Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
148 kB
Datum
18.04.2012
Erstellt
07.02.12, 18:52
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 06.02.2012
Vorlagen-Nr.: 10/2010 2. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
06.03.2012
27.03.2012
18.04.2012
32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil
Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch
dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der
Offenlage
b) Beschluss der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 17.10.2011 über die im Rahmen der
Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB
(frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen beraten und
entschieden sowie gleichzeitig die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau
am 18.11.2011 erfolgt. Der Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der
Begründung und dem dazugehörigen Gutachten hat in der Zeit vom 28.11.2011 bis 29.12.2011
offengelegen.
Die gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 17.11.2011 von der Auslegung benachrichtigt und ebenfalls
um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der vorgenannten Frist gebeten. Von dieser
Möglichkeit haben zahlreiche Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gebrauch
gemacht. Es sind jedoch keine Stellungnahmen eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden muss.
Während der Offenlage sind jedoch zwei Stellungnahmen privater Grundstückseigentümer
eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB zu entscheiden ist.
Es handelt sich hierbei um folgende Stellungnahmen:
1.
Die Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Parzelle Nr. 33, lehnen
nach wie vor die Darstellung ihres Grundstückes als Waldfläche ab und begehren die
Beibehaltung der bisherigen Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft.
2.
Die Rechtsanwälte Verweyen und Partner, Köln, beantragen im Rahmen des
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens, das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur
11, Parzelle Nr. 74 (Marienstraße), sowie ein weiteres Grundstück entlang der Straße „Am
Pfarrgarten“ als Wohnbaufläche darzustellen.
Die Stellungnahmen sind als Anlage 1 und 2 mit einer jeweiligen Übersichtskarte über die
Lage der Grundstücke beigefügt.
Gleichlautende Stellungnahmen sind bereits im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit eingegangen. In beiden Fällen hat der Rat in seiner Sitzung am 17.10.2011
negativ entschieden.
Ich nehme jedoch nochmals hierzu wie folgt Stellung:
Zu 1)
Auf die Darstellung des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Nr. 33, als
Fläche für die Forstwirtschaft wird nicht verzichtet. Den betroffenen Eigentümern
(Erbengemeinschaft) entsteht durch diese Darstellung weder ein finanzieller
Verlust noch entsteht hierdurch für sie eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Aufforstung. Eine Aufforstung kann nur dann erfolgen, wenn die Eigentümer ihr
Grundstück hierfür jeweils auf freiwilliger Basis bzw. gegen Zahlung einer
entsprechenden Entschädigung zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zu einem
Bebauungsplan, der rechtsverbindliche Festsetzungen trifft, handelt es sich beim
Flächennutzungsplan lediglich um Darstellungen.
Zu 2)
Beide
Grundstücksbereiche
sind
nicht
Gegenstand
des
laufenden
Flächennutzungsplanverfahrens. Die Einbeziehung dieser Grundstücke in dieses
Verfahren wird abgelehnt. Das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 11,
Parzelle Nr. 74, wird derzeit vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. F 2 erfasst
und ist in diesem als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im Rahmen der
8. Änderung des Regionalplanes wurde dieser Bereich auch nicht mehr als
zugehörig zum allgemeinen Siedlungsbereich ausgewiesen. Im Übrigen ist hier
derzeit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren im Rahmen einer gestellten
Bauvoranfrage anhängig. Der Ausgang dieses Verfahrens sollte abgewartet
werden. Gegebenenfalls ist zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes
Verfahren möglich.
Der Grundstücksbereich „Am Pfarrgarten“ ist im wirksamen Flächennutzungsplan
seit jeher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auch dieser Bereich wurde
im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes nicht mehr als zugehörig zum
Allgemeinen Siedlungsbereich ausgewiesen.
Im Übrigen besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Anspruch auf
Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen.
Zu dem Hinweis auf Seite 3 letzter Absatz der Stellungnahme, dass sich östlich
der B 56 in unmittelbarer Nähe des Grundstücksbereiches „Am Pfarrgarten“ eine
sehr groß angelegte Halle befindet, weise ich nachrichtlich darauf hin, dass es
sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben eines ortsansässigen Landwirten
handelt (Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte), die vom Landrat des Kreises
Düren mit Bauschein vom 30.01.2003 genehmigt worden ist.
Die auf Seite 4 der Stellungnahme vorsorglich erbetene Verlängerung der
Stellungnahmefrist ist hinfällig geworden, da keinerlei Eigentumsflächen von der
32. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen sind.
Abschließend schlage ich Ihnen nunmehr vor, die 32. Änderung des wirksamen
Flächennutzungsplanes in Anwendung des § 6 Abs. 6 BauGB zu beschließen und die Verwaltung
zu ermächtigen, den Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung erfahren
hat, neu bekannt zu machen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages
vom Investor übernommen.
-2-
III. Beschlussvorschlag:
1.
Auf die Darstellung des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Nr. 33, als Fläche für
die Forstwirtschaft wird nicht verzichtet. Den betroffenen Grundstückseigentümern
(Erbengemeinschaft) entsteht durch diese Darstellung weder ein finanzieller Verlust noch
entsteht hierdurch eine Verpflichtung zur Durchführung einer Aufforstung.
2.
Die Grundstücke Gemarkung Stockheim, Flur 11, Parzelle Nr. 74, sowie der
Grundstücksbereich entlang der Straße „Am Pfarrgarten“ sind nicht Gegenstand des
Verfahrens. Eine Einbeziehung wird unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgelehnt.
Ob und inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren durchgeführt
wird, bleibt abzuwarten.
3.
Die 32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird in
Anwendung des § 6 Abs. 6 BauGB beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung
beauftragt, diese Flächennutzungsplanänderung neu bekannt zu machen.
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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