Daten
Kommune
Jülich
Größe
5,8 MB
Datum
13.02.2014
Erstellt
06.02.14, 17:05
Aktualisiert
06.02.14, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3.3.1 zur Vorlagen-Nr.: 26 / 2014
Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Untersuchung ......................................................................................... 1
2. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 2
3. Lage und Beschreibung der Projektflächen .............................................................. 2
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik ............................................... 4
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna ...................................................................... 5
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse ............................................................... 6
4.3 Untersuchungsmethodik Feldhamster ................................................................ 7
4.4 Auswertung weiterer Daten ................................................................................ 7
5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung ............................................................. 7
5.1 Avifauna ............................................................................................................. 7
5.2 Fledermäuse .................................................................................................... 16
5.3 Feldhamster ..................................................................................................... 17
6. Projektbedingte Eingriffswirkungen ........................................................................ 18
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung .......................................................................... 20
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten .............................................. 20
7.2 Brutvögel .......................................................................................................... 21
7.3 Nahrungsgäste und Durchzügler (Vögel) .......................................................... 23
7.4 Fledermäuse .................................................................................................... 27
8. Planungshinweise .................................................................................................. 28
9. Zusammenfassung ................................................................................................. 29
10. Verwendete und zitierte Literatur .......................................................................... 30
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich
1
1. Anlass der Untersuchung
Nordwestlich der A44 will die Stadt Linnich die planungsrechtlichen Voraussetzung zur
Errichtung eines Windparks schaffen. Als Projektentwickler fungiert die BMR Windenergie GmbH & Co. KG (Hückelhoven). Das derzeitige Standortkonzept sieht die Errichtung von 5 Windenergieanlagen (WEA) zwischen den Ortschaften Linnich-Broich
und Linnich-Boslar nordwestlich der A44 vor. Die neuen Anlagen sollen durchweg auf
Ackerflächen errichtet werden.
Aus den gesetzlichen Anforderungen ergibt sich die Notwendigkeit, die Belange des
Artenschutzes im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der
FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) zu berücksichtigen. In diesem
Zusammenhang wurde insbesondere eine mögliche Beeinträchtigung von Vögeln und
Fledermäusen untersucht, da diese Arten potenziell am ehesten durch WEA beeinträchtigt werden können.
Für alle europäischen Vögel wurde die grundlegende Art des Schutzes bereits 1979 in
der Vogelschutzrichtlinie formuliert. Die Vogelschutzrichtlinie untersagt das absichtliche Töten und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören bzw. Beschädigen von
Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern, das Sammeln und den Besitz
von Eiern sowie absichtliche erhebliche Störungen, vor allem zur Brutzeit.
Alle Fledermäuse sind gemäß BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie (Anhang II und Anhang IV) streng geschützt. Dies verbietet Maßnahmen, die zu einer
Zerstörung von Quartieren oder unersetzbarer Teile der Lebensstätten führen. Es ist
zudem verboten, Fledermäuse zu stören, zu verletzen oder zu töten. Außerdem ist es
soweit nötig geboten, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen (Fledermausschlag, Zerschneidung traditioneller Flugrouten) zu treffen. Für
die vorliegenden Planungen sind v. a. solche Arten von Bedeutung, die im Offenland
bzw. entlang von Leitstrukturen im Offenland jagen oder solche Strukturen auf dem
Weg zum Jagdhabitat nutzen.
Der hiermit vorgelegte Artenschutzrechtliche Fachbeitrag behandelt die Belange der
geschützten Arten. Es soll herausgearbeitet werden, welche Fledermaus- und Vogelarten im Untersuchungsgebiet vorkommen und ob sie gegebenenfalls von den Planungen erheblich betroffen sein könnten. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen zwischen Spätsommer/Herbst 2011 und Sommer 2012. Zusätzlich wurden bestehende Daten ausgewertet, insbesondere das Fachinformationssystem geschützte Arten (LANUV NRW), die aktuellen Karten zu „Vorkommensgebieten
und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“
(LANUV NRW), die Steinkauzkartierung des Kreises Düren (EGE) und das Fundortkataster @LINFOS des Landes NRW.
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Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich
2
2. Rechtliche Grundlagen
Die Anforderungen an artenschutzrechtliche Prüfungen in Fachplanungen sind in den
letzten Jahren deutlich gestiegen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in § 44 getroffen.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Da im Projektgebiet mit seiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht sich die artenschutzrechtliche
Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
§ 44 (5) sagt zudem:
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach §
54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
3. Lage und Beschreibung der Projektflächen
Der Standort des geplanten Windparks liegt zwischen den Ortschaften Linnich-Broich
(nördlich) und Linnich-Boslar (westlich) sowie der A 44 (südlich) und der L 366 (östlich).
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Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich
3
Die Standorte der geplanten WEA sind anthropogen stark überformt. Die Flächen werden ausschließlich als Intensivackerflächen genutzt und sind daher strukturlos. Verschiedene versiegelte und teilversiegelte Wirtschaftswege durchziehen das Projektgebiet. Lediglich entlang der BAB und entlang der L366 stocken rechts und links Bäume.
Hochwertigere Strukturen im weiteren Umfeld bietet das ehemalige Sendeanlagengelände des WDR südöstlich der Autobahn. Dort befinden sich Gebüsche, Feldgehölze
und mittelalte, bis alte Bäume und Baumgruppen auf verbrachten Grünlandflächen.
Strukturreicher sind auch die Ortsränder von Broich und Boslar
Abb. 1: Projektgebiet (rot) mit derzeit 5 projektierten WEA. Schwarz umrandet ist der 500 m-Radius.
Das Gebiet hat die Charakteristik einer typischen Bördelandschaft mit weiten offenen
Flächen, die intensiv ackerbaulich genutzt werden. Das Gelände weist kein merkliches
Gefälle auf.
Es liegt außerhalb von Schutzgebieten. Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet
(in der Abb. 2 lila) erstreckt sich von Tetz in Richtung Boslar entlang des Malefinkbaches sowie von Tetz parallel zur L 253 in nördliche und südliche Richtung. Die Entfernung beträgt etwa 500 Meter. Um Broich und Boslar gibt es einige Geschützte Landschaftsbestandteile (in der Abb. 2 braun), die aber ebenfalls nicht tangiert werden. Das
nächstgelegene NSG (in der Abb. 2 oliv) befindet sich an der Rur südwestlich von
Boslar in über 1,6 km Entfernung. Dieses NSG ist gleichzeitig FFH-Gebiet.
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Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich
Abb. 2: Schutzgebiete im Umfeld (LSG
http://geoserver.kreis-dueren.de
=
lila;
4
GLB
=
braun;
NSG/FFH
=
oliv).
Quelle:
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Als primärer Untersuchungsraum für die faunistische Kartierung wurde ein Bereich
festgelegt, der sich ca. 500 Meter um die Projektfläche mit den 5 geplanten WEA erstreckt. Soweit Großvögel in Bezug zum Projektgebiet gesichtet wurden, wurden diese
an mehreren Terminen bis zu 3 km weit verfolgt.
Um eine aktuellen Datengrundlage zu schaffen, wurden konkret folgende Untersuchungen im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 durchgeführt:
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Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich
5
Vögel
•
•
•
6 Geländebegehungen zur Erfassung der Zugvögel im Herbst 2011 und 3 Begehungen im Frühjahr 2012
7 Geländetage von März bis Juli 2012 zur Erfassung der Brutvögel
4 Geländetage zur Erfassung von Wechselbezügen von hochmobilen Großvögeln zum Gebiet im Radius von bis zu 3.000 Metern.
Fledermäuse
•
•
•
7 Geländetage von März bis Juli 2012 zur Erfassung der Fledermäuse mit Hilfe
des Ultraschalldetektors. Aufnahme der im Gelände erfassten Signale zur Auswertung.
4 Geländetage zur Erfassung von Zugbewegungen von Fledermäusen von August
bis Oktober 2011.
Rechnergestützte Spektrogrammanalyse der im Gelände aufgenommenen Signale.
Feldhamster
•
Eine Kartierung des Feldhamsters fand in Form einer Baukartierung auf den für
die geplanten WEA projektierten Ackerparzellen statt und zwar im Spätsommer
2011 und/oder (je nach Kultur) im Frühjahr 2012.
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna
Die Erfassung der Brutvögel erfolgte an sieben Geländetagen im Zeitraum von März
bis Juli 2012. Die Kartierung erfolgte in Form einer Revierkartierung durch regelmäßiges Abgehen einer Linientaxierungsstrecke, mit der das Gesamtgebiet abgedeckt
wurde. Revieranzeigende Männchen wurden nach Lautäußerungen (Verhören des
Gesanges und der Rufe) und Verhaltensmerkmalen (z. B. Antragen von Nistmaterial,
Eintragen von Futter) erfasst. Soweit Sichtbeobachtungen erfolgten, wurden bei Großvögeln die Flugbewegungen und -richtungen (insbesondere aus dem Gebiet heraus)
aufgezeichnet. Um Wechselbezüge dokumentieren zu können, wurden Großvögel bis
zu 3 km mit dem PKW verfolgt.
Zur Erfassung der Zugvögel wurden im Herbst 2011 sechs und im Frühjahr 2012 drei
Begehungen durchgeführt. Hierbei wurden von einem Beobachtungspunkt aus, sowie
durch Begehung des Gebietes, alle offensichtlichen Zugbewegungen, die in der Höhe
und bodennah über der Fläche des geplanten Windparks verlaufen, erfasst und nach
Art getrennt quantifiziert. Hiermit lässt sich sowohl eine Gesamtzahl ziehender Tiere
an den jeweiligen Tagen ermitteln als auch eine artbezogene Quantifizierung vornehmen.
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Artenschutzrechtliches Gutachten zum Windpark Linnich
6
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse
Aufgrund ihrer nachtaktiven Lebensweise sind Fledermäuse nur schwierig ausschließlich per Sichtbeobachtung zu kartieren und zu bestimmen. Zwar haben viele Arten ein
mehr oder weniger markantes Flug- und Jagdverhalten, doch kann das menschliche
Auge diese Aktivitäten in der Dunkelheit schlichtweg kaum oder nicht erfassen. Man
bedient sich daher der Technik und nutzt die Fähigkeit der Fledermäuse, Laute im Ultraschallbereich zu erzeugen, die der Orientierung, dem Sozialkontakt und der Jagd
dienen. Hierdurch sind Fledermäuse in der Lage, quasi ein „Bild zu hören“, denn die
Echoortung erlaubt ihnen, ein sehr genaues Bild von der Umwelt zu erhalten. Die von
Mikrochiropteren erzeugten Laute können mit geeigneten Ultraschalldetektoren für den
Menschen hörbar gemacht werden. Daneben erzeugen Fledermäuse auch Laute unterhalb von 20 kHz, so dass sie für den Menschen auch ohne Detektor zu hören sind.
Zur Erfassung der Fledermäuse erfolgten im Zeitraum von März bis Juli 2012 insgesamt 7 detektorbasierte Untersuchungen.
Die Untersuchungen wurden mit einem Zeitdehnungsdetektor durchgeführt – dem TR30 bzw. Explorer der Fa. von Laar. Dieses Gerät ist aufgrund seiner Empfindlichkeit in
der Lage, Große Abendsegler in einer Entfernung von 100 Metern und mehr (teilweise
bis über 200 Meter) zu erfassen. Damit ist das Gerät auch dafür geeignet, in der Höhe
ziehende Große Abendsegler vom Boden aus zu registrieren und die Rufe aufzuzeichnen, was uns bei unzähligen unserer Untersuchungen gelang und auch vom
Hersteller so bestätigt wird. Auf ziehende Große Abendsegler und andere ziehende
Arten wurde insbesondere bei vier Abendbegehungen in der Zeit von August bis Oktober 2011 geachtet. Diese Begehungen beginnen bereits 2 Stunden vor Sonnenuntergang, da Große Abendsegler auf dem Zug oftmals bereits im Hellen fliegen.
Im TR-30/Explorer werden die aufgenommenen Ultraschallsignale digital gespeichert.
Anschließend wird der Ultraschall durch zeitgedehnte Entleerung des Speichers hörbar gemacht. Die Zeitdehnung ist zehnfach. Dieses Verfahren hat im Vergleich zu den
anderen Methoden den Vorteil, dass alle originalen Eigenschaften des Ultraschalls
erhalten bleiben. Auch komplexe Rufe können auf diese Art analysiert werden. Der im
Detektor gespeicherte Ultraschall wird noch im Gelände in digitaler Form auf einem
Aufnahmegerät gespeichert und dann anschließend im Büro mittels einer geeigneten
Software analysiert (SASLabPlus, Akustika, Audacity).
Aufnahme in Rekorder
Detektor & Mithörkontrolle
Rechnergestützte Analyse
Abb. 3: Arbeitsprinzip mit Laar-Explorer (Zeitdehnungsdetektor), Kopfhörer (Echtzeit-Mithörkontrolle),
Rekorder und Analyse-Software.
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7
4.3 Untersuchungsmethodik Feldhamster
Die Kartierung des Feldhamsters fand in Form einer Baukartierung auf den gemäß der
vorgelegten Konzeption betroffenen Ackerparzellen statt. Dabei wurden die Flächen in
einem dichten Reihenabstand abgelaufen und sorgsam auf das Vorhandensein von
Bauen untersucht. Die Kartierung erfolgte im Spätsommer 2011 (nach Abernten und
Räumen von Getreideflächen) bzw. Frühjahr 2012 (bei Auflaufen der Kulturen).
4.4 Auswertung weiterer Daten
Folgende weitere Daten wurden ausgewertet:
1.
2.
3.
4.
Fachinformationssystem geschützte Arten (LANUV NRW)
Karten zu „Vorkommensgebieten und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ (LANUV NRW)
Steinkauzkartierung der EGE (Kreis Düren 1992/1996)
Fundortkataster @LINFOS des Landes NRW
5. Ergebnisse der faunistischen Untersuchung
Als Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung wurden Daten der Kartierung von Herbst 2011 bis Sommer 2012 verwendet. Ergänzt werden die Geländedaten
durch bestehende Daten (siehe 4.4).
5.1 Avifauna
Bei der Vogelkartierung (Brut- und Zugvögel) wurden insgesamt 55 Vogelarten festgestellt, darunter 21 Brutvogelarten und 34 Gastvogelarten (nicht brütende Nahrungsgäste und Durchzügler).
14 Arten unterliegen einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste NordrheinWestfalen und/oder Deutschland nämlich: Baumpieper (NW), Bekassine (D, NW),
Braunkehlchen (D, NW), Feldlerche (D, NW), Flussseeschwalbe (D, NW), Kiebitz (D,
NW), Kornweihe (D, NW), Rauchschwalbe (NW), Rebhuhn (D, NW), Rohrweihe (NW),
Rotmilan (NW), Steinschmätzer (D, NW), Wachtel (NW) und Wiesenpieper (NW).
Herings- und Silbermöwe gelten in NRW als arealbedingt selten. Als Koloniebrüter
sind die Lachmöwe, die Saatkrähe, die Sturmmöwe und der Graureiher ebenfalls zu
den planungsrelevanten Arten zu zählen, obwohl sie keiner Gefährdungskategorie
unterliegen. Dies gilt auch für ungefährdete aber streng geschützte Greifvogelarten
wie Mäusebussard, Sperber und Turmfalke. Die Durchzügler Silberreiher und Kranich
gelten ebenfalls als planungsrelevante, streng geschützte Arten.
Die Artenliste mit Statusangaben für das Projektgebiet und seinem Umfeld ist in der
folgenden Tabelle 1 zusammengefasst.
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8
Tabelle 1: Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
B = Brutvogel
1 = vom Aussterben bedroht
BV = Brutverdacht
2 = stark gefährdet
DZ = Durchzügler
3 = gefährdet
N = Nahrungsgast
R = arealbedingt selten
W = Wintergast
- = ungefährdet
Weitere Abkürzungen : VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
V = Vorwarnliste
S = ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahme ist eine höhere Gefährdung zu erwarten (entspricht Kürzel N aus GRO & WOG (1997)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
Artname
lat. Artname
Amsel
Bachstelze
Baumpieper
Bekassine
Blaumeise
Braunkehlchen
Buchfink
Dohle
Eichelhäher
Elster
Fasan
Feldlerche
Flussseeschwalbe
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Gimpel
Goldammer
Turdus merula
Motacilla alba
Anthus trivialis
Gallinago gallinago
Parus caeruleus
Saxicola rubetra
Fringilla coelebs
Corvus monedula
Garrulus glandarius
Pica pica
Phasianus colchicus
Alauda arvensis
Sterna hirundo
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Pyrrhula pyrrhula
Emberiza citrinella
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RL BRD
2007
RL NRW
2008
V
1
3
3
3S
-
V
3
1S
1
3
2
V
V
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Art.4 (2) VSAnhang I VS-RL
RL
x
§§
x
§§
Tel.: 02402/1274995
x
Status im
Gebiet
B
B
DZ
DZ
B
DZ
B
N
N
N
B
B
DZ
B
B
B
B
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18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
Artname
lat. Artname
Graureiher
Hänfling
Haussperling
Heckenbraunelle
Heringsmöwe
Kanadagans
Kiebitz
Kohlmeise
Kornweihe
Kranich
Lachmöwe
Mauersegler
Mäusebussard
Mönchsgrasmücke
Nilgans
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Ringeltaube
Rohrweihe
Ardea cinerea
Carduelis cannabina
Passer domesticus
Prunella modularis
Larus fuscus
Branta canadensis
Vanellus vanellus
Parus major
Circus cyaneus
Grus grus
Larus ridibundus
Apus apus
Buteo buteo
Sylvia atricapilla
Alopochen aegyptiacus
Corvus corone
Hirundo rustica
Perdix perdix
Columba palumbus
Circus aeruginosus
Tadorna ferruginea
Turdus iliacus
Erithacus rubecula
Milvus milvus
Corvus frutilegus
Motacilla flava
Larus argentatus
Casmerodius albus
Turdus philomelos
Accipiter nisus
Rostgans
Rotdrossel
Rotkehlchen
Rotmilan
Saatkrähe
Schafstelze
Silbermöwe
Silberreiher
Singdrossel
Sperber
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9
RL BRD
2007
RL NRW
2008
V
V
2
2
V
2
-
V
V
R
3
0
3
2
3S
-
3
S
R
-
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Art.4 (2) VSAnhang I VS-RL
RL
x
§§
§§
§§
x
x
§§
§§
x
§§
x
x
§§
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Status im
Gebiet
N
DZ
N
B
DZ
DZ,N
B, DZ
B
DZ (W)
DZ
DZ,N
N
N
B
N
DZ, N
N
B
DZ, N
N
N
DZ
B
DZ
B
B
DZ, N
DZ
B
N
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10
Status im
Gebiet
RL NRW
2008
Sturnus vulgaris
Oenanthe oenanthe
1
V
1
DZ, N
DZ
Columba livia f. domestica
Larus canus
Falco tinnunculus
Coturnix coturnix
Anthus pratensis
Phylloscopus collybita
-
V
2
2
-
N
DZ
N
BV
DZ
B
lat. Artname
48
49
Star
Steinschmätzer
50
51
52
53
54
55
Straßentaube
Sturmmöwe
Turmfalke
Wachtel
Wiesenpieper
Zilpzalp
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Art.4 (2) VSAnhang I VS-RL
RL
RL BRD
2007
Artname
§§
x
Planungsrelevante Arten sind farbig markiert.
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11
Entsprechend ihrer natürlichen Häufigkeit treten ungefährdete Vogelarten der Offenlandflächen und der Feldgehölze auf, wie etwa Ringeltauben, Rabenkrähen, Amsel,
Mönchsgrasmücke, Blau- und Kohlmeise sowie Buchfink. Rauchschwalben und Mauersegler überfliegen das Gebiet auf ihren Nahrungsflügen. Tauben und Stare sowie
Krähen, Möwen und der Graureiher sind ebenfalls regelmäßige Nahrungsgäste in der
Feldflur, zu den Zugzeiten auch in größeren Stückzahlen. Ausschließlich zur Zugzeit
wurden Wiesenpieper, Rotdrossel, Braunkehlchen und Steinschmätzer beobachtet,
ebenso gefährdete Greifvogelarten wie Kornweihe und Rotmilan.
Typische gefährdete Brutvögel der Agrarbereiche sind Feldlerche, Rebhuhn und
Wachtel. Die Feldlerche ist mit 77 Paaren die häufigste Feldvogelart im Gebiet (Dichte
ca. 1 BP/4,2 ha). Zwei Rebhuhnpaare wurden im Untersuchungsraum verortet. Nachweise schlagender Wachteln gab es für eine Stelle im Gebiet.
Von besonderem Interesse im Zusammenhang mit WEA sind die Greifvögel. Es kam
zu häufigen Sichtbeobachtungen des Mäusebussards und des Turmfalken. Ein Brutpaar Mäusebussarde konnte im Norden des ehemaligen WDR-Geländes nachgewiesen werden, gut einen Kilometer entfernt von der nächstliegenden geplanten WEA.
Zur Brutzeit wurde auch die Rohrweihe als seltener Nahrungsgast im Projektgebiet
und seinem Umfeld beobachtet. An zwei Terminen wurde jeweils ein Tier westlich der
A44 zwischen Broich und Boslar auf Nahrungssuche beobachtet (siehe Karte 1). Nach
dem Fundortkataster @LINFOS des LANUV liegt das nächste Populationszentrum der
Rohrweihe bei Hottorf über 3 km nördlich des geplanten Windparks. Das Untersuchungsgebiet bildet somit offenbar den südöstlichen Rand des Nahrungshabitats der
weiter nördlich brütenden Art. Dies bestätigt sich auch in der Karte der Rohrweihe zu
„Vorkommensgebieten und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von
landesweiter Bedeutung“ (LANUV NRW).
Abb. 4: Populationszentrum (grün) und Vorkommensgebiete (blau) der Rohrweihe gemäß LANUV. Dies
bestätigt unsere Beobachtungen, wonach das Projektgebiet (rot) den südöstlichen Rand des Aktionsraumes der Art darstellt, der gelegentlich beflogen wird.
Die nachfolgende Karte 1 zeigt die erfassten planungsrelevanten Brutvogelarten sowie
die Raumnutzung durch die Rohrweihe im Bereich des untersuchten Raumes an 2
Terminen.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Mäusebussard (N)
Mäusebussardhorst
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Unter den 55 Arten befinden sich somit die folgenden 25 planungsrelevanten Arten:
Baumpieper, Bekassine, Braunkehlchen, Feldlerche, Flussseeschwalbe, Graureiher,
Heringsmöwe, Kiebitz, Kornweihe, Kranich, Lachmöwe, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Rebhuhn, Rohrweihe, Rotmilan, Saatkrähe, Silbermöwe, Silberreiher, Sperber, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Turmfalke, Wachtel und Wiesenpieper.
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5004 Jülich folgende Vogelarten für die Lebensraumtypen Acker, Grünland,
Feldgehölze, Säume, Gebäude an:
Art
Baumfalke
Feldlerche
Feldschwirl
Gartenrotschwanz
Grauammer
Graureiher
Habicht
Kiebitz
Kiebitz
Kleinspecht
Kornweihe
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Nachtigall
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Rohrweihe
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
Waldkauz
Waldohreule
Wiesenpieper
Falco subbuteo
Alauda arvensis
Locustella naevia
Phoenicurus phoenicurus
Emberiza calandra
Ardea cinerea
Accipiter gentilis
Vanellus vanellus
Vanellus vanellus
Dryobates minor
Circus cyaneus
Buteo buteo
Delichon urbica
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Hirundo rustica
Perdix perdix
Circus aeruginosus
Milvus milvus
Tyto alba
Saxicola rubicola
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Athene noctua
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Strix aluco
Asio otus
Anthus pratensis
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Erhaltungszustand
U
G
G
U↓
S
G
G
G
G
G
G
G
G↓
G
U↓
G↓
U
U
S
G
U
G
G
G
G
U↓
G
G
G↓
Erhaltungszustand: G = günstig; U = ungünstig; S = schlecht
Knapp die Hälfte der Arten wurde durch unsere Kartierung erfasst. Von den Feldarten
fehlt die Grauammer. Der Schwarzspecht braucht ältere Bestände als die, die im Untersuchungsgebiet stocken. Habicht und Baumfalke wurden nicht gesichtet. Insbeson-
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dere ein gelegentliches Vorkommen des Habichts ist nicht gänzlich ausgeschlossen.
Der Baumfalke bevorzugt als Libellen- und Schwalbenjäger Bachläufe mit umliegenden Wiesen. Die Mehlschwalbe konnte als Nahrungsgast nicht gesichtet werden. Sie
dürfte aber in den umliegenden Dörfern brüten. Von den Eulenarten kommt die Waldohreule auf dem Gelände der ehemaligen WDR-Sendestation vor, konnte im Untersuchungsgebiet selbst aber nicht festgestellt werden. Weitere Eulenarten wurden im Untersuchungsgebiet nicht erfasst. Der Steinkauz kommt gemäß Kartierung der EGE aus
den 1990er Jahren an den Ortsrändern der umliegenden Orte Broich, Boslar und
Mersch als Brutvogel vor. Zum projektierten Windpark bestehen aber durchweg so
weite Abstände, dass die WEA nicht mehr im Aktionsraum von Steinkauzen liegen.
Abb. 5: Ausschnitt aus der Steinkauzkartierung der EGE aus den 1990er Jahren (rot = Bruthabitat, gelb =
Nahrungshabitat) mit dem Projektgebiet (blauer Kreis)
Pirol und Turteltaube bevorzugen Auenwaldbereiche, wie sie im Untersuchungsgebiet
nicht vorkommen. Der Kleinspecht könnte das ein oder andere Feldgehölz besiedeln,
kommt aber eher in Obstwiesen oder lichten Waldbeständen vor, wie es sie im Betrachtungsraum nicht gibt. Feldschwirl und Nachtigall sind so auffällig im Gesang, dass
ein Vorkommen sicher festgestellt würde. Dies war nicht der Fall. Im weiteren Umfeld
brütenden Kleinvogelarten sind Schwarzkehlchen und (mit Brutverdacht) Gartenrotschwanz (ehemaliges WDR-Gelände).
Das Fundortkataster @LINFOS gibt darüber hinaus keine weiteren zu berücksichtigenden Informationen. Auch in den Karten zu „Vorkommensgebieten und Populations-
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zentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ (LANUV NRW)
wurden keine weiteren planungsrelevanten Arten für den Raum oder das Umfeld aufgeführt.
Die Ergebnisse der Zugvogelerfassung im Herbst 2011 und Frühjahr 2012 sind in der
nachfolgenden Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 2: Ergebnisse der Zugvogelkartierung Herbst 2011 und Frühjahr 2012
Artname
24.08.
2011
15.09.
2011
Herbstzug
05.10. 17.10.
2011
2011
03.11.
2011
17.11.
2011
Frühjahrszug
06.03. 12.03. 19.03.
2012
2012 2012
Gesamt/Art
Bachstelze
0
0
0
19
0
0
0
1
10
30
Baumpieper
0
0
0
8
0
0
0
0
0
8
Bekassine
0
0
0
0
1
0
0
0
0
1
Bluthänfling
0
213
50
0
0
50
0
2
8
323
Dohle
0
0
9
0
0
0
15
14
8
46
Fasan
1
0
0
0
0
1
1
0
2
5
Feldlerche
0
27
32
51
15
28
28
11
42
234
Feldsperling
0
0
0
4
0
0
0
2
8
14
Finken indet.
0
3
0
0
0
0
0
0
0
3
Flussseeschwalbe
0
0
0
4
0
0
0
0
0
4
Gans indet.
0
0
0
0
0
9
0
0
0
9
Graureiher
3
2
1
5
1
2
1
0
0
15
Heringsmöwe
0
0
68
30
0
30
0
0
0
128
Kanadagans
0
0
0
0
0
120
0
0
0
120
90
Kiebitz
0
0
0
0
87
0
0
0
3
Kornweihe
0
0
0
0
0
0
0
0
1
1
Kranich
0
0
0
0
0
0
0
0
20
20
Lachmöwe
28
0
24
110
0
300
1
11
1
475
Mäusebussard
3
3
2
3
3
8
3
3
6
34
Nilgans
11
0
3
8
0
5
9
0
0
36
Rabenkrähe
267
7
25
10
16
45
20
24
20
434
0
45
0
0
0
0
0
0
0
45
Rauchschwalbe
Rebhuhn
9
0
6
0
0
8
2
0
2
27
Ringeltaube
11
3
7
5
47
27
0
40
90
230
4
Rohrweihe
2
0
1
0
0
0
0
0
1
Rostgans
0
0
0
0
0
0
0
0
2
2
Rotdrossel
0
0
0
0
0
0
0
0
60
60
Rotmilan
0
0
0
0
0
0
0
0
1
1
Saatkrähe
0
0
0
0
0
35
0
0
0
35
Schafstelze
24
6
0
0
0
0
0
5
2
37
Silbermöwe
1
0
0
0
0
0
0
4
0
5
Silberreiher
0
0
0
0
0
4
0
0
0
4
Sperber
0
1
0
0
0
0
0
0
0
1
100
0
12
78
93
19
0
44
30
376
Steinschmätzer
0
12
0
0
0
0
0
0
0
12
Sturmmöwe
31
0
0
0
0
0
3
0
0
34
Turmfalke
8
1
2
1
1
2
0
0
0
15
Wachtel
1
0
0
0
0
0
0
0
0
1
Summe (4h)
500
323
242
336
264
693
83
161
317
Summe pro h
125
81
61
84
66
173
21
40
79
Star
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Im Vergleich zu einer Auswertung von Zählungen an 120 Standorten in Südwestdeutschland mit einer durchschnittlichen Zahl von 608 Tieren pro Stunde im Herbst1
(hier durchschnittlich 98, höchstens 173) ist für das Projektgebiet eine weit unterdurchschnittliche Nutzung als Durchzugsraum in 2011/2012 festzustellen. Am
19.03.2012 zogen 20 Kraniche östlich des Untersuchungsraums über die Bördelandschaft. Derartige Einzelereignisse kommen sicherlich immer wieder vor. Es ist allerdings nicht mit einer engen räumlichen Bindung zu rechnen, da der gesamte Großraum eine Eignung als Durchzugsraum aufweist und bekanntermaßen als solcher genutzt wird.
5.2 Fledermäuse
Das Vorkommen von Fledermäusen im direkten Untersuchungsgebiet (Windvorrangfläche + 500 Meter) reduziert sich auf Zwergfledermausaktivitäten im Bereich der bepflanzten Autobahnüberführung im Südosten des Untersuchungsgebietes bzw. der
Gehölze entlang der A44. Über den offenen Ackerflächen des geplanten Windparks
selbst mit den 5 projektierten WEA konnte bei den insgesamt 11 Terminen keine Fledermaus detektiert werden. Auch während der spätsommerlichen Zugzeit wurde bei 4
Begehungen keine einzige ziehende Fledermaus (insbesondere Großer Abendsegler
bzw. Rauhautfledermaus) festgestellt, wenngleich zumindest gelegentliche Zugaktivitäten von Großen Abendseglern und Rauhautfledermäusen nicht gänzlich auszuschließen sind.
Nennenswerte Fledermausaktivitäten gibt es erst im Bereich der ehemaligen WDRSendeanlage ab ca. 1 km Entfernung. Auf und an den strukturreichen Flächen wurden
neben der Zwergfledermaus auch Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler
nachgewiesen, wobei die Zwergfledermaus mit hoher Stetigkeit festgestellt wurde, die
beiden anderen Arten nur gelegentlich.
Im Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW sind neben den 3 kartierten Arten noch die Arten Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Rauhautfledermaus, Braunes
und Graues Langohr genannt. Von den genannten Arten könnte im Bereich des ehemaligen WDR-Geländes am ehesten noch die Fransenfledermaus, ferner die Kleine
Bartfledermaus vorkommen. Bechsteinfledermaus, Große Bartfledermaus und Braunes Langohr sind stark an Waldbestände gebunden. Das Graue Langohr ist sehr selten. Die Wasserfledermaus quartiert im Sommer in Baumhöhlen und fliegt dann an
Gewässer. Die nächsten Vorkommen sind für die Rur anzunehmen. Im Bereich des
projektierten Windparks sind diese Arten aufgrund der Strukturlosigkeit nicht zu erwarten.
Letztlich spiegelt das Ergebnis der Kartierung mit der Konzentration auf wenige Stellen
die intensive Nutzung und geringe Strukturierung der Landschaft in diesem Teilbereich
1
Grundwald, Korn & Stübing (2007): „Der herbstliche Tagzug von Vögeln in Südwestdeutschland - Intensität, Phänologie und räumliche Verteilung". Die Vogelwarte. Band 45.
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wider. Das Plangebiet selbst hat keine nennenswerte Bedeutung für Fledermäuse,
weder während der sommerlichen Aktivitätszeit noch auf dem Zug.
Zwergfledermaus
Abb. 6: Bis auf randliche Aktivitäten der Zwergfledermaus an der A44 im Bereich der Überführung kommen im Untersuchungsgebiet und insbesondere im Bereich der projektierten WEA keine Fledermäuse vor.
5.3 Feldhamster
Bei der Kartierung des Feldhamsters auf den für die Projektierung vorgesehenen
Ackerflächen fanden sich keine Hinweise auf einen aktuellen Feldhamsterbesatz. Zwar
nennt das Fundortkataster @LINFOS für das Umfeld noch einige Stellen, die in den
1990er Jahren vom Feldhamster besetzt waren, aktuelle Hinweise gibt es aber nicht.
Insofern erübrigt sich eine artenschutzrechtliche Betrachtung der Art.
Da der Raum zumindest ehemals vom Feldhamster besiedelt wurde, wird allerdings
empfohlen, vor der Baufeldfreimachung zur Sicherheit noch einmal einen kurzen
Check der Flächen vorzunehmen.
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6. Projektbedingte Eingriffswirkungen
Bei der Beurteilung negativer Effekte von WEA auf Vögel sind verschiedene Kriterien
zu berücksichtigen, nämlich:
1. Vogelschlag
2. Veränderung des Brutverhaltens (Meidungsreaktion)
3. Veränderung des Zug- und Rastverhaltens (Umfliegen, Meidung)
Das Vogelschlagrisiko wird im Allgemeinen als vergleichsweise gering betrachtet.
SCHOTT (2004) führt Untersuchungen auf, nach denen bei 903 Kontrollgängen an 241
WEA in Brandenburg (bis zu 5 Kontrollgänge pro Anlage) zwischen 0,13 und 0,24 verunglückte Vögel pro Anlage und Jahr festgestellt wurden. Vogelwarte Helgoland und
Vogelschutzwarte Frankfurt gehen von 0,5 Totschlagopfern unter Vögeln pro Jahr und
WEA aus. In Brandenburg gab es statistisch an Anlagen mit einer Höhe zwischen 100
und 120 Metern 1,73 Vogelopfer, an Anlagen zwischen 120 und 140 Metern 1,0 Vogelopfer je Anlage und Jahr. Zum Vergleich: Allein in Brandenburg enden schätzungsweise allein 1.000 bis 1.500 Mäusebussarde pro Jahr an Autobahnen, in ganz
Deutschland etwa fünf bis zehn Millionen Vögel pro Jahr.“ (SCHOTT 2004). Die Vermutung, Windenergieanlagen würden für nachtziehende Vögel (2/3 aller Zugvogelarten
sind Nachtzieher, BERTHOLD 2000) ein besonderes Gefahrenpotential darstellen, hat
sich nicht bestätigt. Ohnehin liegt die durchschnittliche Flughöhe von nachtziehenden
über der von tagziehenden Vogelarten (GELLMANN 1989, BRUDERER & LIECHTI 1996,
BERTHOLD 2000). Insgesamt konnte bei ziehenden Vögeln bisher kein gravierender
negativer Einfluss sicher nachgewiesen werden (HANDKE 2000).
Bei Untersuchungen in Windparks in Dänemark und Deutschland wurden jeweils nur
sehr wenige Kollisionsopfer gefunden. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass in
regelrechten Vogelzugkorridoren (Gibraltar) mit höheren Verlustzahlen zu rechnen ist,
wie auch Untersuchungen aus Spanien belegen (vgl. ALLNOCH ET AL. 1998).
ISSELSBACH & ISSELSBACH (2001) bemerken: „nach Ergebnissen eigener Begehungen
und Sichtung von Literatur kommt dem Vogelschlagrisiko während den Zugperioden
an Windkraftanlagen eine geringe Bedeutung zu.“
Tödliche Unfälle resultieren aus Unachtsamkeit und Unerfahrenheit oder geschehen
bei Fluchtverhalten der Vögel im Bereich von Windenergieanlagen. Massiver und katastrophaler Vogelschlag ist eigentlich nur bei bodennahem Vogelzug und gleichzeitiger Schlechtwetterlage denkbar, wenn Zugvogeltrupps bei widrigen Sichtverhältnissen
(z. B. dichtem Nebel) und Desorientierung in einen Windpark fliegen.
Vogelschlag kann im Einzelfall problematisch werden, wenn die Anlagen im Aktionsraum seltener und gefährdeter Großvogelarten liegen. Im Untersuchungsgebiet kommen u.a. verschiedene Greifvogelarten vor. Als diesbezüglich besonders empfindliche
Art wird vielfach der Rotmilan beschrieben, der vergleichsweise häufig an WEA verunglückt. In der Risikoabschätzung ist das Verhaltensmuster der Art und der bevorzugte
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Aktionsraum sowie ggf. der Abstand zu einem Brutplatz zu berücksichtigen (vgl. Artenschutzrechtliche Prüfung). Im vorliegenden Fall ist der Rotmilan allerdings lediglich
seltener Durchzügler.
Der zweite Aspekt betrifft die Änderung des Brutverhaltens. Insgesamt lässt sich
keine allgemeine Aussage über den Einfluss von WEA auf das Brutverhalten von Vögeln treffen. Einige Arten wie Bachstelze, Hänfling und Mehlschwalbe scheinen unempfindlich gegenüber WEA zu sein. Auch beim Wiesenpieper und der Feldlerche
wurden Brutplätze in der Nähe von WEA kartiert (BACH ET AL. 1999). Andere Untersuchungen kommen zu der Erkenntnis, dass die Feldlerche vertikale Strukturen in Abständen zwischen 60 und 200 Metern meidet. Demgegenüber zeigen z. B. Untersuchungen beim Kiebitz einen Einfluss von WEA auf das Brutverhalten und eine Abnahme des Bestandes in der Nähe der Anlagen (VAUK 1990).
Im vorliegenden Fall sollen die Anlagen auf Offenlandflächen errichtet werden. Teils
stocken in der Umgebung Feldgehölze. Daher wird die Ermittlung der Eingriffswirkung
und Erheblichkeit sich auf planungsrelevante Arten konzentrieren, die diese Lebensräume nutzen. So ist zu überprüfen, ob es z. B. zu Störwirkungen des Brutverhaltens
bei Arten wie Feldlerche und Wachtel (siehe Kap. 7) kommt. ISSELSBACH & ISSELSBACH
(2001) beschreiben offensichtliche Gewöhnungseffekte von Standvogelarten an WEA
in Brut- und Nahrungsrevieren, insbesondere bei wenig störungsanfällige Arten wie
Mäusebussard, Turmfalke, Elster, Rabenkrähe, Amsel oder Star.
Die umfassendsten Wirkungen werden im Hinblick auf das Zug- und Rastverhalten
von Vögeln beschrieben. Hier zeigt sich insgesamt die Tendenz einer deutlichen Meidung von WEA-Standorten als Rastplatz in einem Umkreis von bis zu 500 Metern
(SCHREIBER 1993, W INKELMANN 1989, 1992). Im vorliegenden Fall stellen die offenen
Fluren des Projektgebietes und des weiten Umfeldes durchaus geeignete Rastflächen
dar, wenngleich bei den vorliegenden Untersuchungen nur eine sehr untergeordnete
Funktion in dieser Hinsicht festgestellt wurde.
Zu diskutieren ist zudem die Wirkung auf Zugvögel insgesamt. Hier sind folgende Wirkungen denkbar:
•
•
•
Scheuchwirkung mit der Folge der Abweichung vom ursprünglichen Zugkurs mit
Formationsänderungen, Umfliegen der Anlagen sowie Orientierungsverlust mit
Zugabbruch und Zugumkehr.
Barriere- und Riegelwirkung mit der Folge von Kursabweichungen und z.T. ausladenden Richtungsänderungen
Entstehung zugvogelverarmter Zonen
Bei Fledermäusen ist als wesentliche Projektwirkung von WEA ein Verunglücken am
Rotor (Fledermausschlag) bzw. im Nabengehäuse (Zerquetschen beim „Quartierbezug“) beschrieben. Dies geschieht vor allem bei weit ziehenden Arten, insbesondere
dem Großen Abendsegler. Waldbereiche scheinen kritischer zu sein als Offenlandbe-
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20
reiche, wenngleich dies nicht signifikant herausgearbeitet werden konnte (HÖTKER ET
AL. 2004). Insgesamt besteht hier noch erheblicher Forschungsbedarf um gesicherte
Erkenntnisse zu gewinnen. Neuerdings wird beschrieben, dass es im Umfeld von sich
drehenden Rotoren zu einem für Fledermäuse schädlichen Luftdruckabfall kommt, der
zum Tode führen kann (www.welt.de/wissenschaft/article2354606/Fledermaeusesterben-durch-Windkraft-Anlagen.html).
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch den Bau und den
Betrieb von in der aktuellen Konzeption bis zu 5 Windenergieanlagen im Windpark
Linnich zu Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommen kann. Im Folgenden
wird das Vorkommen der Arten mit besonderer Planungsrelevanz betrachtet. Es handelt sich dabei um 25 Vogel- und 3 Fledermausarten. Diese Arten sind entweder
streng geschützt, im Bestand gefährdet (D und/oder NW) oder es handelt sich um Koloniebrüter. Darüber hinaus muss zusammenfassend die Wirkung auf Fledermäuse
und Vögel insgesamt angesprochen werden.
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den 25 entweder streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden
30 weitere Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich
durchweg um allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit
günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“
wie verschiedene Drossel-, Grasmücken, Meisen- und Finkenarten ferner häufige Rabenvögel und Tauben. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass der
Bau und Betrieb der Windenergieanlagen wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des
günstigen Erhaltungszustandes nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen wird.
Da nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des
Baubeginns am Projektstandort brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Ausnahmen erfordern eine Abstimmung mit
der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Population sind für diese häufigen und anpassungsfähigen Arten sicher auszuschließen. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kann es lokal geben. Allerdings ist sicher gewährleistet, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese häufigen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Der projektierte Offenlandbereich stellt nur einen kleinen Teil ausgedehnter Feldfluren im Großraum dar.
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7.2 Brutvögel
In diese Gruppe fallen folgende 5 vertiefend zu betrachtende Vogelarten: Feldlerche,
Kiebitz, Rebhuhn, Saatkrähe und Wachtel.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot)
Die Brutvogelarten des Offenlandes Feldlerche (77 Brutpaare im Gebiet), Kiebitz (2
Brutpaare), Rebhuhn (2 Stellen) und Wachtel (1 Stelle mit Wachtelschlag) sind potenziell am ehesten durch WEA betroffen, da alle Anlagen in der offenen Feldflur errichtet werden sollen, die für diese Arten den primären Lebensraum darstellt. Für diese
bodenbrütenden Arten besteht ein Tötungs- und Verletzungsrisiko, wenn die Baufeldfreimachung innerhalb der Vogelbrutzeit vorgenommen wird. Zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen sollte die Baufeldfreimachung daher außerhalb der Brutzeit
(1. März bis 30. September) durchgeführt werden. Abweichungen hiervon sind nach
vorhergehender Abstimmung mit der ULB denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
Für die stark bodengebundenen Rebhühner und Wachteln ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko durch den Betrieb von Windenergieanlagen gering. In der Tat gibt es für
die Wachtel keinen dokumentierten Fall von an WEA verunglückten Tieren. Beim
Rebhuhn gibt es zwei Fälle, bei denen Tiere durch WEA getötet wurden. Für beide
Arten ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, vor allem durch die bodengebundene
Lebensweise, auszuschließen.
Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann auch für den Kiebitz ausgeschlossen werden. Bisher gab es 3 registrierte Totfunde an WEA (in SchleswigHolstein). Kiebitze reagieren mit einer recht deutlichen Meidungsreaktion auf Windenergieanlagen. In der Regel halten sie mehrere hundert Meter Abstand mit dem Brutplatz hierzu. In der Zugzeit werden Windparks noch weiträumiger gemieden. Dies erklärt die geringen Schlagopferzahlen.
Bei Feldlerchen ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko erhöht, weil sie einen hohen
Singflug ausüben, mit dem sie auch in Rotorschwenkbereiche von WEA gelangen
können. Die Zentrale Fundkartei (Stand 23.01.2012) dokumentiert insgesamt 63 Fälle
verunglückter Feldlerchen. Diese Zahl erscheint (insbesondere unter Berücksichtigung
der Dunkelziffer) zunächst hoch. Bei einem bundesdeutschen Bestand von ca. 2-3
Millionen Tieren relativiert sich diese in über 20 Jahren ermittelte Verlustzahl allerdings
sehr deutlich. Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was
aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben
werden kann.
Die Saatkrähe ist im Gebiet ebenfalls sehr häufig auf Nahrungssuche. Eine Kolonie
mit 120 – 150 Nestern befindet sich am nördlichen Rand des Untersuchungsgebiets im
Feldgehölz der Autobahnauffahrt Jülich-Ost. Die Tiere nutzen die Offenlandflächen auf
Nahrungssuche und fliegen meist in einer Höhe außerhalb der Reichweite der Rotorblätter. Rabenvögel sind äußerst aufmerksame Tiere, die Gefahren sehr gut erkennen
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können. Erwartungsgemäß ist der dokumentiere Vogelschlag von 4 Tieren dieser Art
äußerst gering. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist auszuschließen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Windenergieanlagen führen nicht zwangsläufig zu Störungen des Brutgeschehens –
erst recht nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Im Zuge einer von HÖTKER (2006) durchgeführten Studie wurden in Bezug auf „nonlethale“ Wirkungen von WEA auf Vögel (Störungen, Verdrängung, Habitatverluste)
festgestellt, dass für keine einzelne Vogelart zur Brutzeit negative Auswirkungen von
WEA auf die Bestände nachzuweisen sind. Geringere Bestände gab es teils lediglich
bei Wachtel, Rotschenkel und Kiebitz.
Das in der vorliegenden Studie festgestellte Wachtelrevier liegt nicht im unmittelbaren
Wirkbereich einer geplanten WEA. Die Wachtel ändert in Abhängigkeit von der Feldfrucht allerdings ohnehin alljährlich den Brutstandort. Zudem sind die Bestände – insbesondere bedingt durch die Bedingungen in den Überwinterungsgebieten – von Jahr
zu Jahr sehr stark schwankend. Es ist daher damit zu rechnen, dass es zu einer Feinanpassung des Brutstandortes dahingehend kommt, dass ausreichend störungsarme
Flächen, die in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, von der Wachtel als Brutplatz gewählt werden.
Der Kiebitz brütet mit 2 Paaren am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets. Im
Jahr 2012 lagen die Brutplätze außerhalb des für die Windenergienutzung vorgesehenen Plangebietes und ca. 450 Meter von der nächsten projektierten WEA entfernt.
Dieser Abstand ist in der Regel ausreichend für ein ungestörtes Brutgeschäft. Insofern
ist davon auszugehen, dass es nicht zu erheblichen Störungen des Kiebitzes kommt.
Der Brutplatz wird so angelegt, dass eine ungestörte Brut möglich ist.
Unklarer ist die Situation bei der Feldlerche, für die sowohl Meidungsreaktionen beschrieben werden, als auch Gewöhnungseffekte. Im Rahmen einer Vielzahl von Untersuchungen wurden mittlere Abstände von ca. 100 Metern zu WEA ermittelt. Legt
man diese Zahl zugrunde, so ist davon auszugehen, dass bei gegebener Dichte von 1
Brutpaar auf 4,2 ha noch genügend Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, um den
Bestand auch mit dem Bau und Betrieb der geplanten WEA in jetziger Größe aufrecht
zu erhalten. Die Maximaldichten liegen bei etwa 1 Brutpaar auf 2 Hektar.
Bei den übrigen Brutvogelarten ist während der Brutzeit nicht von erheblichen Störungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen. Mögliche Störungen des Zugund Rastgeschehens (einige der hier besprochenen Arten sind auch Durchzügler)
werden im Kapitel 7.3 besprochen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Direkte Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (im engsten Sinne von Nestern) können aus einer Baufeldfreimachung während der Brutzeit resultieren. Entsprechende
Schutzmaßnahmen wurden bereits besprochen. Im weiteren Sinne ist auch die
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„Nichtmehrnutzbarkeit“ eines Brutreviers (etwa durch den Effekt des sich drehenden
Rotors) als Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte zu werten. Dies gilt allerdings im
artenschutzrechtlichen Sinne nur dann, wenn im Umfeld keine geeigneten Ausweichhabitate zur Verfügung stehen und insbesondere dann, wenn die ökologische Funktion
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§ 44 Abs. 5
BNatSchG) nicht mehr erfüllt werden kann. Hiervon ist bei keiner der Brutvogelarten
auszugehen. Im Umfeld stehen weit reichende Ausweichhabitate zur Verfügung. Auch
wenn insbesondere die Feldlerche in guten Beständen vorkommt, so ist doch die Dichte keiner der genannten Brutvogelarten so hoch, dass die Maximaldichten erreicht
werden. Gerade bei den am ehesten betroffenen Feldvögeln liegt ohnehin in Abhängigkeit von der Art der Bewirtschaftung eine jährliche Standortfluktuation vor. Zudem
ist nachvollziehbar, dass bezogen auf den Großraum die ökologische Funktion von
Fortpflanzungsstätten nach wie vor erfüllt wird. Die Zerstörung von Fortpflanzungsstätten im Sinne eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes ist demnach in keinem
Falle anzunehmen.
7.3 Nahrungsgäste und Durchzügler (Vögel)
Aus der Gruppe der 25 vertiefender zu betrachtenden Vogelarten kommen folgende
20 Arten als Nahrungsgäste bzw. Durchzügler vor: Baumpieper, Bekassine, Braunkehlchen, Flussseeschwalbe, Graureiher, Heringsmöwe, Kranich, Kornweihe, Lachmöwe, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Rohrweihe, Rotmilan, Silberreiher, Steinschmätzer, Sturmmöwe, Silbermöwe, Sperber, Turmfalke und Wiesenpieper.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot)
Von den hier betrachteten Arten wird für die Arten Flussseeschwalbe, Grau- und Silberreiher, Korn- und Rohrweihe, Kranich, die Möwenarten und den Rotmilan von der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) ein Mindestabstand
zwischen WEA und Horsten/Brutplätzen dieser Arten vorgeschlagen. Dieser beträgt in
der Regel 1.000 Meter, bei der Kornweihe 3.000 Meter. Innerhalb dieser Radien können für alle genannten Arten Brutplätze ausgeschlossen werden. Die meisten Arten
kommen ohnehin nur auf dem Durchzug hier vor.
Hierzu gehören Kleinvogelarten wie Baum- und Wiesenpieper, Braunkehlchen und
Steinschmätzer. Diese Arten verunglücken so gut wie nie an WEA. Da sie auch im
Projektgebiet nur gelegentlich auf dem Zug das Gebiet queren, ist kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszumachen. Weitere reine Durchzügler sind Bekassine und
Flussseeschwalbe, die einmalig gesichtet werden konnten. Allein durch diese geringe
Raumnutzung ist das Verletzungs- und Tötungsrisiko durch WEA für diese Arten äußert gering. Mit einer gewissen Stetigkeit v.a. zur Zugzeit vorhanden sind die Möwenarten (Heringsmöwe, Lachmöwe, Sturmmöwe, Silbermöwe). Die verschiedenen Möwenarten sind zumeist stärker durch WEA gefährdet. Allerdings gilt dies fast ausschließlich für Küstenstandorte, an denen diese Arten ihren Verbreitungsschwerpunkt
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haben. In NRW ist für keine Möwenart je ein Totfund bekannt worden. Diese Arten
sind zudem insbesondere in ihrer Funktion als Koloniebrüter in die Liste der planungsrelevanten Arten aufgenommen worden. Koloniestandorte sind aber keinesfalls betroffen. Die Arten befinden sich durchweg in einem günstigen Erhaltungszustand. Selbst
gelegentliche Unfälle an WEA stellen daher keinen Verbotstatbestand im artenschutzrechtlichen Sinne dar.
Von den Greifvogelarten wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit gesichtet.
Während des Zuges ist der Flug meist klar gerichtet. Unfälle beim Rotmilan resultieren
in der Regel aus einer gewissen Unachtsamkeit während des Nahrungssuchfluges,
z.B. über frisch gemähten Wiesen. Dann ist die Aufmerksamkeit nach unten ausgerichtet und es kommt zu Unfällen. Dies ist hier – auch allein aufgrund der nur gelegentlichen Raumnutzung – auszuschließen. Auch die Kornweihe kommt nur im Winterhalbjahr bei uns vor. Im Projektgebiet besteht keine Raumbindung, dementsprechend gibt
es kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
Ebenfalls ausschließlich zur Zugzeit beobachtet wurde der Silberreiher. Die Art taucht
während des Winterhalbjahres immer häufiger in unserem Naturraum auf, stellt aber
nach wie vor eine Ausnahme dar. Auch hier gilt, dass allein aufgrund der äußerst geringen Raumnutzung kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko abgeleitet werden kann.
Dies wäre höchstens der Fall bei traditionell genutzten Sammelplätzen. Schließlich ist
der Kranich ausschließlich zur Zugzeit zu sichten. Dort meist in einem engen Fenster
mit den Schwerpunkten Oktober/November und Februar/März. Als Inbegriff des Zugvogels erfüllt der Kranich mit seiner imposanten Größe das prädestinierte Bild eines
potenziell an WEA verunglückten Vogels. Tatsächlich passieren Unfälle nur ausnahmsweise. Die Zentrale Fundkartei führt lediglich 4 Fälle von Vogelschlag auf. Dabei handelt es sich jeweils um Einzeltiere. Dass sich katastrophaler Vogelschlag mit
vielen verunglückten Tieren ereignet, kommt offenbar nicht vor. Ein solcher Fall wäre
aufgrund der Popularität des Kranichs sicher sofort veröffentlicht worden. Insofern
kann auch für den hiesigen Projektstandort, an dem gelegentlich zur Zugzeit Kraniche
überfliegen, kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko abgeleitet werden.
Die bislang noch nicht besprochenen 6 Arten Graureiher, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Rohrweihe, Sperber und Turmfalke stellen Nahrungsgäste dar, sind also
auch im Sommerhalbjahr im Gebiet.
Graureiher überfliegen das Gebiet gelegentlich oder suchen auf den Äckern nach Nahrung. Für diese Art gibt es lediglich 3 dokumentierte Totfunde unter WEA bundesweit.
Die Einstufung als planungsrelevante Art resultiert aus der Funktion als Koloniebrüter.
Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko und populationsrelevante Beeinträchtigungen
dieser Art durch die WEA sind auszuschließen.
Die Zahl von 185 an WEA verunglückter Mäusebussarde in Deutschland zeigt ein höheres Schlagrisiko dieser Art. Dies ist jedoch der hohen Bestandszahl von ca. 96.000
Brutpaaren (BP) deutschlandweit, was als günstiger Erhaltungszustand gewertet werden kann, gegenüber zustellen. Die Art ist demnach nicht übermäßig von Kollisionen
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mit WEA betroffen. Es konnte im Umfeld des Untersuchungsgebietes in einem Abstand von gut einem Kilometer ein besetzter Horst im Norden des ehemaligen WDRGeländes nachgewiesen werden. Von dort ausgehend konnten einzelne Bussarde
kreisend auf der Suche nach Nahrung auch über dem Untersuchungsgebiet gesichtet
werden. Selbst ein nie gänzlich auszuschließender Ausfall eines Einzeltieres dürfte in
Kürze durch ein neues Tier ausgeglichen werden. Für die Population hat dies keine
Relevanz.
Die Rauchschwalbe nutzt v.a. den offenen Luftraum zur Jagd. Dabei wird das gesamte
Untersuchungsgebiet überflogen. Insgesamt wurden in den letzten Jahren 14 Rauchschwalben als Schlagopfer gemeldet. Diese Zahl erscheint angesichts der hohen
Brutbestände von 1.000.000-1.400.000 BP in Deutschland (SÜDBECK ET AL., 2005)
sehr niedrig. Das Tötungsrisiko ist gering und sicherlich nicht von Populationsrelevanz.
Von der Rohrweihe sind gemäß der Karte des LANUV „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ im weiteren Umfeld Bruten bekannt. Der nächste bekannte Brutplatz liegt über 3 km nördlich
bei Hottorf. Das Projektgebiet stellt demnach offenbar den südlichsten Rand des mehrere Kilometer reichenden Aktionsraumes der Art bei der Nahrungssuche dar. Es
konnte eine gelegentliche Raumnutzung im Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden, mit jeweiligen Abflügen in nördliche Richtungen. Demnach kommt dem Projektgebiet die Funktion als Teil des ausgedehnten Nahrungshabitats der Rohrweihe zu.
Die beobachtete Jagd erfolgt im tiefen Suchflug knapp über dem Boden bis wenige
Meter darüber. Die Beute wird dabei überrascht und geschlagen. Durch dieses Verhalten ist die Rohrweihe ausgesprochen wenig durch Vogelschlag an WEA gefährdet. In
der Zentralen Fundkartei sind lediglich 11 Fälle verunglückter Rohrweihen dokumentiert (keine in NRW). Aufgrund dieses Verhaltensmusters, der nur gelegentlichen
Raumnutzung und der weiten Entfernung des möglichen Brutplatzes ist daher nicht
von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen.
Der Sperber ist ein seltener Nahrungsgast im erweiterten Umfeld des Untersuchungsgebietes. Er konnte im Bereich des ehemaligen WDR-Sendeanlagengebiets beobachtet werden. Über dem offenen Ackerland jagt er kaum, sodass für ihn durch den Bau
und den Betrieb der WEA keine oder nur eine geringe Gefährdung ausgeht.
Deutlich mehr Totfunde unter WEA gibt es für den Turmfalken. Die Zahl von 46 dokumentierten Fällen an WEA verunglückter Turmfalken in Deutschland zeigt für diese Art
ein etwas höheres Schlagrisiko. Der strenge Schutz dieser Art hat allerdings nichts mit
der Bestandssituation des Turmfalken zu tun, der sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet und ungefährdet ist. Insofern sind auch einzelne, nicht gänzlich auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Turmfalken an WEA nicht als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten, zumal die ökologische
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch
mit dem Bau und Betrieb der Anlagen für die wenig empfindlich auf WEA reagierende
Art erhalten bleibt.
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§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Erhebliche Störungen sind dann anzunehmen, wenn sich der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art durch den Eingriff verschlechtert. Wie besprochen, brüten
die als Nahrungsgäste ins Gebiet kommenden planungsrelevanten Vogelarten nicht im
unmittelbaren Umfeld der projektierten Standorte. Der nächste Mäusebussardhorst
liegt über einen Kilometer entfernt. Aufgrund dessen sind erhebliche Störungen auf
Populationsebene gänzlich ausgeschlossen. Auch bei der Nahrungssuche selbst reagieren diese Arten nicht mit Meidungsreaktionen.
Erhebliche Störungen des Zug- und Rastgeschehens für die genannten Zugvogelarten, aber auch für bereits besprochene Brutvogelarten, die auch als Durchzügler vorkommen, wie die Feldlerche sowie für häufige in größeren Individuenzahlen durchziehende Arten wie Star, Buchfink und Ringeltaube, sind nicht in erheblicher Form anzunehmen. Unsere Untersuchungen haben für das Projektgebiet eine sehr unterdurchschnittliche Aktivität durchziehender Vogelarten ergeben. Mögliche Projektwirkungen
wie Scheuchwirkung, Formationsänderungen, Umfliegen der Anlagen, Orientierungsverlust mit Zugabbruch und Zugumkehr, Barriere- und Riegelwirkung, Richtungsänderungen oder Entstehung zugvogelverarmter Zonen haben demnach im Projektgebiet
allein aufgrund der vergleichsweise geringen Raumnutzung keine wesentliche Wirkung. Dies gilt auch für den Kranich, der NRW bevorzugt im Südosten überfliegt und
östlich des Untersuchungsgebietes auf dem Zug beobachtet wurde. Aufgrund des europaweiten Kranichschutzes haben sich die Bestände dieser Art in den letzten Jahrzehnten vervielfacht. Für Europa geben BAUER ET AL. 74.000 – 110.000 Brutpaare
(stark anwachsend) an, davon in Mitteleuropa 13.500 – 15.500. Die Zahl der Durchzügler liegt auf der Zugroute durch Deutschland bei weit über 100.000 Tieren. Diese
sehr positive Bestandsentwicklung ist nicht durch die stetig wachsende Zahl an Windenergieanlagen und Windparks beeinflusst worden. Populationsrelevante Auswirkungen sind daher durch die Errichtung des Windparks keinesfalls anzunehmen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Fortpflanzungsstätten sind für die ausschließlichen Nahrungsgäste und Durchzügler
nicht betroffen. Ruhestätten könnten im weitesten Sinne für Durchzügler angenommen
werden, wenn es sich um stetig genutzte, traditionelle Rastplätze handelt, für die es im
Umfeld keine Ausweichfläche gibt. Für keine der als reine Durchzügler angegebenen
Arten hat das Untersuchungsgebiet in dieser Hinsicht eine essenzielle Bedeutung.
Zug- und Rastverhalten kann zu den entsprechenden Zeiten zwar gelegentlich festgestellt werden, das Rastverhalten ist dabei aber nicht an das Untersuchungsgebiet gebunden. Vielmehr wird grundsätzlich die komplette Feldflur im Großraum für gelegentliche Rast und auf dem Durchzug genutzt. Der Bau und Betrieb der Windenergieanlagen stellt für diese Artengruppe demnach keine Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dar.
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7.4 Fledermäuse
Mit Hilfe der Detektoruntersuchungen konnte am südlichen Rand des Untersuchungsgebietes das Vorkommen der drei Zwergfledermaus festgestellt werden, wobei die
Feldflur selbst mit den projektierten Standorten nicht beflogen wird. Darüber hinaus
kommen Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler im Bereich der ehemaligen
WDR-Sendestation in über 1 km Entfernung vor.
Eine erhöhte Raumnutzung während der Zugzeit, insbesondere von Großen Abendseglern oder Rauhautfledermäusen, konnte keinesfalls festgestellt werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzungs- und Tötungsverbot)
Verletzungen und Tötungen sind zum einen durch Beseitigung von Quartieren denkbar
und zum anderen durch Fledermausschlag am Rotor. Da alle Anlagen in der offenen
Feldflur errichtet werden, sind Quartierverluste und damit mögliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG diesbezüglich ausgeschlossen.
Die Zwergfledermaus verhält sich im Gebiet und seinem weiteren Umfeld stark strukturgebunden. Transferflüge über offene Flächen wurden nicht beobachtet. Im Bereich
der geplanten WEA gab es keinerlei Nachweise der Art. Selbst wenn Überflüge stattfinden würden, so erfolgen diese meist in Höhen von wenigen Metern. Angesichts der
Tatsache, dass die unterste Rotorspitze der geplanten Anlagen bei voraussichtlich 6080 Metern über Flur liegt sowie der im Bereich der projektierten WEA quasi nicht vorhandenen Raumnutzung, ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für diese Art vollkommen auszuschließen. Zugbewegungen konnten nicht festgestellt werden.
Die Breitflügelfledermaus wurde an einem von 11 Abenden im Bereich des ehemaligen WDR-Geländes detektiert. Nachweise in der offenen Landschaft gab es nicht.
Allein durch die geringe Raumnutzung ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen. Gleiches gilt auch für den Großen Abendsegler. Dieser fliegt meist in größeren Höhen; beim Jagdflug sind dies häufig 20-40 Meter oder etwas höher. Zugbewegungen finden in meist noch größeren Höhen statt, also auch in Bereichen, die vom
Rotor überstrichen werden. Gemäß unserer Detektoruntersuchungen findet durch den
Großen Abendsegler allerdings nur eine sehr gelegentliche Raumnutzung statt. Auch
hier stammen die Beobachtungen vom ehemaligen WDR-Gelände. Die dortigen Flächen sind insektenreich und damit auch für die Jagd attraktiv. Zugzeitbeobachtungen
im Herbst gab es gar nicht. Vor dem Hintergrund der äußerst geringen Raumnutzung
liegt kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für diese Art vor.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Störungen erfüllen dann einen Verbotstatbestand, wenn der Erhaltungszustand der
lokalen Population verschlechtert wird. Hiervon ist bei allen Arten durch den Bau und
Betrieb der Anlagen sicher nicht auszugehen. Weder werden nahe liegende Quartiere
beeinträchtigt und derartigen Störungen unterworfen, dass sie nicht mehr genutzt werden können, noch ist mit wesentlichen Einschränkungen der Aktivitätsmuster der kar-
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tierten Arten zu rechnen, zumal es im Bereich der geplanten WEA gar keine Nachweise gab.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können für alle Fledermausarten
sicher ausgeschlossen werden.
8. Planungshinweise
Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt insgesamt zu dem Schluss, dass der Bau
und Betrieb von 5 Windenergieanlagen im Bereich des geplanten Windparks Linnich
zulässig im Sinne des Artenschutzes ist. Es gelten folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen:
•
•
Bauzeiten: Die Baufeldfreimachung soll zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit
(1. März bis 30. September) stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab
gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
Da der Raum zumindest ehemals vom Feldhamster besiedelt wurde, ist es angezeigt, vor der Baufeldfreimachung zur Sicherheit noch einmal einen kurzen Check
der Flächen vorzunehmen, um ggf. vom Bau betroffene Tiere umsiedeln zu können.
Sinnvoll aus Sicht des Artenschutzes:
• Im Sinne des vorsorgenden Artenschutzes wird für die Feldvogelarten eine Verbesserung der Lebensraumbedingungen durch Anlage von Brachestreifen oder
Lerchenfenstern empfohlen; für den Kiebitz ggf. auch die Anlage eines ausgedehnten Flachgewässers. Die Flächen sollten außerhalb des Wirkbereiches der WEA,
aber noch innerhalb des Radius der lokalen Population liegen. Die Flächen können
zu 100 % auf den Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild angerechnet werden.
Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten
nicht zu erwarten.
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9. Zusammenfassung
Im Auftrag der Stadt Linnich führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung in
der Zeit von August 2011 bis Juli 2012 avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen im Bereich des geplanten Windparks zwischen den Ortschaften LinnichBroich, Linnich-Boslar sowie der A 44 und der L 366 durch. Zudem wurden die Ackerparzellen, auf denen WEA errichtet werden sollen, auf Feldhamsterbesatz untersucht.
Diese aktuellen Untersuchungen stellen die Grundlage für die artenschutzrechtliche
Beurteilung des geplanten Vorhabens dar.
Bei der Vogelkartierung wurden 55 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 25 Vogelarten
vor dem Hintergrund einer potenziellen besonderen Betroffenheit gegenüber WEA
vertiefender betrachtet. Unter Beachtung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
sind keine erheblichen Projektwirkungen, die Verbotstatbestände gemäß § 44
BNatSchG darstellen, zu sehen. Auch die Gesamtbetrachtung der Vögel mit ihrem
Brut-, Rast- und Zugverhalten lässt keine artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen in
erheblichem Maße erkennen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung notwendig.
Die Fledermausuntersuchungen ergaben für das Untersuchungsgebiet das Vorkommen der Zwergfledermaus, in einem erweiterten Raum zudem des Großen Abendseglers und der Breitflügelfledermaus. Der offene Bereich der projektierten WEA wurde
nicht von Fledermäusen genutzt. Für die drei Arten sowie die Fledermäuse als Artengruppe insgesamt sind keine erheblichen Projektwirkungen im Sinne des § 44
BNatSchG zu erkennen.
Neben der Bauzeitenregelung werden Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation der Feldvögel empfohlen. Zudem sollte vor Baufeldfreimachung ein FeldhamsterCheck erfolgen.
Stolberg, 15. Juli 2012
(Hartmut Fehr)
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10. Verwendete und zitierte Literatur
ALLNOCH, N., R. SCHLUSEMANN & G. VORNHOLT (1998): Basisinformationen Wind - Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen. Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes NRW (Hrsg.). Düsseldorf.
BACH, L., K. HANDKE & F. SINNING (1999): Einfluss von Windkraftanlagen auf die Verteilung von
Brut- und Rastvögeln in Nordwest-Deutschland – erste Auswertung verschiedener Untersuchungen. Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturshutz 4:123-142.
BAUER, H.-G., E. BEZZEL & W. FIEDLER (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. 2.
Auflage. Aula-Verlag Wiebelsheim.
BERTHOLD, P. (2000): Vogelzug. Eine aktuelle Gesamtübersicht. Darmstadt
BIOCONSULT & ARSU (2010): Zum Einfluss von Windenergieanlagen auf den Vogelzug auf der
Insel Fehmarn. Gutachterliche Stellungnahme auf Basis der Literatur und eigener Untersuchungen im Frühjahr und Herbst 2009.
BRINKMANN, R. (2011): Entwicklung von Methoden zur Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an Onshore-Windenergieanlagen. Cuvillier-Verlag. Göttingen.
BRUDERER, B. & F. LIECHTI (1996): Intensität, Höhe und Richtung von Tag- und Nachtzug im
Herbst über Südwestdeutschland. Ornithol. Beob. 95: 113-128
DÜRR, T. (2012): Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland. Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesumweltamt Brandenburg.
Stand 23. Januar 2012.
DÜRR, T. & T. LANGGEMACH (2006): Greifvögel als Opfer an Windenergieanlagen. In: Populationsökologie Greifvogel- und Eulenarten 5: 483-490.
GRUNDWALD, T., M. KORN & S. STÜBING (2007): „Der herbstliche Tagzug von Vögeln in Südwestdeutschland - Intensität, Phänologie und räumliche Verteilung". Die Vogelwarte.
Band 45.
HANDKE, K. (2000): Vögel und Windkraft im Nordwesten Deutschlands. LÖBF-Mitteilungen
2/2000: 47-55.
HENSEN, F. (2004): Gedanken und Arbeitshypothesen zur Fledermausverträglichkeit von Windenergieanlagen. Nyctalus 9. Heft 5. S. 427-435.
HÖTKER, H. (2006): Auswirkungen des „Repowering“ von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse. Untersuchung des Landesamtes für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein. Bergenhusen.
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Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen. Gefördert vom Bundesamt für Naturschutz; Förd.Nr. Z1.3-684 11-5/03
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