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DRINGLICHKEITS-VORLAGE (Sekundarschule Kreuzau/Nideggen – Genehmigungsverfahren - hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
67 kB
Datum
18.04.2012
Erstellt
28.03.12, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
DRINGLICHKEITS-VORLAGE (Sekundarschule Kreuzau/Nideggen – Genehmigungsverfahren -
hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW)

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Gemeinde Kreuzau Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg BE: Herr Stolz/Herr Steg Kreuzau, 20.03.2012 Vorlagen-Nr.: 24/2012 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 18.04.2012 Sekundarschule Kreuzau/Nideggen – Genehmigungsverfahren hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW I. Sach- und Rechtslage: Am 19.03.2012 wurde eine Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW gefasst, die als Anlage beigefügt ist. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Unmittelbar durch die Dringlichkeitsentscheidung ergeben sich keine haushaltsmäßigen Auswirkungen. Die angestrebte Vierzügigkeit der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen war am Standort Kreuzau von Beginn an vorgesehen. III. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau genehmigt die getroffene Dringlichkeitsentscheidung vom 19.03.2012 gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW. Diese hat folgenden Wortlaut: Der Rat der Gemeinde Kreuzau beauftragt die Verwaltung, alle rechtlichen Schritte einzuleiten, um den ortsansässigen Kindern aus Kreuzau und Düren Niederau eine wohnortnahe Beschulung an der Sekundarschule Kreuzau/Nideggen, Standort Kreuzau, zu ermöglichen. Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________