Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Satzungsänderung Text - Anlage 1)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
17 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
21.11.13, 17:06
Aktualisiert
21.11.13, 17:06
Sitzungsvorlage (Satzungsänderung Text - Anlage 1)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

Anlage 1 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich vom ___________ Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01.102013 (GV. NRW. S. 564), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Jülich in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) und in der Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93/SGV. NRW 24) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009(GV. NRW. S.765), in seiner Sitzung am 05.12.2013 folgende 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich beschlossen. Artikel I Der § 5 wird wie folgt ersetzt: „Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Der Gebührensatz beträgt für die Übergangsheime 12,35 € je Quadratmeter und Monat. Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser) in folgender Höhe zu entrichten: Pauschale für Stromkosten 31,15 € je Person und Monat Pauschale für Wasserkosten und Kanalbenutzungsgebühren 22,75 € je Person und Monat Pauschale für Heizung 30,30 € je Person und Monat Für die Entrichtung der Verbrauchskosten gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.“ Für den Fall, dass ein Nutzer aufgrund eigenen Erwerbseinkommen selbst für die Zahlung der Gebühr aufkommen muss, wird die Gebühr auf 5,55 € je Quadratmeter und Monat festgesetzt. Die Höhe der Verbrauchskostenpauschalen bleibt unverändert Artikel II Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.