Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche VO Glasverbot 2014)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
24 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
28.11.13, 17:07
Aktualisiert
28.11.13, 17:07
Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche VO Glasverbot 2014) Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche VO Glasverbot 2014)

öffnen download melden Dateigröße: 24 kB

Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung für ein Verbot des Mitführens und des Verkaufs von Getränken in Glasbehältern in bestimmten Straßen/Bereichen in der Stadt Jülich vom Aufgrund der §§ 1, 19, 27 Abs. 1 und 4 sowie 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 528/SGV.NW. 2060) -in der zur Zeit geltenden Fassung- und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGB1. I S. 602) wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verbot des Mitführens von Getränken in Glasbehältern In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 27.02.2014 (Weiberfastnacht) untersagt, auf öffentlichen Flächen - Getränke aus Glasbehältern zu konsumieren und - Getränke in Glasbehältern mitzuführen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. §2 Verkaufsverbot von Getränken in Glasbehältern In dem unter § 3 beschriebenen Bereich der Stadt Jülich ist es am 27.02.2014 (Weiberfastnacht) untersagt, Getränke in Glasbehältern innerhalb und außerhalb geschlossener Räume zu verkaufen, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. Dieses Verkaufsverbot gilt nicht innerhalb von Räumlichkeiten konzessionierter Gaststättenbetriebe. §3 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst den Bereich, der durch die nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt wird: Römerstraße, Große Rurstraße, Schützenstraße, Schirmerstraße, Düsseldorfer Straße, südlicher Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße), Kurfürstenstraße, Römerstraße. Neben diesem begrenzten Bereich umfasst diese Verordnung auch die Straßen/Bereiche: Aachener Straße (ab Ellbachstraße), Düsseldorfer Straße und Propst - Bechte -Platz sowie den südlichen Zitadellengraben (von Düsseldorfer Straße bis Kurfürstenstraße) §4 Ausnahmen (1) Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Getränken in Glasbehältern durch Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben. (2) In Einzelfällen kann die örtliche Ordnungsbehörde ganz oder teilweise Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. §5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3 bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern mitführt, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem in § 3 bezeichneten Bereich Getränke in Glasbehältern verkauft, wenn aufgrund konkreter Umstände die Absicht erkennbar ist, dass sie im Geltungsbereich dieser Verordnung konsumiert werden sollen. (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und Abs. 2 können bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis 500,- Euro, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. (4) Mitgeführte bzw. durch Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung erlangte Getränke in Glasbehältern können eingezogen werden. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 27.02.2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.