Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
71 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
06.09.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Her Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 29.08.2011
Vorlagen-Nr.: 39/2011
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
14.09.2011
27.09.2011
06.10.2011
15.11.2011
29.11.2011
14.12.2011
Antrag auf Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum
Zwecke der Errichtung von Windenergieanlagen in den Ortsteilen Stockheim und Thum;
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zur 33. Änderung des FNP
I. Sach- und Rechtslage:
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 13.08.2011 beantragt die REA GmbH, Düren,
die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, Teilbereich Ortsteil Stockheim.
Es ist beabsichtigt, entlang des Ellebaches 6 Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils 3
MW und einer Gesamthöhe von ca. 199 m zu errichten. Die Verhandlungen mit den
Grundstückseigentümern sind weitestgehend abgeschlossen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 13.08.2011, welches als Anlage 2 beigefügt ist, beantragt die
REA GmbH des Weiteren eine Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil Thum. Hier sollen
innerhalb der bestehenden Konzentrationszone bzw. in einer gewünschten Erweiterungsfläche
zunächst zwei Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils 3 MW und einer Gesamthöhe
von ca. 186 m errichtet werden. In einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer, Herrn
Schruff, besteht hier theoretisch sogar die Möglichkeit, 4 Anlagen zu errichten.
Voraussetzung für die Umsetzung ist zunächst die Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Kreuzau, da mit einer Ausnahme in Thum, alle geplanten Anlagen außerhalb der im
wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau dargstellten Konzentrationszonen liegen.
Aus diesem Grunde beantragt Herr Schruff hier auch zunächst die Einleitung des
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind noch eine Vielzahl von Gutachten und
Ingenieurleistungen zu erstellen, die notwendig sind, die Eignung des Standortes bzw. der
Standorte zu untersuchen. Die REA bietet an, sämtliche mit der Planung verbundenen Kosten zu
übernehmen (ich schätze diese auf mindestens 50 bis 60.000,00 €) und schlägt den Abschluss
eines entsprechenden städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB vor.
Unabhängig von dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes hat die REA GmbH ein
Pachtangebot für die Fläche in Thum unterbreitet. In einem Gespräch habe ich Herrn Schruff auf
die derzeitige Situation bezüglich der bestehenden Fläche und insbesondere auf den gültigen
Ratsbeschluss von 26.10.2010 verwiesen. Dennoch werde ich über dieses Pachtangebot in der
Sitzung im nichtöffentlichen Teil mündlich berichten.
Im Rahmen dieser Vorlage geht es jedoch ausschließlich um planungsrechtliche Belange und die
Frage, ob und inwieweit die Gemeinde überhaupt verpflichtet ist, zusätzliche Flächen
auszuweisen.
Bei den beantragten Anlagen handelt es sich nicht um untergeordnete Anlagen zu privilegierten
Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB, sondern unstrittig um selbständige Anlagen gem. § 35 Abs. 1
Nr. 5 BauGB.
Derartige Anlagen sind jedoch nur dann zulässig, wenn Sie den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht widersprechen. Da die Gemeinde
Kreuzau jedoch Konzentrationszonen ausgewiesen hat, wäre die Errichtung der geplanten
Anlagen planungsrechtlich nicht zulässig.
Falls die Errichtung weiterer Windenergieanlagen gewünscht ist, bedarf es also eines
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Sofern dieses Verfahren eingeleitet wird, erstreckt
sich die Untersuchung auf das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur auf die beantragten
Standorte.
Energie- und klimapolitisch hat die Windenergienutzung sicherlich an Bedeutung gewonnen. Die
Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen bis zum
Jahre 2020 um 25 % und bis zum Jahre 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren. Hierzu
beitragen soll auch der Ausbau der Windenergie. Der hierzu erlassene neue Windenergie-Erlass
vom 11.07.2011 zeigt dies deutlich auf, stellt andererseits für die Kommunen aber absolut
keinerlei Verpflichtung dar. Der Erlass beschränkt sich entsprechend den Forderungen der
kommunalen Spitzenverbände auf seine rechtlichen Möglichkeiten und schafft daher nicht eigenes
Recht. Seine fehlende Verbindlichkeit für die Städte und Gemeinden als Träger der
Bauleitplanung sind ausdrücklich angeführt. Daher ist es Sache der Kommunen, ob sie diesen
Empfehlungen bzw. Anregungen seitens des Landes folgen.
Der oben erwähnte neue Windenergieerlass führt zur Ausweisung von Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan unter Ziffer 4.3.1 „Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan“ Folgendes
aus:
Nach § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im
Flächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen. Eine solche
Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergieanlage an anderer
Stelle in der Regel entgegensteht.
Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn der Darstellung einer
Konzentrationszone ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten
Außenbereich erstreckt. Ergebnis des Plankonzeptes kann auch die Ausweisung nur einer
einzigen Konzentrationszone sein; die Größe der ausgewiesenen Fläche ist nicht nur in Relation
zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile zu setzen, die für eine
Windenergienutzung nicht in Betracht kommen. Das Planungskonzept muss im Ansatz so
ausgerichtet sein, dass eine spätere Windenergienutzung aufgrund der prognostizierten
Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist. Der Planungsträger muss die Entscheidung des
Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die
Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. In der Begründung ist
im Einzelnen darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der
Konzentrationszonen maßgebend waren. Die gemeindliche Entscheidung muss jedoch nicht nur
Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortausweisung getragen
wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum
von Windeenergieanlagen freizuhalten. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt jedoch nur dann vor,
wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt.
Verändert eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen, bedarf es einer erneuten
Abwägung. Bei einem Eingriff in einen einmal hergestellten Ausgleich zwischen Positiv- und
Negativausweisungen verschiebt sich das Gesamtgefüge des Planungskonzeptes. Im Hinblick auf
diese Wirkungen muss die Gemeinde erneut in die Abwägung der für und gegen die wegfallenden
oder hinzutretenden Standorte entsprechenden Belange eintreten und dabei das gesamte
Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen.
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Kann eine Gemeinde bei dieser Abwägung auf bereits vorhandenes Abwägungsmaterial beispielsweise der Ermittlung von Windhöffigkeit - zurückgreifen, ist dies zulässig, soweit diese
Untersuchungen noch aktuell sind und sie die Gemeinde in die Lage versetzen, zum Zeitpunkt der
Abwägung den entsprechenden Belang ausreichend ermittelt zu haben.
Weist die Gemeinde neue Konzentrationszonen aus, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen
Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Konzentrationswirkung nach § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ausreichend sind (dies ist inzwischen durch Änderung des BauGB in §
249 Abs. 1 auch rechtlich abgesichert).
Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bisherigen Ausweisungen ausreichend
waren, um der Windenergienutzung in substanzieller Weise Rechnung zu tragen!
Ich möchte an dieser Stelle bewusst nicht auf das Aufstellungsverfahren 8. Änderung
Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau im Jahre 1997 eingehen, da das seinerzeitige
Aufstellungs- und Abwägungsverfahren sicherlich nicht den heutigen Erfordernissen entspricht,
wobei seinerzeit auch keine konkreten Vorgaben vorlagen.
Unter
Abwägung
aller
Belange
halte
ich
es
durchaus
für
sinnvoll,
ein
Flächennutzungsplanänderungsverfahren einzuleiten, damit in Zukunft Rechtssicherheit gegeben
ist. Ich schlage Ihnen von daher vor, den Anträgen der REA GmbH, Düren, stattzugeben, die
Verwaltung zu ermächtigen, einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB abzuschließen und
den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes (von der laufenden Nummerierung her
handelt es sich um die 33. Änderung) zu fassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen und ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen
wird, entstehen für die Gemeinde keine Planungskosten.
III. Beschlussvorschlag:
1.
Dem Antrag der REA GmbH, Düren, auf Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung
weiterer Energieanlagen wird stattgegeben.
2.
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der REA GmbH einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11
zur Absicherung der Planungskosten zu schließen.
3.
Die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zusätzliche Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - wird gemäß § 2
(1) BauGB beschlossen.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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