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Allgemeine Vorlage (Nutzung des Fuß- und Radweges parallel zur Rur im Ortsteil Üdingen durch Pkw und Lkw)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
16 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Nutzung des Fuß- und Radweges parallel zur Rur im Ortsteil Üdingen durch Pkw und Lkw) Allgemeine Vorlage (Nutzung des Fuß- und Radweges parallel zur Rur im Ortsteil Üdingen durch Pkw und Lkw)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl /641-09 Kreuzau, 12. Juli 2000 Vorlagen-Nr. 66/00 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 17.08.2000 14.09.2000 26.09.2000 TOP: Nutzung des Fuß- und Radweges parallel zur Rur im Ortsteil Üdingen durch Pkw und Lkw I. Sach- und Rechtslage: In der Sitzung des Rates vom 08.06.2000 habe ich Sie über den o.a. Antrag der Frau Franziska Schumacher, Dorfstraße 56, 52372 Kreuzau, informiert. Das Antragsschreiben der Frau Schumacher vom 07.04.2000 ist zu Ihrer Information nochmals als Anlage beigefügt. Ich teile die Auffassung der Frau Schumacher zwar nicht, dass dieser Weg im Ortsteil Üdingen die einzige Möglichkeit ist, der ein Erholungswert beizumessen ist; andererseits muss ich die Angaben bezüglich der Nutzung des Weges durch Lkw und Pkw uneingeschränkt bestätigen. Wie Sie aus der beiliegenden Ablichtung aus der Deutschen Grundkarte erkennen können, verläuft parallel zur Rur von der Rurbrücke Üdingen-Winden bis zur Teichbrücke „Im Seel“ eine Wegefläche, die sich überwiegend im Eigentum der Gemeinde Kreuzau befindet. Dieser Weg ist bis zu 3 m breit und mit Kalksteinüberlauf befestigt. Von der Beschilderung her ist er eindeutig als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO) gekennzeichnet. Unabhängig von dieser Kennzeichnung wird der Weg teilweise seit Jahrzehnten von privaten Anliegern als Zufahrt zu ihren rückwärtigen Garagen genutzt (gekennzeichnetes Teilstück Ziffer 1). Das mit Ziffer 2 gekennzeichnete Teilstück, und hierbei geht es in dem Antrag der Frau Schumacher insbesondere, wird intensiv von Pkw und Lkw genutzt. Dieses Teilstück bildet die einzige Erschließungsmöglichkeit für das im Jahre 1978 errichtete Feuerwehrgerätehaus und das im Jahre 1985/86 errichtete Vereinsheim. Aufgrund der vorhandenen Beschilderung des Weges (Fuß- und Radweg) dürfte der Weg eigentlich nur von der Feuerwehr im Einsatzfalle befahren werden. Bei Übungen müssten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz am Sportplatz abstellen und dann zu Fuß zum Feuerwehrgerätehaus gehen. Auch die Benutzer des Sportheimes müssten eigentlich den Parkplatz am Sportplatz benutzen und zu Fuß zum Vereinsheim gehen. Ich halte dies durchaus für zumutbar und werde auch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Vereine, die das Vereinsheim nutzen, entsprechend anschreiben. Darüber hinaus werde ich alle privaten Benutzer darauf hinweisen (insbesondere im Teilstück 1), dass das Befahren des Weges nur auf ein Mindestmaß zu begrenzen ist und ein Parken auf dem Weg oder dem Grünstreifen am Rurufer zukünftig nicht mehr geduldet wird. Ein weiteres Problem stellt das Waschen von Pkw am Rurufer dar. Dies ist eindeutig nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes verboten. Zuständige Ordnungsbehörde hierfür ist jedoch der Landrat -Untere WasserbehördeDüren. Ich beabsichtige auch hier, die Anlieger in einem Informationsschreiben auf dieses Verbot hinzuweisen mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass bei Nichtbeachtung eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde erfolgt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: K e i n e. III. Beschlussvorschlag Verwaltung: „Aufgrund des Antrages der Frau Franziska Schumacher, Kreuzau-Üdingen, wird die Verwaltung beauftragt, folgende Maßnahmen zu ergreifen: 2 1. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind anzuweisen, die Zuwegung zum Feuerwehrgerätehaus mit Pkw nur noch im Einsatzfalle zu benutzen. 2. Alle Nutzer des Sport- und Vereinsheims sind anzuweisen, das Befahren des Weges zukünftig zu unterlassen und die Pkw auf dem Parkplatz am Sportplatz abzustellen. Bei Festveranstaltungen hat die Belieferung mit Getränken usw. von der Dorfstraße aus zu erfolgen. 3. Die privaten Anlieger sind anzuschreiben mit der Bitte, den Weg mit Pkw nur noch zum Zwecke des Erreichens ihrer Garagen zu benutzen und zukünftig ein Parken auf und neben der Wegefläche zu unterlassen. 4. Alle Anlieger sind darauf hinzuweisen, dass ein Pkw-Waschen am Rurufer nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes nicht erlaubt ist und bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Anzeige an die Untere Wasserbehörde des Kreises Düren erfolgt.“ III. Beschlussvorschlag: „Die derzeit vorhandene Beschilderung wird durch Zusatzzeichen dergestalt ergänzt, dass Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzfalle sowie Andienverkehr zum Sportund Vereinsheim den Weg mitbenutzen dürfen.“ Der Bürgermeister - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: