Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
122 kB
Datum
17.10.2011
Erstellt
27.09.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: BM Ramm/GVR Stolz
Kreuzau, 21.09.2011
Vorlagen-Nr.: 47/2011
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
06.10.2011
17.10.2011
Mitgliedschaft in der KDVZ Rhein-Erft-Rur
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Kreuzau ist Verbandsmitglied in der KDVZ Rhein-Erft-Rur, um zentral die Arbeiten
der elektronischen Datenverarbeitung durchführen zu lassen, soweit sie im eigenen Hause nicht
oder nur mit hohem Kosten-, Zeit- und Personalaufwand erledigt werden können.
Verbandsmitglieder in der KDVZ sind bisher die Kreise und Kommunen der Kreise Düren und
Euskirchen und des Rhein-Erft-Kreises mit Ausnahme der Kommunen Mechernich und Schleiden
aus dem Kreis Euskirchen.
In der Vergangenheit hat es immer wieder Schwierigkeiten mit der Führung der KDVZ gegeben,
die dazu geführt haben, dass man sich letztendlich vom Geschäftsführer und seinem Stellvertreter
getrennt hat. Der neue Geschäftsführer und die Verbandsspitze haben sich dann intensiv und
äußerst erfolgreich um eine Neuausrichtung der KDVZ bemüht. Diese Bemühungen haben
schließlich zu einer neuen Verbandssatzung geführt, die eine vollkommene Neuausrichtung und
die Möglichkeit des Austritts ergeben hat.
Aus Kostengründen wollen nun der Kreis Düren, die Städte Düren und Euskirchen und die
Gemeinden Blankenheim und Nettersheim die Möglichkeit des Austritts aus der KDVZ nutzen.
Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder nach der Satzung vom 21.08.2009
§3
Aufgaben
(1) Der Zweckverband ist Träger der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur.
(2) Der Zweckverband ist Dienstleister für seine Verbandsmitglieder in allen Belangen
technikunterstützter Informationsverarbeitung.
(3) Dem Zweckverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben, um eine wirtschaftlichere
Aufgabenerledigung beim Einsatz der Informationstechnologie bei den Verbandsmitgliedern
zu erreichen, als dies für jedes Verbandsmitglied alleine möglich ist:
1. Bereitstellung von Anwendungen und Unterstützung bei deren Nutzung auf allen
vereinbarten Rechnerebenen,
2. Beratung und Unterstützung bei der Erstellung und Fortschreibung örtlicher TUIEntwicklungspläne,
3. Planung, Beschaffung, Vermittlung, Installation und Administration von ITKomponenten,
4. Unterstützung bei der Problembehebung und künftigen Problemvermeidung durch die
Nutzung von IT-Komponenten vor Ort,
5. Bereitstellung von Rechner- und Netzkapazitäten zur Gewährleistung einer hohen
Verfügbarkeit, die termingerechte Durchführung von Produktionen und die
Sicherstellung des Schutzes gespeicherter Daten vor Missbrauch und Zerstörung,
6. Schulung von Bediensteten der Verbandsmitglieder in der Handhabung eingesetzter
Software-Produkte,
7. Prüfung der Programme im Bereich der Haushaltswirtschaft vor ihrer Anwendung gem.
§ 103 Abs. 1 Nr. 4 GO NRW.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben beschafft der Zweckverband die geeignete Infrastruktur
und hält das notwendige Personal und die sächlichen Verwaltungsmittel vor.
(5) Der Zweckverband kann Dienstleistungen und Produkte für sonstige Benutzer anbieten, wenn
die Voraussetzungen der §§ 107 ff. GO NRW vorliegen.
(1)
(2)
(3)
(4)
(1)
(2)
§ 17
Deckung des Finanzbedarfs
Soweit seine sonstigen Erträge nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken, erhebt der
Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage nach § 19 GkG. Die Höhe der Umlage
richtet sich zum einen nach dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten
Aufwand und zum anderen nach der Inanspruchnahme der Produkte und Leistungen durch
die Verbandsmitglieder.
Der Zweckverband verfolgt das Ziel, die über die Umlage zu finanzierenden Produkte und
Leistungen nicht höher zu bemessen, als sie von privaten Unternehmen für vergleichbare
Produkte bzw. Leistungen oder anderen öffentlichen-rechtlichen IT-Dienstleistern in Rechnung
gestellt würden.
Die Zahlung der Umlage erfolgt in monatlichen Teilbeträgen für das laufende Wirtschaftsjahr
zunächst als Vorauszahlung auf der Basis einer Plankostenrechnung. In der geplanten
Abnahme sind durchschnittliche Steigerungs- bzw. Rückgangtrends zu berücksichtigen. Bei
absehbaren deutlichen Änderungen in der Produkt- bzw. Leistungsabnahme können
abweichende Vorauszahlungen im Einzelfall vereinbart werden.
Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Basis der Ist-Kostenrechnung und der tatsächlichen
Abnahme, bis zum 30.06. des Folgejahres. Erstattungen durch den Zweckverband bzw.
Nachzahlungen der Verbandsmitglieder werden sofort fällig.
Auf Wunsch von Verbandsmitgliedern erbringt der Zweckverband weitere Produkte oder
Leistungen. Art und Umfang sowie Näheres zur Finanzierung sind zu vereinbaren, wobei die
Kostendeckung des nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Aufwandes
sichergestellt sein muss.
Für die Inanspruchnahme von Produkten bzw. Leistungen des Zweckverbandes durch
Eigenbetriebe oder sonstige Nutzer setzt der Verbandsvorsteher mindestens kostendeckende
Entgelte fest.
§ 21
Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
Der Beitritt der kommunalen Gebietskörperschaften aus den Kreisen Düren, Rhein-Erft-Kreis
und Euskirchen, die nicht in § 1 aufgeführt sind, ist durch schriftliche Erklärung möglich, in der
diese Satzung ausdrücklich anerkannt wird. Über deren Beitritt sowie über den Beitritt weiterer
juristischer Personen des öffentlichen Rechts i. S. des § 4 GKG NRW entscheidet die
Verbandsversammlung mit der Mehrheit der Zahl der Mitglieder.
Das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern bedarf der schriftlichen Austrittserklärung durch
das betreffende Verbandsmitglied. Beabsichtigt ein Mitglied möglicherweise aus dem Verband
auszuscheiden, so hat es nach einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Verband,
aber noch vor einer verbindlichen schriftlichen Austrittserklärung, einen Anspruch auf eine
fiktive Berechnung, wie hoch seine nach den Absätzen 4 und 5 noch zu leistende finanzielle
Beteiligung an den Kosten des Verbandes konkret wäre. Die fiktive Berechnung hat dabei
dergestalt zu erfolgen, dass der Austritt zum 31.12. des jeweils zuletzt abgelaufenen Jahres
unterstellt wird. Die Berechnung ist dem Mitglied binnen drei Monaten nach der schriftlichen
Mitteilung über einen eventuellen Austritt aus dem Ver- band, von der Geschäftsführung
vorzulegen.
-2-
(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes wird erst mit einer Frist von 18 Monaten zum
Ende des Kalenderjahres wirksam. Erstmals ist die Austrittserklärung aus dem
Zweckverband zum 30.06.2011 mit Wirkung zum 31.12.2012 möglich.
(4) Mit dem Wirksamwerden des Austritts findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung
zwischen der ausscheidenden Gebietskörperschaft und dem Zweckverband statt. Sie besteht
in der Zahlung eines Ausgleichsbetrages, dessen Höhe zum Einen nach dem Saldo von
Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen und zum Anderen nach dem
Durchschnitt des Anteils am Gesamtbetrag der Verbandsumlage der Jahre 2004 bis 2008
ermittelt wird. Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem
Wirksamwerden des Austritts zu zahlen.
(5) Mit dem Ausscheiden übernimmt die ausscheidende Körperschaft in entsprechender
Anwendung der §§ 128 ff. BRRG anteilig Bedienstete. Für die Bestimmung des Anteils ist
einerseits die Anzahl der Bediensteten und ihre Eingruppierung bzw. Besoldung und
andererseits der Durchschnitt des Anteils am Gesamtbetrag der Verbandsumlage der Jahre
2004 bis 2008 maßgebend. Im gegenseitigen Einvernehmen kann statt einer Übernahme von
Bediensteten eine Zahlungsverpflichtung der ausscheidenden Körperschaft vereinbart
werden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der anteiligen Übernahme von Bediensteten nach
Satz 1 entspricht. Kommt eine Einigung nach Satz 1 oder Satz 2 nicht zustande, schlichtet die
Bezirksregierung in Köln.
(6) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes werden auf seinen Antrag die das ausscheidende Mitglied
betreffenden Daten ausgehändigt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das ausscheidende
Mitglied.
Finanzielle Folgen des Austritts aus der KDVZ für die Gemeinde Kreuzau
Die KDVZ hat eine Vermögensauseinandersetzung im Falle der Auflösung der KDVZ für den
31.12.2012 erstellt, wonach sich für die Gemeinde Kreuzau eine anteilige finanzielle Belastung in
Höhe von 1.191.806 € ergibt (127.906 € Vermögen, 1.063.900 € Personalkosten).
Zusammenstellung der Umlage für die Gemeinde Kreuzau seit 2001
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
140.196 €
135.496 €
159.949 €
164.234 €
144.938 €
204.694 €
219.038 €
325.164 € - (Erstattung in 2009) 28.754 € = 296.410 €
200.576 € - (Erstattung in 2010) 9.774 € = 190.802 €
194.349 € - (Erstattung in 2011) 10.395 € = 183.954 €
Gemäß der gültigen Satzung bestimmt das Verbandsmitglied selbst, welche Produkte es abnimmt,
und nur diese muss es – zuzüglich des verbleibenden nicht gedeckten Finanzbedarfs – bezahlen,
da die KDVZ, wenn sie neue Produkte anbietet, vorher abfragt, wer diese in Anspruch nehmen
will. Nur die Abnehmer bezahlen das jeweilige Produkt. Scheiden Abnehmer aus oder kommen
welche hinzu, wird nur unter diesen Abnehmern abgerechnet.
Kosten senkend wird sich auch die Mitgliedschaft der KDVZ in der KDN auswirken. Der
Zweckverband KDN ist ein „Dachverband Kommunaler IT-Dienstleister in NRW“, der in
Zusammenarbeit mit weiteren 16 Datenverarbeitungszentralen auf gesicherter rechtlicher
Grundlage sog. „In-house-Geschäfte“ ermöglicht, ohne dass die Mitgliedschaft Kosten verursacht.
-3-
Ergebnis des Arbeitskreises „NeuOrganisation KDVZ“ beim Kreis Düren
Mitglieder dieses Arbeitskreises waren der Kreis Düren, die Städte Düren und Jülich sowie die
Gemeinden Vettweiß und Kreuzau. In diesem Arbeitskreis wurden, um einmal die Angebote der
verschiedenen Rechenzentren vergleichen zu können, virtuelle Einkaufswarenkörbe für die fünf
Mitglieder des Arbeitskreises zusammengestellt, für die die einzelnen Rechenzentren dann
Angebote abgeben sollten. Angefragt wurden Regio-IT, KRZ Lemgo, citkomm Iserlohn, krzn
Moers und civitec Siegburg. Aus dem abschließenden Vergleich ergab sich schließlich, dass
lediglich ein Wechsel zur Regio-IT in Frage kommen könnte. Für die Gemeinde Kreuzau zeigte
der Kostenvergleich, dass eine Einsparung von 17.682 € pro Jahr möglich wäre, wobei aber
14.084 € alleine dem Einwohnerwesen zuzurechnen sind, für das bei der KDVZ die Lizenz bei der
KRZ Lemgo liegt. Insofern ist davon auszugehen, dass für die Gemeinde Kreuzau im
Jahresbetrag der Unterschied nicht nennenswert hoch ist. Bei Kreis und Stadt Düren verhält sich
dies anders, hier sind die Einsparungsmöglichkeiten größer.
Diskussion in der HVB-Konferenz mit dem Landrat
Da selbst die Stadt Jülich, deren Differenzbetrag noch etwas höher als bei der Gemeinde Kreuzau
ist, keinen Grund zum Wechseln sieht und gemessen an dem Beispiel Vettweiß für die übrigen
Kommunen ebenfalls kein nennenswerter Vorteil entsteht, sind die Bürgermeister des Kreises
Düren mit Ausnahme der Stadt Düren der Meinung, dass im Rahmen einer interkommunalen
Zusammenarbeit die Kommunen des Kreises Düren zusammen bei der KDVZ verbleiben sollten.
Im Rhein-Erft-Kreis ist die Entscheidung entsprechend. Nur der Kreis Euskirchen ist – wie in vielen
Angelegenheiten – uneinheitlich. Insofern haben die Bürgermeister der Kommunen im Kreis Düren
mit Ausnahme der Stadt Düren auch in den regelmäßigen Konferenzen mit dem LR versucht, ihn
und seine Verwaltung zu überzeugen, dass es besser ist, die Solidargemeinschaft im Kreis Düren
nicht zu verlassen, zumal die beim Kreis eingesparten Kosten möglicherweise durch einen
Mehrbetrag bei den Kommunen wieder auf der Kostenseite ankommen.
Ergebnis
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Die mögliche Kostenersparnis ist für die Gemeinde Kreuzau relativ gering.
Demgegenüber stehen jedoch hohe Austrittskosten aus der KDVZ von rd. 1,2 Mio. €.
In der Abwägung sollte auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Regio-IT um eine
GmbH handelt, die die MWSt auf ihre Produkte berechnen muss, prinzipiell
gewinnorientiert arbeiten sollte, und bei der Kosten der Wirtschaftsprüfung anfallen und
letztlich auch Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer fällig werden.
Diese Kosten entstehen bei der KDVZ als kommunalem Zweckverband nicht.
Die Kostenersparnis beim Austritt des Kreises Düren kommt bei den Kommunen
möglicherweise wiederum als Mehrkosten an.
Erwähnt werden muss auch, dass der angebotene Warenkorb bzw. das damit verbundene
Angebot der Regio-IT bei den Bürgermeistern im Kreis Düren einige Fragezeichen
aufgeworfen hat, die nicht abschließend geklärt werden konnten.
Die beim Ausscheiden aus der KDVZ zu tragenden Kosten sind enorm hoch.
Die Höhe der jährlich zu leistenden Umlage bestimmt die Gemeinde Kreuzau selbst durch
die Menge der in Anspruch genommenen Produkte.
Die Mitgliedschaft der KDVZ zusammen mit weiteren 16 Rechenzentren in der KDN wird
weiterhin zur Kostensenkung oder zumindest zur – Stabilisierung beitragen.
Bei einem Wechsel zur Regio-IT bleiben Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Vergabekonstruktion über den Umweg einer delegierenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung mit der Stadt Aachen, um eine Ausschreibung zu verhindern.
Die Verwaltung ist in den letzten Jahren hoch zufrieden mit der Betreuung durch die KDVZ.
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Bei Austritt der o.g. Kreise und Kommunen rechnet die KDVZ für einen Zeitraum von etwa 2
Jahren mit einer rd. 10 % höheren Umlage, danach soll die bisherige Kostensituation wieder
hergestellt sein.
III. Beschlussvorschlag:
Dem Verbleib der Gemeinde Kreuzau in der KDVZ wird zugestimmt, soweit keine weiteren
Kommunen aus dem Kreis Düren aus der KDVZ austreten. Der Bürgermeister wird ermächtigt,
diesen Beschluss in den Gremien der KDVZ und gegenüber seinen Kollegen und dem Landrat zu
vertreten.
Der Bürgermeister soll bei wichtigen Änderungen den Rat unverzüglich darüber informieren und
nötigenfalls einen erneuten Beschluss herbei führen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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