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Sitzungsvorlage (Anlage 3.2.2)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,2 MB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05

Inhalt der Datei

Anlage 3.2.2 zur Vorlagen-Nr.: 26 / 2014 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Inhalt 1 Derzeitige städtebauliche Situation 2 1.1 Einordnung der Stadt Linnich in die Region ............................................................................................................................... 2 1.2 Lage innerhalb des Stadtgebietes .............................................................................................................................................. 2 1.3 Beschreibung des Plangebietes ................................................................................................................................................. 2 2 Anlass, ZIEL UND ZWECK der Planung 5 2.1 Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 5 2.2 Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 5 3 Planerische Rahmenbedingungen 6 3.1 Landesplanung........................................................................................................................................................................... 6 3.2 F lächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 8 3.3 Landschaftsplan/ Schutzgebiet .................................................................................................................................................. 8 3.4 Weitere Regelungen .................................................................................................................................................................. 9 4 Beschreibung der Planung 10 5 Bebauungsplan 10 5.1 F estsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................................................................................... 11 5.1.1 Zulässige Nutzung 11 5.1.2 Maßnahmen zum Schutz der Natur 11 5.1.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen 12 5.1.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB) 12 5.1.5 Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 12 5.1.6 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind 13 5.1 STÄDTEBAULICHER VERTRAG ............................................................................................................................................ 14 5.2 ERSCHLIEßUNG ..................................................................................................................................................................... 14 6 Verfahrensstand 14 7 Kosten 14 8 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG / Umweltbelange 15 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 1 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 1 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION 1.1 Einordnung der Stadt Linnich in die Region BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Linnich ist die nördlichste und drittgrößte Stadt im Kreis Düren in Nordrhein-Westfalen. Sie liegt genau in der Mitte zwischen den Städten Mönchengladbach im Nordosten und Aachen im Südwesten, an der Rur. Linnich und sein Umland sind im Norden der Jülicher Börde gelegen, am Übergang von der Kölner Bucht zum niederrheinischen Tiefland. Der Stadtkern von Linnich liegt im Rurtal links der Rur. Die zugehörigen Ortsteile gruppieren sich herum, wobei Körrenzig und Tetz ebenfalls im Rurtal liegen. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Nordwesten die Stadt Geilenkirchen (Kreis Heinsberg), im Norden die Stadt Hückelhoven (Kreis Heinsberg), im Nordosten die Stadt Erkelenz (Kreis Heinsberg), im Osten die Gemeinde Titz (Kreis Düren), im Südosten und Süden die Stadt Jülich (Kreis Düren), im Südwesten die Stadt Aldenhoven (Kreis Düren) und im Westen die Stadt Baesweiler (Kreis Düren). Die Stadt Linnich besteht aus den Ortschaften Linnich (Stadt), Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich, Glimbach, Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz, Welz und F loßdorf. Das Stadtgebiet Linnich hat rund 13.470 Einwohner bei einer F läche von 65,46 km². 1.2 Lage innerhalb des Stadtgebietes Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an das Gebiet der Stadt Jülich. Nordwestlich befindet sich die Ortslage Boslar und westlich die Ortschaft Tetz. Die Größe des Verfahrensgebietes beträgt ca. 47,82 ha. 1.3 Beschreibung des Plangebietes Es hat eine Standortuntersuchung stattgefunden. Das Verfahrensgebiet (Potentialfläche 3) wurde als eine von insgesamt drei F lächen zur Ausweisung als Konzentrationszone für Windenergie empfohlen. Eckdaten Die Potentialfläche 3 mit einer Größe von ca. 47,82 ha liegt im äußersten Osten des Stadtgebietes und grenzt an das Stadtgebiet Jülich an. Nordwestlich liegt die O rtslage Boslar. Die Windhöffigkeit der F läche liegt bei 6,75 bis 7,00 m/s. Die F läche ist über vorhandene Wirtschaftswege erreichbar. Regionalplanung Die F läche 3 ist im Regionalplan als Allgemeiner F reiraum- und Agrarbereich festgelegt. Bewertung des Landschaftsbilds Die F läche wird landwirtschaftlich genutzt. Das Landschaftsbild ist durch die Nähe zu den einrahmenden Straßenführungen bereits vorbelastet. Die F läche ist von ebener Topografie und somit weit überschaubar. Die umgebenden Ortschaften Boslar (Nordwesten), Tetz (Westen) und Broich (Süden) befinden sich jedoch in einer Tallage, so dass die Potentialfläche von hier nicht einsehbar ist. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung werden diesbezüglich in einem verträglichen Rahmen gehalten. In der F erne ist lediglich die begleitende Bepflanzung der Autobahn und Landstraße wahrnehmbar. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 2 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Schutzgebiete liegen dort ebenfalls nicht vor. Nach derzeitiger Einschätzung stehen Belange des Artenschutzes der Windenergienutzung nicht entgegen. Eine detaillierte Prüfung findet im Verlauf des weiteren Bauleitplanverfahrens statt. Auf der F läche befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmäler. Es existieren keine Gewässer und prägenden Grünstrukturen in diesem Bereich. Visuelle Verletzlichkeit: Die F läche ist wenig reliefiert und fällt leicht nach Nordosten ab. Es besteht eine mehrfache Vorbelastung der F läche. Durch die Nähe zu Landesstraße und Autobahn kann eine Bündelung der Windenergienutzung mit Infrastrukturtrassen erreicht werden. Ästhetischer Eigenwert: Der F läche ist aufgrund ihrer Strukturarmut und Lage an einer Landesstraße und einer Autobahn eher ein geringer Erholungswert beizumessen. Infrastruktur Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand. Innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet. Es liegen Informationen zu einem 35 kV-Erdkabel der RWE vor. Westlich der F läche liegt der Sonderlandeplatz Boslar, auf dem Ultraleichtflugzeuge landen. Hier ist auf der Grundlage eines Gutachtens, zur Ermöglichung von F lug- und Windenergienutzung, eine Verlängerung der Startund Landebahn geplant. Eine Genehmigung hierfür liegt vor. Derzeitige Nutzungen und Restriktionen Verkehrswege Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366. Hier greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 40 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Darüber hinaus wird empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden. Diese Abstände finden im Bauleitplanverfahren Anwendung. Südöstlich verläuft die Autobahn A44. Gemäß § 9 F StrG beträgt die anbaufreie Zone für Bundesautobahnen 40 m von F lügelspitze bis F ahrbahnrand, innerhalb eines Abstandes von 100 m bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Aufgrund einzuhaltender Abstände zur nachbargemeindlichen Ortslage Mersch und dem Verlauf der Stadtgebietsgrenze reicht die Potentialfläche 3 nicht bis an die Autobahntrasse. Ausreichende Abstände sind hierdurch bereits gewährleistet. Versorgungsleitungen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 3 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Innerhalb des Plangebietes verläuft eine Erdkabeltrasse des 35 kV- Netzes. Diese sollte aus Wartungsgründen nicht überbaut werden. Spezielle Abstände sind hier jedoch nach derzeitiger Erkenntnis nicht einzuhalten. Bau- und Bodendenkmale Beim Ausbau von Erschließungswegen sowie der Erstellung der F undamente, Trafo- und Kranaufstellflächen ist darauf zu achten, dass keine Beschädigung von Denkmälern erfolgt. Da bisher keine Denkmäler im Plangebiet sowie in der unmittelbaren Umgebung bekannt sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Denkmälern erfolgt. Richtfunkstrecken Gemäß F lächennutzungsplan der Stadt Linnich verlaufen am westlichen Plangebietsrand zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost. Diese sind außer Betrieb. Im östlichen Planbereich verläuft eine nicht im F lächennutzungsplan dargestellte Richtfunkstrecke der Telefonica Germany. Ultra-Leicht-F luganlage In ca. 800 m Entfernung zum Plangebiet befindet sich ein Sonderlandeplatz für Ultraleichtflugzeuge. Es wurde eine „Analyse der Beeinflussung von UL-F lugzeugen durch den turbulenten Nachlauf von Windenergieanlagen“ (F raunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik, IWES in Kassel, Bremerhaven und Oldenburg vom März 2012) aufgestellt. Ziel dieser Untersuchung ist hier die Bestimmung des Gefährdungspotenzials von Windenergieanlagen (WE A) im geplanten Windpark Boslar für Ultraleicht-F lugzeuge (UL-F lugzeuge) am Sonderlandeplatz Linnich-Boslar. Die Realisierung des Windparks wird hier im Verbund mit einer ebenfalls geplanten Startbahnverlängerung des UL- Sonderlandeplatzes betrachtet. Die potentielle Gefährdung während des F lugbetriebes geht von aerodynamischen Wirbelsystemen hinter den Windenergieanlagen (Nachlauf) aus. Darunter versteht man den bekannten Effekt der Ausbildung einer Zone mit signifikant erhöhter Turbulenzintensität und verminderter mittlerer Windgeschwindigkeit hinter dem Rotor einer Windenergieanlage. Kern der Studie ist die numerische Simulation des Strömungsverlaufs hinter dem Rotor einer Windenergieanlage. Aus den erhaltenen Daten werden die entsprechenden Böenlastvielfachen für den F lugzeugtyp „Icarus C-22“ bestimmt und mit dem entsprechenden V-n-Diagramm verglichen. Von den Beispielszenarien besonderer Belastung ausgehend, lässt sich dann die Gefährdung am UL- Sonderlandeplatz insgesamt abschätzen und beurteilen. Die Analyse kam hierbei zu dem Ergebnis, dass auch bei der Addition der Umgebungseffekte die Gesamtbelastung unkritisch bleibt. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorgestellten Untersuchungen und dem Vergleich der berechneten maximalen Böenlastfaktoren mit dem V-n Diagramm keine Gefährdung der UL-F lugzeuge durch Nachlaufturbulenzen von WEA am UL- Sonderlandeplatz Linnich-Boslar feststellen. Die Genehmigung für eine Verlängerung der Start- und Landebahn und geänderte An- und Abflugrouten liegt inzwischen vor. Sonstige Belange von F lugsicherheit und Militär Die Abstimmung der sonstigen Belange von F lugsicherheit und Militär findet im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens statt. Erste Gespräche mit der damaligen Wehrbereichsverwaltung West und den betroffenen Dienststellen der Bundeswehr haben stattgefunden. Eine positive vorab abgegebene Stellungnahme des neuen Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 05.09.2013 liegt vor. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 4 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 2 2.1 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Anlass der Planung Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische F ortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen F olgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im F lächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen F olgen vermieden werden. An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als F aktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den F lächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem F all eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Stadt Linnich hat mit der 5. Änderung des F lächennutzungsplans bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. 2.2 Ziel und Zweck der Planung Die Stadt Linnich verfolgt das Ziel, im Stadtgebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen bereits konkrete Planungen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im F lächennutzungsplan erforderlich. Hierzu wurde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes durchgeführt (siehe Standortanalyse), um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Das Plangebiet wurde in dieser Standortuntersuchung als geeignet eingestuft, die Ausweisung einer Konzentrationszone wurde für das Plangebiet empfohlen. Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergie zur Ansiedlung von VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 5 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Windenergieanlagen im Plangebiet als räumlicher und sachlicher Teilflächennutzungsplan. 3 PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN Landesplanung 3.1 Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1 F ür die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen 2, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des F reiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten F ällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der F estlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: • • • • • • • Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird Regionale Grünzüge historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen Deponien für Kraftwerksasche Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind: 1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der F assung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). 2 Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 6 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 • • • • • • • BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Bereiche zum Schutz der Natur Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. F lugplatzbereiche Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken Bereiche für Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte F reiraumteile) Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 3 Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet einen „Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereich“ fest. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung nicht beeinträchtigt. Abb. 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan 3 Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 7 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 3.2 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Flächennutzungsplan Der aktuelle F lächennutzungsplan der Stadt Linnich stellt für den gesamten Bereich des Plangebietes „landwirtschaftliche F lächen“ dar. Am westlichen Plangebietsrand sind zwei Richtfunkstrecken der Deutschen Bundespost dargestellt. Diese sind außer Betrieb. Die Darstellung soll im Rahmen der parallelen F lächennutzungsplanänderung zurückgenommen werden. Die Darstellung des Flächennutzungsplans steht somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann. An der nördlichen Stadtgrenze besteht eine ca. 40 ha große Vorrangzone für Windenergie. Die Zone passt in das planerische Konzept der Stadt Linnich und soll beibehalten werden. Abbildung 2: 5. Änderung des F lächennutzungsplanes der Stadt Linnich (o.M.) 3.3 Landschaftsplan/ Schutzgebiet F ür das Plangebiet existiert der rechtsverbindliche Landschaftsplan Ruraue Nord. Hier ist das Entwicklungsziel der Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen festgesetzt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 8 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Abbildung 3: Landschaftsplan Ruraue Nord (o.M.) 3.4 Weitere Regelungen Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Im F rühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 9 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 4 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR BESCHREIBUNG DER PLANUNG Es wird eine Konzentrationszone als „F läche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energie - Erzeugung von Strom aus Windenergie“ als Randsignatur über „F lächen für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Es werden fünf überbaubare Grundstücksflächen mit einem Radius von 87 m für die Errichtung von Windenergieanlagen festgesetzt, die an der Verfahrensgrenze enden. Die Anlagen müssen mit ihrem Rotor in der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Die den Gutachten zugrunde liegenden Standorte werden nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Eine Veränderung der Standorte innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen kann sich im weiteren Bauleitplanverfahren durch Anforderungen an den Baugrund ergeben. Eine 35 kV-Erdkabeltrasse der RWE, die von Bebauung freizuhalten ist, wird aus dem F lächennutzungsplan übernommen. Eine Richtfunkstrecke der Telefonica Germany wird mit einem 43,00 m Schutzstreifen berücksichtigt. Der Anlagentyp steht noch nicht fest. Das Schallgutachten geht von zwei möglichen Varianten aus. Variante 1: Anlagentyp: 5 X REPower 3.2M114 Nabenhöhe: 143 m Rotordurchmesser: 114 m Gesamthöhe: 200 m Nennleistung: 3.170 kW Leistungsregelung: pitch Variante 2 Anlagentyp: 5X Vestas V112-,0 MW Nabenhöhe: 140 m Rotordurchmesser: 112 m Gesamthöhe: 196 m Nennleistung: 3.075 kW Leistungsregelung: pitch Um ein einheitliches Landschaftsbild zu erhalten sind nur baugleiche Anlagen von einem Hersteller zu bauen. 5 BEBAUUNGSPLAN F ür die Planung soll ein Bebauungsplan gemäß § 30 aufgestellt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 10 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 5.1 5.1.1 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Festsetzungen des Bebauungsplans Zulässige Nutzung „Innerhalb der F lächen für die Versorgung mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ sind neben Windenergieanlagen und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen sonstige Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit gemäß § 35 BauG B zulässig.“ Die zulässige Nutzung ist aus der Darstellung im F lächennutzungsplan mit der Ausweisung von „F lächen für Verund Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus Windenergie)“ und der Beibehaltung der landwirtschaftlichen F lächen entwickelt. Im Bebauungsplan wird analog landwirtschaftliche F läche festgesetzt. Als Randsignatur werden „F lächen für die Versorgung“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus Windenergie)“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt. 5.1.2 Maßnahmen zum Schutz der Natur „1.) Die Errichtung der Windenergieanlagen (WEA) ist nur in einem Bauzeitenfenster vom 1. Oktober bis zum 28. F ebruar außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten zulässig (F eldlerche, Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel). 2.) Die Errichtung von WEA ist außerhalb dieser Zeiten zulässig, wenn die Baufeldräumung der betroffenen F lächen zur Errichtung der geplanten WEA im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. F ebruar außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten erfolgt ist und nach der Baufeldräumung bis zum Baubeginn sichergestellt ist, dass die F lächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können. 3.) Die Errichtung sowie die Baufeldräumung sind weiterhin außerhalb der festgelegten Zeiten zulässig, wenn eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten erfolgt ist. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen betroffene Arten brüten, so muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden. Da nicht auszuschließen ist, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Zuwegung, Abbiegebereiche, Kranstell-, Montage- und Stellflächen) Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Kiebitz und F eldlerche existieren, sind oben festgesetzte Maßnahmen vorzusehen, da ansonsten ein Eintreten von Tatbeständen des § 44 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG nicht sicher vermieden werden kann.“ Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) und zur Vermeidung der Tatbestände gem. § 44 BNatSchG werden Regelungen zu Bauzeiten und zur Baufeldräumung festgesetzt. Diese basieren auf einem F achgutachten (Artenschutzrechtliches Gutachten zum GEMEINDEÜBERGREIF ENDEN WINDPARK LINNICH-JÜLICH des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut F ehr, Diplom-Biologe vom 12.07.2012). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 11 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 5.1.3 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen „Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage wird auf 200 m beschränkt. Als Bezugspunkt wird gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene natürliche Geländeoberkante festgelegt.“ Diese Höhen ergeben sich aus den Anforderungen der F achgutachten (Umweltverträglichkeitsstudie, Schall, Schatten). 5.1.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB) „Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das F undament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.“ Im Bebauungsplan werden Standorte für Windenergieanlagen festgesetzt. Damit F lexibilität aufgrund der Baugrundbeschaffenheit besteht, werden die überbaubaren Grundstücksflächen rund, mit einem Radius von 87,00 m festgesetzt. 5.1.5 Maßnahmen zum Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) „Schallschutz Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt /WEA Nr.). Es sind folgende Schalleistungspegel zulässig: Bezugspunkt /WEA Koordinaten Nr. (GK-Bessel) Zulässiger Schallleistungspegel Tag /dB(A) Zulässiger Schallleistungspegel Nacht / dB(A) 1 109 107,5 RW: 2.524.942,4 HW: 5.648.208,7 2 RW: 2.525.236,5 HW: 5.648.073,5 109 107,5 3 RW: 2.525.069,9 109 107,5 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 12 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR HW: 5.647.664,1 4 RW: 2.524.423,6 HW: 5.647.454,5 109 107,5 5 RW: 2.524.103,9 HW: 5.647.370,7 109 107,5 „Schatten Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z. B. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu begrenzen.“ Die Notwendigkeit der F estsetzungen zu den maximalen Schall- und Schattenemissionen ergeben sich aus dem Gutachten Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar. Gutachten Nr.: 3276-13-P1 des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz aus Aurich, ergänzt um eine Stellungnahme vom 19.11.2013. Die festgesetzten Höchstwerte entsprechen der ständigen Rechtsprechung 4 sowie dem Windenergieerlass. „Lichtemissionen Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen. Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von F estsetzungen zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.“ Die Auswirkungen auf Landschaft und Bevölkerung sollen durch diese Maßnahmen weitgehend minimiert werden. Allerdings werden mit der Befreiungsmöglichkeit zugunsten luftfahrtrechtlicher Auflagen, mögliche, heute noch nicht abschließend als Ausnahmeregelung definierbare Belange, beachtet. 5.1.6 Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind „Die im Bebauungsplan festgesetzten F lächen sind von Windenergieanlagen sowie deren Teilen freizuhalten. 4 OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002, Az. 7 A 2140/00. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 13 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR Innerhalb der F lächen der Richtfunktrassen ist die Errichtung von Windenenergieanlagen zulässig, wenn über technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Zweck der Richtfunkverbindung weiterhin erfüllt ist.“ Im Plangebiet verläuft eine private Richtfunktrasse. Grundsätzlich sollte diese F läche von der Bebauung freigehalten werden. Da dort allerdings ein Standort für eine Windenergieanlage wäre und die Stadt Linnich die Windenergie fördern möchte, kann hier eine Windenergieanlage errichtet werden, wenn der Zweck der Richtfunkverbindung durch technische Maßnahmen weiterhin erfüllt werden kann. 5.1 STÄDTEBAULICHER VERTRAG Es sollen Städtebauliche Verträge zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt Linnich abgeschlossen werden. Im Städtebaulichen Vertrag verpflichten sich die Vorhabenträger zur Erfüllung besonderer Anforderungen an das Vorhaben. So werden hier ggf. die im Umweltbericht genannten Vermeidungsmaßnahmen festgelegt, die nicht Teil des Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind. Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs, der im LBP ermittelt wird, verpflichten. 5.2 ERSCHLIEßUNG Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. F ür die Sicherung der Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber vertraglich verpflichtet sind. Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. Es bestehen derzeit verschiedene Optionen, die parallel zum weiteren Bauleitplanverfahren konkretisiert werden. 6 VERFAHRENSSTAND Am 13.09.2011 wurde durch den Rat der Stadt Linnich die Änderung des F lächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen und die parallele Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen. Ebenfalls wurde hierzu jeweils der Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gefasst. Die Darstellung von Konzentrationszonen im F lächennutzungsplan sowie die Aufstellung des Bebauungsplans ersetzen nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung. Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sind Windparks mit 3 oder mehr Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Verfahren i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) muss für jeden geplanten Windpark durchgeführt werden. 7 KOSTEN Der Stadt Linnich entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine Planungskostenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Stadt Linnich abgesichert, hat sich ein Vorhabenträger dazu verpflichtet, die sich aus dem Verfahren unmittelbar ergebenden Kosten zu tragen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 14 STADT LINNICH ZUM BEBAUUNGSPLAN NR.4 8 BEGRÜNDUNG ENTWURF WINDENERGIE BOSLAR AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG / UMWELTBELANGE Im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens wird eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange erfolgen. Dazu wird ein separater Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Daneben ist für das Vorhaben nach §§ 3b, 3c Satz 2 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls der Umweltverträglichkeit erforderlich. Entwürfe für Umweltbericht, Landschaftspflegerischen Begleitplan und Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls der Umweltverträglichkeit sind der Begründung beigefügt VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: NOVEMBER 2013 15