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Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum Zwecke der Errichtung von Windenergieanlagen in den Ortsteilen Stockheim und Thum; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zur 33. Änderung des FNP)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
71 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
06.09.11, 13:02
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum Zwecke der Errichtung von Windenergieanlagen in den Ortsteilen Stockheim und Thum;
hier:	Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zur 33. Änderung des FNP) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum Zwecke der Errichtung von Windenergieanlagen in den Ortsteilen Stockheim und Thum;
hier:	Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zur 33. Änderung des FNP) Allgemeine Vorlage (Antrag auf Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum Zwecke der Errichtung von Windenergieanlagen in den Ortsteilen Stockheim und Thum;
hier:	Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zur 33. Änderung des FNP)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Her Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 29.08.2011 Vorlagen-Nr.: 39/2011 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 14.09.2011 27.09.2011 06.10.2011 15.11.2011 29.11.2011 14.12.2011 Antrag auf Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zum Zwecke der Errichtung von Windenergieanlagen in den Ortsteilen Stockheim und Thum; hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB zur 33. Änderung des FNP I. Sach- und Rechtslage: Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 13.08.2011 beantragt die REA GmbH, Düren, die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, Teilbereich Ortsteil Stockheim. Es ist beabsichtigt, entlang des Ellebaches 6 Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils 3 MW und einer Gesamthöhe von ca. 199 m zu errichten. Die Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern sind weitestgehend abgeschlossen. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.08.2011, welches als Anlage 2 beigefügt ist, beantragt die REA GmbH des Weiteren eine Flächennutzungsplanänderung im Ortsteil Thum. Hier sollen innerhalb der bestehenden Konzentrationszone bzw. in einer gewünschten Erweiterungsfläche zunächst zwei Windenergieanlagen mit einer Leistung von jeweils 3 MW und einer Gesamthöhe von ca. 186 m errichtet werden. In einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer, Herrn Schruff, besteht hier theoretisch sogar die Möglichkeit, 4 Anlagen zu errichten. Voraussetzung für die Umsetzung ist zunächst die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, da mit einer Ausnahme in Thum, alle geplanten Anlagen außerhalb der im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau dargstellten Konzentrationszonen liegen. Aus diesem Grunde beantragt Herr Schruff hier auch zunächst die Einleitung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind noch eine Vielzahl von Gutachten und Ingenieurleistungen zu erstellen, die notwendig sind, die Eignung des Standortes bzw. der Standorte zu untersuchen. Die REA bietet an, sämtliche mit der Planung verbundenen Kosten zu übernehmen (ich schätze diese auf mindestens 50 bis 60.000,00 €) und schlägt den Abschluss eines entsprechenden städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB vor. Unabhängig von dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes hat die REA GmbH ein Pachtangebot für die Fläche in Thum unterbreitet. In einem Gespräch habe ich Herrn Schruff auf die derzeitige Situation bezüglich der bestehenden Fläche und insbesondere auf den gültigen Ratsbeschluss von 26.10.2010 verwiesen. Dennoch werde ich über dieses Pachtangebot in der Sitzung im nichtöffentlichen Teil mündlich berichten. Im Rahmen dieser Vorlage geht es jedoch ausschließlich um planungsrechtliche Belange und die Frage, ob und inwieweit die Gemeinde überhaupt verpflichtet ist, zusätzliche Flächen auszuweisen. Bei den beantragten Anlagen handelt es sich nicht um untergeordnete Anlagen zu privilegierten Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB, sondern unstrittig um selbständige Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Derartige Anlagen sind jedoch nur dann zulässig, wenn Sie den Darstellungen des Flächennutzungsplanes gemäß § 35 Abs. 3 BauGB nicht widersprechen. Da die Gemeinde Kreuzau jedoch Konzentrationszonen ausgewiesen hat, wäre die Errichtung der geplanten Anlagen planungsrechtlich nicht zulässig. Falls die Errichtung weiterer Windenergieanlagen gewünscht ist, bedarf es also eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens. Sofern dieses Verfahren eingeleitet wird, erstreckt sich die Untersuchung auf das gesamte Gemeindegebiet und nicht nur auf die beantragten Standorte. Energie- und klimapolitisch hat die Windenergienutzung sicherlich an Bedeutung gewonnen. Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahre 2020 um 25 % und bis zum Jahre 2050 um mindestens 80 % zu reduzieren. Hierzu beitragen soll auch der Ausbau der Windenergie. Der hierzu erlassene neue Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 zeigt dies deutlich auf, stellt andererseits für die Kommunen aber absolut keinerlei Verpflichtung dar. Der Erlass beschränkt sich entsprechend den Forderungen der kommunalen Spitzenverbände auf seine rechtlichen Möglichkeiten und schafft daher nicht eigenes Recht. Seine fehlende Verbindlichkeit für die Städte und Gemeinden als Träger der Bauleitplanung sind ausdrücklich angeführt. Daher ist es Sache der Kommunen, ob sie diesen Empfehlungen bzw. Anregungen seitens des Landes folgen. Der oben erwähnte neue Windenergieerlass führt zur Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan unter Ziffer 4.3.1 „Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan“ Folgendes aus: Nach § 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Gemeinden im Flächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen. Eine solche Darstellung hat das Gewicht eines öffentlichen Belanges, der einer Windenergieanlage an anderer Stelle in der Regel entgegensteht. Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen nur vor, wenn der Darstellung einer Konzentrationszone ein schlüssiges Plankonzept zugrunde liegt, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Ergebnis des Plankonzeptes kann auch die Ausweisung nur einer einzigen Konzentrationszone sein; die Größe der ausgewiesenen Fläche ist nicht nur in Relation zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile zu setzen, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen. Das Planungskonzept muss im Ansatz so ausgerichtet sein, dass eine spätere Windenergienutzung aufgrund der prognostizierten Windhöffigkeit tatsächlich möglich ist. Der Planungsträger muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen. In der Begründung ist im Einzelnen darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszonen maßgebend waren. Die gemeindliche Entscheidung muss jedoch nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortausweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windeenergieanlagen freizuhalten. Ein schlüssiges Gesamtkonzept liegt jedoch nur dann vor, wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich zu erkennenden Belange vollständig ermittelt. Verändert eine Gemeinde die Darstellung von Konzentrationszonen, bedarf es einer erneuten Abwägung. Bei einem Eingriff in einen einmal hergestellten Ausgleich zwischen Positiv- und Negativausweisungen verschiebt sich das Gesamtgefüge des Planungskonzeptes. Im Hinblick auf diese Wirkungen muss die Gemeinde erneut in die Abwägung der für und gegen die wegfallenden oder hinzutretenden Standorte entsprechenden Belange eintreten und dabei das gesamte Gemeindegebiet erneut in den Blick nehmen. -2- Kann eine Gemeinde bei dieser Abwägung auf bereits vorhandenes Abwägungsmaterial beispielsweise der Ermittlung von Windhöffigkeit - zurückgreifen, ist dies zulässig, soweit diese Untersuchungen noch aktuell sind und sie die Gemeinde in die Lage versetzen, zum Zeitpunkt der Abwägung den entsprechenden Belang ausreichend ermittelt zu haben. Weist die Gemeinde neue Konzentrationszonen aus, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ausreichend sind (dies ist inzwischen durch Änderung des BauGB in § 249 Abs. 1 auch rechtlich abgesichert). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bisherigen Ausweisungen ausreichend waren, um der Windenergienutzung in substanzieller Weise Rechnung zu tragen! Ich möchte an dieser Stelle bewusst nicht auf das Aufstellungsverfahren 8. Änderung Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau im Jahre 1997 eingehen, da das seinerzeitige Aufstellungs- und Abwägungsverfahren sicherlich nicht den heutigen Erfordernissen entspricht, wobei seinerzeit auch keine konkreten Vorgaben vorlagen. Unter Abwägung aller Belange halte ich es durchaus für sinnvoll, ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren einzuleiten, damit in Zukunft Rechtssicherheit gegeben ist. Ich schlage Ihnen von daher vor, den Anträgen der REA GmbH, Düren, stattzugeben, die Verwaltung zu ermächtigen, einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB abzuschließen und den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes (von der laufenden Nummerierung her handelt es sich um die 33. Änderung) zu fassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen und ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, entstehen für die Gemeinde keine Planungskosten. III. Beschlussvorschlag: 1. Dem Antrag der REA GmbH, Düren, auf Änderung des Flächennutzungsplanes zur Errichtung weiterer Energieanlagen wird stattgegeben. 2. Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der REA GmbH einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 zur Absicherung der Planungskosten zu schließen. 3. Die Aufstellung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zusätzliche Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen - wird gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-