Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
789 kB
Datum
09.12.2014
Erstellt
27.11.14, 15:06
Aktualisiert
27.11.14, 15:06
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Inhalt der Datei
R'lei n -Bft -Krei s
Beschlussvorlage
Der Landrat
- öffentlich Drucksache
197/20141.
8"gänzung
Akt enzei chen:
16 Bürger- und Kreistagsbüro
federführendesAmt:
Antragsteller:
Berat unc sf orce
I
"Tierrmn
Kreisausschuss
18.09.2014
Kreistag
25.09.2014
Bemer kungen
Transparenz verbessern - Stzungen des Kreistages im Internet übertragen
BeschIussvorschlag:
Der Kreistag beschließt
1. für den öffentlichen
Teil der Stzungen des Kreistages einen Uvestream auf der
Webseite des Rlein-8"ft-Kreises
einzurichten. Die Bereitstellung und Bedienung der
technischen Infrastruktur
erfolgt unter Beachtung der rechtlichen R3hmenbedingungen durch einen externen Dienstleister nach Abschluss des Vergabeverfahrens
als Full-~rvice-L.bsung
unter direkter Betreuung durch die A"essestelle;
2. alternativ: Die Bereitstellung
und Bedienung der technischen Infrastruktur
durch Verwaltungspersonal;
3. die Hauptsatzung 1 Geschäftsordnung wird entsprechend angepasst.
erfolgt
Alternativ:
Der Kreistag verzichtet auf eine Übertragung seiner Stzungen mittels Uvestream.
Sachdarstell ung:
In der Stzung am 18.06.2014 hatte der Kreisausschuss beschlossen, die Verwaltung möge bis zur
nächsten Stzung des Kreisausschusses prüfen, ob und wie Übertragungen der Kreistagssitzungen
im Internet möglich sind. Diese Möglichkeiten sollen Aussagen zu Kosten, technischer Umsetzung
und dem rechtlichen R:lhmen, sowie begleitende Marketingmaßnahmen umfassen.
1. Fechtlicher R:lhmen
1.1. Allgemeine rechtliche R:lhmenbedingungen
§ 33 Abs. 2 Satz 1 KrO normiert, dass die Stzungen des Kreistages öffentlich sind. Dies stellt zumindest den Fegelfall dar. Dieser Grundsatz in § 33 Abs. 2 Satz 1 KrO ist Ausfluss des Demokratie-
gebotes des Grundgesetzes . .ederrnann hat grundsätzlidl das R:!dlt, als Zuhörer an den Stzungen
des Kreistages teilzunehmen. Nur in Ausnahmefällen kann mit entsprechenden sachlichen Gründen die Öffentlidlkeit ausgeschlossen werden (§ 33 Abs. 2 S3tz 2 und 3).
Der Zweck der Öffentlidlkeit der Kreistagssitzung besteht vor allem darin, den Einwohnern des
Kreises die Möglidlkeit zu eröffnen, sich durch die Teilnahme an den Stzungen aisZuhörer unmittelbar über die sie betreffenden Angelegenheiten zu informieren. Darüber hinaus soll das allgemeine Interesse an der S:!lbstverwaltung geweckt bzw. gefördert und hierdurch der Gedanke der
~Ibstverwaltung im Bev.tusstsein der Einwohner gefestigt werden.
Gleidlzeitig dient der aus dem Demokratiegebot abzuleitende Grundsatz der Öffentlichkeit der
Kontrolle der gewählten Vertreter durch die Bürger.
Diese Kontrolle wird im Wesentlidlen durch den Grundsatz der Öffentlidlkeit ermöglicht, sodass
die Wähler sich über die Arbeit der gewählten Vertreter ein direktes Bild machen können.
Dieses Ziel kann grundsätzlich auch mit der Übertragung der Stzungen des Kreistages im Internet
erreicht werden. Das geltende Kommunalverfassungsred1t normiert kein ausdrücklidles Verbot
von Video- und Audioübertragungen (einsdlließlidl der Veröffentlidlung im Internet) von Stzungen kommunaler Vertretungen. Im Gegenteil: Auf der Grundlage des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Kreistagssitzungen gem. § 33 Abs. 2 KrO ist inzwisdlen allgemein anerkannt, dass die jeweilige Vertretung (Kreistag) die dafür erforderlidlen Aufnahmen und Übertragungen durch ihre
Gesdläftsordnung regeln kann.
&>llte eine solche FEgelung in der Gesdläftsordnung eingeführt werden, sind allerdings verfassungs- und datensdlutzrechtlidle
R:!striktionen zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass
die Audio- und Videoübertragungen der Stzung des Kreistages eine Datenübermittlung im Snne
von § 16Abs. 1 033 N~ darstellt.
1.2. Datensdlutzred1tliche
R:lhmenbedingungen
Die R:!chtslage stellt sich ausdatensdlutzred1tlidler
Scht wie folgt dar:
Die Direktübertragung von öffentlichen Kreistagssitzungen im Internet ist datensdlutzred1tlich
eine weltweite Übermittlung personen bezogener Daten an eine Vielzahl unbestimmter Personen.
Betroffen sind dabei nicht nur die Kreistagsmitglieder sondern ggf. auch andere Fersonen (z.B.
Bedienstete des Kreises). Betroffen sind aber u. U. auch Bürger, deren Angelegenheiten in einer
solchen Kreistagssitzung personen bezogen behandelt werden. Sllließlich sind möglidlerweise
auch Zuschauer betroffen, wenn sie auf den im Internet verbreiteten Aufnahmen erkennbar sind
oder ein Rlckschlussauf ihre Ferson möglidl ist.
Die 8"hebung personen bezogener Daten und ihre Übermittlung über das Internet sind nur zulässig, wenn entweder das Datensdlutzgesetz N~ oder eine andere R:!chtsvorschrift sie erlaubt oder
der Betroffene eingewilligt oder ihr nicht widersprochen hat (§ 4 Abs. 1 S3tz 1 bzw. § 16Abs. 1 lit d
D33N~.
Das heißt im Um kehrschIuss, lediglidl auf § 33 Abs. 2 S3tz 1 KrO N~ kann eine Übertragung öffentlicher Kreistagssitzungen im Internet nicht gestützt werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich
zwar, dass Kreistagssitzungen grundsätzlich öffentlich abzuhalten sind. Öffentlidlkeit der Stzungen bedeutet jedoch nur, dassjedermann im R:lhmen des hierfür zur Verfügung stehenden Ratzes
in der R:!ihenfolgedesEintreffensfreien
Zugang zum Stzungsraum hat.
Beschlussvorlage 197/20141. Ergänzung
Saite 2
Die Kreistagsmitglieder und sonstige Personen, die an der Stzung teilnehmen, z.B. Bedienstete, die
zu einem Tagesordnungspunkt berichten. sowie Bürger, deren Angelegenheiten personen bezogen
in der Stzung behandelt (§ 33 Abs. 3 KrO N~werden,
müssen es daher nur hinnehmen, dass
Zuhörer der Stzung beiwohnen, sich ggf. Notizen machen und anschließend in der A"esseberichtet
wird. RJr einen darüber hinausgehenden
Eingriff in ihr informationelles8slbstbestimmungsrecht
dergestalt, dass die Stzung in Bild und Ton im Internet übertragen wird, stellt § 33 Abs. 2 S:ltz 1
KrO N~
keine taugliche R3chtsgrundlagedar.
In Ermangelung einer entsprechenden R3chtsvorschrift ist eine Übertragung der personenbezogenen Daten der Teilnehmer einer Kreistagssitzung (Kreistagsmitglieder, Mitarbeiter der Verwaltung, Besucher, Fresse) im Internet somit grundsätzlich nur zulässig, wenn diese der Übertragung
in Form einer auf Freiwilligkeit basierenden Einwilligungserklärung zugestimmt haben - und zwar
sowohl hinsichtlich des Bildes, als auch des Tones. Hinsichtlich der Kreistagsmitglieder muss nach
Ansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes NordrheinWestfalen (lDl) dahingehend differenziert werden, dass diese auch durch einen Mehrheitsbeschluss des Kreistages grundsätzlich zur Übertragung Ihrer Beiträge verpflichtet werden können.
Es ist allerdings nach Ansicht des lDl in diesem Fall zum Silutz des Persönlichkeitsrechts des einzelnen Kreistagsmitgliedes die Enr umung eines "Vetorechts" unbedingt erforderlich. Insgesamt
wird eine zulässige Übertragung von Stzungen des Kreistages in das Internet nach Einschätzung
des lDl nur möglich sein, wenn sich der Aufnahmebereich auf die R3dner beschränkt. Eine Zulässigkeit, Besucher und die Stzung begleitende Mitarbeiter der Verwaltung aufzunehmen, wird seitensdesLDI nicht gesehen.
Demnach muss es ein einzelner Teilnehmer einer Kreistagssitzung - unabhängig davon, ob er
Mandatsträger, Verwaltungsmitarbeiter
oder Besucher ist - trotz des oben beschriebenen Grundsatzes der Öffentlichkeit nicht hinnehmen, dass seine Beiträge weltweit speicher- und verarbeitungsfähig im Internet zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Kreistagsmitglieder und
der Übertragung Ihrer Beiträge kann durch eine entsprechende R3gelung in der GeschO des Kreistages eine angemessene und praxisgerechteAbwägung zwischen dem Informationsinteresse bzw.
dem Informationsrecht der Öffentlichkeit und den Persönlichkeits- und Datenschutzrechten der
einzelnen Kreistagsmitglieder erreicht werden.
Ohne einen solchen Vorbehalt würde ansonsten möglicherweise gegen den Willen von Mandatsträgern, aber ggf. auch gegen den Willen von Verwaltungsmitarbeitern
und Zuschauern (was nach
Ansicht des LDI auszuschließen ist) in deren verfassungsrechtlich geschützten ~chte am eigenen
Bild und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG, §§ 4 Abs. 1, 13
Abs. 116 Abs.1 DS:; NRN, § 22 KunstUrhG) eingegriffen werden können, wogegen sich berechtigte
recht Iiche Bedenken erheben.
Bei einer Übertragung im Internet ist ferner zu berücksichtigen, dassdamit eine völlig neue Qualität der Veröffentlichung vorgenommen wird. Die Veröffentlichung im Internet erreicht weltweit
einen ungleich größeren Personenkreis als jede auflagen begrenzte schriftliche A"esseveröffentlichung oder die Berichterstattung in einem lokalen Rmdfunksender. Bild und Ton können von jedermann abgerufen, aufgezeichnet und ausgewertet werden und die weitere Verwendung dieser
Aufnahme ist nicht abzusehen. Bei einer Direktübertragung von öffentlichen Kreistagssitzungen
im Internet werden außerdem die Betroffenen mit ihrer Mimik und Gestik sowie ihre R3debeiträge
im Wortlaut weltweit abrufbar.
Beschlussvorlage 197/20141. 8"gänzung
Seite 3
Dies kann dazu führen, dass sich ehrenamtliche Kreistagsmitglieder nicht mehr unbefangen und
spontan äußern. Dadurch aber könnte möglicherweisedie Funktionstähiqkeit des Kreistagesbeeinträchtigt werden.
1.3.Zusammenfassung
Die Entscheidung, Kreistagssitzungen in das Internet zu übertragen, kann durch
den Kreistag mit Mehrheit beschlossen werden.
Vorzugswürdigung aus Scht der Verwaltung ist jedoch die Bnholung von Bnwilligu ngserkläru ngen der betroffenen Kreistagsm itglieder.
~. Trifft der Kreistag die Entscheidung, seine Stzungen ins Internet zu übertragen, ist
es notwendig den einzelnen Kreistagsmitgliedern zur Wahrung ihres Persönlichkeitsrechtes ein "Vetorecht" bezJglich der [Ibertragung einzurumen.
Bei Ausübung dieses Vetorechtes ist die Übertragung ins Internet zu stoppen.
[J
Bne zulässige Übertragung der Kreistagssitzungen in das Internet wird grundsätzlich nur möglich sein, wenn sich der Aufnahmebereich auf die ~ner beschränkt.
- Die Zulässigkeit, Besucher und die Stzung begleitende Mitarbeiter der Verwaltung
aufzunehmen, wird seitensdeslDl nicht gesehen.
Bürgerangelegenheiten, die dem Datenschutz unterliegen, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen in öffentlicher Kreistagssitzung nur anonymisiert behandelt
werden.
- Der Zuhörerbereich ist von einer Übertragung im Internet auszunehmen, da es hier
den Umständen nach nicht möglich ist, von den einzelnen Zuhörern eine rechtswirksame Einwilligung einzuholen.
Von einer Übertragung der Bnwohnerfragestunde sollte abgesehen werden. Auch
diese setzt die Einwilligung des ~rechenden voraus. Bleibt die Einwilligung aus, ist
eine Übertragung nicht zulässig. Dieser Vorgang kann sich für den Bnzelnen alsein
dem Snn und Zweck der Einwohnerfragestunde untergrabendes Hindernis darstellen
2. MöglicheAuswirkungen auf die Diskussionskulturim Kreistag
Hier ist von der A:>litikzuerörtern, wie die A:>litikdieAuswirkungen einer Uveübertragung im Internet auf die Diskussionskultur im Kreistageinschätzt.Zu klären ist beispielsweisedie Frage,ob
die Gefahrgesehenwird, dassesdurch die Internet-Uveübertragung Hemmnissein der freien Fede gebenkönnte.
8eschlussvorlage 197/20141. Ergänzung
l:eite 4
3. Landkreistag und Arbeitsgemeinschaft
der kommunalen tpitzenverbände
N~
Der Landkreistag hat in seinem RIndschreiben 0194/14 vom 16.04.2014 u.a. wie folgt S:ellung
genommen (Auszug):
"Aus Scht der Geschi ftsstelle des Landkreistages N~ ist zu konstatieren, dass eine solche R3gelung (Video-, Audioübertragungen durch Hauptsatzung regeln - Anmerk.verwaltung) ZJNar den
Vorteil einer klaren ~chtslage bzgl. der Anfertigung von Aufnahmen und deren Veröffentlichung
bieten w: rde, und zudem die 8ltscheidung '~ber das "Ob" einer solchen Hauptsatzungsregelung
in das 8"messen der jeweiligen Vertretung gestellt würde, also die Entscheidungsfreiheit vor Ort
gewahrt bliebe. Andererseits dürfte eine solche R3gelung jedoch die S:hwelle für die Anfertigung
von Video- und Tonaufnahmen und deren Übertragung deutlich herabsetzen, womit die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in R3ten und Kreistagen deutlich häufiger fotografisch
und akustisch einem unbestimmten Zuhörerkreis in der Öffentlichkeit ausgesetzt wären. Gerade
im Kontext mit letzterem Argument muss berücksichtigt werden, dass es eine bislang häufig geäußerte Auffassung war, dass gerade ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit
haben müssten, in den R3ten und Kreistagen in einer vor der unmittelbaren Wahrnehmung durch
einen unbestimmten Zuhörerkreis geschützten Atmosphäre sich mit Wortbeiträgen beteiligen zu
können. Diese Argument ist aus Scht der Geschäftsstelle des Landkreistage N~ trotz weiter Verbreitung moderner Kommunikationsinstrumente
und Kommunikationsplattformen,
insbesondere
Internet, nach wie vor - in Anbetracht der B1renamtlichkeit der ~ts- und Kreistagsmitglieder nicht zu vernachll ssigen."
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen tpitzenverbände N~ hat zu dem Gesetzentwurf zur
S:ärkung der Partizipation auf Kommunaleben in einem S:hreiben an den Vorsitzenden des Ausschussesfür Kommunalpolitik des Landtages N~folgende
Einschätzung formuliert (Auszug):
"Abgesehen von den insofern entstehenden zusätzlichen Kosten ist daran zu erinnern, dass es sich
bei kommunalen Mandatsträgern - mit Ausnahme kommunalpolitisch aktiver Mitglieder von
Bundestag und Landtag - um ehrenamtliche R>litiker handelt, bei denen ein "professionelles Auftreten" vor laufenden Kameras nicht erwartet werden kann. Vielmehr missen ehrenamtlich tltige
Mandatsträger die Möglichkeit haben, sich in R3ten und Kreistagen in einer vor der direkten
Wahrnehmung durch einen unbestimmten Zuhörerkreis geschützten Atmosphäre mit Wortbeiträgen beteiligen zu können. Würden ihre Debattenbeiträge auf der Basis einer entsprechenden
Hauptsatzungsregelung künftig generell gefilmt und langfristig gespeichert sowie allgemein zugänglich gemacht, müsste mit einem negativen Einflussauf die Diskussionskultur in kommunalen
Vertretungen gerechnet werden. Während sich einerseits ungeübte Mandatsträger durch eine
ständige Öffentlichkeits- und Medienpräsenz unter Druck gesetzt und in ihrem freien Mandat eingeschränkt fühlen könnten und von Wortmeldungen abgehalten würden, wäre andererseits zu
bef rchten, dass "S:haufensterreden" gehalten werden, die eine sachorientierte Debatte nachhaltig erschweren."
Beschlussvorlage 197/20141. 8"gänzung
Seite 5
4. Attraktivität
der Uve-aream-Übertragung
aus Zuschauersi cht
Die Form der A"äsentation einer Uvestream-Übertragung ist mitentscheidend dafür, ob und inwieweit Zuschauer/innen dieses neue Angebot annehmen. Das bedeutet, dass auch " bewegte Bilder" geliefert werden sollten. In einer ersten Testphase könnte jedoch zunächst lediglich eine festinstallierte Kamera eingesetzt werden, die z.B. permanent auf das ~nerpult
gerichtet ist. Das
hättezur Folge, dassnunmehr alle ~ner stets von dort sprechen müssten.
Um die Aufmerksamkeit der potentiellen Zuschauer auf die Uvestream-Übertragung
zu lenken,
bestehen folgende Möglichkeiten:
~I R3gelmäßige Information über den &>dal-Media-Kanal Facebook Rlein-Erft-Kreis,
Gestaltung einer Werbeplattform auf der Website des Rlein-Erft-Kreises,
l Information und Berichterstattung im Nachrichtenblock des Rlein-Erft lV,
Information unterhalb der Sgnatur bei Versenden von E-Mails seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung,
A"esseinformation an die Medienvertreter im Rlein-Erft-Kreis.
I
5. Technische Umsetzung
Zur Erarbeitung einer speziell auf dietechnischen und räumlichen Belange des Rlein-Erft-Kreises
zugeschnittenen Konzeption, hat dieVerwaltung Kontakt zu externen Dienstleistern aufgenommen, um Lösungen für einen professionellen Full-~rviceabzufragen.
Das in der Anlage beigefügte Angebot der Fa.CS- OJstom &>Iution Consulting berücksichtigt auch
die Bnbindung der vorhandenen Tontechnik (Konferenzanlage) in das Uvestreaming-Konzept.
Hinsichtlich der Detailszur technischen Fealisierung sowie der sich daraus ergebenden Kostenkalkulation wird auf Anlage 1 verwiesen.
Bne adäquate Dienstleistung durch kreiseigenes Personal ist derzeit nicht möglich, da hierfür, vergleichbar wie bei Rlein-Erft-lV, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Veranstaltungs- und Medientechnik erforderlich sind. Diese werden innerhalb der Abteilung Organisationund IT nicht vorgehalten. Nur durch entsprechende Silulungen könnten Mitarbeiter qualifiziert
werden.
6. Erfahrungen anderer Kommunen
6.1. aadt Köln
Wegen des hohen Aufwands und der Kosten ist ein Uvestream ausschließlich für die Stzungen des
R3tes vorgesehen. Von der Übertragung als reinem Audiomitschnitt wird abgesehen, da von einer
allgemeinen Akzeptanz hierfür nicht auszugehen ist.
8eschlussvorlage 197/20141. Ergänzung
~ite6
Während der öffentli chen Stzu ng wi rd ein Uvestream auf die städtische Webseite übertragen. Das
Bild zeigt die Fe::tnerin bzw. den Fe::tner am Fe:lnerpult (samt Bnblendung des Namens und ggf.
der Fraktionszugehörigkeit) oder die Stzungsleiterin/ den Stzungsleiter an seinem Ratz. Gleichzeitig werden auf der Webseite die jeweiligen aktuell behandelten Tagesordnungspunkte angezeigt.
Um dies zu erreichen, ist die Installation von zwei Kameras vorgesehen, die von einem Mischpult
angesteuert werden. Bne Kamera soll auf das Fe:lnerpult gerichtet sein, die zweite Kamera auf die
Stzungsleiterin/den
Stzungsleiter. Während der Abstimmungen, Stzungsunterbrechungen
etc.
soll ein entsprechender Hinweisauf die Unterbrechung der Stzung eingeblendet werden.
Verwaltungsmitarbeiterinnen
und -mitarbeiter sind nicht zu filmen. Nahaufnahmen ins Renum
sowieAufnahmen der Zuschauer auf der Tribünesind ebenfalls nicht zulässig.
Diefür diese Uveübertragungen erforderliche Fegiefällt, wie oben angeführt, ausschließlich in den
Verantwortungsbereich desAmtesfür R"esse-und Öffentlichkeitsarbeit.
6.1.1. LaufendejährlicheAufwendungen
Für die Stzung des ~tes der S:adt Köln fallen im Dezember 2013 voraussichtlich anteilige Kosten
in H~:hevon 2.300 € an, zuz glich einmaliger Kosten f Ir die Bereitstellung und Testlauf in l-Lhe
von 4.000 €, insgesamt also 6.300 €.
Ab dem Haushaltsjahr 2014 fallen Aufwendungen f Ir den externer Dienstleister .Full-Service"
(ein-schlieJlich Technik und Fersonal) t.r die Ibertragung von biszu 10 ~tssitzungen (2.300 € pro
~tssitzung), insgesamt 23.000€ p.a. an.
6.1.2. Begründung zur Vergabe an einen externen Dienstleister
Durch die Übertragung auf einen externen Dienstleister im ~hmen einer professionellen FullS3rvice Lösung, ist eine jederzeitige Änderung der ~hmenbedingungen
der Übertragung und die
Scherung des neuesten technischen S:ands ohne zusätzliche Investitionskosten gegeben. Es entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen für die Bereitstellung von 8"satzpersonal.
6.1.3. Zugriffszahlen
DieZugriffszahlen schwanken erheblich. 4.700 Zuschauer haben die 1. Übertragung im Dezember
2013 gesehen, diefolgenden ~tssitzungen hatten 1.091, 2.872,319 und 416 Besucher.
6.2. S:adt Bann
Die Uve-Übertragung von ~tssitzungen wird in Bann seit 2009 praktiziert.
Vor jeder R3tssitzung befragt der StzungsJeiter die R3tsmitglieder nach ihrem Einverständnis für
eine Uve-Übertragung. Bei den Verwaltungsmitarbeitern
und Zuschauern unterbleibt diese Befragung. &>lIte es zu einem Widersprudl kommen, wird grundsätzlich auf die gesamte Übertragung
verzichtet, was bisher noch nicht vorgekommen ist.
Die Verwaltung hat für ca. 6.000 € zwei Kameras angeschafft, die von IT-Mitarbeitern bedient werden. Bne Kamera zeigt die Totale, die zweite ist auf das Fe::tnerpult gerichtet.
Die Klickzahlen liegen im Durchschnitt zwischen 500 und 600 pro Stzung.
Beschlussvorlage 197/20141. Ergänzung
Seite 7
Neben R3tssitzungen werden auch A'essekonferenzen per Uve-S:ream ins Internet übertragen.
Für die Übertragungen wurde eine eigene S3iteeingerichtet:
http://video.bonn.de
Die Stzungen können auch über die Bonn-App angesdlaut werden.
Bne EPeidlerung der Daten findet seitens der Verwaltung nicht statt.
6.3. Kreise
BneAbfrage unter den Kreisen Nordrhein-Westfalens hat ergeben, dass das Thema "Videostreaming" nicht aktuell ist.
Nadl Kenntnisstand der Verwaltung hat lediglidl der Kreis Borken die Aufzeichnung einer Kreistagssitzung im ..ahre2011 vorgenommen. Diesewurdedann nach S::hnitt und Konvertierung als
Download ins Internet gestellt. Nadl einer Auswertung des Testeswurde aufgrund der geringen
Zugriffszahlen auf eineweitereAufzeidlnung
verzichtet. Bne Uveübertragung wurde nicht
durdlgeführt.
Michael Kreuzberg
Landrat
AIsAnlagen sind beigefügt:
Anlage 1
S:ellungnahme des Landkreistages N~vom
16.04.2014 (Nr. 0194/14)
Anlage 2
S:ellu ngnahme der Arbeit sgemei nsdlaft der kom m unalen EPitzenverbände N~
vom 07.05.2014
Anlage3
Kosten modelle
Beschlussvorlage 197/20141. Ergänzung
feite 8
Kavalleriestraße
40213
RUNDSCHREIBEN~NR.:
An die
Mitglieder
des
landkreistages
0194/14
Nordrhein-Westfalen
Gesetzentwurf
8
Düsseldorf
Zentrale:
0211.300491.0
Direkt:
0211.300491.
310
Telefax:
0211.300491.
5310
E-Mail:
m.faber@lkt-nrw.de
Datum:
16.04.2014
Aktenz. :
10.20.00
MF/MB
zur Änderung der Gemeindeordnung/Krelsordnung
hier: Einfügung einer Ermächtigungsgrundlage für eine Hauptsatzungsregelung
chen Übertragung von Ratssitzungen/Kreistagssitzungen
zur öffentli-
Zusammenfassung;
Der Ausschuss für Kommunalpolitik hat den kommunalen Spitzen verbänden Gelegenheit zur
Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf der PIRATEN-Fraktion gegeben. Nach diesem Gesetzentwurf so/l eine Ermächtigungsgrundlage in die Gemeindeordnung/Kreisordnung
eingefügt werden, wonach die Gemeinden/Kreise durch Hauptsatzungsregelung
in der öffentlichen Sitzung Video- und Audloaufnahmen und deren Übertragungen erlauben können. Der
Gesetzentwurf ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Es wird Gelegenheit zur
Stellunanahme bis zum 02.05.2015 gegeben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Vorsitzende des Ausschusses für Kommunalpolitik
len Spitzenverbänden
Stellungnahme
einen Gesetzentwurf
übersandt.
mächtigungsgrundlage
im Landtag NRW hat den kommuna-
der PIRATEN-Fraktion mit der Gelegenheit
Bei diesem Gesetzentwurf
geht es um die Einfügung einer Er-
in die Gemeindeordnung/Kreisordnung,
mittels Hauptsatzungsregelung
zur
Video- und Audioaufnahmen
deren Übertragung erlauben können. Der Gesetzentwurf
mit der der Rat-/Kreistag
in öffentlichen
Sitzungen
und
ist diesem Rundschreiben als An-
lage beigefügt.
Mit der Einfügung einer entsprechenden
Vertretungen
sollen die kommunalen
nun selbst in die Lage versetzt werden, durch Mehrheitsbeschluss
der gesetzlichen
Tonaufnahmen
Ermächtigungsgrundlage
Zahl der Mitglieder,
von Kreistags-
oder durch die Gemeinde/den
da Hauptsatzungsbeschluss
notwendig)
und Ratssitzungen sowie deren Übertragung
(Mehrheit
Video- und
durch Medien
Kreis selbst zu erlauben. Aufgrund der relativ weit gefassten
Internet:
http://www.lkt-nrw.de
·2·
Formulierung in dem Gesetzentwurf Ist damit auch die Veröffentlichung als Stream, insbesondere als Llve-Stream, Im Internet erfasst.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind solche Video- und Audioaufnahmen von Rats- oder
Kreistagssitzungen und deren Übertragungen nur dann zulässig, wenn sämtliche Mitglieder
des entsprechenden Gremiums einer solchen Aufnahme und Veröffentlichung zustimmen
(z.T. wird auch vertreten, dass es ausreiche, wenn nicht mindestens ein Betroffener einer
solchen Aufnahme widerspricht). Darüber hinaus ist es herrschende Auffassung, dass sämtliche VerwaltungSbedienstete, die im Rahmen einer solchen Gremiumssitzung von den Aufnahmen betroffen sind, der Aufnahme zustimmen müssen.
Nunmehr soll die Zulässigkeit entsprechender Aufnahmen und deren Übertragungen durch
eine Hauptsatzungsregelung auf die Grundlage eines Mehrheitsbeschlussesgestellt werden.
Aus Sicht der Geschäftsstelle des Landkreistages NRWist zu konstatieren, dass eine solche
Regelung zwar den Vorteil einer klaren Rechtslage bzgl. der Anfertigung von Aufnahmen
und deren Veröffentlichung bieten würde, und zudem die Entscheidung über das "Ob" einer
solchen Hauptsatzungsregelung in das Ermessen der jeweiligen Vertretung gestellt würde,
also die Entscheidungsfreiheit vor Ort gewahrt bliebe. Andererseits dürfte eine solche Regelung jedoch die Schwelle für die Anfertigung von Vldeo- und Tonaufnahmen und deren
Übertragung deutlich herabsetzen, womit die ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger
in Räten und Kreistagen deutlich häufiger fotografisch und akustisch einem unbestimmten
Zuhörerkreis in der Öffentlichkeit ausgesetzt wären. Gerade im Kontext mit letzterem Argument muss berücksichtigt werden, dass es eine bislang häufig geäußerte Auffassung war,
dass gerade ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben müssten, In
den Räten und Kreistagen In einer vor der unmittelbaren Wahrnehmung durch einen unbestimmten Zuhörerkreises geschützten Atmosphäre sich mit Wortbeiträgen beteiligen zu
können. Dieses Argument ist aus Sicht der Geschäftsstelle des Landkreistages NRW trotz
weiter Verbreitung moderner Kommunikationsinstrumente und Kommunikationsplattformen,
insbesondere Internet, nach wie vor - in Anbetracht der Ehrenamtllchkeit der Rats- und
Kreistagsmitglieder - nicht zu vernachlässigen.
Vor diesem Hintergrund und auch der Tatsache, dass eine solche Ermächtigungsgrundlage
vor Ort einen gewissen Druck erzeugen könnte, eine entsprechende Hauptsatzungsregelung
zu erlassen, möchten wir den Mitgliedern des Landkreistages NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vorliegenden Gesetzentwurf geben.
-3-
Entsprechende Stellungnahmen müssten die Geschäftsstelle des Landkreistages NRW, z.H.
Frau Faust-Potthast (faust@lkt-nrw.de)
nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Markus Faber
Anlage (nur elektronisch abrufbar)
bis zum 02.05.2014 erreicht haben. Fehlanzeige ist
{l.t.t (~~
Arbeitsgemeinschaft
der kommunalen
Städtetag
(~!
.
Nordrhein~Westfalen
\'NORdRluiro.-WE5TfALEN
)IANDKREISTAG
Herrn
Christian Dahm MdL
Vorsitzender des Ausschusses für
Kommunalpolitik des Landtags NRW
Platz des Landtags I
40221 DUsseldorf
Spitzenverbände
r;'(/~
NRW
Städte- und Gemeindebund
Nordrheln·Westfalen
Ansprechpartner:
Hana-Gen1 von Lennep. 51GB NRW
TeI.-OUl'Ct'r.Nahl: 0211.4587.227
Fax·Ourchwahl:
0211.4687.292
E-MaH: hg.vonlennep@kommunen-lnnlw.de
Dr. Helmut Fogt. StT NRW
TeI.·Ourchwahl:
030.37711.800
Fax-Ourchwahl: 030.37711.809
E-Mail: helmut.fogtOstaedteta9.de
per E-Mail
Or. Marco Kuhn. LKT NRW
TeI.-Durchwahl:
0211.300491.300
Fax-Durchwahl:
0211.300491.5300
E-Mail: m.kuhn@lkt-nrw.de
Aktenzeichen:
Datum:
10.20.00 Kulcp
07.05.2014
Gesetzentwurf zur Stärkung der Partizipation auf Kommunalebene (Drucksache
16/5474)
Ihr Schreiben vom 09.04.2014
Sehr geehrter Herr Dahm,
wir bedanken uns fUr die Gelegenheit, zu dem vorbezeichneten Gesetzentwurf der PiratenFraktion Stellung nehmen zu können.
Dazu ist anzumerken, dass das geltende Kommunalverfassungsrecht kein ausdrUckliches
Verbot der Video- und AudioUbertragung (einschließlich der Veröffentlichung eines LiveStreams im Internet) von Sitzungen kommunaler Vertretungen normiert. Im Zusammenspiel mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit nach §§ 48 Abs. 2 GO, 33 Abs. 2 KrO ist dementsprechend anerkannt, dass die jeweilige Kommunalvertretung solche Aufnahmen und
Übertragungen durch ihre Geschäftsordnung regeln kann. Dabei sind allerdings die einschlägigen verfassungs- und datenschutzrechtlichen Grenzen zu beachten. Insbesondere ist
darauf zu verweisen, dass die Video- und Audioübertragung der Sitzung einer Kommunalvertretung eine Datenübermittlung im Sinne von § 16 Abs. 1 DSG NR W darstellt. Wie der
Landesbeauftragte fUr Datenschutz und Informationsfreiheit verschiedentlich klargestellt
hat, muss deshalb der einzelne Teilnehmer einer Rats- oder Kreistagssitzung trotz grundsätzlicher Öffentlichkeit nicht hinnehmen, dass seine Teilnahme festgehalten und seine
Beiträge weltweit speieher- und verarbeitungsfähig im Internet zur Verftlgung gestellt
werden. Daraus folgt im Weiteren, dass sich alle Teilnehmer einer Gremiensitzung mit
einer möglichen Übertragung bzw. Aufzeichnung einverstanden erklären mUssen. Genau
dies sehen die uns bekannten Geschäftsordnungsregelungen jener Kommunen vor, die Vi~
deo- und Audioübertragungen bereits heute ermöglichen.
Wir halten die vorstehend skizzierte Rechtslage fUr sachgerecht, liegt ihr doch eine angemessene und praxisgerechte Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der ÖffentStldletav NRW
Gereonstr. 18·32
50870 KOtn
Tel. 0221.3771.0
www.staedlelllg-nrw.de
Landkreiatag NRW
KawlterieltlaBe 8
402130llsseidorf
Tel. 0211.300491.0
www.lkt·nrw.de
-2-
Stadt. und Gemeindebuncl NRW
Kaiaerawetther Sir. 1991201
40474 00aaeId0If
Tel. 0211.4587.1
www.kommunetl-in-nrw.de
Z
-2 -
lichkeit und den Persönlichkeits- und Datenschutzrechten
miensitzungen zugrunde.
einzelner Teilnehmer von Gre-
Würde der Gesetzgeber dennoch, wie von der Piraten-Fraktion vorgeschlagen, in §§ 48
GO, 33 KIO eine Ermächtigungsgrundlage normieren, wonach die Kommunen durch
Hauptsatzungsregelung in öffentlichen Gremiensitzungen Video- und Audioaufnahmen
und deren Übertragung mit dem Ziel der Veröffentlichung generell erlauben könnten, würde dies erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen.
Denn es wUrde damit gegen den Willen von Mandatsträgern. Verwaltungsmitarbeitem und
Zuschauern in deren verfassungsrechtlich geschützte Rechte am eigenen Bild und auf infonnationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. I LV.m. Art. I Abs. I GG, §§ 4 Abs. I, 13
Abs. I, 16 Abs. 1 DSG NR W. 22 KunstUrhG) eingegriffen werden können. Dass aufgrund
einer landesrechtliehen Regelungen ein mit möglicherweise knapper Mehrheit gefasster
Beschluss über eine entsprechende Hauptsatzungsregelung diesen Eingriff rechtfertigen
könnte, ist für uns nicht ersichtlich, zumal es der Bürgerschaft nach geltendem Recht freisteht, an den betreffenden Gremiensitzungen teilzunehmen, so dass dem Infonnationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich entsprochen wird. Auch der Hinweis darauf, dass es
der Bürgerschaft oftmals nicht möglich ist, an Gremiensitzungen teilzunehmen, vermag
den in Rede stehenden Eingriff unseres Erachtens nicht zu rechtfertigen. Das Informationsinteresse eines Uberschaubaren Personenkreises muss letztlich hinter die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung von
Mandatsträgern. Verwaltungsm itarbeitern und Zuschauern zurUcktreten.
Selbst wenn die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen entgegen unserer
Einschätzung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen sollten, blieben weitere erhebliche Bedenken tatsächlicher Natur.
Abgesehen von den insofern entstehenden zusätzlichen Kosten ist daran zu erinnern, dass
es sich bei kommunalen Mandatsträgern - mit Ausnahme kommunalpolitisch aktiver Mitglieder von Bundestag und Landtag - um ehrenamtliche Politiker handelt, bei denen ein
,.professionelles Auftreten" vor laufenden Kameras nicht erwartet werden kann. Vielmehr
müssen ehrenamtlich tätige Mandatsträger die Möglichkeit haben, sich in Räten und Kreistagen in einer vor der direkten Wahrnehmung durch einen unbestimmten Zuhörerkreis geschützten Atmosphäre mit Wortbeiträgen beteiligen zu können. Würden ihre Debattenbeiträge auf der Basis einer entsprechenden Hauptsatzungsregelung künftig generell gefilmt
und langfristig gespeichert sowie allgemein zugänglich gemacht, müsste mit einem negativen Einfluss auf die Diskussionskultur in kommunalen Vertretungen gerechnet werden.
Während sich einerseits ungeübte Mandatsträger durch eine ständige Öffentlichkeits- und
Medienpräsenz unter Druck gesetzt und in ihrem freien Mandat eingeschränkt fühlen
könnten und von Wortmeldungen abgehalten würden, wäre andererseits zu befürchten,
dass "Schaufensterreden" gehalten werden, die eine sachorientierte Debatte nachhaltig
erschweren.
Genauso können an einer Gremiensitzung teilnehmende Einwohner betroffen sein, verlangt
es manchem Einwohner doch bereits jetzt eine gewisse Überwindung ab. im Rahmen von
Einwohnerfragestunden vor einem größeren Publikum ein Anliegen anzusprechen. Diese
HOrde würde wesentlich höher, wenn die betreffenden Einwohner bei ihren Anfragen künftig Video- und Audioaufnahmen ausgesetzt wären. FOr die kommunalpolitische Teilhabe
der Bürgerschaft wäre dies letztlich kontraproduktiv.
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Im Ergebnis ist nach alledem festzuhalten. dass es einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Hauptsatzungsregelungen. deren Umsetzung erheblichen Bedenken rechtlicher
wie tatsächlicher Natur begegnet, nicht bedarf. Wir lehnen deshalb den vorliegenden Gesetzentwurf ab.
Mit freundlichen GrOßen
In Vertretung
f·IIL--Dr. Helmut Fogt
Beigeordneter
des Städtetages Nordrhein-Westfalen
Dr. Marco Kuhn
Erster Beigeordneter
des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Hans-Gerd von Lennep
Geschäftsführer
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen