Daten
Kommune
Jülich
Größe
17 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
21.11.13, 17:06
Aktualisiert
21.11.13, 17:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich
vom ___________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 01.102013 (GV. NRW. S. 564), und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat
der Rat der Stadt Jülich in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und
Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften vom 14.
Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) und in der Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28.02.2003 (GV.
NRW. S. 93/SGV. NRW 24) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember
2009(GV. NRW. S.765), in seiner Sitzung am 05.12.2013 folgende 6. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich beschlossen.
Artikel I
Der § 5 wird wie folgt ersetzt:
„Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter
aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt.
Der Gebührensatz beträgt für die Übergangsheime 12,35 € je Quadratmeter und Monat.
Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser) in folgender
Höhe zu entrichten:
Pauschale für Stromkosten
31,15 € je Person und Monat
Pauschale für Wasserkosten und Kanalbenutzungsgebühren 22,75 € je Person und Monat
Pauschale für Heizung
30,30 € je Person und Monat
Für die Entrichtung der Verbrauchskosten gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.“
Für den Fall, dass ein Nutzer aufgrund eigenen Erwerbseinkommen selbst für die Zahlung der
Gebühr aufkommen muss, wird die Gebühr auf 5,55 € je Quadratmeter und Monat festgesetzt. Die
Höhe der Verbrauchskostenpauschalen bleibt unverändert
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.