachlauf) aus. Darunter versteht man den bekannten E ffekt der Ausbildung einer Zone mit
signifikant erhöhter Turbulenzintensität und verminderter mittlerer Windgeschwindigkeit hinter dem Rotor einer
Windenergieanlage. Kern der Studie ist die numerische Simulation des Strömungsverlaufs hinter dem Rotor einer
Windenergieanlage. Aus den erhaltenen Daten werden die entsprechenden Böenlastvielfachen für den
F lugzeugtyp „Icarus C-22“ bestimmt und mit dem entsprechenden V-n-Diagramm verglichen. Von den
Beispielszenarien besonderer Belastung ausgehend, lässt sich dann die Gefährdung am UL- Sonderlandeplatz
insgesamt abschätzen und beurteilen.
Die Analyse kam hierbei zu dem E rgebnis, dass auch bei der Addition der Umgebungseffekte die Gesamtbelastung
unkritisch bleibt. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorgestellten Untersuchungen und dem Vergleich der
berechneten maximalen Böenlastfaktoren mit dem V-n Diagramm keine Gefährdung der UL-F lugzeuge durch
Nachlaufturbulenzen von WE A am UL- Sonderlandeplatz Linnich-Boslar feststellen.
Die Genehmigung für eine Verlängerung der Start- und Landebahn und geänderte An- und Abflugrouten liegt
inzwischen vor.
Sonstige Belange von F lugsicherheit und Militär
Die Abstimmung der sonstigen Belange von F lugsicherheit und Militär findet im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens statt. E rste Gespräche mit der damaligen Wehrbereichsverwaltung West und den
betroffenen Dienststellen der Bundeswehr haben stattgefunden. E ine positive vorab abgegebene Stellungnahme
des neuen Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 05.09.2013 liegt
vor.
2
2.1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische F ortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die E instufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende E rschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen F olgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein
Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn
durch Darstellung im F lächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über
die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a.
negativen F olgen vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen E inschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als F aktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die E ignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. E s ist daher
nicht zulässig, den F lächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem F all eine
Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Stadt Linnich hat mit der 5. Änderung des F lächennutzungsplans bereits eine Konzentrationszone für die
Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet erreicht.
2.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen E nergien zu fördern. Des Weiteren liegen bereits konkrete Planungen zur E rrichtung weiterer
Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im F lächennutzungsplan
erforderlich. Hierzu wurde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt (siehe
Standortanalyse), um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet wurde in dieser
Standortuntersuchung als geeignet eingestuft, die Ausweisung einer Konzentrationszone wurde für das Plangebiet
empfohlen.
Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergie zur Ansiedlung von
Windenergieanlagen im Plangebiet als räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan.
3
3.1
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
E s ist ausdrückliches Ziel des Landes, die E ntwicklung regenerativer E nergien, insbesondere die E rrichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LE P NRW) ist der verstärkte E insatz regenerativer
E nergieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LE P NRW). Der LE P NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der E ignung für die Nutzung erneuerbarer E nergien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer E nergien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1
F ür die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen 2,
die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen E bene im
Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der F assung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
2
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
F reiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit,
geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch
und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen
(Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden. In geeigneten F ällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau
nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und E rläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten
Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet
zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der F estlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder E ntwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
•
•
•
•
•
•
•
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der E ingriff auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/E rsatz festgelegt
wird
Regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter E rholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
•
•
•
•
•
•
•
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
F lugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte F reiraumteile)
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
E missionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen E rfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 3
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet einen
„Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereich“ fest. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht
beeinträchtigt.
3
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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STAND: OKTOBER 2013
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Abb. 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan
3.2
Flächennutzungsplan
Der aktuelle F lächennutzungsplan der Stadt Linnich stellt für den gesamten Bereich des Plangebietes
„landwirtschaftliche F lächen“ dar. Am westlichen Plangebietsrand sind zwei Richtfunkstrecken der Deutschen
Bundespost dargestellt. Diese sind außer Betrieb. Die Darstellung soll im Rahmen der
F lächennutzungsplanänderung zurückgenommen werden. Die Darstellung des Flächennutzungsplans steht somit
der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung
aufrechterhalten werden kann.
An der nördlichen Stadtgrenze besteht eine ca. 40 ha große Vorrangzone für Windenergie. Die Zone passt in das
planerische Konzept der Stadt Linnich und soll beibehalten werden.
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Abbildung 2: 5. Änderung des F lächennutzungsplanes der Stadt Linnich
3.3
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
F ür das Plangebiet existiert der rechtsverbildliche Landschaftsplan Ruraue Nord. Hier ist das E ntwicklungsziel der
Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden E lementen
festgesetzt.
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STAND: OKTOBER 2013
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Abbildung 3: Landschaftsplan Ruraue Nord
3.4
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, E nergie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der E rlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im F rühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“
herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur E ignung von Waldflächen für
Windenergieanlagen trifft.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die E inzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen
Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen
und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land
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STAND: OKTOBER 2013
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und
Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere
Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
4
BESCHREIBUNG DER PLANUNG
E s wird eine Konzentrationszone als „F lächen für Ver- und E ntsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
E rneuerbare E nergien - E rzeugung von Strom aus Windenergie“ als Randsignatur über „F lächen für die
Landwirtschaft“ dargestellt.
Hierbei handelt es sich um einen räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan.
Weitere bisherige Darstellungen des F lächennutzungsplans werden auf ihr E rfordernis überprüft.
Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen werden hier im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
festgesetzt. E benfalls werden F estsetzungen zur E inhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen
Anforderungen getroffen.
Der Anlagentyp wird in einer städtebaulichen Rahmenvereinbarung festgelegt, um ein einheitliches und
angemessenes Landschaftsbild herzustellen.
5
ERSCHLIEßUNG
Zur späteren E rrichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende E rschließung i.S.d. § 35 BauGB
erforderlich. F ür die Sicherung der E rschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes
erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber vertraglich verpflichtet sind.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur
bauplanungsrechtlichen E rschließung. E s muss jedoch nachgewiesen werden, dass die E inspeisung ins
Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. E s bestehen derzeit verschiedene
Optionen, die parallel zum weiteren Bauleitplanverfahren konkretisiert werden.
6
ALTERNATIVENPRÜFUNG/ STANDORTUNTERSUCHUNG
Im Rahmen der F lächennutzungsplanänderung wurde das Stadtgebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung
des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung ist im Zuge einer rechtmäßigen Planung
in jedem F all vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchzuführen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung
und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind. 4
Die E rmittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebietes
Linnich wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt.
Im ersten Schritt wurden die F lächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine E rrichtung
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem
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Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die
erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt.
F ür die verbleibenden Potentialflächen wurde im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die
auch kleinräumigere F aktoren, das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren berücksichtigt.
F ür diese F lächen wurde dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung wurden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt wurden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt die im E inzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht.
Abschließend erfolgte eine E mpfehlung zur Ausweisung von Konzentrationszonen. Die antragsgegenständliche
F läche ist als geeignet eingestuft worden.
7
ABWÄGUNG DER MÖGLICHEN KONZENTRATIONSZONEN
Die E ntwicklung der Windenergie in Deutschland ist politisch gewollt. Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan ‚Konzentrationszonen für Windkraftanlagen’ darstellen.
Ist eine derartige Darstellung im F lächennutzungsplan erfolgt, stehen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben
einer Windkraftanlage innerhalb der Konzentrationszone keine öffentlichen Belange entgegen.
Im Rahmen der F lächennutzungsplanänderung wurde das Stadtgebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung
des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung ist im Zuge einer rechtmäßigen Planung
in jedem F all vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchzuführen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung
und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind. 5
Die E rmittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebietes
Linnich wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt.
Im ersten Schritt wurden die F lächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine E rrichtung
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem
Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die
erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt.
F ür die verbleibenden Potentialflächen wurde im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die
auch kleinräumigere F aktoren, das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren berücksichtigt.
F ür diese F lächen wurde dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung wurden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt wurden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt die im E inzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht.
Im Rahmen der Alternativenprüfung bzw. Standortuntersuchung stellten sich im ersten Untersuchungsschritt
folgende 6 F lächen als potenziell geeignet heraus:
Potentialfläche 1 - nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf
Potentialfläche 2 – östlich von Gevenich
Potentialfläche 3 – südlich von Boslar
Potentialfläche 4 – südwestlich von F lossdorf
Potentialfläche 5 – E deren
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STADT LINNICH
ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Potentialfläche 6 – nördlich von Gereonsweiler
Der Vergleich der F lächen zeigt, dass die F lächen 1 und 6 hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild
zur Ausweisung einer Konzentrationszone klar zu bevorzugen sind. Zudem handelt es sich bei den Flächen 1 und 6
um E rweiterungen bestehender Zonen, die F lächen werden durch teils massive Hochspannungsleitungen
durchkreuzt und die neu hinzutretenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind so relativ gering. F ür die
Bevölkerung sind diese Auswirkungen aufgrund topographischer Verhältnisse nur bedingt wahrnehmbar.
Des Weiteren ist die F läche 3 zu berücksichtigen. Das Landschaftsbild ist aufgrund einrahmender Straßentrassen
bereits beeinflusst und aufgrund von Tallagen der umgebenden Ortschaften ist die F läche für die Bevölkerung nur
in geringem Maße einsehbar. Zukünftige Synergien mit der angrenzenden Stadt Jülich sind möglich, so dass auch
hier eine konzentrierte Anordnung von Windkraftanlagen möglich ist und eine Verspargelung der Landschaft
verhindert wird.
Die F lächen 2 und 5 weisen kaum Vorbelastung des Landschaftsbilds auf, und sind aufgrund ihrer Größe und
isolierten Lage auszuschließen.
Aufgrund der Zerschneidung und F lächengröße ist von F läche 4 ebenfalls abzusehen. Die F läche 4 ist bereits
durch den Verlauf der Stadtgebietsgrenze in zwei Teilbereiche von geringerer Größe unterteilt. Diese reduzieren
sich durch Aspekte wie Schutzabstände zu F reileitungen und den Verlauf der Merzbachaue noch um weitere
F lächen. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die
Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen
gegenüber bevorzugt werden. E benfalls ist die E insehbarkeit und somit die F ernwirkung der F läche im Gegensatz
zu den F lächen 1, 3 und 6 als schwerwiegender zu bewerten.
Insgesamt wird also empfohlen, die F lächen 1 (Körrenzig, Kofferen, Hottorf), 3 (Boslar), und 6 (Gereonsweiler) als
Konzentrationszonen auszuweisen.
Insgesamt werden somit drei F lächen mit einer Gesamtgröße von ca. 469 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies
entspricht etwa 7 % der Gemeindegebietsfläche (6543 ha), und etwa 85 % der Potentialflächen (ca. 552 ha).
Unter E inbeziehung der F läche des bestehenden Windparks stehen der Windenergie somit ca. 508 ha zur
Verfügung. Dies entspricht etwa 8 % der Gemeindegebietsfläche, und ca. 86 % der Potentialflächen inklusive der
bestehenden Konzentrationszone von ca. 39 ha (ca. 591 ha). Die bestehende Konzentrationszone wird durch die
Potentialflächenuntersuchung bestätigt und soll daher beibehalten werden. Auf die Möglichkeiten des § 249 BauGB
wird verwiesen.
Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in
substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung
möglich.
Die Zielsetzung der Landesregierung 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen
wird mit etwa 8% klar erfüllt.
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DARSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Im Plangebiet werden „F lächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien
(E rzeugung von Strom aus Windenergie)“ als Randsignatur über „F lächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Die bisher dargestellten Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost werden nicht mehr betrieben und daher
auch nicht mehr dargestellt.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
E ine unterirdische Hauptversorgungsleitung wird wie bisher im F lächennutzungsplan dargestellt.
Parallel zu diesem Änderungsverfahrens des F lächennutzungsplanes soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
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AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Durch die Planung entstehen negative Umweltauswirkungen, die im Umweltbericht ermittelt und bewertet wurden.
Hierbei sind vor allem die Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch weitere, das Landschaftsbild vertikal
unterbrechende E lemente zu nennen. Schädliche Auswirkungen auf den Menschen, zum Beispiel durch Schalloder Schattenimmissionen, werden gutachterlich untersucht.
10 VERFAHRENSSTAND
Am 13.09.2011 wurde durch den Rat der Stadt Linnich die Änderung des F lächennutzungsplans mit dem Ziel der
Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die parallele Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. E benfalls wurde hierzu jeweils der Beschluss über die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1
BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst.
E ine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich,
da der F lächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen.
Details der Planung sollen über einen Bebauungsplan geregelt werden.
11 KOSTEN
Der Stadt Linnich entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine Planungskostenvereinbarung gemäß
§ 11 BauGB zu Gunsten der Stadt Linnich abgesichert, hat sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, die sich aus
dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten zu tragen.
12 UMWELTBELANGE
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt eine detaillierte E rmittlung, Bewertung und Abwägung der
Umweltbelange. Dazu wird ein separater Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der E ntwurf eines
Umweltberichts ist der Begründung beigefügt.
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