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Sitzungsvorlage (Anlage 3.1.2)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,4 MB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05

Inhalt der Datei

Anlage 3.1.2 zur Vorlagen-Nr.: 26 / 2014 Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG WINDENERGIE-BOSLAR -ENTWURF- STADT LINNICH BEGRÜNDUNG ZUR FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG STAND: OKTOBER 2013 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Inhalt 1 Derzeitige städtebauliche Situation 1 1.1 Einordnung der Stadt Linnich in die Region ............................................................................................................................... 1 1.2 Lage innerhalb des Stadtgebietes .............................................................................................................................................. 2 1.3 Beschreibung des Plangebietes / derzeitige Nutzung ................................................................................................................ 2 2 Anlass, ZIEL UND ZWECK der Planung 2 2.1 Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 4 2.2 Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 5 3 Planerische Rahmenbedingungen 5 3.1 Landesplanung........................................................................................................................................................................... 5 3.2 F lächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 7 3.3 Landschaftsplan/ Schutzgebiet .................................................................................................................................................. 8 3.4 Weitere Regelungen .................................................................................................................................................................. 9 4 Beschreibung der Planung 10 5 Erschließung 10 6 Alternativenprüfung/ Standortuntersuchung 10 7 Abwägung der möglichen konzentrationszonen 11 8 Darstellung des Flächennutzungsplans 12 9 Auswirkungen der Planung 13 10 Verfahrensstand 13 11 Kosten 13 12 Umweltbelange 13 1 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION 1.1 Einordnung der Stadt Linnich in die Region Linnich ist die nördlichste und drittgrößte Stadt im Kreis Düren in Nordrhein-Westfalen. Sie liegt genau in der Mitte zwischen den Städten Mönchengladbach im Nordosten und Aachen im Südwesten, an der Rur. Linnich und sein Umland sind im Norden der Jülicher Börde gelegen, am Übergang von der Kölner Bucht zum niederrheinischen Tiefland. Der Stadtkern von Linnich liegt im Rurtal links der Rur. Die zugehörigen Ortsteile gruppieren sich herum, wobei Körrenzig und Tetz ebenfalls im Rurtal liegen. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Nordwesten die Stadt Geilenkirchen (Kreis Heinsberg), im Norden die Stadt Hückelhoven (Kreis Heinsberg), im Nordosten die Stadt E rkelenz (Kreis Heinsberg), im Osten die Gemeinde Titz (Kreis Düren), im Südosten und Süden die Stadt Jülich (Kreis Düren), im Südwesten die Stadt Aldenhoven (Kreis Düren) und im Westen die Stadt Baesweiler (Kreis Düren). Die Stadt Linnich besteht aus den Ortschaften Linnich (Stadt), Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach, Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz, Welz und F loßdorf. Das Stadtgebiet Linnich hat rund 13.470 Einwohner bei einer F läche von 65,46 km². VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 1 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG 1.2 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Lage innerhalb des Stadtgebietes Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Jülich. Nordwestlich befindet sich die Ortslage Boslar und westlich die Ortschaft Tetz. Die Größe des Verfahrensgebietes beträgt ca. 47,82 ha. 1.3 Beschreibung des Plangebietes E s hat eine Standortuntersuchung stattgefunden. Das Verfahrensgebiet (Potentialfläche 3) wurde als eine von insgesamt drei F lächen zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie empfohlen. E ckdaten Die Potentialfläche 3 mit einer Größe von ca. 47,82 ha liegt im äußersten Osten des Stadtgebietes und grenzt an das Stadtgebiet Jülich an. Nordwestlich liegt die Ortslage Boslar. Die Windhöffigkeit der F läche liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s. Die F läche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar. Regionalplanung Die F läche 3 ist im Regionalplan als Allgemeiner F reiraum- und Agrarbereich festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Die F läche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch die Nähe zu den einrahmenden Straßenführungen bereits vorbelastet. Die F läche ist von ebener Topografie und somit weit überschaubar. Die umgebenden Ortschaften Boslar (Nordwesten), Tetz (Westen) und Broich (Süden) befinden sich jedoch in einer Tallage, so dass die Potentialfläche von hier nicht einsehbar ist. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung werden diesbezüglich in einem verträglichen Rahmen gehalten. In der F erne ist lediglich die begleitende Bepflanzung der Autobahn und Landstraße wahrnehmbar. Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Nach derzeitiger Einschätzung stehen Belange des Artenschutzes der Windenergienutzung nicht entgegen. E ine detaillierte Prüfung findet im Verlauf des weiteren Bauleitplanverfahrens statt. Auf der F läche befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler. E s existieren keine Gewässer und prägenden Grünstrukturen in diesem Bereich. Visuelle Verletzlichkeit: Die F läche ist wenig reliefiert und fällt leicht nach Nordosten ab. E s besteht eine mehrfache Vorbelastung der F läche. Durch die Nähe zu Landesstraße und Autobahn kann eine Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen erreicht werden. Ästhetischer E igenwert: Der F läche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an einer Landesstraße und einer Autobahn eher ein geringer E rholungswert beizumessen. Infrastruktur Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand. Innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch E iswurf etc. zu vermeiden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 2 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet. E s liegen Informationen zu einem 35 kV-E rdkabel der RWE vor. Westlich der F läche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultraleichtflugzeuge landen. Hier ist auf der Grundlage eines Gutachtens, zur E rmöglichung von F lug- und Windenergienutzung, eine Verlängerung der Startund Landebahn geplant. E ine Genehmigung hierfür liegt vor. Derzeitige Nutzungen und Restriktionen Verkehrswege Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch E iswurf etc. zu vermeiden. Diese Abstände finden im Bauleitplanverfahren Anwendung. Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet. Versorgungsleitungen Innerhalb des Plangebietes verläuft eine E rdkabeltrasse des 35 kV- Netzes. Diese sollte aus Wartungsgründen nicht überbaut werden. Spezielle Abstände sind hier jedoch nach derzeitiger E rkenntnis nicht einzuhalten. Bau- und Bodendenkmale Beim Ausbau von E rschließungswegen sowie der E rstellung der F undamente, Trafo- und Kranaufstellflächen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigung von Denkmälern erfolgt. Da bisher keine Denkmäler im Plangebiet sowie in der unmittelbaren Umgebung bekannt sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Denkmälern erfolgt. Richtfunkstrecken Gemäß F lächennutzungsplan der Stadt Linnich verlaufen am westlichen Plangebietsrand zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost. Diese sind außer Betrieb. Im östlichen Planbereich verläuft eine nicht im F lächennutzungsplan dargestellte Richtfunkstrecke der Telefonica Germany. Ultra-Leicht-F luganlage In ca. 800 m E ntfernung zum Plangebiet befindet sich ein Sonderlandeplatz für Ultraleichtflugzeuge. E s wurde eine „Analyse der Beeinflussung von UL-F lugzeugen durch den turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen“ (F raunhofer Institut für Windenergie und E nergiesystemtechnik, IWE S in Kassel, Bremerhaven und Oldenburg vom März 2012) aufgestellt. Ziel dieser Untersuchung ist hier die Bestimmung des Gefährdungspotenzials von Windenergieanlagen (WE A) im geplanten Windpark Boslar für Ultraleicht-F lugzeuge (UL-F lugzeuge) am Sonderlandeplatz Linnich-Boslar. Die Realisierung des Windparks wird hier im Verbund mit VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 3 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR einer ebenfalls geplanten Startbahnverlängerung des UL- Sonderlandeplatzes betrachtet. Die potentielle Gefährdung während des F lugbetriebes geht von aerodynamischen Wirbelsystemen hinter den Windenergieanlagen (Nachlauf) aus. Darunter versteht man den bekannten E ffekt der Ausbildung einer Zone mit signifikant erhöhter Turbulenzintensität und verminderter mittlerer Windgeschwindigkeit hinter dem Rotor einer Windenergieanlage. Kern der Studie ist die numerische Simulation des Strömungsverlaufs hinter dem Rotor einer Windenergieanlage. Aus den erhaltenen Daten werden die entsprechenden Böenlastvielfachen für den F lugzeugtyp „Icarus C-22“ bestimmt und mit dem entsprechenden V-n-Diagramm verglichen. Von den Beispielszenarien besonderer Belastung ausgehend, lässt sich dann die Gefährdung am UL- Sonderlandeplatz insgesamt abschätzen und beurteilen. Die Analyse kam hierbei zu dem E rgebnis, dass auch bei der Addition der Umgebungseffekte die Gesamtbelastung unkritisch bleibt. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorgestellten Untersuchungen und dem Vergleich der berechneten maximalen Böenlastfaktoren mit dem V-n Diagramm keine Gefährdung der UL-F lugzeuge durch Nachlaufturbulenzen von WE A am UL- Sonderlandeplatz Linnich-Boslar feststellen. Die Genehmigung für eine Verlängerung der Start- und Landebahn und geänderte An- und Abflugrouten liegt inzwischen vor. Sonstige Belange von F lugsicherheit und Militär Die Abstimmung der sonstigen Belange von F lugsicherheit und Militär findet im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens statt. E rste Gespräche mit der damaligen Wehrbereichsverwaltung West und den betroffenen Dienststellen der Bundeswehr haben stattgefunden. E ine positive vorab abgegebene Stellungnahme des neuen Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 05.09.2013 liegt vor. 2 2.1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Anlass der Planung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische F ortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die E instufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende E rschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen F olgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im F lächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen F olgen vermieden werden. An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 4 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen E inschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als F aktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die E ignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. E s ist daher nicht zulässig, den F lächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem F all eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Stadt Linnich hat mit der 5. Änderung des F lächennutzungsplans bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. 2.2 Ziel und Zweck der Planung Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen E nergien zu fördern. Des Weiteren liegen bereits konkrete Planungen zur E rrichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im F lächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt (siehe Standortanalyse), um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet wurde in dieser Standortuntersuchung als geeignet eingestuft, die Ausweisung einer Konzentrationszone wurde für das Plangebiet empfohlen. Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergie zur Ansiedlung von Windenergieanlagen im Plangebiet als räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan. 3 3.1 PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN Landesplanung E s ist ausdrückliches Ziel des Landes, die E ntwicklung regenerativer E nergien, insbesondere die E rrichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LE P NRW) ist der verstärkte E insatz regenerativer E nergieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LE P NRW). Der LE P NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der E ignung für die Nutzung erneuerbarer E nergien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer E nergien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1 F ür die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen 2, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen E bene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. 1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der F assung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). 2 Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 5 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des F reiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten F ällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und E rläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der F estlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder E ntwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: • • • • • • • Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der E ingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/E rsatz festgelegt wird Regionale Grünzüge historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter E rholung Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen Deponien für Kraftwerksasche Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind: • • • • • • • Bereiche zum Schutz der Natur Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. F lugplatzbereiche Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken Bereiche für Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte F reiraumteile) Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden E missionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen E rfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 3 Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet einen „Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereich“ fest. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt. 3 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 6 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Abb. 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan 3.2 Flächennutzungsplan Der aktuelle F lächennutzungsplan der Stadt Linnich stellt für den gesamten Bereich des Plangebietes „landwirtschaftliche F lächen“ dar. Am westlichen Plangebietsrand sind zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost dargestellt. Diese sind außer Betrieb. Die Darstellung soll im Rahmen der F lächennutzungsplanänderung zurückgenommen werden. Die Darstellung des Flächennutzungsplans steht somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann. An der nördlichen Stadtgrenze besteht eine ca. 40 ha große Vorrangzone für Windenergie. Die Zone passt in das planerische Konzept der Stadt Linnich und soll beibehalten werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 7 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Abbildung 2: 5. Änderung des F lächennutzungsplanes der Stadt Linnich 3.3 Landschaftsplan/ Schutzgebiet F ür das Plangebiet existiert der rechtsverbildliche Landschaftsplan Ruraue Nord. Hier ist das E ntwicklungsziel der Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden E lementen festgesetzt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 8 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Abbildung 3: Landschaftsplan Ruraue Nord 3.4 Weitere Regelungen Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, E nergie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist. Der E rlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Im F rühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur E ignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die E inzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 9 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 4 BESCHREIBUNG DER PLANUNG E s wird eine Konzentrationszone als „F lächen für Ver- und E ntsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung E rneuerbare E nergien - E rzeugung von Strom aus Windenergie“ als Randsignatur über „F lächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Hierbei handelt es sich um einen räumlichen und sachlichen Teilflächennutzungsplan. Weitere bisherige Darstellungen des F lächennutzungsplans werden auf ihr E rfordernis überprüft. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen werden hier im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt. E benfalls werden F estsetzungen zur E inhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen. Der Anlagentyp wird in einer städtebaulichen Rahmenvereinbarung festgelegt, um ein einheitliches und angemessenes Landschaftsbild herzustellen. 5 ERSCHLIEßUNG Zur späteren E rrichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende E rschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. F ür die Sicherung der E rschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber vertraglich verpflichtet sind. Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen E rschließung. E s muss jedoch nachgewiesen werden, dass die E inspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. E s bestehen derzeit verschiedene Optionen, die parallel zum weiteren Bauleitplanverfahren konkretisiert werden. 6 ALTERNATIVENPRÜFUNG/ STANDORTUNTERSUCHUNG Im Rahmen der F lächennutzungsplanänderung wurde das Stadtgebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung ist im Zuge einer rechtmäßigen Planung in jedem F all vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchzuführen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind. 4 Die E rmittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebietes Linnich wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. Im ersten Schritt wurden die F lächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine E rrichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem 4 Windenergieerlass 2011 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 10 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt. F ür die verbleibenden Potentialflächen wurde im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere F aktoren, das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren berücksichtigt. F ür diese F lächen wurde dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen. Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung wurden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt wurden die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt die im E inzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht. Abschließend erfolgte eine E mpfehlung zur Ausweisung von Konzentrationszonen. Die antragsgegenständliche F läche ist als geeignet eingestuft worden. 7 ABWÄGUNG DER MÖGLICHEN KONZENTRATIONSZONEN Die E ntwicklung der Windenergie in Deutschland ist politisch gewollt. Gemäß § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan ‚Konzentrationszonen für Windkraftanlagen’ darstellen. Ist eine derartige Darstellung im F lächennutzungsplan erfolgt, stehen gemäß § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben einer Windkraftanlage innerhalb der Konzentrationszone keine öffentlichen Belange entgegen. Im Rahmen der F lächennutzungsplanänderung wurde das Stadtgebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung ist im Zuge einer rechtmäßigen Planung in jedem F all vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchzuführen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind. 5 Die E rmittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebietes Linnich wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. Im ersten Schritt wurden die F lächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine E rrichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt. F ür die verbleibenden Potentialflächen wurde im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere F aktoren, das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren berücksichtigt. F ür diese F lächen wurde dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen. Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung wurden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt wurden die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt die im E inzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht. Im Rahmen der Alternativenprüfung bzw. Standortuntersuchung stellten sich im ersten Untersuchungsschritt folgende 6 F lächen als potenziell geeignet heraus: Potentialfläche 1 - nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf Potentialfläche 2 – östlich von Gevenich Potentialfläche 3 – südlich von Boslar Potentialfläche 4 – südwestlich von F lossdorf Potentialfläche 5 – E deren 5 Windenergieerlass 2011 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 11 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Potentialfläche 6 – nördlich von Gereonsweiler Der Vergleich der F lächen zeigt, dass die F lächen 1 und 6 hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild zur Ausweisung einer Konzentrationszone klar zu bevorzugen sind. Zudem handelt es sich bei den Flächen 1 und 6 um E rweiterungen bestehender Zonen, die F lächen werden durch teils massive Hochspannungsleitungen durchkreuzt und die neu hinzutretenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind so relativ gering. F ür die Bevölkerung sind diese Auswirkungen aufgrund topographischer Verhältnisse nur bedingt wahrnehmbar. Des Weiteren ist die F läche 3 zu berücksichtigen. Das Landschaftsbild ist aufgrund einrahmender Straßentrassen bereits beeinflusst und aufgrund von Tallagen der umgebenden Ortschaften ist die F läche für die Bevölkerung nur in geringem Maße einsehbar. Zukünftige Synergien mit der angrenzenden Stadt Jülich sind möglich, so dass auch hier eine konzentrierte Anordnung von Windkraftanlagen möglich ist und eine Verspargelung der Landschaft verhindert wird. Die F lächen 2 und 5 weisen kaum Vorbelastung des Landschaftsbilds auf, und sind aufgrund ihrer Größe und isolierten Lage auszuschließen. Aufgrund der Zerschneidung und F lächengröße ist von F läche 4 ebenfalls abzusehen. Die F läche 4 ist bereits durch den Verlauf der Stadtgebietsgrenze in zwei Teilbereiche von geringerer Größe unterteilt. Diese reduzieren sich durch Aspekte wie Schutzabstände zu F reileitungen und den Verlauf der Merzbachaue noch um weitere F lächen. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. E benfalls ist die E insehbarkeit und somit die F ernwirkung der F läche im Gegensatz zu den F lächen 1, 3 und 6 als schwerwiegender zu bewerten. Insgesamt wird also empfohlen, die F lächen 1 (Körrenzig, Kofferen, Hottorf), 3 (Boslar), und 6 (Gereonsweiler) als Konzentrationszonen auszuweisen. Insgesamt werden somit drei F lächen mit einer Gesamtgröße von ca. 469 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht etwa 7 % der Gemeindegebietsfläche (6543 ha), und etwa 85 % der Potentialflächen (ca. 552 ha). Unter E inbeziehung der F läche des bestehenden Windparks stehen der Windenergie somit ca. 508 ha zur Verfügung. Dies entspricht etwa 8 % der Gemeindegebietsfläche, und ca. 86 % der Potentialflächen inklusive der bestehenden Konzentrationszone von ca. 39 ha (ca. 591 ha). Die bestehende Konzentrationszone wird durch die Potentialflächenuntersuchung bestätigt und soll daher beibehalten werden. Auf die Möglichkeiten des § 249 BauGB wird verwiesen. Zur Beurteilung, ob durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde, ist jedoch keine rein mathematische Prüfung möglich. Die Zielsetzung der Landesregierung 2 % der Landesfläche für die Stromerzeugung durch Windenergie zu nutzen wird mit etwa 8% klar erfüllt. 8 DARSTELLUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Im Plangebiet werden „F lächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien (E rzeugung von Strom aus Windenergie)“ als Randsignatur über „F lächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Die bisher dargestellten Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost werden nicht mehr betrieben und daher auch nicht mehr dargestellt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 12 STADT LINNICH ZUR 28. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR E ine unterirdische Hauptversorgungsleitung wird wie bisher im F lächennutzungsplan dargestellt. Parallel zu diesem Änderungsverfahrens des F lächennutzungsplanes soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden. 9 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Durch die Planung entstehen negative Umweltauswirkungen, die im Umweltbericht ermittelt und bewertet wurden. Hierbei sind vor allem die Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch weitere, das Landschaftsbild vertikal unterbrechende E lemente zu nennen. Schädliche Auswirkungen auf den Menschen, zum Beispiel durch Schalloder Schattenimmissionen, werden gutachterlich untersucht. 10 VERFAHRENSSTAND Am 13.09.2011 wurde durch den Rat der Stadt Linnich die Änderung des F lächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die parallele Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. E benfalls wurde hierzu jeweils der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst. E ine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der F lächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung sollen über einen Bebauungsplan geregelt werden. 11 KOSTEN Der Stadt Linnich entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine Planungskostenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Stadt Linnich abgesichert, hat sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten zu tragen. 12 UMWELTBELANGE Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgt eine detaillierte E rmittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange. Dazu wird ein separater Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Der E ntwurf eines Umweltberichts ist der Begründung beigefügt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2013 13