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Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
13 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Beratung und Beschließung der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-151/2003 Sitzungsteil Fachbereich IV Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 18.11.2003 Rat der Stadt Bedburg 09.12.2003 Bemerkungen: Betreff: Beratung und Beschließung der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die im Entwurf vorgelegte 2. Änderungssatzung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: § 23 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg in der derzeitigen Fassung regelt die Ordnungswidrigkeitstatbestände. Buchstabe b) der Vorschrift enthält einen redaktionellen Fehler. Die Bezeichnung „§ 6 Abs. 1 Satz 3“ muss lauten: „§ 6 Abs. 1 Satz 2“. § 23 Abs. 1 Buchstabe e) regelt den Ordnungswidrigkeitentatbestand „Verbrennen von Kleingartenabfällen“. Mit der Ersten Änderungssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bedburg vom 09.07.2003 wurde jedoch die entsprechende Vorschrift hierzu in der Abfallentsorgungssatzung ersatzlos gestrichen. Eine Beseitigung von verwertbaren pflanzlichen Abfällen aus privaten Haushaltungen etwa durch Verbrennen ist nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG gundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen erlaubt. Allgemeine Ausnahmen hierzu können durch Rechtsverordnung getroffen werden oder im Einzelfall durch die zuständige Behörde. Zuständige Behörde ist derzeit die Kreisordnungsbehörde. Mit der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung als allgemeine Ausnahme ist auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand aus der städtischen Satzung zu streichen. 50181 Bedburg, den 8. Juli 2009 ----------------------------------Spohr ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer