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Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage b) Beschluss der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
148 kB
Datum
18.04.2012
Erstellt
07.02.12, 18:52
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage
b) 	Beschluss der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes) Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage
b) 	Beschluss der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes) Allgemeine Vorlage (32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier:
a)	Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage
b) 	Beschluss der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 06.02.2012 Vorlagen-Nr.: 10/2010 2. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 06.03.2012 27.03.2012 18.04.2012 32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Ortsteil Stockheim „Konversion des ehemaligen Munitionsdepots sowie Rücknahme einer noch dargestellten gewerblichen Fläche östlich der B 56“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage b) Beschluss der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 17.10.2011 über die im Rahmen der Verfahren gemäß § 4 (1) BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) und § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen beraten und entschieden sowie gleichzeitig die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung ist im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau am 18.11.2011 erfolgt. Der Entwurf der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und dem dazugehörigen Gutachten hat in der Zeit vom 28.11.2011 bis 29.12.2011 offengelegen. Die gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 17.11.2011 von der Auslegung benachrichtigt und ebenfalls um Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der vorgenannten Frist gebeten. Von dieser Möglichkeit haben zahlreiche Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gebrauch gemacht. Es sind jedoch keine Stellungnahmen eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB entschieden werden muss. Während der Offenlage sind jedoch zwei Stellungnahmen privater Grundstückseigentümer eingegangen, über die im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB zu entscheiden ist. Es handelt sich hierbei um folgende Stellungnahmen: 1. Die Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Parzelle Nr. 33, lehnen nach wie vor die Darstellung ihres Grundstückes als Waldfläche ab und begehren die Beibehaltung der bisherigen Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft. 2. Die Rechtsanwälte Verweyen und Partner, Köln, beantragen im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens, das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 11, Parzelle Nr. 74 (Marienstraße), sowie ein weiteres Grundstück entlang der Straße „Am Pfarrgarten“ als Wohnbaufläche darzustellen. Die Stellungnahmen sind als Anlage 1 und 2 mit einer jeweiligen Übersichtskarte über die Lage der Grundstücke beigefügt. Gleichlautende Stellungnahmen sind bereits im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen. In beiden Fällen hat der Rat in seiner Sitzung am 17.10.2011 negativ entschieden. Ich nehme jedoch nochmals hierzu wie folgt Stellung: Zu 1) Auf die Darstellung des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Nr. 33, als Fläche für die Forstwirtschaft wird nicht verzichtet. Den betroffenen Eigentümern (Erbengemeinschaft) entsteht durch diese Darstellung weder ein finanzieller Verlust noch entsteht hierdurch für sie eine Verpflichtung zur Durchführung einer Aufforstung. Eine Aufforstung kann nur dann erfolgen, wenn die Eigentümer ihr Grundstück hierfür jeweils auf freiwilliger Basis bzw. gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung zur Verfügung stellen. Im Gegensatz zu einem Bebauungsplan, der rechtsverbindliche Festsetzungen trifft, handelt es sich beim Flächennutzungsplan lediglich um Darstellungen. Zu 2) Beide Grundstücksbereiche sind nicht Gegenstand des laufenden Flächennutzungsplanverfahrens. Die Einbeziehung dieser Grundstücke in dieses Verfahren wird abgelehnt. Das Grundstück Gemarkung Stockheim, Flur 11, Parzelle Nr. 74, wird derzeit vom rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. F 2 erfasst und ist in diesem als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes wurde dieser Bereich auch nicht mehr als zugehörig zum allgemeinen Siedlungsbereich ausgewiesen. Im Übrigen ist hier derzeit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren im Rahmen einer gestellten Bauvoranfrage anhängig. Der Ausgang dieses Verfahrens sollte abgewartet werden. Gegebenenfalls ist zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren möglich. Der Grundstücksbereich „Am Pfarrgarten“ ist im wirksamen Flächennutzungsplan seit jeher als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auch dieser Bereich wurde im Rahmen der 8. Änderung des Regionalplanes nicht mehr als zugehörig zum Allgemeinen Siedlungsbereich ausgewiesen. Im Übrigen besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Anspruch auf Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen. Zu dem Hinweis auf Seite 3 letzter Absatz der Stellungnahme, dass sich östlich der B 56 in unmittelbarer Nähe des Grundstücksbereiches „Am Pfarrgarten“ eine sehr groß angelegte Halle befindet, weise ich nachrichtlich darauf hin, dass es sich hierbei um ein privilegiertes Vorhaben eines ortsansässigen Landwirten handelt (Lagerhalle für landwirtschaftliche Produkte), die vom Landrat des Kreises Düren mit Bauschein vom 30.01.2003 genehmigt worden ist. Die auf Seite 4 der Stellungnahme vorsorglich erbetene Verlängerung der Stellungnahmefrist ist hinfällig geworden, da keinerlei Eigentumsflächen von der 32. Änderung des Flächennutzungsplanes betroffen sind. Abschließend schlage ich Ihnen nunmehr vor, die 32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes in Anwendung des § 6 Abs. 6 BauGB zu beschließen und die Verwaltung zu ermächtigen, den Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung erfahren hat, neu bekannt zu machen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten des Verfahrens werden aufgrund des abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages vom Investor übernommen. -2- III. Beschlussvorschlag: 1. Auf die Darstellung des Grundstückes Gemarkung Kreuzau, Flur 8, Nr. 33, als Fläche für die Forstwirtschaft wird nicht verzichtet. Den betroffenen Grundstückseigentümern (Erbengemeinschaft) entsteht durch diese Darstellung weder ein finanzieller Verlust noch entsteht hierdurch eine Verpflichtung zur Durchführung einer Aufforstung. 2. Die Grundstücke Gemarkung Stockheim, Flur 11, Parzelle Nr. 74, sowie der Grundstücksbereich entlang der Straße „Am Pfarrgarten“ sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine Einbeziehung wird unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgelehnt. Ob und inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren durchgeführt wird, bleibt abzuwarten. 3. Die 32. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird in Anwendung des § 6 Abs. 6 BauGB beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, diese Flächennutzungsplanänderung neu bekannt zu machen. Der Bürgermeister i.V. - Stolz Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-