Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,9 MB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3.1.3 zur Vorlagen-Nr.: 26 / 2014
STADT LINNICH
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Inhalt
1
2
Umweltbericht
1.1
Einleitung
2
1.1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des F lächennutzungsplanes ........................................... 2
1.1.2
Relevante Umweltschutzziele aus F achgesetzen und F achplänen ........................................... 3
1.2
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes
8
1.2.1
Schutzgut Mensch ........................................................................................................ 8
1.2.2
Tiere und Pflanzen ..................................................................................................... 19
1.2.3
Schutzgut Boden ....................................................................................................... 27
1.2.4
Schutzgut Wasser ...................................................................................................... 28
1.2.5
Schutzgüter Klima und Luft ........................................................................................... 29
1.2.6
Schutzgut Landschaftsbild ............................................................................................ 29
1.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter.................................................................................... 32
1.2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................. 33
1.2.9
Entwicklungsprognosen ............................................................................................... 33
1.3
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
33
1.3.1
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ................................................. 35
1.3.2
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ........................................ 36
1.3.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten .............................................................................. 38
1.4
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
39
1.5
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen
39
1.6
Allgemein verständliche Zusammenfassung
40
2
43
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis
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STAND: NOVEMBER 2013
1
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1
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
UMWELTBERICHT
1.1 Einleitung
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtgebiets der Stadt Linnich, angrenzend an
das Gebiet der Stadt Jülich. Nordwestlich befindet sich die Ortslage Boslar und westlich die Ortschaft Tetz.
Die Größe des Verfahrensgebietes beträgt ca. 48 ha. Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Gemarkung Boslar im Bereich der F lächen:
F lur 17, F lurstücke 29, 36 tw., 37 tw., 38 tw., 39, 40 tw., 41 tw., 42 tw., 50 tw., 51, 61, 63, 64, 65, 66 tw., 67
tw., 78 tw., 79, 80, 81 tw., 100 tw.
und
F lur 18 F lurstücke 10 tw., 66 tw. 67, 68, 69, 70, 71, 72 tw., 86, 87 tw., 99 tw., 119 tw., 147 tw., 101 tw.,
121 tw., 132 tw., 133, 134, 145 tw., 146 tw., 147 tw..
Linnich ist die nördlichste und drittgrößte Stadt im Kreis Düren in Nordrhein-Westfalen. Sie liegt genau in
der Mitte zwischen den Städten Mönchengladbach im Nordosten und Aachen im Südwesten, an der Rur.
Linnich und sein Umland sind im Norden der Jülicher Börde gelegen, am Übergang von der Kölner Bucht
zum niederrheinischen Tiefland. Der Stadtkern von Linnich liegt im Rurtal links der Rur. Die zugehörigen
Ortsteile gruppieren sich herum, wobei Körrenzig und Tetz ebenfalls im Rurtal liegen.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Nordwesten die Stadt Geilenkirchen (Kreis Heinsberg), im
Norden die Stadt Hückelhoven (Kreis Heinsberg), im Nordosten die Stadt Erkelenz (Kreis Heinsberg), im
Osten die Gemeinde Titz (Kreis Düren), im Südosten und Süden die Stadt Jülich (Kreis Düren), im Südwesten die Stadt Aldenhoven (Kreis Düren) und im Westen die Stadt Baesweiler (Kreis Düren).
Die Stadt Linnich besteht aus den Ortschaften Linnich (Stadt), Boslar, Ederen, Gereonsweiler, Gevenich,
Glimbach, Hottorf, Körrenzig, Rurdorf, Tetz, Welz und F loßdorf. Das Stadtgebiet Linnich hat rund 13.470
Einwohner bei einer F läche von 65,46 km².
1.1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative
Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen
eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische F ortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen F olgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit dem § 5
i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche Belange stehen
einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im F lächennutzungsplan eine Ausweisung
an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der
Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden und somit die o.a. negativen F olgen vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der
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STAND: NOVEMBER 2013
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Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als F aktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und
auch anlagenbedingte F aktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den F lächennutzungsplan als Mittel
zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das
Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist
zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem F all eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Stadt Linnich hat mit der 5. Änderung des F lächennutzungsplans bereits eine Konzentrationszone für
die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte
übrige Gemeindegebiet erreicht.
Beschreibung des Vorhabens
Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Konzentrationszone für die Windenergie zur Ansiedlung von
Windenergieanlagen im Plangebiet.
Es ist vorgesehen im Plangebiet 5 Windenergieanlagen zu errichten. Bisher sind zwei Varianten der Anlagentypen vorgesehen.
Variante 1:
Repower-Anlagen 3.2M114 mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.170 kW und einer jeweiligen Gesamthöhe von ca. 200 m. Die Turm-/ Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 143 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 114 m.
oder
Variante 2:
Anlagentyp: Vestas V112-3,0 MW mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.075 kW und einer jeweiligen
Gesamthöhe von ca. 196 m. Die Turm-/Nabenhöhe beträgt beim vorgesehen Anlagentyp 140 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 112 m.
Erschließung
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB
erforderlich. F ür die Sicherung der Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden F eldwegenetzes erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber vertraglich verpflichtet sind.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört
nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. Es bestehen derzeit verschiedene Optionen, die parallel zum weiteren Bauleitplanverfahren konkretisiert werden.
1.1.2
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz
regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der
LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: NOVEMBER 2013
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neuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1
F ür die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche F estlegungen 2, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der
kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den
Teilen des F reiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen
(Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit
mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte
Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die
Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten F ällen können
sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In
den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und
Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten,
dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht
kommen.
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der F estlegung im
Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
• Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird
• Regionale Grünzüge
• historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
• Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
• Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
• Deponien für Kraftwerksasche
• Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
• Bereiche zum Schutz der Natur
• Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der
Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
• F lugplatzbereiche
• Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
• Bereiche für Abfalldeponien
• Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
• F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte F reiraumteile)
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW.
1995 S.532).
2
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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STAND: NOVEMBER 2013
4
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Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild
prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die
entsprechenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist
Rücksicht zu nehmen. 3
Regionalplan
F ür die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan abweichend von den
Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche F estlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel der Regionalplanung betreffend der Windkraft ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen
des F reiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Vorrausetzungen und der
Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Daneben werden G ebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht
kommen. Diese wurden bei der Standortanalyse berücksichtigt (vgl. Standortanalyse).
Ausschlussbereiche sind:
• Bereiche zum Schutz der Natur,
• Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze,
• F lugplatzbereiche,
• Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken,
• Bereiche für Abfalldeponien,
• Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen,
• F reiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“.
Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der GEP-Darstellung verfolgten
Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
• Waldbereiche (unter besonderen Voraussetzungen),
• Regionale Grünzüge,
• historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche,
• Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung,
• Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen,
• Deponien für Kraftwerksasche,
• Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung.
3
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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STAND: NOVEMBER 2013
5
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Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 4
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet
einen „Allgemeinen F reiraum- und Agrarbereich“ dar. Somit werden die o.a. Ziele der Regionalplanung
nicht beeinträchtigt.
Abb. 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan, Lage des Plangebietes
F lächennutzungsplan
Der aktuelle F lächennutzungsplan der Stadt Linnich stellt für den gesamten Bereich des Plangebietes
„landwirtschaftliche F lächen“ dar. Ebenfalls sind Versorgungsleitungen und ein Landschaftsschutzgebiet
dargestellt. Von Nord-Westen Richtung Süd-Osten verläuft eine Richtfunkstrecke der Deutschen Bundespost. Die aktuelle Darstellung steht somit der Planung nicht entgegen, da auch bei Darstellung einer Konzentrationszone die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden kann.
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
F ür das Plangebiet existiert der verbindliche Landschaftsplan Ruraue Nord. Hier ist das Entwicklungsziel
der Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen festgesetzt.
4
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 121-122.
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STAND: NOVEMBER 2013
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UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Abbildung 2: Landschaftsplan Ruraue Nord (o.M.)
Innerhalb des Plangebietes befindet sich kein Landschaftsschutzgebiet. Ca. 440 m nördlich der Plangebietsfläche befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Malefinkbachtal (Kennung 2.3-10). Westlich des
Plangebietes in ca. 775 m Entfernung befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“ (Kennung 2.3-3). Die Schutzziele dieser Gebiete „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (für das Landschaftsschutzgebiet „Malefinkbachtal) sowie Erhaltung der prägenden Landschaftsteile und Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen (für sich das Landschaftsschutzgebiet „Rurtal nördlich der Autobahn A 44) werden durch
das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Naturdenkmale
An einem F eldkreuz südlich von Boslar befinden sich zwei Linden, die als Naturdenkmale im Landschaftsplan gekennzeichnet werden (Kennung 2.2-37). Der Abstand zwischen den Naturdenkmalen und der
Plangebietsfläche ist ca. 420 m. Auf einer Weidefläche im Malefinkbachtal am östlichen Ortsausgang von
Boslar sind drei Eichen, die ebenfalls als Naturdenkmale im Landschaftsplan gekennzeichnet sind (Kennung 2.2-24). Der Abstand zwischen den Naturdenkmalen und der Plangebietsfläche ist ca. 1,4 km.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile.
Gesetzlich geschützte und schutzwürdige Biotope
Im Plangebiet und in der näheren Umgebung befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope.
F olgende Biotopkomplexe in der Umgebung der Plangebietsfläche werden im Biotopkataster NRW als
schutzwürdige Biotope geführt:
Nördlich des Plangebietes (ca. 800 m) befindet sich das als schutzwürdiges Biotop geführtes Biotop BK5003-093. Hierbei handelt es sich um hintereinanderliegende und dichte Hecken, verschiedene Einzelbäume und Obstbäume und Rasenflächen.
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STAND: NOVEMBER 2013
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Weiter nördlich (ca. 1100 m entfernt) befindet sich das Biotop BK 5003-043. Dieses umfasst das Malefinkbachtal von Tetz bis Boslar und ist zugleich als Landschaftschutzgebiet ausgewiesen. Die F läche umfasst
ein tief eingeschnittenes abseitsgelegenes Bachtal östlich der Rur. Sie enthält Pappelkulturen und stellenweise dichtes Gebüsch, teils dichten Waldmantel und kleine Korbweidenkulturen. Nordöstlich der Bahnlinie
und des Malefinkbaches befinden sich ehemalige Brachflächen, die verbuscht sind. Nach Osten schließen
sich Grünland- und Ackerflächen mit Baumreihen und Kopfbaumreihen an. Richtung Boslar befindet sich
an einer Weide ein Ufergehölz.
Bei den Biotopen BK 5004-042 und BK 5004-505 (ca. 900 m) nördlich der Plangebietsfläche handelt es
sich um alte Obstwiesen.
Das zusammenhängende Biotop bestehend aus einzelnen Obstwiesenparzellen und fettweiden am südlichen Ortsrand von Boslar gehört zum Biotop BK 5004-503 (ca. 900 m entfernt vom Plangebiet).
Das Malefinkbachtal von Boslar bis Hasselsweiler gehört zum schutzwürdigen Biotop mit der Kennung
BK 5004-004 (ca. 1.100 m entfernt vom Plangebiet). Das Tal zwischen Boslar und Hasselsweiler ist ca. 3,5
km lang und besteht hauptsächlich aus kleinen Parzellen Grünland mit einigen Pappelanpflanzungen und
Baumgärten.
Bei dem Biotop BK 5003-044 (ca. 1.050 m vom Plangebiet entfernt) handelt es sich um zwei Teilflächen.
Zum einen befindet sich dort eine aufgelassene Abgrabung südwestlich von Boslar mit einer sich im Nordwesten anschließenden Hanghecke aus einheimischen Gehölzen. Die zweite F läche, nordöstlich von Tetz,
besteht aus einer Böschungshecke, einer extensiv durch Schafbeweidung genutzten und teils verwilderten
Obstplantage und um Korbweidenkulturen.
Westlich der Plangebietsfläche (ca. 640 m vom Plangebiet) befinden sich die Bahnböschungen an der
Güterverkehrstrasse die mit älteren Baumbestand (Ahorn- Robinienbeständen) bestockt sind. Das Biotop
mit der Kennung BK-5003-027 ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Das mit der Kennung BK-5004-007 gekennzeichnete Biotop ist ein Wäldchen südlich der Plangebietsfläche (ca. 1.000 m), das von dickichtartigen Beständen von Laub- und Nadelhölzern charakterisiert ist. Im
südlichen Bereich befinden sich Reste einer F ortifikation (Schwedenschanze) mit Kreuzweg und Wäldchen, die als Naturdenkmal geschützt sind. Der Innenbereich des Gebietes ist mit Zierrasen, Rhododendren, Kastanien und diversen Koniferen bestanden.
Noch weiter südlich der Plangebietsfläche (ca. 1.300 m) befindet sich das Biotop BK-5004-008. Bei diesem
Biotop handelt es sich um Böschungen eines ehemaligen Hohlweges mit artenreicher F lora sowie eine
Abgrabungsböschung mit Elementen trockenem Magergrünlandes. Die Böschung an der A 44 zeigt ein
Aufkommen von Robinien, einzelnen F ichten und Besenginster. Auch dieses Biotop ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
Die hier aufgeführten Biotope werden aufgrund Ihrer Entfernung von mindestens 640 m zum Plangebiet
durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
1.2 Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes
1.2.1
Schutzgut Mensch
a) F unktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu
entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
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b) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet zeichnet sich durch eine offene, intensiv genutzte Landschaft aus, die kaum über gliedernde oder belebende Elemente verfügt. Die Erholungsfunktion dieser F läche ist daher von geringerer Bedeutung.
Nordöstlich der F läche verläuft die Landstraße L 366 und südöstlich die Autobahn A 44. Das Straßenbegleitgrün ist in der F erne wahrnehmbar.
Die Entfernung der geplanten Konzentrationszone zu Wohnsiedlungsbereichen in Boslar, Tetz, Broich und
Hompesch beträgt im Minimum ca. 1.000 m.
c) Vorbelastung
Das Plangebiet ist durch die intensive ackerbauliche Nutzung und die Schallemissionen der überörtlichen
Straßen L 366 und A 44 beeinträchtigt.
Im Hinblick auf das Landschaftsbild sind Bereiche der Plangebietsumgebung bereits durch technische
Überprägungen der Landschaft (Verkehrswege sowie die Hochspannungsfreileitungen im südlichen Bereich) beeinträchtigt.
d) Empfindlichkeit
Durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen
(Hochspannungsfreileitung im südlichen Bereich) sowie der Zersiedlung und der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege (L 366 und A 44) wurde die Eigenart der Landschaft bereits stark verändert.
Es erfolgt kein Eingriff in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen ist die Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten.
Auch ohne die Windenergienutzung besitzt die F läche gerade auch in Abwägung zu anderen Standorten
nur geringe Aufenthaltsfunktionen.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige F lächen in diesem Zusammenhang sind die angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten (IEL GmbH, F ebruar 2013) für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen
erstellt.
Im Plangebietsbereich sind insgesamt 5 WEA geplant. Der genaue Anlagentyp steht noch nicht fest. Derzeit sind die zwei folgenden Anlagentypen in der Planung:
Variante 1:
Repower-Anlagen 3.2M114 mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.170 kW und einer jeweiligen Gesamthöhe von ca. 200 m. Die Turm-/ Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 143 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 114 m.
oder
Variante 2:
Anlagentyp: Vestas V112-3,0 MW mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.075 kW und einer jeweiligen
Gesamthöhe von ca. 196 m. Die Turm-/Nabenhöhe beträgt beim vorgesehen Anlagentyp 140 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 112 m.
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Das Schallgutachten führt für beide Anlagentypen schalltechnische Berechnungen aus. Darüber hinaus
wird eine 3. Variante berücksichtigt. Hierbei werden anlagenunabhängige maximal mögliche Schallleistungspegel (getrennt für Tag/Nacht) ermittelt.
Variante 1:
F ür die geplanten Windenergieanlagen des Typs REpower 3.2M114 liegt für den uneingeschränkten Betrieb mit einer Leistung von 3.170 kW ein schalltechnischer Messbericht vor (Bericht Nr. GLGH-4286 12
09620 258-A-0001-A). Der höchste Schallleistungspegel ergibt sich bei einer Windgeschwindigkeit von 7
ms-1 zu LwA 5 =103,5 dB (A). Der Hersteller garantiert für diese Betriebsvariante einen Schallleistungspegel
von LwA = 105,2 dB (A). In diesem Wert sind bereits Sicherheitszuschläge berücksichtigt.
F ür den Betrieb während der Tages- und Nachtzeit wird für die geplanten Windenergieanlagen jeweils ein
Schallleistungspegel von LwA,90 = 106,1 dB (A) (Messwert 103,5 dB (A) für 3.170 kW zzgl. eines Zuschlages von 2,6 dB für den oberen Vertrauensbereich) berücksichtigt.
Der Zuschlag von 2,6 dB ergibt sich aus folgenden Parametern:
-
Unsicherheit des Prognosemodells 6 mit σprog=1,5 dB
-
Die Serienstreuung 7 mit σP =1,22 dB
-
Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung mit σR=0,5 dB
Variante 2:
F ür die geplanten Windenergieanlagen des Typs Vestas V112-3,0 MW liegen für den uneingeschränkten
Betrieb (mode 0) insgesamt drei schalltechnische Messberichte bzw. deren Auszüge vor (Bericht Nr.
GLGH-4286 12 09780 258-A-0004-A). Der höchste Schallleistungspegel ergibt sich bei einer Windgeschwindigkeit von 6 ms-1 zu LwA 8 =104,7 dB (A). Der Hersteller garantiert für diese Betriebsvariante einen
Schallleistungspegel von LwA = 106,5 dB (A). In diesem Wert sind bereits Sicherheitszuschläge berücksichtigt.
F ür den Betrieb während der Tages- und Nachtzeit wird für die geplanten Windenergieanlagen jeweils ein
Schallleistungspegel von LwA,90 = 107,3 dB (A) (104,7 dB (A) für 3.075 kW zzgl. eines Zuschlages von
2,6 dB für den oberen Vertrauensbereich) berücksichtigt.
Variante 3:
F ür die geplanten Windenergieanlagen werden anlagenunabhängige maximal mögliche Schallleistungspegel (getrennt für Nacht/Tag) vorgegeben. F ür die Berechnung wird eine Nabenhöhe von 143 m sowie
ein Schallleistungspegel von LwA,90 = 109 dB (A) für die Tageszeit und von LwA,90 = 107,5 dB (A) für die
Nachtzeit berücksichtigt.
Im Rahmen des Gutachtens wurde eine Standortaufnahme der Immissionspunkte vorgenommen. Zur E rmittlung der maßgeblichen Immissionspunkte wurde bei den benachbarten Städten und Gemeinden die
5
Die Kennzeichnung des Schallleistungspegels LWA ist ein Maß für die gesamte Schallleistung, die eine Maschine nach allen Richtungen
abstrahlt. (W. Lips (März 2009): Schallemissionsmessungen an Maschinen, Schallleistungspegel nach EN ISO 3746, Luzern
6 Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen
7 Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt, die
bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen F ertigungstoleranz
auftritt
8 Die Kennzeichnung des Schallleistungspegels L
WA ist ein Maß für die gesamte Schallleistung, die eine Maschine nach allen Richtungen
abstrahlt. (W. Lips (März 2009): Schallemissionsmessungen an Maschinen, Schallleistungspegel nach EN ISO 3746, Luzern
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STAND: NOVEMBER 2013
10
STADT LINNICH
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
aktuelle Bauleitplanung abgefragt und zusätzlich eine Standortaufnahme durchgeführt. Bei den schalltechnischen Berechnungen wurden 13 Immissionspunkte berücksichtigt.
Abbildung 3: Übersichtskarte Windenergieanlagen und Immissionspunkte für die Schallberechnung
Quelle: (IEL, F ebruar 2013)
F ür die Lage der Immissionspunkte wurden die empfindlichsten Standorte gewählt. Ist an diesen Immissionspunkten der Immissionsrichtwert unterschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass auch im
gesamten restlichen Wohnbereich die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
In den nachfolgenden Tabellen werden die Beurteilungspegel der Zusatzbelastung getrennt für die drei
beschriebenen Varianten für die Beurteilungsräume „Tag (Sonntag)“ und „Nacht“ dargestellt. Da keine
Vorbelastung zu berücksichtigen ist, entspricht die Zusatzbelastung der Gesamtbelastung.
Variante 1:
Immissionspunkt
Rechtswert
Hochwert
Richtwert
Tag/Nacht
Schutzbedürftigkeit
[dB (A)]
Beurteilungspegel* der Zusatzbelastung
Tag/Nacht
[dB (A)]
IP 1, Am Wäldchen 5
2525451
5649697
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
55/40
Allgemeines Wohn-
35,7 / 32,1
STAND: NOVEMBER 2013
11
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UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
gebiet (WA)
IP 2, Malefinkbachstraße 8
2524812
5649306
60/45
Außenbereich
36,0 / 36,0
IP 3, Boslarer Straße 2
2524686
5649306
60/45
Außenbereich
36,3 / 36,3
IP 4, Hof Meyer
2524204
5648487
60/45
Außenbereich
40,7 / 40,7
IP 5, Boslar süd
2523842
5648223
60/45
Außenbereich
39,8 / 39,8
IP 6, Merscher Straße 5
2523806
5648430
60/45
Mischgebiet (MI)/
Dorfgebiet (MD)
37,9 / 37,9
IP 7, Weinbergstraße 19
2523216
5648458
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
37,2 / 33,6
IP 8, Zum Hagelkreuz, unbebaut
2522592
5647541
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
34,6 / 31,0
IP 9, Hundeschleidener Weg,
unbebaut
2523452
5646490
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
38,7 / 35,0
IP 10, Knauzengracht 8
2523628
5646363
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
38,6 /35,0
IP 11, Merscher Gracht
2524260
5646022
60/45
Außenbereich
33,8 / 33,8
IP 12, Tetzer Weg, unbebaut
2526130
5647495
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
41,1 / 37,4
IP 13, Grünes Pfädchen 4
2526579
5647595
50/35
Reines Wohngebiet
37,2 / 33,6
Richtwert
Tag/Nacht
Schutzbedürftigkeit
Beurteilungspegel* der Zusatzbelastung
Tag/Nacht
Tab.1: Berechnungsergebnisse Zusatzbelastung, Variante 1
Quelle: IEL GmbH, F ebruar 2013
* Inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
Variante 2:
Immissionspunkt
Rechtswert
Hochwert
[dB (A)]
[dB (A)]
IP 1, Am Wäldchen 5
2525451
5649697
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
36,9 / 33,2
IP 2, Malefinkbachstraße 8
2524812
5649306
60/45
Außenbereich
37,1 / 37,1
IP 3, Boslarer Straße 2
2524686
5649306
60/45
Außenbereich
37,5 / 37,5
IP 4, Hof Meyer
2524204
5648487
60/45
Außenbereich
41,9 / 41,9
IP 5, Boslar süd
2523842
5648223
60/45
Außenbereich
41,0 / 41,0
IP 6, Merscher Straße 5
2523806
5648430
60/45
Mischgebiet (MI)/
Dorfgebiet (MD)
39,1 / 39,1
IP 7, Weinbergstraße 19
2523216
5648458
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
38,4 / 34,7
IP 8, Zum Hagelkreuz, unbebaut
2522592
5647541
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
35,8 / 32,1
IP 9, Hundeschleidener Weg,
unbebaut
2523452
5646490
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
39,8 / 36,2
IP 10, Knauzengracht 8
2523628
5646363
55/40
Allgemeines Wohn-
39,8 / 36,2
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12
STADT LINNICH
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
gebiet (WA)
IP 11, Merscher Gracht
2524260
5646022
60/45
Außenbereich
35,0 /35,0
IP 12, Tetzer Weg, unbebaut
2526130
5647495
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
42,2 / 38,6
IP 13, Grünes Pfädchen 4
2526579
5647595
50/35
Reines Wohngebiet
38,4 / 34,7
Richtwert
Tag/Nacht
Schutzbedürftigkeit
Beurteilungspegel* der Zusatzbelastung
Tag/Nacht
Tab.2: Berechnungsergebnisse Zusatzbelastung, Variante 2
Quelle: IEL GmbH, F ebruar 2013
* Inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
Variante 3:
Immissionspunkt
Rechtswert
Hochwert
[dB (A)]
[dB (A)]
IP 1, Am Wäldchen 5
2525451
5649697
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
38,6 / 33,5
IP 2, Malefinkbachstraße 8
2524812
5649306
60/45
Außenbereich
38,9 / 37,4
IP 3, Boslarer Straße 2
2524686
5649306
60/45
Außenbereich
39,2 / 37,7
IP 4, Hof Meyer
2524204
5648487
60/45
Außenbereich
43,6 / 42,1
IP 5, Boslar süd
2523842
5648223
60/45
Außenbereich
42,7 / 41,2
IP 6, Merscher Straße 5
2523806
5648430
60/45
Mischgebiet (MI)/
Dorfgebiet (MD)
40,8 / 39,3
IP 7, Weinbergstraße 19
2523216
5648458
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
40,1 / 35,0
IP 8, Zum Hagelkreuz, unbebaut
2522592
5647541
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
37,5 / 32,4
IP 9, Hundeschleidener Weg,
unbebaut
2523452
5646490
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
41,6 / 36,4
IP 10, Knauzengracht 8
2523628
5646363
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
41,5 / 36,4
IP 11, Merscher Gracht
2524260
5646022
60/45
Außenbereich
36,7 / 35,2
IP 12, Tetzer Weg, unbebaut
2526130
5647495
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
44,0 / 38,8
IP 13, Grünes Pfädchen 4
2526579
5647595
50/35
Reines Wohngebiet
40,1 / 35,0
Richtwert
Tag/Nacht
Schutzbedürftigkeit
Beurteilungspegel* der Zusatzbelastung
Tab.3: Berechnungsergebnisse Zusatzbelastung, Variante 3
Quelle: IEL GmbH, F ebruar 2013
* Inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
Variante 4:
Immissionspunkt
Rechtswert
Hochwert
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STAND: NOVEMBER 2013
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UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Tag/Nacht
[dB (A)]
[dB (A)]
IP 1, Am Wäldchen 5
2525451
5649697
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
38,6 / 33,4
IP 2, Malefinkbachstraße 8
2524812
5649306
60/45
Außenbereich
38,8 / 37,3
IP 3, Boslarer Straße 2
2524686
5649306
60/45
Außenbereich
39,2 / 37,7
IP 4, Hof Meyer
2524204
5648487
60/45
Außenbereich
43,6 / 42,1
IP 5, Boslar süd
2523842
5648223
60/45
Außenbereich
42,7 / 41,2
IP 6, Merscher Straße 5
2523806
5648430
60/45
Mischgebiet (MI)/
Dorfgebiet (MD)
40,8 / 39,3
IP 7, Weinbergstraße 19
2523216
5648458
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
40,1 / 34,9
IP 8, Zum Hagelkreuz, unbebaut
2522592
5647541
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
37,5 / 32,3
IP 9, Hundeschleidener Weg,
unbebaut
2523452
5646490
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
41,5 / 36,4
IP 10, Knauzengracht 8
2523628
5646363
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
41,5 / 36,4
IP 11, Merscher Gracht
2524260
5646022
60/45
Außenbereich
36,7 / 35,2
IP 12, Tetzer Weg, unbebaut
2526130
5647495
55/40
Allgemeines Wohngebiet (WA)
43,9 / 38,8
IP 13, Grünes Pfädchen 4
2526579
5647595
50/35
Reines Wohngebiet
40,1 / 34,9
Tab.4: Berechnungsergebnisse Zusatzbelastung, Variante 4
Quelle: IEL GmbH, November 2013
* Inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
Die Berechnungsergebnisse der Tabellen 1- 4 zeigen auf, dass die durch die Zusatzbelastung bewirkten
Beurteilungspegel für die Tageszeit an allen Immissionspunkten um ≥ 10 dB unterschreiten. Gegen den
uneingeschränkten Betrieb der fünf geplanten WEA während der Tageszeit bestehen keine Bedenken.
F ür die Nachtzeit ergab die Berechnung, dass die durch die Zusatzbelastung bewirkten Beurteilungspegel
die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit an 12 von 13 Immissionspunkten um > 1 dB unterschreiten. Am Immissionspunkt IP13 der Varianten 2-4 wird der Immissionsrichtwert nicht überschritten, in
Variante 3 aber erreicht. Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen daher auch gegen den uneingeschränkten Betrieb der fünf geplanten WEA während der Nachtzeit keine Bedenken.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen.
Die Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten (IEL GmbH, F ebruar 2013) ermittelt. Durch die
matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Untersuchung
bezieht sich auf den Zeitpunkt und die Dauer einer möglichen Beeinträchtigung durch Schattenwurf des
drehenden Rotors.
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Auf Grundlage der bereits beschriebenen Varianten wurden in Bezug auf den Rotorschattenwurf Berechnungen durchgeführt.
Variante 1:
Repower-Anlagen 3.2M114 mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.170 kW und einer jeweiligen Gesamthöhe von ca. 200 m. Die Turm-/ Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 143 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 114 m.
oder
Variante 2:
Anlagentyp: Vestas V112-3,0 MW mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.075 kW und einer jeweiligen
Gesamthöhe von ca. 196 m. Die Turm-/Nabenhöhe beträgt beim vorgesehen Anlagentyp 140 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 114 m.
F ür die Beurteilung von Rotorschattenwurf gelten folgende Orientierungswerte:
-
maximal 30 Stunden im Jahr (astronomisch möglich) und
-
maximal 30 Minuten pro Tag
Die gewählten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen
Überschreitungen der Orientierungswerte nicht auszuschließen sind. Die Lage der berücksichtigten Windkraftanlagen und Immissionspunkte sind in der Übersichtskarte Abb. 4 dargestellt.
Abb.4: Übersichtskarte: Windenergieanlagen und Immissionspunkte
Quelle: IEL GmbH, F ebruar 2013
Die Berechnungsergebnisse der Variante 1 sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt (vgl. Tab. 4):
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STAND: NOVEMBER 2013
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Rechtswert
Hochwert
Tage pro Jahr
Stunden pro
Jahr
Max. Minuten pro
Tag
IP 01, Weinbergstr. 16
2.523.222
5.648.406
107
28,43
21
IP 02, Virneburger Str. 9
2.523.499
5.648.349
124
29,88
22
IP 03, Virneburger Str. 11
2.523.510
5.648.359
133
32,12
22
IP 04, Degerstr. 31
2.523.513
5.648.398
116
28,08
22
IP 05, Virneburger Str. 22
2.523.528
5.648.356
134
32,35
22
IP 06, Virneburger Str. 24
2.523.527
5.648.382
130
32,52
22
IP 07, Degerstr. 42
2.523.533
5.648.432
122
32,73
21
IP 08, Degerstr. 44
2.523.525
5.648.449
119
31,88
21
IP 09, Degerstr. 40
2.523.550
5.648.427
120
33,10
22
IP 10, Degerstr. 36
2.523.568
5.648.426
119
33,50
22
IP 11, Degerstr. 34
2.523.578
5.648.426
120
33,75
22
IP 12, Degerstr. 32
2.523.592
5.648.424
119
33,75
22
IP 13, Degerstr. 30
2.523.605
5.648.423
116
33,53
23
IP 14, Degerstr. 28
2.523.620
5.648.424
116
33,28
23
IP 15, Degerstr. 24
2.523.635
5.648.428
114
32,58
23
IP 16, Degerstr. 22
2.523.642
5.648.431
115
32,45
23
IP 17, Degerstr. 20
2.523.653
5.648.434
114
32,20
23
IP 18, Degerstr. 18
2.523.664
5.648.438
112
31,30
23
IP 19, Degerstr. 16
2.523.678
5.648.450
109
29,80
22
IP 20, Degerstr. 14
2.523.687
5.648.459
106
28,42
22
IP 21, Degerstr. 32a
2.523.591
5.648.438
117
32,65
22
IP 22, Degerstr. 25
2.523.554
5.648.409
123
33,98
22
IP 23, Degerstr. 23
2.523.562
5.648.399
126
34,47
22
IP 24, Degerstr. 21
2.523.582
5.648.397
123
35,03
22
IP 25, Degerstr. 19
2.523.595
5.648.402
125
35,07
23
IP 26, Degerstr. 17
2.523.616
5.648.401
121
35,15
23
IP 27, Degerstr. 13
2.523.638
5.648.406
119
34,67
23
IP 28, Degerstr. 15
2.523.645
5.648.387
122
36,00
23
IP 29, Degerstr. 11
2.523.654
5.648.402
119
34,92
23
IP 30, Degerstr. 9
2.523.682
5.648.421
114
33,08
23
IP 31, Merscher Str. 2
2.523.701
5.648.410
116
34,00
24
IP 32, Merscher Str. 4
2.523.708
5.648.406
116
33,90
24
IP 33, Merscher Str. 6
2.523.721
5.648.426
12
31,38
23
IP 34, Merscher Str. 8
2.523.698
5.648.425
109
30,68
23
IP 35, Degerstr. 7
2.524.204
5.648.444
109
29,95
22
IP 36, Hof Meyer
2.526.257
5.648.487
108
37,75
33
Immissionspunkte
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: NOVEMBER 2013
16
STADT LINNICH
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
IP 37, Bothenhof 2
2.526.259
5.647.501
99
31,55
25
IP 38, Bothenhof 4
2.526.284
5.647.494
97
30,82
24
IP 39, Bothenhof 1
2.526.285
5.647.511
102
33,17
24
IP 40, Bothenhof 1a
2.526.283
5.647.505
102
32,63
24
IP 41, Bothenhof 1b
2.526.283
5.647.495
101
31,87
24
IP 42, Bothenhof 1c
2.526.322
5.647.489
98
31,17
24
IP 43, Alte Müntzer Str. 17
2.526.283
5.647.475
100
30,80
23
IP 44, Tetzer Weg 6
2.526.283
5.647.536
105
34,87
24
IP 45, Tetzer Weg 4
2.526.301
5.647.544
109
34,68
24
IP 46, Tetzer Weg 2b
2.526.323
5.647.546
111
33,33
23
IP 47, Tetzer Weg 2a
2.526.331
5.647.548
110
32,70
23
IP 48, Alte Müntzer Str. 47
2.526.353
5.647.548
112
30,32
23
IP 49, Tetzer Weg 1
2.526.346
5.647.528
108
32,45
23
IP 50, Maarplatz 5
2.526.384
5.647.485
106
30,77
22
Tab.5: Rotorschattenwurf Variante 1
Quelle: IEL GmbH, F ebruar 2013
Bei der Überschreitung von Orientierungswerten sind die Ergebnisse in der Tabelle 4 jeweils fett gedruckt.
Die Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie
einer Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn
es an mehr als zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch mögliche Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen
Schattenwurfdauer von 8 Std./Jahr.
Die Berechnung für die Variante 1 ergibt, dass an den Immissionspunkten IP 03, IP 05 bis IP 18, IP 21 bis
IP 34 sowie IP 36 bis IP 50 mit Überschreitungen der Orientierungswerte zu rechnen ist. An diesen Immissionspunkten ist das Jahresmaximum auf 30 Stunden/Jahr zu begrenzen.
Die Berechnungsergebnisse der Variante 2 sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt (vgl. Tab. 6):
Rechtswert
Hochwert
Tage pro Jahr
Stunden pro
Jahr
Max. Minuten pro
Tag
IP 01, Weinbergstr. 16
2.523.222
5.648.406
107
23,60
21
IP 02, Virneburger Str. 9
2.523.499
5.648.349
124
23,70
21
IP 03, Virneburger Str. 11
2.523.510
5.648.359
133
26,85
22
IP 04, Degerstr. 31
2.523.513
5.648.398
116
23,55
21
IP 05, Virneburger Str. 22
2.523.528
5.648.356
134
27,20
22
IP 06, Virneburger Str. 24
2.523.527
5.648.382
130
28,57
22
IP 07, Degerstr. 42
2.523.533
5.648.432
122
24,40
21
IP 08, Degerstr. 44
2.523.525
5.648.449
119
23,67
21
IP 09, Degerstr. 40
2.523.550
5.648.427
120
29,22
21
IP 10, Degerstr. 36
2.523.568
5.648.426
119
32,60
22
IP 11, Degerstr. 34
2.523.578
5.648.426
120
32,40
22
Immissionspunkte
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: NOVEMBER 2013
17
STADT LINNICH
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
IP 12, Degerstr. 32
2.523.592
5.648.424
119
32,43
22
IP 13, Degerstr. 30
2.523.605
5.648.423
116
32,20
22
IP 14, Degerstr. 28
2.523.620
5.648.424
116
31,83
22
IP 15, Degerstr. 24
2.523.635
5.648.428
114
31,20
22
IP 16, Degerstr. 22
2.523.642
5.648.431
115
31,02
23
IP 17, Degerstr. 20
2.523.653
5.648.434
114
30,63
23
IP 18, Degerstr. 18
2.523.664
5.648.438
112
29,73
22
IP 19, Degerstr. 16
2.523.678
5.648.450
109
28,15
22
IP 20, Degerstr. 14
2.523.687
5.648.459
106
26,83
21
IP 21, Degerstr. 32a
2.523.591
5.648.438
117
31,45
22
IP 22, Degerstr. 25
2.523.554
5.648.409
123
29,77
22
IP 23, Degerstr. 23
2.523.562
5.648.399
126
33,37
22
IP 24, Degerstr. 21
2.523.582
5.648.397
123
33,87
22
IP 25, Degerstr. 19
2.523.595
5.648.402
125
33,82
22
IP 26, Degerstr. 17
2.523.616
5.648.401
121
33,87
23
IP 27, Degerstr. 13
2.523.638
5.648.406
119
33,13
23
IP 28, Degerstr. 15
2.523.645
5.648.387
122
34,57
23
IP 29, Degerstr. 11
2.523.654
5.648.402
119
33,35
23
IP 30, Degerstr. 9
2.523.682
5.648.421
114
31,58
23
IP 31, Merscher Str. 2
2.523.701
5.648.410
116
32,60
23
IP 32, Merscher Str. 4
2.523.708
5.648.406
116
32,25
24
IP 33, Merscher Str. 6
2.523.721
5.648.426
12
29,62
22
IP 34, Merscher Str. 8
2.523.698
5.648.425
109
28,98
22
IP 35, Degerstr. 7
2.524.204
5.648.444
109
28,30
22
IP 36, Hof Meyer
2.526.257
5.648.487
108
36,97
33
IP 37, Bothenhof 2
2.526.259
5.647.501
99
31,25
24
IP 38, Bothenhof 4
2.526.284
5.647.494
97
30,40
24
IP 39, Bothenhof 1
2.526.285
5.647.511
102
32,57
24
IP 40, Bothenhof 1a
2.526.283
5.647.505
102
32,18
24
IP 41, Bothenhof 1b
2.526.283
5.647.495
101
31,42
24
IP 42, Bothenhof 1c
2.526.322
5.647.489
98
30,88
24
IP 43, Alte Müntzer Str. 17
2.526.283
5.647.475
100
30,42
23
IP 44, Tetzer Weg 6
2.526.283
5.647.536
105
34,12
24
IP 45, Tetzer Weg 4
2.526.301
5.647.544
109
33,90
24
IP 46, Tetzer Weg 2b
2.526.323
5.647.546
111
32,22
23
IP 47, Tetzer Weg 2a
2.526.331
5.647.548
110
31,17
23
IP 48, Alte Müntzer Str. 47
2.526.353
5.647.548
112
27,68
22
IP 49, Tetzer Weg 1
2.526.346
5.647.528
108
31,20
22
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: NOVEMBER 2013
18
STADT LINNICH
IP 50, Maarplatz 5
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
2.526.384
5.647.485
106
29,77
22
Tab.6: Rotorschattenwurf Variante 2
Quelle: IEL GmbH, F ebruar 2013
Bei der Überschreitung von Orientierungswerten sind die Ergebnisse in der Tabelle 4 jeweils fett gedruckt.
Die Berechnung für die Variante 2 ergibt, dass an den Immissionspunkten IP 10 bis IP 17, IP 21, IP 23 bis
IP 32 sowie IP 36 bis IP 47 sowie IP 49 mit Überschreitungen der Orientierungswerte zu rechnen ist. An
diesen Immissionspunkten ist das Jahresmaximum auf 30 Stunden/Jahr zu begrenzen.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des
Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier
keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
1.2.2
Tiere und Pflanzen
1. F unktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und F ilterfunktion für Luft, Wasser und Boden,
klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in
ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
b) Bestandsbeschreibung
Potentielle natürliche Vegetation
Die potenzielle natürliche Vegetation beschreibt diejenige Vegetation, die sich einstellen würde (hypothetischer Zustand), wenn die F läche keiner anthropogenen Beeinflussung unterläge. Die potenzielle natürliche
Vegetation kann zur Bewertung der Naturnähe herangezogen werden. Das Plangebiet liegt innerhalb der
Jackerather Lößschwelle. Hier würde die potenzielle natürliche Vegetation aus Eichen-Hainbuchenwald
bestehen. Durch die anthropogene Beeinflussung ist im Plangebiet keine potenziell natürliche Vegetation
vorhanden und in der weiteren Umgebung allenfalls fragmentarisch ausgebildet.
Bestandsbeschreibung
Bei den F lächen handelt es sich um rein agrarisch genutzte F lächen ohne Unterbrechung durch Aufwüchse. Die Zootopstruktur ist demnach sehr schwach ausgeprägt. Es ist im Wesentlichen mit dem Auftreten
unempfindlicher Arten zu rechnen. Die intensiv genutzten Ackerflächen werden durch eine eingeschränkte
Artenvielfalt geprägt. Aufgrund des Düngemittel- und Biozideintrags kommt es zu erschwerten Lebensbedingungen, weshalb Wildkräuter kaum noch existenzfähig sind. Die Bewirtschaftung erfolgt meist bis hin zu
den Wirtschaftswegen bzw. Grundstücksgrenzen.
Lediglich entlang der Autobahn A 44 und entlang der L 366 sind rechts und links Bäume
gepflanzt. Weitere hochwertigere Strukturen bietet das ehemalige Sendeanlagengelände des WDR südöstlich der Autobahn. Dort befinden sich Gebüsche, F eldgehölze und mittelalte bis alte Bäume und Baumgruppen auf verbrachten Grünlandflächen. Strukturreicher sind auch die Ortsränder von Broich und Boslar.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: NOVEMBER 2013
19
STADT LINNICH
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Die intensiv landwirtschaftlich genutzten F lächen stellen sich aufgrund der intensiven Bewirtschaftung und
der artenarmen Vegetation als Biotoptyp mit geringem Arten- und Biotoppotenzial dar. Zu Zeiten vorhandener F eldfrucht sind überwiegend Insektenarten vorzufinden, die an die schnell wechselnden Lebensbedingungen angepasst sind oder eine hohe Lauffähigkeit besitzen, um so aus angrenzenden höherwertigen
Biotopen die Ackerflächen wieder zu besiedeln.
Das Gelände weist kein merkliches Gefälle auf. Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten. Das
nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich von Tetz in Richtung Boslar entlang des Malefinkbachs sowie von Tetz parallel zur L 253 in nördliche und südliche Richtung. Die Entfernung beträgt etwa
500 m. Um Broich und Boslar sind einige geschützte Landschaftsbestandteile, die durch das Vorhaben
nicht tangiert werden. Das nächste Naturschutzgebiet befindet sich an der Rur südwestlich von Boslar in
über 1,6 km Entfernung. Das Naturschutzgebiet ist gleichzeitig F F H-Gebiet.
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde ein Artenschutzgutachten erstellt (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut F ehr, Diplom Biologe, Artenschutzrechtliches Gutachten zum
Windpark Linnich, Juli 2012). Brutvögel und F ledermäuse wurden in einem 500 m Radius um die geplante
Vorrangzone anhand von Kartierungen, Sichtbeobachtungen, Begehungen, Ultraschalldetektoren, im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 untersucht. Großvogelarten (z.B Greifvogelarten wie der Rotmilan) mit
Bezug zum Plangebiet wurden in einem weiteren Umfeld von bis zu 3 km beobachtet.
Des Weiteren wurden die Auswertungen zusätzlich anhand externer Daten des LANUV (F IS, @ LINF OS,
Karte der Vorkommensgebiete und Populationszentren, Energieatlas NRW), der Schutzgebietsbeschreibungen der umliegenden Schutzgebiete sowie Hinweisen des Kreises Düren zur Steinkauzkartierung der
EGE (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V.) vorgenommen.
Das F achinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5004 Jülich
folgende Arten für die Lebensraumtypen Acker, Grünland, F eldgehölze Säume, Gebäude an:
Art
Status
Erhaltungszustand in NRW
Säugetiere
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Europäischer Biber
F ransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
F ransenfledermaus
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Bechsteinfledermaus
Rauhautfledermaus
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Günstig
Günstig
Schlecht
Ungünstig
Ungünstig
Günstig
Günstig
Günstig
Schlecht
Günstig
Günstig
Günstig
Tab. 7: Messtischblatt MTB 5004, Säugetiere
Quelle: LANUV
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STAND: NOVEMBER 2013
20
STADT LINNICH
Art
Vögel
Baumfalke
F eldlerche
F eldschwirl
Gartenrotschwanz
Grauammer
Graureiher
Habicht
Kiebitz
Kiebitz
Kleinspecht
Kornweihe
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rohrweihe
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
Waldkauz
Waldohreule
Wiesenpieper
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Status
Erhaltungszustand in NRW
Kontinental (KON)
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Beobachtet zur
Brutzeit
Sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur
Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Ungünstig
Günstig
Günstig
UngünstigSchlecht
Günstig
Günstig
Günstig
Günstig
Günstig
Günstig
Günstig
GünstigGünstig
UngünstigGünstigUngünstig
Ungünstig
Schlecht
Günstig
Ungünstig
Günstig
Günstig
Ungünstig
Günstig
UngünstigGünstig
Günstig
Günstig-
Tab. 8: Messtischblatt MTB 5004, Vögel
Quelle: LANUV
Art
Amphibien
Kleiner Wasserfrosch
Kreuzkröte
Springfrosch
Wechselkröte
Status
Erhaltungszustand
in NRW Kontinental
(KON)
Art vorhanden
Ungünstig
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Ungünstig
Günstig
Ungünstig
Tab. 9: Messtischblatt MTB 5004, Amphibien
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STAND: NOVEMBER 2013
21
STADT LINNICH
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Quelle: LANUV
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW Kontinental
(KON)
Schmetterlinge
Nachtkerzenschwärmer
Art vorhanden
Günstig
Tab. 10: Messtischblatt MTB 5004, Schmetterlinge
Quelle: LANUV
F ür das Messtischblatt MTB 5004 sind 14 Säugetierarten (davon sind 12 F ledermäuse), 29 Vogelarten,
4 Amphibienarten und eine Schmetterlingsart genannt.
Im F olgenden werden die im Plangebiet vom Vorhaben potenziell betroffenen planungsrelevanten Arten
aufgeführt und im Hinblick auf das Vorhaben abgewogen. Hierbei handelt es sich um Vogel- und F ledermausarten. Das F undortkataster @ LINF OS nennt für das Umfeld noch einige Stellen, die in den 1990er
Jahren von F eldhamstern besetzt waren, aktuelle Hinweise gibt es jedoch nicht. Daher erübrigt sich eine
artenschutzrechtliche Betrachtung der Art.
Vogelarten
Die Hälfte der im Messtischblatt aufgeführten Arten konnte durch den Artenschutzgutachter nachgewiesen
werden. Von den F eldarten fehlt der Grauammer. Der Schwarzspecht braucht ältere Baumbestände. Diese
sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der Habicht und der Baumfalke konnten während der Begehungen
nicht nachgewiesen werden. Das Vorkommen des Habichts kann jedoch im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auf der Schlagflur findet diese Art geeignete Habitatbedingungen.
Die bevorzugten Nahrungshabitate des Baumfalken sind Bachläufe mit umliegenden Wiesen, wo er Libellen und Schwalben jagt.
Die Mehlschwalbe konnte als Nahrungsgast nicht gesichtet werden. Sie könnte jedoch in den umliegenden
Dörfern brüten.
Auf dem Gelände der ehemaligen WDR-Sendestation kommt die Waldohreule auf dem Gelände vor. Diese
konnte im Untersuchungsgebiet selbst aber nicht festgestellt werden. Weitere Eulenarten wurden im Untersuchungsgebiet nicht erfasst. Gemäß den Kartierungen der EGE aus den 1990er Jahren kommt der
Steinkauz an den Ortsrändern der umliegenden Orte Broich, Boslar und Mersch als Brutvogel vor. Zum
geplanten Windpark bestehen von den Habitaten sehr weite Abstände, so dass eine Betroffenheit ausgeschlossen werden kann. Die geplanten WEA liegen nicht im Aktionsraum der Steinkäuze.
Der Pirol und die Turteltaube bevorzugen Auenwaldbereiche. Diese kommen im Untersuchungsraum nicht
vor. Der Kleinspecht kommt eher in Obstwiesen oder lichten Waldbeständen vor, die ebenfalls im Plangebiet nicht vorhanden sind.
Der F eldschwirl und die Nachtigall sind sehr auffällig im Gesang, so dass ihr Vorkommen sicher festgestellt
werden würde. In den Begehungen konnte kein Nachweis dieser Arten erbracht werden.
In Bezug auf die Zugvogelerfassung ist für das Projektgebiet eine weit unterdurchschnittliche Nutzung als
Durchzugsraum in 2011/2012 festzustellen.
Am 19.03.2012 zogen 20 Kraniche östlich des Untersuchungsraums über die Bördelandschaft. Dies
kommt sicherlich immer wieder öfter vor. Da der gesamte Großraum als Durchzugsraum geeignet ist und
als solcher genutzt wird, ist von keiner engen räumlichen Bindung auszugehen.
Bei der Vogelkartierung wurden 55 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 25 Vogelarten vor dem Hintergrund einer potenziellen besonderen Betroffenheit gegenüber WEA vertiefender betrachtet.
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STAND: NOVEMBER 2013
22
STADT LINNICH
UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
In die Gruppe der Brutvögel fallen folgende 5 vertiefend zu betrachtete Vogelarten: Feldlerche,
Kiebitz, Rebhuhn, Saatkrähe und Wachtel.
Aus der Gruppe der 25 vertiefend zu betrachtenden Vogelarten kommen folgende 20 Arten ausschließlich
als Nahrungsgäste bzw. Durchzügler vor:
Baumpieper, Bekassine, Braunkehlchen, Flussseeschwalbe, Graureiher, Heringsmöwe,
Kranich, Kornweihe, Lachmöwe, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Rohrweihe, Rotmilan,
Silberreiher, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Silbermöwe, Sperber, Turmfalke und Wiesenpieper. Diese Arten werden in die vertiefende Prüfung aufgenommen.
Neben den 25 entweder streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden 30 weitere Vogelarten im Untersuchungsraum kartiert. Hierbei handelt es sich um allgemein häufige, weit verbreitete und
ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ Drossel-, Grasmücken, Meisen- und F inkenarten, Rabenvögel und Tauben. Bei diesen Arten
ist von einer hohen Anpassungsfähigkeit auszugehen (vgl. Kapitel 1.2.2. Empfindlichkeit).
F ledermäuse
Auf Grundlage von Detektor- Untersuchungen konnten Aussagen zu Zugaktivitäten und Nahrungsgebieten
von F ledermausarten im Untersuchungsraum getroffen werden. Im Zeitraum zwischen März und Juli 2012
fanden 7 detektorbasierende Untersuchungen statt. Dazu wurde eine rechnergestützte Spektogrammanalyse der im Gelände erfassten Signale durchgeführt.
Auf ziehende Große Abendsegler und andere ziehende Arten wurde insbesondere bei vier Abendbegehungen in der Zeit von August bis Oktober 2011 geachtet. Diese Begehungen beginnen bereits 2 Stunden
vor Sonnenuntergang.
Das Vorkommen der F ledermäuse im Untersuchungsgebiet (Windvorrangfläche + 500 m) reduziert sich
auf Zwergfledermausaktivitäten im Bereich der bepflanzten Autobahnüberführung im Südosten des Untersuchungsgebietes bzw. der Gehölze entlang der A44. Auf den offenen Ackerflächen des geplanten Windparks mit 5 WEA konnten bei den insgesamt 11 Geländeetagen keine F ledermausarten detektiert werden.
Auch während der spätsommerlichen Zugzeit wurde bei 4 Begehungen keine einzige ziehende F ledermaus (insbesondere Großer Abendsegler bzw. Rauhautfledermaus) festgestellt, wenngleich zumindest
gelegentliche Zugaktivitäten von Großen Abendseglern und Rauhautfledermäusen nicht gänzlich auszuschließen sind.
Nennenswerte F ledermausaktivitäten gibt es erst im Bereich der ehemaligen WDR-Sendeanlage ab ca. 1
km Entfernung. Auf und an den strukturreichen F lächen wurden neben der Zwergfledermaus auch Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler nachgewiesen, wobei die Zwergfledermaus mit hoher Stetigkeit
festgestellt wurde, die beiden anderen Arten nur gelegentlich. Im Messtischblatt sind weiterhin die Arten
Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, F ransenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes und Graues Langohr genannt.
Von den genannten Arten können am ehesten die F ransenfledermaus und die Kleine Bartfledermaus im
Bereich des ehemaligen WDR-Geländes vorkommen. Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus und
Braunes Langohr sind stark an Waldbestände gebunden. Das Graue Langohr ist sehr selten. Die Wasserfledermaus quartiert im Sommer in Baumhöhlen und fliegt an Gewässer. Das nächste Vorkommen dieser
Art ist an der Rur zu erwarten.
Das Plangebiet selbst hat keine nennenswerte Bedeutung für F ledermäuse, weder während der sommerlichen Aktivitätszeit noch auf dem Zug. Bis auf randliche Aktivitäten der Zwergfledermaus an der A 44 im
Bereich der Überführung kommen im Untersuchungsgebiet, insbesondere im Bereich der geplanten WEA
keine F ledermäuse vor.
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STAND: NOVEMBER 2013
23
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UMWELTBERICHT – ENTWURF ZUR 28. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
F eldhamster
Eine Kartierung des F eldhamsters fand in F orm einer Baukartierung auf den für die geplanten WEA projektierten Ackerparzellen statt. Bei der Untersuchung wurden die F lächen in einem dichten Reihenabstand
abgelaufen und sorgsam auf das Vorhandensein von Bauten untersucht. Die Kartierung erfolgte im Spätsommer 2011 (nach Abernten und Räumen von Getreideflächen) bzw. F rühjahr 2012 (bei Auflaufen der
Kulturen).
Bei der Kartierung des F eldhamsters auf dem Plangebiet fanden sich keine Hinweise auf einen aktuellen
F eldhamsterbesatz.
Amphibien/ Schmetterlinge
Es ist davon auszugehen, dass das Plangebiet keine essentielle Bedeutung als Teillebensraum für die im
Messtischblatt aufgeführten Amphibien- und Schmetterlingsarten hat.
c) Vorbelastung
F lora und F auna im Plangebiet sind bereits durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet.
Der Ackerbau auf den Plangebietsflächen führt zu einer regelmäßigen Umformung der vorhandenen Lebensräume, die zudem noch durch möglichen Dünger- und Pestizidauftrag auf die F lächen gefährdet werden können.
d) Empfindlichkeit
Die intensiv landwirtschaftlich genutzten F lächen stellen sich aufgrund der intensiven Bewirtschaftung und
der artenarmen Vegetation als Biotoptyp mit geringem Arten- und Biotoppotenzial dar. Die Zootopstruktur
ist demnach sehr schwach ausgeprägt. Zu Zeiten vorhandener F eldfrucht sind überwiegend Insektenarten
vorzufinden, die an die schnell wechselnden Lebensbedingungen angepasst sind oder eine hohe Lauffähigkeit besitzen, um so aus angrenzenden höherwertigen Biotopen die Ackerflächen wieder zu besiedeln.
Die häufige Anpassungsfähigkeit, die von den hier vorkommenden Tierarten gefordert ist, weist darauf hin,
dass es sich hier um eher weniger störempfindliche Tierarten handelt. Dennoch erfüllt der Untersuchungsraum mit seiner vergleichsweise homogenen Biotopausstattung die Lebensraumansprüche vor allem für
Arten des Offenlandes. Deswegen hat der Untersuchungsraum gerade für wertgebende Arten des Offenlandes eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung.
Die Entwicklung des Plangebietes, die mit F lächenversiegelungen und Änderungen der bisherigen Nutzungen verbunden ist, führt zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen Tier- und
Pflanzenarten. Um Beeinträchtigungen zu verringern und so ein Auslösen von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG zu verhindern, wurde ein Gutachten erstellt, das die vorkommenden
planungsrelevanten Arten der F läche aufnimmt und die Gefahr bezüglich dieser abschätzt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut F ehr, Diplom Biologe, Juli 2012).
Vogelarten
Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Untersuchungsraums als Lebensraum sowie der Lage der
festgestellten Reviere/Aufenthaltsorte wurde ermittelt, ob von dem Vorhaben Auswirkungen zu erwarten
sind, durch die ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wird.
Die Brutvogelarten des Offenlandes F eldlerche (122 Brutpaare im Gebiet), Kiebitz (2 Brutpaare), Rebhuhn
(3 Stellen) und Wachtel (1 Stelle mit Wachtelschlag) sind potenziell am ehesten durch das Vorhaben betroffen. F ür diese bodenbrütenden Arten besteht ein Tötungs- und Verletzungsrisiko, wenn die Baufeldfreimachung außerhalb der Brutzeit durchgeführt wird. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender
Abstimmung mit der ULB denkbar. Dazu muss vorab gutachterlich festgestellt werden, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
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F ür die Wachteln und Rebhühner und Kiebitze ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, vor allem durch
die bodengebundene Lebensweise auszuschließen. Todfunde konnten für diese Arten kaum oder nur in
einer sehr geringen Anzahl registriert werden. Kiebitze reagieren jedoch mit einer recht deutlichen Meidungsreaktion auf Windenergieanlagen. In der Regel halten Sie mehrere hundert Meter Abstand mit dem
Brutplatz hierzu. Anders verhält sich die F eldlerche. Hier ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko erhöht, da
die Arten einen hohen Sinkflug ausüben, mit dem Sie in Rotorschwenkbereiche gelangen können. Obwohl
der Vogelschlag für die F eldlerche ein gewisses Problem darstellt, wird dieses nicht als signifikant erhöhtes Risiko dargestellt. Dies liegt an der Häufigkeit der Art. Bei einem bundesdeutschen Bestand von ca. 23 Millionen Tieren relativiert sich der Verlust der F eldlerche.
Im weiteren Umfeld brütenden Kleinvogelarten sind Schwarzkehlchen und (mit Brutverdacht) Gartenrotschwanz (ehemaliges WDR-Gelände).
Die Saatkrähe ist im Gebiet ebenfalls sehr häufig auf Nahrungssuche. Am nördlichen Rand des Untersuchungsgebietes im F eldgehölz der Autobahnauffahrt Jülich-Ost befindet sich eine Kolonie mit 120-150
Nestern. Die Tiere nutzen die Offenlandflächen auf Nahrungssuche und fliegen meist in einer Höhe außerhalb der Reichweite der Rotorblätter. Da Rabenvögel Gefahren sehr gut erkennen, ist der dokumentierte Vogelschlag dieser Art sehr gering. Daher ist ein signifikantes Tötungsrisiko auszuschließen.
Weiterhin wurde untersucht, inwieweit durch das Vorhaben Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr.2
BNatSchG ausgelöst werden. Das in der Untersuchung festgestellte Wachtelrevier liegt nicht im unmittelbaren Wirkbereich einer geplanten WEA. Die Wachtel ändert in Abhängigkeit von der F eldfrucht alljährlich
den Brutstandort. Das heißt, dass die Art ihre Brutstandorte dahingehend anpasst. Störungsarme F lächen,
die von der Wachtel als Brutplatz gewählt werden können, stehen in ausreichendem Maße zur Verfügung.
Auch der Kiebitz wurde mit 2 Paaren am nordwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets nachgewiesen.
Im Jahr 2012 lagen die Brutplätze ca. 450 m von der nächsten projektierten WEA entfernt. Dieser Abstand
reicht aus, um einen störungsfreien Brutstandort zu gewährleisten. Insofern ist davon auszugehen, dass
es nicht zu erheblichen Störungen des Kiebitzes kommt.
In Bezug auf die F eldlerche werden sowohl Meidungsreaktionen als auch Gewöhnungseffekte beschrieben. Eine Vielzahl von Untersuchungen hat mittlere Abstände von ca. 100 m zu WEA-Standorten dargelegt. Geht man von diesem Abstand auch für das Vorhaben aus, sind im direkten Umkreis genügend Ausweichhabitate vorhanden, um den Bestand der F eldlerchen auch weiterhin mit dem Bau und Betrieb der
geplanten WEA in jetziger Größe aufrecht zu erhalten. Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird
gemäß dem Artenschutzgutachten eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen durch Anlage von
Brachestreifen oder Lerchenfenstern empfohlen; für den Kiebitz ggf. auch die Anlage eines ausgedehnten
F lachgewässers. Die F lächen sollten außerhalb des Wirkbereiches de WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen Population liegen.
Bei allen übrigen Brutvogelarten ist von keiner erheblichen Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
auszugehen.
Direkte Zerstörungen von F ortpflanzungsstätten (Nestern) können aus einer Baufeldfreimachung resultieren. Um einen Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, sind die Baufeldfreimachungen außerhalb der Brutzeit der Vögel durchzuführen. Durch den Effekt des Rotors kann ebenfalls
eine Zerstörung von F ortpflanzungs- und Ruhestätten ausgelöst werden. Dies ist regelmäßig dann der
F all, wenn im Umfeld keine geeigneten Ausweichhabitate existieren. Dies trifft hier nicht zu.
Die hier im Offenland brütende F eldlerche kommt in keiner so hohen Dichte vor, dass Ausgleichsmaßnahmen für die beanspruchte Plangebietsfläche notwendig wären. Es stehen im Umfeld weitreichende
Ausweichhabitate zur Verfügung, damit wird die ökologische F unktion der F ortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens weiterhin erfüllt. Insgesamt liegen daher keine Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die hier besprochenen Brutvogelarten vor.
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Auch die 19 Nahrungsgäste und Durchzügler wie Baumpieper, Bekassine, Braunkehlchen, F lussseeschwalbe, Graureiher, Heringsmöwe, Kranich, Kornweihe, Lachmöwe, Rauchschwalbe, Rohrweihe, Rotmilan, Silberreiher, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Silbermöwe, Sperber, Turmfalke und Wiesenpieper werden
in keinem erheblichen Maße artenschutzrechtlich beeinträchtigt.
F ledermäuse
Durch das Vorhaben kann es zu F ledermausschlag durch den Rotor kommen. Des Weiteren sind Verletzungen und Tötungen durch Beseitigung von Quartieren möglich. Da alle WEA in der offenen F eldflur errichtet werden, sind Quartierverluste und damit mögliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1
diesbezüglich ausgeschlossen.
Die hier vorkommende Zwergfledermaus ist stark an Strukturen gebunden. F lüge über die offene F läche
konnten nicht nachgewiesen werden. Auch an den geplanten WEA-Standorten konnten keine Arten nachgewiesen werden. Selbst wenn Überflüge über das Plangebiet stattfinden sollten, so erfolgen diese meist
in niedrigen Höhen von wenigen Metern. Die unterste Rotorspitze der WEA liegt voraussichtlich 60- 80 m
über der F lur. Daher ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für diese Art auszuschließen.
Die Breiflügelfledermaus wurde an einem von 11 Abenden im Bereich des ehemaligen WDR-Geländes
detektiert (je ein Nachweis im Westen und im Zentrum).
Nachweise in der offenen Landschaft gab es nicht. Es ist anzunehmen, dass die Breiflügelfledermäuse in
Jülich quartieren und das ehemalige WDR-Gelände von Süden anfliegen und dort auch jagen. Allein durch
die geringe Raumnutzung ist ein signifikantes erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen. Gleiches gilt auch
für den großen Abendsegler. Aufgrund der äußerst geringen Raumnutzung liegt kein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko dieser Art vor. Bezugnehmend auf das Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG
(Störungsverbot) werden weder naheliegende Quartiere beeinträchtig bzw. gestört, so dass sie nicht mehr
genutzt werden können, noch ist mit wesentlichen Einschränkungen der Aktivitätsmuster der Arten zu
rechnen. Zerstörungen von F ortpflanzungs- und Ruhestätten können für alle F ledermausarten sicher ausgeschlossen werden.
Weitere planungsrelevante Arten
Bei der Kartierung des F eldhamsters auf dem Plangebiet fanden sich keine Hinweise auf einen aktuellen
F eldhamsterbesatz. Da der Raum zumindest ehemals von F eldhamstern besiedelt war, wird empfohlen,
vor der Baufeldfreimachung zur Sicherheit noch einmal einen Check der F lächen vorzunehmen, um ggf.
vom Bau betroffene Tiere umsiedeln zu können (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut F ehr,
Diplom Biologe, Juli 2012).
Aufgrund der Biotopausstattung des Plangebietes kann für alle weiteren im Messtischblatt aufgeführten
Planungsrelevanten Arten, ein Vorkommen im Bereich der Bauflächen ausgeschlossen werden.
Pflanzen
Durch den Ausbau der Wege, der F undamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche F lächen aber auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen F lächen führt zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen
und Tiere. Die detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan dargestellt. Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung
von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen.
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1.2.3
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Schutzgut Boden
a) F unktion
Die F unktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und F orstwirtschaft), Wasserspeicher und
Schadstofffilter.
a) Bestandsbeschreibung
Die geologischen Verhältnisse des Plangebietes sind in der Bodenkarte des Kreises Düren dokumentiert.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Jackerather Lößschwelle. Hier befinden sich flachhügelige Lößhöhen
mit größeren Lößmächtigkeiten (zw. 10 - 15 m), die sich über eine Ost-West verlaufende Hauptterrassenscholle abgelagert haben. Eine gewisse Relieferierung erfährt das Gebiet durch eine Reihe von Trockentälern und abflusslosen Wannen, auf die sich die alten agrar-bäuerlichen Siedlungen konzentrieren, da hier
die insgesamt tiefliegenden Grundwasserschichten näher sind. Bodentypologisch herrschen Parabraunerden (stellenweise schwach vergleyt) mit sehr hohen Bodenwertzahlen um 75 bis 85 vor. An stark erosionsgefährdeten Kuppen- und Hanglagen (z.B. nordöstlich Titz) kommen auch Rendzinen 9 und erodierte
Parabraunerden mit Bodenwertzahlen von 60 bis 75 vor (E. Glässen, 1978).
Derzeit besteht im Plangebiet kein Altlastenverdacht, da die F läche landwirtschaftlich genutzt wird. Durch
die Planung werden nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Bereich der F undamente und
ggf. für den Wegeausbau entstehen.
b) Vorbelastung
Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potenziell eine gewisse Bodenbelastung
in F orm von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und F ilterfunktion des Bodens schon
ausgelastet ist und ob eine Auswaschung der F remdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt.
c) Empfindlichkeit
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch F lächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe des Plangebietes.
Durch die F undamente der 5 WEA wird eine F läche von insgesamt 1.570 m² vollständig versiegelt. Durch
den Ausbau der Zuwegung sowie durch den Bau der Kranstellflächen wird eine F läche von insgesamt
42.559 m² bisher unversiegelter F läche dauerhaft geschottert.
Die versiegelten F lächen verlieren ihre F unktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen sowie für die Versickerung des Grundwassers. Die F undamente der WEA werden auf einer F läche von insgesamt 1.570 m² unterirdisch (in ca. 2-3 m Tiefe) angelegt.
9Rendzinen
sind flachgründige Böden, die sich auf carbonat- oder gipsreichen Gesteinen bilden. Der Bodentyp weist zwei Horizonte auf
(Ah/cC). Bei dem Ah -Horizont liegt über dem Ausgangsmaterial ein humoser (h) Oberbodenhorizont (A). Seine Mächtigkeit muss > 2 cm und ≤
40 cm betragen. cC- Horizont befindet sich direkt unterhalb des ah-Horizontes und muss carbonatisch oder gipshaltig (c) sein, also einen Kalkbzw. Gipsgehalt von ≥ 75 Masse % haben. (Bodenkunde Universität Hohenheim zu Rendzina, Zugriff am 20.06.2013)
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Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellfläche behalten ihre Durchlässigkeit bezüglich
des Niederschlagswassers. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung
dadurch minimiert, kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Die Baufahrzeuge müssen sich auch aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden befestigten und /oder auf den neu anzulegenden Schotterflächen bewegen. Somit entfallen Bodenverdichtungen über die Grenzen dieser F lächen hinaus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge findet nicht statt.
Der Verlust der freien F läche durch die Versiegelung und der damit verlorengegangenen Bodenfunktion
führt insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen
gilt. Im Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden
die Montage und Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der
ursprünglichen Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese F lächen dann weiterhin als landwirtschaftliche F lächen genutzt werden können. Die Montage- und Lagerflächen wirken sich deshalb nicht
erheblich beeinträchtigend auf die Bodenfunktionen aus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung
des Bodens durch Baufahrzeuge findet über die genannten versiegelten F lächen (Schotterwege, Kranaufstellflächen etc.) hinaus nicht statt.
1.2.4
Schutzgut Wasser
a) F unktion
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt oder indirekt sowie auch die F auna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch
den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. F ür den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als
Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten.
b) Bestandsbeschreibung
Im Untersuchungsraum befinden sich keine Gewässer. Im Bereich des Plangebietes treten in etwa 700 750 mm Niederschlag pro Jahr auf. Das Bodensubstrat ist mäßig durchlässig und besitzt mittlere Gesamtfilterwirkung. Der Großraum des Vorhabengebietes ist bedingt durch den Braunkohleabbau von Grundwasserabsenkungen betroffen.
Im Plangebiet sind keine Wasser-, Überschwemmungs- und Heilschutzgebiete vorhanden.
c) Vorbelastung
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und
Pestizideintrag angenommen werden.
d) Empfindlichkeit
Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des
Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und
Tiere führen.
Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung durch die F undamente, Kranstellflächen und Wegeausbauten wird
auf ein notwendiges Maß reduziert. Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate
ist somit nicht zu rechnen.
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Verschmutzung von Wasser (Oberflächen- bzw. Grundwasser) durch die Anlage und den Betrieb der WEA
sind nicht zu erwarten. Nach Angaben der Anlagenhersteller verfügen die WEA über verschiedene
Schutzvorrichtungen, die im Störfall einen Austritt wassergefährdender Stoffe verhindern.
1.2.5
Schutzgüter Klima und Luft
a) F unktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus
ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem
übernimmt die Atmosphäre F unktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige F rischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
b) Bestandsbeschreibung
Die Region ist geprägt durch ein gemäßigtes, atlantisches Klima mit milden Wintern und mäßig warmen
Sommern.
F olgende Wetterdaten liegen für den Untersuchungsraum vor:
mittlere Lufttemperatur/a 9,5 - 10 °C
mittlere Niederschläge/a 700 - 750 mm
mittlere Zahl der F rosttage/a < 80
mittlere Zahl der Eistage/a < 20
mittlere Zahl der Schneetage/a < 10
mittlere Sonnenscheindauer < 1500
vorherrschende Windrichtungen Südwest
Als unbebaute F reifläche wirkt das Plangebiet bisher als Kaltluftentstehungs- und -leitfläche zur Versorgung der angrenzenden bebauten Gebiete mit F rischluft. Die vorhandene Vegetation wirkt in gewissem
Maße als Schadstoff- und Staubfilter. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind die klimatischen
F unktionen der F lächen jedoch jahreszeitabhängig bei fehlender Vegetation eingeschränkt.
c) Vorbelastung
Eine kleinklimatische Vorbelastung des Plangebiets ist nicht anzunehmen.
d) Empfindlichkeit
Die klimatischen F unktionen der F reiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Da die vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen Wirkungen zu erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der
F lächen, da versiegelte F lächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Die neue Versieglung hat aber nur einen geringen Umfang.
Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet verändert
werden. Gerade bei Windenergieanlagen kann eine Veränderung der lokalen Windströmungen nicht ausgeschlossen werden.
1.2.6
Schutzgut Landschaftsbild
a) F unktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende F unktion. Die Komposition
verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der BeVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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wahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert
der Landschaft eine große Rolle.
b) Bestandsbeschreibung
Das Landschaftsbild ist durch die Nähe zu den einrahmenden Straßenführungen bereits vorbelastet. Die
F läche ist von ebener Topografie und somit weit überschaubar. Die umgebenden Ortschaften Boslar
(Nordwesten) Tetz (Westen) und Broich (Süden) befinden sich jedoch in einer Tallage, so dass die Potenzialflächen von hier nicht einsehbar sind. Die Auswirkungen auf die Bevölkerung werden diesbezüglich in
einem verträglichen Rahmen gehalten.
Innerhalb des Untersuchungsraums (im 10 km-Umkreis) wurden 11 ästhetische Raumeinheiten abgegrenzt. Die Einteilung der ästhetischen Raumeinheiten orientiert sich an der naturräumlichen Gliederung
Deutschlands (Glässer 1978). F ür jede dieser ästhetischen Raumeinheiten wurde die Eingriffserheblichkeit
(e) nach dem Verfahren nach Nohl bewertet. Die Anlagen selbst befinden sich im Bereich der Rödinger
Lössplatte. Die insgesamt schwach reliefierte Landschaft fällt von etwa 90 m auf etwa 80 m ü. NN ab. Aufgrund der ertragreichen Böden herrscht intensiver Ackerbau vor. Der Raum wird von den F ernverkehrsstraßen A 44 und B 55 zerschnitten. Etwa 4 km östlich der Standorte der geplanten WEA befinden sind
zwischen Speil und Güsten fünf WEA in Betrieb. Nordöstlich von Rödingen sind 18 WEA in Betrieb, die
sich in einer Entfernung von minimal 8 km zu den Standorten der geplanten WEA befinden. Am Rand des
Tagebaus Hambach sind weitere WEA in Betrieb. Etwa 1 km westlich der Standorte der geplanten WEA
befindet sich ein ca. 30 m hoher Gittermast.
In einem 10 km Umkreis um die geplanten Windenergieanlagenstandorte kommen 11 verschiedene landschaftsästhetische Raumeinheiten (siehe Tabelle 8) vor:
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Betroffene
Fläche im
Untersuchungsraum
ha
Sichtbereiche im
Untersuchungsraum in ha
Rödinger Lössplatte
8.431,96
5.734,50
Rur-Inde-Tal
5.015,89
1.367,94
Jackerather Lössschwelle
6.858,62
5.169,94
Aldenhovener-Platte
8.840,06
4.967,20
Heinsberger Ruraue
442,84
58,64
Wassenberger Terrassenleiste
272,22
16,98
Baaler Riderlland
743, 58
216,04
Erkelenzer Lössplatte
1.335,32
600,71
Die Bürge
1.562,47
142,65
Lössplatten der Zülpicher Börde
477,01
189,76
Dürener Rurniederung
432,52
136,22
34.412,50
18.600,57
Landschaftsästhetische
Raumeinheit
Summe
Tab. 8: Landschaftsästhetische Raumeinheiten und ihre Einwirkbereiche der 5 geplanten WEA
Quelle: Ecoda, Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter Eingriffsbilanzierung, 19. April 2013
Durch die Planung wird das Landschaftsbild stark verändert.
Die Ermittlung gemäß des Gutachtens (Ecoda, April 2013) ergab im Untersuchungsraum (im Umkreis von
10 km um die WEA Standorte), dass auf einer F läche von 18.600,57 ha Sichtbeziehungen den geplanten
WEA bestehen. Dies entspricht etwa 54 % des untersuchten Raums. Die geplanten WEA befinden sich in
einem Raum, der aufgrund seines geringen ästhetischen Eigenwerts und geringer Schutzwürdigkeit eine
geringe Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen aufweist. Insgesamt wird für ca. 80 % des
Untersuchungsraums die Empfindlichkeit als gering eingestuft.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten ist im F achgutachten LBP (Ecoda,
April 2013) dargestellt. Gemäß dem Gutachten (Ecoda, April 2013) wird durch die Errichtung der geplanten
WEA und bestehenden WEA der Landschaftseindruck geändert. Als Raumeinheit mit überdurchschnittlicher Schutzwürdigkeit wird das Rur-Inde-Tal sowie die Heinsberger Ruraue, die zusammen ca. 16 % des
Untersuchungsraums umfassen, aufgrund des relativ hohen Anteils an Gehölzstrukturen herabgesetzt.
Wegen der Entfernung kann ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben zu schweren negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild in der Heinsberger Ruraue führen wird.
Nach derzeitigem Planungsstand wurde von der Errichtung und Betrieb von fünf WEA mit einer Gesamthöhe von 200 m ausgegangen. In den Raumeinheiten Rödinger Lössplatte, Jackerather Lösschwelle und
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Aldenhovener Platte mit den größten Anteilen von Bereichen mit Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA
sind bereits zahlreiche WEA in Betrieb. Mit wachsender Entfernung zu den geplanten WEA werden diese
in Bezug auf die bereits vorhandenen WEA der Umgebung in den Hintergrund treten. Daher wird für die
Vorbelastung durch die zahlreichen bestehenden WEA in Anlehnung an das Verfahren von Nohl (1993)
ein reduzierter Wahrnehmungsfaktor angesetzt.
In Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut nur eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund der vorhandenen Wirtschaftswege und Wegeverbindungen und der
Bebauungsfreiheit des Plangebietes kommt der F läche aber trotz der landwirtschaftlichen Nutzung eine
gewisse Bedeutung für die Naherholung zu.
c) Vorbelastung
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der ausgeräumten F eldflur belastet. In Anbetracht der bereits vorhandenen technischen Infrastruktur (Verkehrsinfrastruktur Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, vorhandene Windkraftanlagen) wird die Landschaft
durch die geplante WEA auch nicht im starken Maße überprägt.
d) Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der
Landschaft, insbesondere in F orm von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird
auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht,
beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch
das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist
rein objektiv schwer zu bewerten. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu bewerten. Zur Ermittlung
der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde das Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses Verfahren enthält eine Skalierung,
die zunächst in 13 Einzelschritten die potentielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt. Es werden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt.
Im 14. Schritt wird der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird in einem F achgutachten dargestellt. Eine konkrete Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans.
1.2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
a) F unktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre F unktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie
ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung.
b) Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet sind bisher keine Kultur- und Sachgüter von Relevanz bekannt. Im weiteren Raum treten
kleinflächig schützenswerte Bereiche (kulturdenkmalgeschützte Gutshöfe und Grabenanlagen). Die geplanten Anlagen befinden sich in weiter Entfernung, so dass von keiner Beeinträchtigung dieser ausgegangen werden kann.
c) Vorbelastung
Vorbelastungen bezüglich der Kultur- und Sachgüter sind nicht bekannt.
c) Empfindlichkeit
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Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
Beim Bau selbst sind geeignete Vorsorgemaßnahmen gemäß des Denkmalschutzgesetzes zu treffen.
1.2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge
oder –abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere
Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, verändert die Beseitigung von Vegetation das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für
den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen Wechselbeziehungen im Plangebiet.
1.2.9
Entwicklungsprognosen
1.3 Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft.
Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die entstehende
Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden im Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaft“ mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch
mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt (Ecoda, April 2013).
Eine Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplans.
b) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Der Bau der Windenergieanlagen kann zu kleinräumigen Beeinträchtigungen von Bereichen führen, in
denen Arten des Offenlandes vorkommen. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde
ein avifaunistisches Gutachten und ein F ledermausgutachten erstellt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut F ehr, Diplom Biologe, Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich, Juli 2012).
Die faunistischen Untersuchungen der Tiergruppen Vögel und F ledermäuse wurden im Herbst 2011 begonnen und wurden zusätzlich im F rühjahr 2012 bis Sommer 2012 weitergeführt. Zudem wurden die
Ackerparzellen, auf denen WEA errichtet werden sollen, auf F eldhamsterbesatz untersucht.
F ür einen Großteil der Arten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden. Um
eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung i.S.d. § 44 BNatSchG von Arten zu verhindern, sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen formuliert, die den Räumungszeitpunkt der Vegetation bzw. die Bauzeiten der Errichtung der WEA regeln, um sicherzugehen dass die F ortpflanzung von Wachteln, Rebhühnern, Kiebitzen und F eldlerchen nicht gestört wird.
Die F ledermausuntersuchungen ergaben für das Untersuchungsgebiet das Vorkommen der Zwergfledermaus, in einem erweiterten Raum zudem des Großen Abendseglers
und der Breitflügelfledermaus. Der offene Bereich der projektierten WEA wurde nicht von F ledermäusen
genutzt. F ür die drei Arten sowie die F ledermäuse als Artengruppe insgesamt sind keine erheblichen Projektwirkungen im Sinne des § 44 BNatSchG zu erkennen.
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Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird gemäß dem Artenschutzgutachten eine Verbesserung der
Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder Lerchenfenstern empfohlen; für den Kiebitz ggf. auch die Anlage eines ausgedehnten F lachgewässers. Die F lächen sollten außerhalb des Wirkbereiches de WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen Population liegen.
Zudem wird empfohlen vor der Baufeldfreimachung ein F eldhamstercheck vorzunehmen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut F ehr, Diplom Biologe, Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich, Juli 2012).
c) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Im Plangebietsbereich sind insgesamt 5 WEA geplant. Der genaue Anlagentyp steht noch nicht fest. Derzeit sind die zwei folgenden Anlagentypen in der Planung:
Variante 1:
Repower-Anlagen 3.2M114 mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.170 kW und einer jeweiligen Gesamthöhe von ca. 200 m. Die Turm-/ Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 143 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 114 m.
oder
Variante 2:
Anlagentyp: Vestas V112-3,0 MW mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.075 kW und einer jeweiligen
Gesamthöhe von ca. 196 m. Die Turm-/Nabenhöhe beträgt beim vorgesehen Anlagentyp 140 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 112 m.
Das Schallgutachten führt für beide Anlagentypen schalltechnische Berechnungen aus. Darüber hinaus
werden eine 3. Und 4. Variante berücksichtigt. Hierbei werden anlagenunabhängige maximal mögliche
Schallleistungspegel für zwei Nabenhöhen (getrennt für Tag/Nacht) ermittelt.
Die Berechnungsergebnisse der Tabellen 1- 4 zeigen auf, dass die durch die Zusatzbelastung bewirkten
Beurteilungspegel für die Tageszeit an allen Immissionspunkten um ≥ 10 dB unterschreiten. Gegen den
uneingeschränkten Betrieb der fünf geplanten WEA während der Tageszeit bestehen keine Bedenken.
F ür die Nachtzeit ergab die Berechnung, dass die durch die Zusatzbelastung bewirkten Beurteilungspegel
die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit an 12 von 13 Immissionspunkten um > 1 dB unterschreiten. Am Immissionspunkt IP13 der Varianten 2-4 wird der Immissionsrichtwert nicht überschritten, in
Variante 3 aber erreicht. Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen daher auch gegen den uneingeschränkten Betrieb der fünf geplanten WEA während der Nachtzeit keine Bedenken.
In der Schattenwurfberechnung wurden die Varianten 1 und 2 berücksichtigt.
Die Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie
einer Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn
es an mehr als zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch mögliche Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen
Schattenwurfdauer von 8 Std./Jahr.
Die Berechnung für die Variante 1 ergibt, dass an den Immissionspunkten IP 03, IP 05 bis IP 18, IP 21 bis
IP 34 sowie IP 36 bis IP 50 mit Überschreitungen der Orientierungswerte zu rechnen ist. An diesen Immissionspunkten ist das Jahresmaximum auf 30 Stunden/Jahr zu begrenzen.
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Die Berechnung für die Variante 2 ergibt, dass an den Immissionspunkten IP 10 bis IP 17, IP 21, IP 23 bis
IP 32 sowie IP 36 bis IP 47 sowie IP 49 mit Überschreitungen der Orientierungswerte zu rechnen ist. An
diesen Immissionspunkten ist das Jahresmaximum auf 30 Stunden/Jahr zu begrenzen.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des
Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier
keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
d) Weitere erhebliche Umweltauswirkungen
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation
und damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten
F lächen führen. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch
die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen F lächen geht die ökologische F unktionsfähigkeit der Böden nahezu vollständig verloren. Einschränkend kann ins F eld geführt werden, dass durch
die landwirtschaftliche Nutzung eine Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht.
Auf den überbauten und versiegelten F lächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff
nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen
geschottert hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen F lächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
e) Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen F lächen ersatzlos verloren. Durch die
F lächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem F reiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten
Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
1.3.1
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde nicht erfolgen. Die Entwicklung regenerativer Energien
würde sich auf andere, u.U. weniger geeignete F lächen ausdehnen und damit auch den raumordnerischen
Zielen in F orm der Vorgaben des Regionalplans widersprechen bzw. auf die reine Bestandssicherung
beschränkt bleiben.
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1.3.2
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Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Schutzgut Boden
Die Realisierung des Vorhabens führt zum dauerhaften Verlust von Lebensraum und Bodenfunktionen.
Durch den Bauverkehr werden auch temporäre Beeinträchtigungen entstehen. F olgende Maßnahmen
bieten sich grundsätzlich an, um den F lächenverlust möglichst gering zu halten:
• Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
• Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
• Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
• Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
• Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im
Boden
• Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
• Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von
geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter)
• Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden
sind in Entsorgungsanlagen zu entsorgen
Ausgleich
Die Bewertung betrifft die Anlagenaufstellflächen, Kranstellflächen und die Erschließungsflächen im gesamten Plangebiet.
F ür die Kompensationsflächenberechnung für den Ausgleich aus Neuversiegelung wird das Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Bioptoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben von
der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und F orsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW, 2008) herangezogen.
Die Kompensationsflächenberechnung ergab, dass der erforderliche Kompensationsbedarf von ca.
1,85 ha (wenn 4 Punkte /qm generiert werden) aufgrund der entstehenden Versiegelung (der F undamente, der Kranstellflächen, Trafostationen und Erschließung) entsteht.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, F lora/F auna
müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) F läche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter F lächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/F lora (Biotopfunktionen) erreicht.
Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 5,52 ha.
Etwa 2,09 ha des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff in das Landschaftsbild und die Versiegelung
erfolgt über das Ökokonto der Stadt Linnich. Der übriggebliebene Teil (ca. 3,43 ha) werden auf Grundstücken in der Stadt Linnich erfolgen. Eine Ausführung erfolgt dazu im weiteren Verfahren.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Satzungsbeschluss.
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Schutzgut Landschaftsbild:
•
•
•
•
•
•
•
•
Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
Verwendung dreiflügeliger Rotoren
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ, Laufrichtung und –geschwindigkeit
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
angepasste F arbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender F arben
energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels
Erdkabel
Konzentration von Nebenanlagen
Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von Disko-Effekten (Licht-Reflexionen)
Ausgleich
Trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entstehen weiterhin Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes, die mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren sind. Bei 5 Anlagen ist eine Gesamtkompensation von 5,52 ha notwendig. Die Berechnung zum Kompensationsumfang werden im
Landschaftspflegerischem F achbeitrag dargestellt (Ecoda, April 2013). Der Ausgleich erfolgt entsprechend den Ausführungen im Kapitel 1.3.2 Schutzgut Boden (Unterpunkt Ausgleich).
Schutzgut F auna
Zwingend nötig:
• Bauzeiten: Die Baufeldfreimachung soll zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und
Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von F ortpflanzungsstätten
(§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich
festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
Sinnvoll aus Sicht des Artenschutzes
• Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird für die F eldvogelarten eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder Lerchenfenstern empfohlen; für den
Kiebitz ggf. auch die Anlage eines ausgedehnten F lachgewässers. Die F lächen sollten außerhalb
der WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen Population liegen.
• Da der Raum zumindest ehemals von F eldhamster besiedelt wurde, wird empfohlen, von der Baufeldfreimachung zur Sicherheit noch einmal einen kurzen Check der F lächen vorzunehmen, um
ggf. vom Bau betroffene Tiere umsiedeln zu können.
Ausgleichsmaßnahmen
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Neben der Bauzeitenregelung sind keine weiteren Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Es werden Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation der F eldvögel lediglich empfohlen.
Schutzgut Mensch
Die Eignung der Plangebietsfläche wurde im Rahmen einer Potenzialflächenanalyse geprüft. Zu den
nächstgelegenen Wohnsiedlungen (Boslar, Tetz, Broich und Hompesch) wurde insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein Schutzabstand im Minimum von ca. 1.000 m eingehalten.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurden zusätzlich ein Schattenwurf- und ein
schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt. Die notwendigen Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beachtet. Auf der Ebene des Bebauungsplanes werden diesbezüglich F estsetzungen festgeschrieben:
1.3.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der F lächennutzungsplanänderung wurde das Stadtgebiet flächendeckend untersucht, um die
Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung ist im Zuge einer rechtmäßigen Planung in jedem F all vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchzuführen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind. 10
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen innerhalb des Stadtgebietes Linnich wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt.
Im ersten Schritt wurden die F lächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine
Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere reale Bodennutzungen, die vor
allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt.
F ür die verbleibenden Potenzialflächen wurde im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere F aktoren, das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende
F aktoren berücksichtigt. F ür diese F lächen wurde dann eine Gewichtung des Konfliktpotenzials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung wurden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt
wurden die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche
untersucht.
Im Rahmen der Alternativenprüfung bzw. Standortuntersuchung stellten sich im ersten Untersuchungsschritt folgende 6 F lächen als potenziell geeignet heraus:
Potentialfläche 1 - nördlich von Körrenzig-Kofferen-Hottorf
Potentialfläche 2 – östlich von Gevenich
Potentialfläche 3 – südlich von Boslar
Potentialfläche 4 – südwestlich von F lossdorf
Potentialfläche 5 – Ederen
Potentialfläche 6 – nördlich von Gereonsweiler
Potentialfläche 2 (Gevenich) und 5 (Ederen) konnten aufgrund ihrer geringen Größe als ungeeignet angesehen werden. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu
10
Windenergieerlass 2011
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anderen Windenergieanlagen. Nach Ausschluss dieser F lächen verblieben 4 Bereiche (KörrenzigKofferen-Hottorf/ Boslar/ F lossdorf/ Gereonsweiler), die nun im Detail auf weitere Restriktionen bzw. begünstigende F aktoren untersucht wurden. Zu diesen zählen z.B. Abstände zu Wohnsiedlungsbereichen,
Größe der F lächen, Landschaftsbild, evtl. vorhandene Vorbelastungen der F lächen, bestehende Windparks, Versorgungsleitungen, Schutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile.
Hierbei kam man zu dem Ergebnis, dass die F lächen 1 (Körrenzig, Kofferen, Hottorf), 3 (Boslar), 4 (F loßdorf) und 6 (Gereonsweiler) grundsätzlich zur Ausweisung einer Konzentrationszone in Betracht kommen.
Der Vergleich dieser F lächen zeigt, dass die Bereiche 1 (Körrenzig, Kofferen, Hottorf) und 6 (Gereonsweiler) hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild zur Ausweisung einer Konzentrationszone klar
zu bevorzugen sind. Zudem handelt es sich bei den F lächen 1 und 6 um Erweiterungen bestehender
Windkraftzonen, die F lächen werden durch teils massive Hochspannungsleitungen durchkreuzt und die
neu hinzutretenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind so relativ gering. F ür die Bevölkerung sind
diese Auswirkungen aufgrund topographischer Verhältnisse nur bedingt wahrnehmbar.
Desweitern ist die F läche 3 (Boslar) zu berücksichtigen. Das Landschaftsbild ist aufgrund einrahmender
Straßentrassen bereits beeinflusst und aufgrund von Tallagen der umgebenden Ortschaften ist die F läche
für die Bevölkerung nur in geringem Maße einsehbar. Zukünftige Synergien mit der angrenzenden Stadt
Jülich sind denkbar, so dass auch hier eine konzentrierte Anordnung von Windkraftanlagen möglich ist und
eine Verspargelung der Landschaft verhindert wird.
Von der Weiterentwicklung der F läche 4 ist zunächst abzusehen. Dies ist vor allem in der geringen F lächengröße begründet. Die F läche 4 ist bereits durch den Verlauf der Stadtgebietsgrenze in zwei Teilbereiche von geringerer Größe unterteilt. Diese reduzieren sich durch Aspekte wie Schutzabstände zu F reileitungen und der Verlauf des Rurtals noch um weitere F lächen. Da Ziel der Planung unter anderem ist, eine
Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den Bedarf
besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Ebenfalls ist
die Einsehbarkeit und somit die F ernwirkung der F läche im Gegensatz zu den F lächen 1, 3 und 6 als
schwerwiegender zu bewerten.
Insgesamt wurde also empfohlen, die F lächen 1 (Körrenzig, Kofferen, Hottorf), 3 (Boslar), und 6 (Gereonsweiler) als Konzentrationszonen auszuweisen.
1.4 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und F orsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW,
2008) stützt. F ür die Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige E ingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgte durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt werden.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht
ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung
und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden F orm bilden die
zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
1.5 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
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In der Begründung sowie im Umweltbericht zu der F lächennutzungsplanänderung wird in sämtlichen Gutachten von einer Planung ausgegangen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Konkrete Standorte
lassen sich im F lächennutzungsplan nicht festsetzen, theoretisch ist noch nicht gesichert, dass diese Planung auch beschlossen wird.
1.6 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die F lächennutzungsplanänderung hat zum Inhalt, basierend auf der durchgeführten Standortanalyse,
Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Zum einen soll der Einsatz regenerativer Energien gefördert werden, zum anderen sollen die Windkraftanlagen an geeigneten Standorten angesiedelt
und einer Zersiedelung im gesamten Gemeindegebiet entgegen gewirkt werden. Es wird zudem beurteilt,
ob durch die Realisierung des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz,
Vermeidung von Beeinträchtigungen durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden
können.
Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurden ein schalltechnisches sowie ein
Schattenwurfgutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.
In der Schattenwurfberechnung wurden zwei Varianten berücksichtigt.
Variante 1:
Repower-Anlagen 3.2M114 mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.170 kW und einer jeweiligen Gesamthöhe von ca. 200 m. Die Turm-/ Nabenhöhe beträgt beim vorgesehenen Anlagentyp 143 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 114 m.
Variante 2:
Anlagentyp: Vestas V112-3,0 MW mit einer jeweiligen Einzelleistung von 3.075 kW und einer jeweiligen
Gesamthöhe von ca. 196 m. Die Turm-/Nabenhöhe beträgt beim vorgesehen Anlagentyp 140 m, der Rotordurchmesser beläuft sich auf 112 m.
Berechnungsergebnisse des Schallgutachtens (vgl. Tabellen 1- 3) zeigen auf, dass die durch die Zusatzbelastung bewirkten Beurteilungspegel für die Tageszeit an a llen Immissionspunkten um ≥ 10 dB unterschreiten. Gegen den uneingeschränkten Betrieb der fünf geplanten WEA während der Tageszeit bestehen keine Bedenken.
F ür die Nachtzeit ergab die Berechnung, dass die durch die Zusatzbelastung bewirkten Beurteilungspegel
die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit an 12 von 13 Immissionspunkten um > 1 dB unterschreiten. Am Immissionspunkt IP13 der Variante 3 wird der Immissionsrichtwert nicht überschritten jedoch
eingehalten. Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen daher auch gegen den uneingeschränkten
Betrieb der fünf geplanten WEA während der Nachtzeit keine Bedenken.
In der Schattenwurfberechnung wurden ebenfalls die zwei Varianten berücksichtigt.
Die Berechnung für die Variante 1 ergibt, dass an den Immissionspunkten IP 03, IP 05 bis IP 18, IP 21 bis
IP 34 sowie IP 36 bis IP 50 mit Überschreitungen der Orientierungswerte zu rechnen ist. An diesen Immissionspunkten ist das Jahresmaximum auf 30 Stunden/Jahr zu begrenzen.
Die Berechnung für die Variante 2 ergibt, dass an den Immissionspunkten IP 10 bis IP 17, IP 21, IP 23 bis
IP 32 sowie IP 36 bis IP 47 sowie IP 49 mit Überschreitungen der Orientierungswerte zu rechnen ist. An
diesen Immissionspunkten ist das Jahresmaximum auf 30 Stunden/Jahr zu begrenzen.
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Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte der Schallimmissionen und des
Schattenwurfes der geplanten Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier
keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Die Konzentrationszonen werden als „F lächen für Versorgungsanlagen“ dargestellt. Die Darstellung als
landwirtschaftliche F läche bleibt bestehen. Erschlossen wird das Gebiet über eine Zuwegung, die geschottert auszubauen ist.
Das Plangebiet wird als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen
Nutzpflanzenvegetation bestanden.
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation
und damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten
F lächen führen. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch
die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise niedrigen Wert aufweist. Das
Plangebiet wird hauptsächlich als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen Nutzpflanzenvegetation bestanden. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Die Kompensationsflächenberechnung ergab, dass der erforderliche Kompensationsbedarf von
74.067 Punkten (bei 4 Ökopunkten Aufwertung pro m² ca. 1,85 ha) aufgrund der entstehenden Versiegelung (der F undamente, der Kranstellflächen, Trafostationen und Erschließung) entsteht (vgl. Landschaftspflegerischer F achbeitrag).
Zum Ausgleich für die eheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, F lora/F auna müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) F läche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt
werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter F lächen nicht möglich ist, wurde eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch
eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/F lora (Biotopfunktionen) erreicht
Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft.
Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die entstehende
Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden im Gutachten „Eingriffsermittlung Landschaft“ mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch
mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt (Ecoda, April 2013).
Gemäß dem Gutachten wird durch die Errichtung der geplanten WEA und bestehenden WEA der Landschaftseindruck geändert. Bei 5 Anlagen ist eine Gesamtkompensation von 5,52 ha notwendig. Die Berechnung zum Kompensationsumfang werden im landschaftspflegerischem F achbeitrag dargestellt (Ecoda, April 2013).
Der Bau der Windenergieanlagen kann zu kleinräumigen Beeinträchtigungen von Bereichen führen, in
denen Arten des Offenlandes vorkommen. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurden
ein avifaunistisches Gutachten und ein F ledermausgutachten erstellt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut F ehr, Diplom Biologe, Artenschutzrechtliches Gutachten zum Gemeindeübergreifenden
Windpark Linnich-Jülich, Juli 2013). Das in dem Gutachten betrachtete Standortkonzept ist von einer wesentlich größeren F läche ausgegangen. Es war die Errichtung von 10 Windenergieanlagen (WEA) zwischen den Ortschaften Linnich-Broich und Linnich Boslar westlich der A 44 und Jülich-Mersch und Jülich
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(Hauptort) östlich der Autobahn vorgesehen. Das aktuelle Plangebiet entspricht einem Ausschnitt der damals zugrunde gelegten Standortplanung.
Die faunistischen Untersuchungen der Tiergruppen Vögel und F ledermäuse wurden im Herbst 2011 begonnen und fand zusätzlich im F rühjahr 2012 bis Sommer 2012 an. Zudem wurden die Ackerparzellen,
auf denen WEA errichtet werden sollen, auf F eldhamsterbesatz untersucht.
F ür einen Großteil der Arten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden. Um
eine artenschutzrechtliche Beeinträchtigung i.S.d. § 44 BNatSchG von Arten zu verhindern, sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen formuliert, die den Räumungszeitpunkt der Vegetation bzw. die Bauzeiten der Errichtung der WEA regeln, um sicherzugehen dass die F ortpflanzung von Wachteln, Rebhühnern, Kiebitzen und F eldlerchen nicht gestört wird.
Die F ledermausuntersuchung ergab, dass die Arten Zwergfledermaus, der Große Abendsegler und die
Breitflügelfledermaus im Untersuchungsraum auftreten. F ür die drei Arten sowie die F ledermäuse als Artengruppe insgesamt sind keine erheblichen Projektwirkungen im Sinne des § 44 BNatSchG zu erkennen.
Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird gemäß dem Artenschutzgutachten eine Verbesserung der
Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder Lerchenfenstern empfohlen; für den Kiebitz ggf. auch die Anlage eines ausgedehnten F lachgewässers. Die F lächen sollten außerhalb des Wirkbereiches de WEA, aber noch innerhalb des Radius der lokalen Population liegen.
Zudem wird empfohlen vor der Baufeldfreimachung einen F eldhamstercheck vorzunehmen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut F ehr, Diplom Biologe, Artenschutzrechtliches Gutachten zum Gemeindeübergreifenden Windpark Linnich-Jülich, Juli 2013).
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Gesetzliche Grundlagen
• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der F assung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
• Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz
– DSchPflG) in der F assung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes
vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
Weitere Quellen
• VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
• Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und Genehmigung, Stuttgart
• Ecoda (19. April 2013): Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“ für einen Windpark im Bereich der Potenzialfläche Boslar (Kreis Düren), Dortmund
• IEL GMBH (28. F ebruar 2013): Vorermittlung zur immissionsschutzrechtlichen Bewertung von fünf
geplanten Windenergieanlagen am Standort Linnich-Boslar.; Aurich
• IEL GMBH (19.November.2013): Stellungnahme Variante 4.; Aurich
• Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut F ehr (15.07.2012): Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich, Stolberg
• Breuer W. (2001): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds. Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung.
• Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
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STAND: NOVEMBER 2013
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