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Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E. - Herrig, Teichweg; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
100 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
28.11.14, 10:48
Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E. - Herrig, Teichweg;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Ergänzungssatzung E. - Herrig, Teichweg;
Aufstellungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 496/2014 Az.: 61. 21-00 / Erg. He. Teichw. Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 05.11.2014 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister 11.11.2014 BM Datum Freigabe -100- gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 26.11.2014 beschließend 16.12.2014 beschließend Ergänzungssatzung E. - Herrig, Teichweg; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Ergänzungssatzung aufzustellen. Die Satzung erhält die Bezeichnung: Ergänzungssatzung Erftstadt - Herrig, Teichweg. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. II. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf der Ergänzungssatzung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §13 (2) Satz 2 und 3 BauGB zu erarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen. Begründung: Mit Schreiben des Ortsbürgermeisters von Herrig vom 04.10.2013 wurde bereits die Einbeziehung von nördlich der Straße Am Marienkreuz und am Ortsrand liegenden Grundstücksflächen (s. Anlage 2) in die seit 2002 rechtskräftige Abrundungssatzung (Ergänzungssatzung) beantragt (siehe A 488/2013, Ausschuss für Stadtentwicklung am 21.10.2013). Wie in der Stellungnahme der Verwaltung zu A 488/2013 ausgeführt, können in eine Ergänzungssatzung Flächen einbezogen werden, die durch die angrenzende Bebauung geprägt sind; die angrenzende Bebauung muss dabei für die einzubeziehenden Flächen einen städtebaulichen Rahmen bilden. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Nr.3 BauGB setzt zudem voraus, dass das Plangebiet im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist, keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH-oder Vogelschutzgebieten bestehen. Da inzwischen die auf der Grundlage der rechtskräftigen Abrundungssatzung unmittelbar angrenzenden Bauflächen in Anspruch genommen wurden, ergibt sich - gegenüber der bisherigen Sachlage (s. A 488/2013) - eine neue städtebauliche Situation, sodass nunmehr die Voraussetzungen für eine positive Neubewertung der beantragten Einbeziehung vorliegen Da zudem die weiteren o.a. städtebaulichen Voraussetzungen nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB gegeben sind, wird vorgeschlagen, ein entsprechendes Satzungsverfahren einzuleiten. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sollten dabei die südlich an der Straße Am Marienkreuz gelegenen Grundstücke in die Ergänzungssatzung einbezogen werden. In Vertretung (Hallstein) -2-