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Sitzungsvorlage (Antrag 26b/2013 (B90/Die Grünen) - Vertreterregelung in den Ausschüssen durch den Beitritt des StV Faust zur Fraktion B90 / Die Grünen)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
124 kB
Datum
17.10.2013
Erstellt
10.10.13, 15:15
Aktualisiert
10.10.13, 15:15
Sitzungsvorlage (Antrag 26b/2013 (B90/Die Grünen) - Vertreterregelung in den Ausschüssen durch den Beitritt des StV Faust zur Fraktion B90 / Die Grünen) Sitzungsvorlage (Antrag 26b/2013 (B90/Die Grünen) - Vertreterregelung in den Ausschüssen durch den Beitritt des StV Faust zur Fraktion B90 / Die Grünen) Sitzungsvorlage (Antrag 26b/2013 (B90/Die Grünen) - Vertreterregelung in den Ausschüssen durch den Beitritt des StV Faust zur Fraktion B90 / Die Grünen)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 08.10.2013 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 400/2013 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 17.10.2013 TOP Ergebnisse Antrag 26b/2013 (B90/Die Grünen) - Vertreterregelung in den Ausschüssen durch den Beitritt des StV Faust zur Fraktion B90 / Die Grünen Anlg.: - 1 I 30 SD.Net Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Jülich wählt Herrn StV Faust als stellvertretendes Mitglied in die folgenden Ausschüsse: - Haupt- und Finanzausschuss - Ausschuss für Planung, Umwelt und Bau - Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport - Ausschuss für Kultur, Soziales und Integration - Bürgerausschuss - Rechnungsprüfungsausschuss - Wahlprüfungsausschuss Begründung: Die Zuständigkeit des Rates für die personelle Besetzung der Ausschüsse ergibt sich aus §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) und 50 Abs. 3 GO NRW. Folglich wählt der Rat die Mitglieder und ihre Vertreter. Die Zahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder ist in der Gemeindeordnung nicht festgesetzt. Mit Schreiben vom 20.09.2013 teilt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen mit, dass das Ratsmitglied Herr Faust zum 01.10.2013 der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen beitreten wird. In diesem Zusammenhang wird beantragt, dass Herr StV Faust ab 01.10.2013 in allen Ausschüssen ohne persönlichen Vertreter, in denen die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vertreten ist, als stellvertretendes Mitglied geführt wird. Herr StV Faust hat bereits mit Schreiben vom 20.09.2013 erklärt, dass er aus dem Haupt- und Finanzausschuss zum 01.10.2013 als Mitglied mit beratender Stimme ausscheiden wird. Dadurch hat sich eine Abberufung durch den Rat der Stadt Jülich erübrigt. Denn eine Stellvertretung von stimm- berechtigten Ausschussmitgliedern durch lediglich beratende Ausschussmitglieder wäre unzulässig. Über den Umweg der Stellvertretung können beratende Ausschussmitglieder nicht zu stimmberechtigten Ausschussmitgliedern werden. Durch sein Schreiben vom 20.09.2013 verzichtet Herr StV Faust zudem ausdrücklich auf sein Recht nach § 58 Abs. 1 GO NRW, wonach jedes Ratsmitglied mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme angehören darf. Ausschließlich die im Beschlussentwurf genannten Ausschüsse kommen für die weitere Stellvertretung in Frage. Im Wahlausschuss oder in Gremien anderer Rechtspersonen (z.B. Aufsichtsräte) ist dies bedingt durch die persönliche Vertretung nicht möglich. Bezüglich des Integrationsrats sieht die Gemeindeordnung NRW überhaupt keine Stellvertretung vor. Zudem ist Herr StV Faust durch Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 18.02.2010 weiterhin ordentliches Mitglied. In diesem Kontext sei noch erwähnt, dass die Landesregierung NRW einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht hat, wonach die Wahl des Integrationsrates am Tag der Kommunalwahl stattfinden soll. Gleichwohl soll in den Fällen, in denen der Rat selbst einen Integrationsrat bildet oder 200 Wahlberechtigte die Bildung beantragen, auch eine spätere Wahl zulässig sein. Hinsichtlich des Wahlverfahrens sind die Ratsmitglieder gehalten, sich zunächst auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen (§ 50 Abs. 3 GO NRW). Einheitlichkeit bedeutet, dass nur ein einziger Vorschlag zur Beschussfassung unterbreitet werden darf. Das zweite Tatbestandsmerkmal besteht in der „Einigung“. Es kann offen bleiben, ob der Vorschlag von allen Ratsmitgliedern eingereicht werden muss oder ob es ausreicht, wenn zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder den Vorschlag vorlegt. Für die Anwendung des § 50 GO NRW würde es nach aktueller Rechtssprechung auch nicht ausreichen, wenn eine nicht mit entsprechender Mehrheit ausgestattete Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass dem Wahlvorschlag gefolgt wird und sich die Ratsmitglieder -zumindest die Mehrheit der Ratsmitglieder - zu Beginn des Tagesordnungspunktes auf diesen Wahlvorschlag einigen und entsprechend vorschlagen. Der vorliegende Wahlvorschlag muss sodann durch einen einstimmigen Beschluss bestätigt werden. Entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW werden Enthaltungen und ungültige Stimmen dabei nicht berücksichtigt. Der Bürgermeister besitzt nach § 40 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt Sitzungsvorlage 400/2013 Seite 2 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 400/2013 x nein nein Seite 3