Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
89 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
08.11.12, 18:49
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 05.11.2012
Vorlagen-Nr.: 66/2012
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
27.11.2012
11.12.2012
Gründung einer gemeindeeigenen Gesellschaft zur Aufnahme einer wirtschaftlichen
Tätigkeit;
hier: Grundsatzbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Die Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen (GO NRW) sieht in den Paragraphen 107 und 108 die
Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen unter gewissen Umständen vor. Mit
dem neu eingeführten § 107 a GO NRW wird den Städten und Gemeinden insbesondere der
Einstieg in die energiewirtschaftliche Betätigung erleichtert.
Durch die immer schlechter werdenden finanziellen Rahmenbedingungen müssen Kommunen
überlegen, ihre Handlungsfähigkeit in bestimmen Bereichen durch Einbeziehung wirtschaftlicher
Tätigkeit zu erhalten. Im Zusammenhang mit der anstehenden Überarbeitung des
Flächennutzungsplanes
zur
Ausweisung
zusätzlicher
Konzentrationszonen
für
Windenergieanlagen wurde in den bisherigen Diskussionen eine eventuelle Beteiligung der
Gemeinde an der Planung und gegebenenfalls auch am Betrieb zumindest angedeutet.
Um hier tatsächlich tätig werden zu können, ist die Gründung einer gemeindeeigenen Gesellschaft
erforderlich.
Bevor jedoch seitens der Verwaltung ein umfassender Gesellschaftsvertrag erarbeitet und mit
Juristen und Wirtschaftsprüfern besprochen wird, halte ich es für sinnvoll, im Vorfeld zunächst die
grundsätzlichen Eckpunkte festzulegen.
Die Gründung einer Gesellschaft ist auch gemäß § 115 GO NRW der Kommunalaufsicht
unverzüglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn des Vollzuges schriftlich anzuzeigen. In
diesem Zusammenhang ist der Gegenstand des Unternehmens von besonderer Bedeutung. Auch
hier halte ich es für sinnvoll, die Gespräche mit der Kommunalaufsicht im Vorfeld einer
endgültigen Beschlussfassung zu führen.
Im Rahmen dieser Beratungsrunde sollten folgende Entscheidungen getroffen werden:
1.
Die Gemeinde gründet eine Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft
Kreuzau mbH (GDK).
2.
Gegenstand des Unternehmens ist es, zur Verbesserung der örtlichen Lebensgrundlagen
und Stärkung der lokalen Wirtschaftsstrukturen Einrichtungen zu schaffen, zu fördern und
zu betreiben. Hierzu zählen vor allem
- Sport- und Freizeiteinrichtungen,
- öffentliche Begegnungsstätten.
Gegenstand des Unternehmens ist darüber hinaus auch die Schaffung eines Gebäudeund Immobilienmanagements zur ausschließlichen Deckung des Eigenbedarfs der
Gemeinde Kreuzau.
Gegenstand des Unternehmens ist ferner, die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen
der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung nach Maßgabe des § 107 a GO NRW.
Anmerkungen zuvor:
Ich habe den Gegenstand des Unternehmens bewusst weit gefasst, um zukünftig
verschiedene Möglichkeiten zu eröffnen. Aktuell ist derzeit sicherlich nur das Thema der
wirtschaftlichen Betätigung im Bereich der Stromversorgung. Bei den anderen
Unternehmensgegenständen handelt es sich um Optionen, um gegebenenfalls tätig
werden zu können.
3.
Die GDK muss berechtigt sein, zur Erreichung ihres Gesellschaftszweckes sich an anderen
Gesellschaften zu beteiligen.
4.
Das erforderliche Stammkapital für die GmbH in Höhe von 25.000,00 € muss im
Haushaltsplan 2013 eingestellt werden.
5.
Im Falle der Gründung hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch
Gesellschafterbeschluss berufen werden, zu bestellen. Ich halte einen Geschäftsführer für
ausreichend. Hier würde ich Ihnen zu gegebener Zeit vorschlagen, den zuständigen
Dezernenten, Herrn Siegfried Schmühl, als Geschäftsführer für die GDK zu berufen
(selbstverständlich ohne zusätzliches Entgelt).
6.
Gemäß § 113 GO NRW muss der Gemeinderat vor der notariellen Beurkundung
einen/eine Vertreter/in für die Gesellschafterversammlung bestellen. Da die Gemeinde
Kreuzau alleiniger Gesellschafter ist, reicht die Bestellung eines/einer Vertreters/in aus.
Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW ist der/die Vertreter/in an die Beschlüsse des Rates
gebunden. Die Verwaltung schlägt im Gründungsfalle vor, dass Herr Bürgermeister Walter
Ramm als Vertreter der Gemeinde Kreuzau in die Gesellschafterversammlung der GDK
bestellt wird.
7.
Im Falle der Gründung sind Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen. Die zukünftige Anzahl
muss im Gesellschaftervertrag festgelegt werden. Ich halte einen Aufsichtsrat von 7
stimmberechtigten Mitgliedern für ausreichend.
Hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrates sieht § 50 GO NRW (analog zur Besetzung
von Ausschüssen) zwei mögliche Verfahren vor:
a)
b)
den einheitlichen Wahlvorschlag,
Ausschussbesetzung durch Verhältniswahl.
Damit alle Fraktionen im Aufsichtsrat vertreten sind, empfiehlt es sich, eine vorherige
politische Abstimmung zwischen den Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenen
Parteien und dem Bürgermeister vorzunehmen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Das erforderliche Stammkapital für die GmbH in Höhe von 25.000,00 € muss im Haushalt 2013
bereit gestellt werden.
III. Beschlussvorschlag:
-2-
1.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau beschließt grundsätzlich die Gründung
Gemeindeentwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Kreuzau mbH (GDK).
2.
Der Bürgermeister wird beauftragt, einen entsprechenden Gesellschaftervertrag
vorzubereiten. Hierbei sind die Eckpunkte gemäß Sitzungsvorlage zu berücksichtigen.
3.
Der Rat der Gemeinde Kreuzau äußert die Absicht, dass sich die Gemeinde Kreuzau über
die neue Gesellschaft grundsätzlich an Windkraftanlagen beteiligen will.
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-3-
einer