Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,2 MB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3.2.2 zur Vorlagen-Nr.: 26 / 2014
STADT LINNICH
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Inhalt
1
Derzeitige städtebauliche Situation
2
1.1
Einordnung der Stadt Linnich in die Region ............................................................................................................................... 2
1.2
Lage innerhalb des Stadtgebietes .............................................................................................................................................. 2
1.3
Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................................................................. 2
2
Anlass, ZIEL UND ZWECK der Planung
5
2.1
Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 5
2.2
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 5
3
Planerische Rahmenbedingungen
6
3.1
Landesplanung........................................................................................................................................................................... 6
3.2
F lächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 8
3.3
Landschaftsplan/ Schutzgebiet .................................................................................................................................................. 8
3.4
Weitere Regelungen .................................................................................................................................................................. 9
4
Beschreibung der Planung
10
5
Bebauungsplan
10
5.1
F estsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................................................................................... 11
5.1.1
Zulässige Nutzung
11
5.1.2
Maßnahmen zum Schutz der Natur
11
5.1.3
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen
12
5.1.4
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)
12
5.1.5
Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
12
5.1.6
Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
13
5.1
STÄDTEBAULICHER VERTRAG ............................................................................................................................................ 14
5.2
ERSCHLIEßUNG ..................................................................................................................................................................... 14
6
Verfahrensstand
14
7
Kosten
14
8
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG / Umweltbelange
15
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STAND: NOVEMBER 2013
1
STADT LINNICH
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4
1
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
1.1
Einordnung der Stadt Linnich in die Region
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Linnich ist die nördlichste und drittgrößte Stadt im Kreis Düren in Nordrhein-Westfalen. Sie liegt genau in der Mitte
zwischen den Städten Mönchengladbach im Nordosten und Aachen im Südwesten, an der Rur. Linnich und sein
Umland sind im Norden der Jülicher Börde gelegen, am Übergang von der Kölner Bucht zum niederrheinischen
Tiefland. Der Stadtkern von Linnich liegt im Rurtal links der Rur. Die zugehörigen Ortsteile gruppieren sich herum,
wobei Körrenzig und Tetz ebenfalls im Rurtal liegen.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Nordwesten die Stadt Geilenkirchen (Kreis Heinsberg), im Norden die
Stadt Hückelhoven (Kreis Heinsberg), im Nordosten die Stadt Erkelenz (Kreis Heinsberg), im Osten die Gemeinde
Titz (Kreis Düren), im Südosten und Süden die Stadt Jülich (Kreis Düren), im Südwesten die Stadt Aldenhoven
(Kreis Düren) und im Westen die Stadt Baesweiler (Kreis Düren).
Die Stadt Linnich besteht aus den Ortschaften Linnich (Stadt), Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach,
Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz, Welz und F loßdorf. Das Stadtgebiet Linnich hat rund 13.470 Einwohner bei einer
F läche von 65,46 km².
1.2
Lage innerhalb des Stadtgebietes
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet
der Stadt Jülich. Nordwestlich befindet sich die Ortslage Boslar und westlich die Ortschaft Tetz. Die Größe des
Verfahrensgebietes beträgt ca. 47,82 ha.
1.3
Beschreibung des Plangebietes
Es hat eine Standortuntersuchung stattgefunden. Das Verfahrensgebiet (Potentialfläche 3) wurde als eine von
insgesamt drei F lächen zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie empfohlen.
Eckdaten
Die Potentialfläche 3 mit einer Größe von ca. 47,82 ha liegt im äußersten Osten des Stadtgebietes und grenzt an
das Stadtgebiet Jülich an. Nordwestlich liegt die O rtslage Boslar.
Die Windhöffigkeit der F läche liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s.
Die F läche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar.
Regionalplanung
Die F läche 3 ist im Regionalplan als Allgemeiner F reiraum- und Agrarbereich festgelegt.
Bewertung des Landschaftsbilds
Die F läche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch die Nähe zu den einrahmenden
Straßenführungen bereits vorbelastet. Die F läche ist von ebener Topografie und somit weit überschaubar. Die
umgebenden Ortschaften Boslar (Nordwesten), Tetz (Westen) und Broich (Süden) befinden sich jedoch in einer
Tallage, so dass die Potentialfläche von hier nicht einsehbar ist. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung werden
diesbezüglich in einem verträglichen Rahmen gehalten. In der F erne ist lediglich die begleitende Bepflanzung der
Autobahn und Landstraße wahrnehmbar.
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus:
Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Nach derzeitiger Einschätzung stehen Belange des Artenschutzes der
Windenergienutzung nicht entgegen. Eine detaillierte Prüfung findet im Verlauf des weiteren Bauleitplanverfahrens
statt. Auf der F läche befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler.
Es existieren keine Gewässer und prägenden Grünstrukturen in diesem Bereich.
Visuelle Verletzlichkeit:
Die F läche ist wenig reliefiert und fällt leicht nach Nordosten ab. Es besteht eine mehrfache Vorbelastung der
F läche. Durch die Nähe zu Landesstraße und Autobahn kann eine Bündelung der Windenergienutzung mit
Infrastrukturtrassen erreicht werden.
Ästhetischer Eigenwert:
Der F läche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an einer Landesstraße und einer Autobahn eher ein geringer
Erholungswert beizumessen.
Infrastruktur
Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW
von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand. Innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen
Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden.
Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m
von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur
nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht
bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet.
Es liegen Informationen zu einem 35 kV-Erdkabel der RWE vor.
Westlich der F läche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultraleichtflugzeuge landen. Hier ist auf der
Grundlage eines Gutachtens, zur Ermöglichung von F lug- und Windenergienutzung, eine Verlängerung der Startund Landebahn geplant. Eine Genehmigung hierfür liegt vor.
Derzeitige Nutzungen und Restriktionen
Verkehrswege
Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW
von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen
Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden.
Diese Abstände finden im Bauleitplanverfahren Anwendung.
Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m
von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur
nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht
bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet.
Versorgungsleitungen
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WINDENERGIE BOSLAR
Innerhalb des Plangebietes verläuft eine Erdkabeltrasse des 35 kV- Netzes. Diese sollte aus Wartungsgründen
nicht überbaut werden. Spezielle Abstände sind hier jedoch nach derzeitiger Erkenntnis nicht einzuhalten.
Bau- und Bodendenkmale
Beim Ausbau von Erschließungswegen sowie der Erstellung der F undamente, Trafo- und Kranaufstellflächen ist
darauf zu achten, dass keine Beschädigung von Denkmälern erfolgt. Da bisher keine Denkmäler im Plangebiet
sowie in der unmittelbaren Umgebung bekannt sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von
Denkmälern erfolgt.
Richtfunkstrecken
Gemäß F lächennutzungsplan der Stadt Linnich verlaufen am westlichen Plangebietsrand zwei Richtfunkstrecken
der Deutschen Bundespost. Diese sind außer Betrieb. Im östlichen Planbereich verläuft eine nicht im
F lächennutzungsplan dargestellte Richtfunkstrecke der Telefonica Germany.
Ultra-Leicht-F luganlage
In ca. 800 m Entfernung zum Plangebiet befindet sich ein Sonderlandeplatz für Ultraleichtflugzeuge.
Es wurde eine „Analyse der Beeinflussung von UL-F lugzeugen durch den turbulenten Nachlauf von
Windenergieanlagen“ (F raunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES in Kassel,
Bremerhaven und Oldenburg vom März 2012) aufgestellt. Ziel dieser Untersuchung ist hier die Bestimmung des
Gefährdungspotenzials von Windenergieanlagen (WE A) im geplanten Windpark Boslar für Ultraleicht-F lugzeuge
(UL-F lugzeuge) am Sonderlandeplatz Linnich-Boslar. Die Realisierung des Windparks wird hier im Verbund mit
einer ebenfalls geplanten Startbahnverlängerung des UL- Sonderlandeplatzes betrachtet. Die potentielle
Gefährdung während des F lugbetriebes geht von aerodynamischen Wirbelsystemen hinter den
Windenergieanlagen (Nachlauf) aus. Darunter versteht man den bekannten Effekt der Ausbildung einer Zone mit
signifikant erhöhter Turbulenzintensität und verminderter mittlerer Windgeschwindigkeit hinter dem Rotor einer
Windenergieanlage. Kern der Studie ist die numerische Simulation des Strömungsverlaufs hinter dem Rotor einer
Windenergieanlage. Aus den erhaltenen Daten werden die entsprechenden Böenlastvielfachen für den
F lugzeugtyp „Icarus C-22“ bestimmt und mit dem entsprechenden V-n-Diagramm verglichen. Von den
Beispielszenarien besonderer Belastung ausgehend, lässt sich dann die Gefährdung am UL- Sonderlandeplatz
insgesamt abschätzen und beurteilen.
Die Analyse kam hierbei zu dem Ergebnis, dass auch bei der Addition der Umgebungseffekte die Gesamtbelastung
unkritisch bleibt. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorgestellten Untersuchungen und dem Vergleich der
berechneten maximalen Böenlastfaktoren mit dem V-n Diagramm keine Gefährdung der UL-F lugzeuge durch
Nachlaufturbulenzen von WEA am UL- Sonderlandeplatz Linnich-Boslar feststellen.
Die Genehmigung für eine Verlängerung der Start- und Landebahn und geänderte An- und Abflugrouten liegt
inzwischen vor.
Sonstige Belange von F lugsicherheit und Militär
Die Abstimmung der sonstigen Belange von F lugsicherheit und Militär findet im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens statt. Erste Gespräche mit der damaligen Wehrbereichsverwaltung West und den
betroffenen Dienststellen der Bundeswehr haben stattgefunden. Eine positive vorab abgegebene Stellungnahme
des neuen Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 05.09.2013 liegt
vor.
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STAND: NOVEMBER 2013
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2.1
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische F ortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen F olgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein
Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn
durch Darstellung im F lächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über
die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a.
negativen F olgen vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als F aktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher
nicht zulässig, den F lächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem F all eine
Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Stadt Linnich hat mit der 5. Änderung des F lächennutzungsplans bereits eine Konzentrationszone für die
Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet erreicht.
2.2
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen bereits konkrete Planungen zur Errichtung weiterer
Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im F lächennutzungsplan
erforderlich. Hierzu wurde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt (siehe
Standortanalyse), um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet wurde in dieser
Standortuntersuchung als geeignet eingestuft, die Ausweisung einer Konzentrationszone wurde für das Plangebiet
empfohlen.
Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergie zur Ansiedlung von
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Windenergieanlagen im Plangebiet als räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan.
3
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
3.1
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1
F ür die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen 2,
die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im
Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
F reiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit,
geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch
und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen
(Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden. In geeigneten F ällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau
nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten
Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet
zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der F estlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
•
•
•
•
•
•
•
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt
wird
Regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der F assung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
2
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
F lugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte F reiraumteile)
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 3
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet einen
„Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereich“ fest. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht
beeinträchtigt.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan
3
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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STAND: NOVEMBER 2013
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3.2
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Flächennutzungsplan
Der aktuelle F lächennutzungsplan der Stadt Linnich stellt für den gesamten Bereich des Plangebietes
„landwirtschaftliche F lächen“ dar. Am westlichen Plangebietsrand sind zwei Richtfunkstrecken der Deutschen
Bundespost dargestellt. Diese sind außer Betrieb. Die Darstellung soll im Rahmen der parallelen
F lächennutzungsplanänderung zurückgenommen werden. Die Darstellung des Flächennutzungsplans steht somit
der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung
aufrechterhalten werden kann.
An der nördlichen Stadtgrenze besteht eine ca. 40 ha große Vorrangzone für Windenergie. Die Zone passt in das
planerische Konzept der Stadt Linnich und soll beibehalten werden.
Abbildung 2: 5. Änderung des F lächennutzungsplanes der Stadt Linnich (o.M.)
3.3
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
F ür das Plangebiet existiert der rechtsverbindliche Landschaftsplan Ruraue Nord. Hier ist das Entwicklungsziel der
Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen
festgesetzt.
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STAND: NOVEMBER 2013
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Abbildung 3: Landschaftsplan Ruraue Nord (o.M.)
3.4
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im F rühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“
herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für
Windenergieanlagen trifft.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen
Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen
und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und
Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere
Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
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STAND: NOVEMBER 2013
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BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
BESCHREIBUNG DER PLANUNG
Es wird eine Konzentrationszone als „F läche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Erneuerbare Energie - Erzeugung von Strom aus Windenergie“ als Randsignatur über „F lächen für die
Landwirtschaft“ festgesetzt.
Es werden fünf überbaubare Grundstücksflächen mit einem Radius von 87 m für die Errichtung von
Windenergieanlagen festgesetzt, die an der Verfahrensgrenze enden. Die Anlagen müssen mit ihrem Rotor in der
überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Die den Gutachten zugrunde liegenden Standorte werden nachrichtlich in
die Planzeichnung übernommen. Eine Veränderung der Standorte innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen
kann sich im weiteren Bauleitplanverfahren durch Anforderungen an den Baugrund ergeben.
Eine 35 kV-Erdkabeltrasse der RWE, die von Bebauung freizuhalten ist, wird aus dem F lächennutzungsplan
übernommen.
Eine Richtfunkstrecke der Telefonica Germany wird mit einem 43,00 m Schutzstreifen berücksichtigt.
Der Anlagentyp steht noch nicht fest. Das Schallgutachten geht von zwei möglichen Varianten aus.
Variante 1:
Anlagentyp: 5 X REPower 3.2M114
Nabenhöhe: 143 m
Rotordurchmesser: 114 m
Gesamthöhe: 200 m
Nennleistung: 3.170 kW
Leistungsregelung: pitch
Variante 2
Anlagentyp: 5X Vestas V112-,0 MW
Nabenhöhe: 140 m
Rotordurchmesser: 112 m
Gesamthöhe: 196 m
Nennleistung: 3.075 kW
Leistungsregelung: pitch
Um ein einheitliches Landschaftsbild zu erhalten sind nur baugleiche Anlagen von einem Hersteller zu bauen.
5
BEBAUUNGSPLAN
F ür die Planung soll ein Bebauungsplan gemäß § 30 aufgestellt werden.
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STAND: NOVEMBER 2013
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5.1
5.1.1
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Festsetzungen des Bebauungsplans
Zulässige Nutzung
„Innerhalb der F lächen für die Versorgung mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ sind neben
Windenergieanlagen und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen sonstige
Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit gemäß § 35 BauG B zulässig.“
Die zulässige Nutzung ist aus der Darstellung im F lächennutzungsplan mit der Ausweisung von „F lächen für Verund Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus
Windenergie)“ und der Beibehaltung der landwirtschaftlichen F lächen entwickelt. Im Bebauungsplan wird analog
landwirtschaftliche F läche festgesetzt. Als Randsignatur werden „F lächen für die Versorgung“ mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus Windenergie)“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12
BauGB festgesetzt.
5.1.2
Maßnahmen zum Schutz der Natur
„1.)
Die Errichtung der Windenergieanlagen (WEA) ist nur in einem Bauzeitenfenster vom 1. Oktober bis zum
28. F ebruar außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten zulässig (F eldlerche, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel).
2.)
Die Errichtung von WEA ist außerhalb dieser Zeiten zulässig, wenn die Baufeldräumung der betroffenen
F lächen zur Errichtung der geplanten WEA im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. F ebruar außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten erfolgt ist und nach der Baufeldräumung bis zum Baubeginn sichergestellt ist, dass
die F lächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können.
3.)
Die Errichtung sowie die Baufeldräumung sind weiterhin außerhalb der festgelegten Zeiten zulässig, wenn
eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten
erfolgt ist. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA
begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen betroffene Arten brüten, so muss der Baubeginn auf Zeiten nach der
Brutzeit der Arten verschoben werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur
Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche, Kranstell-, Montage- und
Stellflächen) Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und F eldlerche existieren, sind oben festgesetzte
Maßnahmen vorzusehen, da ansonsten ein Eintreten von Tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG nicht
sicher vermieden werden kann.“
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) und zur Vermeidung
der Tatbestände gem. § 44 BNatSchG werden Regelungen zu Bauzeiten und zur Baufeldräumung festgesetzt.
Diese basieren auf einem F achgutachten (Artenschutzrechtliches Gutachten zum
GEMEINDEÜBERGREIF ENDEN WINDPARK LINNICH-JÜLICH des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut F ehr, Diplom-Biologe vom 12.07.2012).
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STAND: NOVEMBER 2013
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ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4
5.1.3
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen
„Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage
wird auf 200 m beschränkt. Als Bezugspunkt wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage
gelegene natürliche Geländeoberkante festgelegt.“
Diese Höhen ergeben sich aus den Anforderungen der F achgutachten (Umweltverträglichkeitsstudie, Schall,
Schatten).
5.1.4
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)
„Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das
F undament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der
Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B.
Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch
außerhalb der Baugrenzen zulässig.“
Im Bebauungsplan werden Standorte für Windenergieanlagen festgesetzt. Damit F lexibilität aufgrund der
Baugrundbeschaffenheit besteht, werden die überbaubaren Grundstücksflächen rund, mit einem Radius von 87,00
m festgesetzt.
5.1.5
Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
„Schallschutz
Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit
einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge
zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr)
überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt /WEA Nr.).
Es sind folgende Schalleistungspegel zulässig:
Bezugspunkt /WEA Koordinaten
Nr.
(GK-Bessel)
Zulässiger
Schallleistungspegel
Tag /dB(A)
Zulässiger
Schallleistungspegel
Nacht / dB(A)
1
109
107,5
RW:
2.524.942,4
HW:
5.648.208,7
2
RW:
2.525.236,5
HW:
5.648.073,5
109
107,5
3
RW:
2.525.069,9
109
107,5
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STAND: NOVEMBER 2013
12
STADT LINNICH
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
HW:
5.647.664,1
4
RW:
2.524.423,6
HW:
5.647.454,5
109
107,5
5
RW:
2.524.103,9
HW:
5.647.370,7
109
107,5
„Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30
Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten
pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine
Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes), ist
der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu
begrenzen.“
Die Notwendigkeit der F estsetzungen zu den maximalen Schall- und Schattenemissionen ergeben sich aus dem
Gutachten Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am
Standort Linnich-Boslar. Gutachten Nr.: 3276-13-P1 des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz aus
Aurich, ergänzt um eine Stellungnahme vom 19.11.2013. Die festgesetzten Höchstwerte entsprechen der ständigen
Rechtsprechung 4 sowie dem Windenergieerlass.
„Lichtemissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen.
Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von F estsetzungen zur
Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden. Hierüber entscheidet die
Immissionsschutzbehörde.“
Die Auswirkungen auf Landschaft und Bevölkerung sollen durch diese Maßnahmen weitgehend minimiert werden.
Allerdings werden mit der Befreiungsmöglichkeit zugunsten luftfahrtrechtlicher Auflagen, mögliche, heute noch nicht
abschließend als Ausnahmeregelung definierbare Belange, beachtet.
5.1.6
Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind
„Die im Bebauungsplan festgesetzten F lächen sind von Windenergieanlagen sowie deren Teilen freizuhalten.
4
OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002, Az. 7 A 2140/00.
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STAND: NOVEMBER 2013
13
STADT LINNICH
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
Innerhalb der F lächen der Richtfunktrassen ist die Errichtung von Windenenergieanlagen zulässig, wenn über
technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Zweck der Richtfunkverbindung weiterhin erfüllt ist.“
Im Plangebiet verläuft eine private Richtfunktrasse. Grundsätzlich sollte diese F läche von der Bebauung
freigehalten werden. Da dort allerdings ein Standort für eine Windenergieanlage wäre und die Stadt Linnich die
Windenergie fördern möchte, kann hier eine Windenergieanlage errichtet werden, wenn der Zweck der
Richtfunkverbindung durch technische Maßnahmen weiterhin erfüllt werden kann.
5.1
STÄDTEBAULICHER VERTRAG
Es sollen Städtebauliche Verträge zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt Linnich abgeschlossen werden. Im
Städtebaulichen Vertrag verpflichten sich die Vorhabenträger zur Erfüllung besonderer Anforderungen an das
Vorhaben. So werden hier ggf. die im Umweltbericht genannten Vermeidungsmaßnahmen festgelegt, die nicht Teil
des Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind.
Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs, der im LBP ermittelt
wird, verpflichten.
5.2
ERSCHLIEßUNG
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB
erforderlich. F ür die Sicherung der Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes
erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber vertraglich verpflichtet sind.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur
bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins
Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. Es bestehen derzeit verschiedene
Optionen, die parallel zum weiteren Bauleitplanverfahren konkretisiert werden.
6
VERFAHRENSSTAND
Am 13.09.2011 wurde durch den Rat der Stadt Linnich die Änderung des F lächennutzungsplans mit dem Ziel der
Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die parallele Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Ebenfalls wurde hierzu jeweils der Beschluss über die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1
BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst.
Die Darstellung von Konzentrationszonen im F lächennutzungsplan sowie die Aufstellung des Bebauungsplans
ersetzen nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung. Nach Nr. 1.6 des Anhangs
zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind Windparks mit 3
oder mehr Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Verfahren i.S.d.
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss für jeden geplanten Windpark durchgeführt werden.
7
KOSTEN
Der Stadt Linnich entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine Planungskostenvereinbarung gemäß
§ 11 BauGB zu Gunsten der Stadt Linnich abgesichert, hat sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, die sich aus
dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten zu tragen.
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STAND: NOVEMBER 2013
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STADT LINNICH
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4
8
BEGRÜNDUNG ENTWURF
WINDENERGIE BOSLAR
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG / UMWELTBELANGE
Im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens wird eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der
Umweltbelange erfolgen. Dazu wird ein separater Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Daneben ist für
das Vorhaben nach §§ 3b, 3c Satz 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des
Einzelfalls der Umweltverträglichkeit erforderlich. Entwürfe für Umweltbericht, Landschaftspflegerischen Begleitplan
und Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls der Umweltverträglichkeit sind der Begründung beigefügt
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STAND: NOVEMBER 2013
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