Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
28.11.14, 10:48
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 496/2014
Az.: 61. 21-00 / Erg. He. Teichw.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 05.11.2014
Kämmerer
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner,
Bürgermeister
11.11.2014
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
26.11.2014
beschließend
16.12.2014
beschließend
Ergänzungssatzung E. - Herrig, Teichweg;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im
Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Ergänzungssatzung aufzustellen. Die Satzung erhält die
Bezeichnung: Ergänzungssatzung Erftstadt - Herrig, Teichweg.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
II. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Ergänzungssatzung für die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung gem. §13 (2) Satz 2 und 3 BauGB zu erarbeiten und zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Begründung:
Mit Schreiben des Ortsbürgermeisters von Herrig vom 04.10.2013 wurde bereits die Einbeziehung
von nördlich der Straße Am Marienkreuz und am Ortsrand liegenden Grundstücksflächen (s.
Anlage 2) in die seit 2002 rechtskräftige Abrundungssatzung (Ergänzungssatzung) beantragt
(siehe A 488/2013, Ausschuss für Stadtentwicklung am 21.10.2013).
Wie in der Stellungnahme der Verwaltung zu A 488/2013 ausgeführt, können in eine
Ergänzungssatzung Flächen einbezogen werden, die durch die angrenzende Bebauung geprägt
sind; die angrenzende Bebauung muss dabei für die einzubeziehenden Flächen einen
städtebaulichen Rahmen bilden. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Nr.3
BauGB setzt zudem voraus, dass das Plangebiet im Flächennutzungsplan als Baufläche
dargestellt ist, keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet werden und keine Anhaltspunkte für die
Beeinträchtigung von FFH-oder Vogelschutzgebieten bestehen.
Da inzwischen die auf der Grundlage der rechtskräftigen Abrundungssatzung unmittelbar
angrenzenden Bauflächen in Anspruch genommen wurden, ergibt sich - gegenüber der bisherigen
Sachlage (s. A 488/2013) - eine neue städtebauliche Situation, sodass nunmehr die
Voraussetzungen für eine positive Neubewertung der beantragten Einbeziehung vorliegen Da
zudem die weiteren o.a. städtebaulichen Voraussetzungen nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB gegeben
sind, wird vorgeschlagen, ein entsprechendes Satzungsverfahren einzuleiten.
Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sollten dabei die südlich an der Straße
Am Marienkreuz gelegenen Grundstücke in die Ergänzungssatzung einbezogen werden.
In Vertretung
(Hallstein)
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