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Beschlussvorlage (Abwägungsliste WP7-250/2008)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
10.02.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-250/2008 Abwägungsliste WP7-250/2008 Seite 1 von 4 Anlage zu a) Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 13 i.V.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB / Bebauungsplan Nr. 4/Kirchherten, 1.v.Ä. Der Ausschuss für Struktur Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung und Stadtentwicklung Nr. empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg ... 1. RWE Westfalen-Weser-Ems Schreiben vom 07.11.2008 Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt. RWE-Hochspannungsleitungen. Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 2. RWE Westfalen-Weser-Ems Schreiben vom 10.11.2008 … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 3. RWE Power AG Schreiben vom 27.11.2008 4. IHK zu Köln Schreiben vom 02.12.2008 Mit Ihrem Schreiben vom 30.10.2008 teilen Sie uns unter Entfällt. Beifügung von Planunterlagen die o.g. Maßnahme mit: X Durch die o.g. Maßnahme werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Erdgashochdruckleitungen betroffen. X Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen. X Bemerkungen: Aufgrund einer Konzernumstrukturierung werden seit dem 1. Juli 2004 Planungen der Träger öffentlicher Belange zu Leitungen u. Anlagen des Gastransportleitungsnetzes der RWE Rhein-Ruhr (u.a. zum Leitungsnetz der Thyssengas GmbH) durch die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH beantwortet. Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken. Nach Befragung unserer möglicherweise betroffenen Entfällt. Fachabteilungen teilen wir Ihnen mit, das nach unserem heutigen Kenntnisstand Belange unserer Gesellschaft durch das vorgenannte Planvorhaben nicht berührt werden. Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der Industrie- und Entfällt. Handelskammer zu Köln keine Bedenken bezüglich der Änderung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. WP7-250/2008 Abwägungsliste WP7-250/2008 Seite 2 von 4 Anlage zu a) Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 13 i.V.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB / Bebauungsplan Nr. 4/Kirchherten, 1.v.Ä. Der Ausschuss für Struktur Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung und Stadtentwicklung Nr. empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg ... 5. Rhein-Erft-Kreis Kreisplanung & Naturschutz Schreiben vom 09.12.2008 1.) Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird der ökologische Wert durch die schmalen Pflanzbeete mit standortfremden Pflanzen nicht erreicht. Gefordert war eine Hecke 29,75 m x 4 m mit einheimischen Gehölzen. Die Ausgleichsfunktion wird durch der geplante Änderung nicht erreicht, aus diesem Grund kann ich der 1. vereinfachten Änderung nicht zustimmen. Zu 1.) Im Rahmen eines Erörterungstermines am 27.01.2009 beim Rhein-Erft-Kreis wurde die Stellungnahme erörtert. Der Stellungnahme hinsichtlich der Ausgleichsfunktion bei Zerstückelung der seinerzeit festgesetzten Grünfläche mit Pflanzgebot kann Rechnung getragen werden. Es wurde vorgeschlagen, die Grünflächen in der Positionierung der Neuplanung zu belassen, jedoch das Pflanzgebot zurückzunehmen. Um den Ausgleich für den Eingriff zu realisieren, soll durch den Verursacher der Ausgleich im Rahmen einer Ersatzgeldzahlungen in Höhe von 1000 € an den Rhein-Erft-Kreis erfolgen. Die Pflanzmaßnahmen, die durch den RheinErft-Kreis im Anschluss hieran vorgenommen werden, sollen möglichst im Stadtgebiet Bedburg verbleiben. Zu 2.) Inhalt der 1. vereinfachten Änderung ist nicht die Ausweisung eines Mischgebietes (MI), sondern lediglich die Änderung der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Es handelt sich hier nicht um die Umwandlung einer gastronomischen Nutzung, sondern diese ist bereits vorhanden und genehmigt und ruht derzeit im Rahmen des Eigentumswechsels lediglich. Das Grundstück war bereits in der Ursprungsfassung als Mischgebiet (MI) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in Mischgebieten, festgesetzt. Die vorgetragenen Bedenken aus 2.) Mit der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 wird in Kirchherten die Festsetzung eines Mischgebietes geplant. Im Zuge der Planänderung soll das Gebäude Ecke Brauereistraße /Breite Straße in eine gastronomische Nutzung umgewandelt werden. Im weiteren Anschluss zur Gaststätte ist auf den Freiflächen in südwestlicher Richtung eine Außengastronomie vorgesehen unter Berücksichtigung notwendiger Stellplätze. Im Einwirkungsbereich der Planänderung befinden sich Wohnnutzungen. … die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und den Bedenken durch Festsetzung eines Ersatzgeldes in Höhe von 1000 € Rechnung zu tragen. ... die Anregung zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass ein Mischgebiet mit gastronomischer Nutzung bereits vorhanden war; darüber hinaus findet das Lande simmissionsschutzgese tz Anwendung. Ferner ist die Gebietsausweisung und die damit WP7-250/2008 Abwägungsliste WP7-250/2008 Seite 3 von 4 Anlage zu a) Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 13 i.V.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB / Bebauungsplan Nr. 4/Kirchherten, 1.v.Ä. Der Ausschuss für Struktur Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung und Stadtentwicklung Nr. empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg ... Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig. Bei einer Unterbringung solcher Betriebe innerhalb von Gebäuden ist im allgemeinen nicht davon auszugehen, dass Belästigungen, die über das übliche Maß hinausgehen, zu erwarten sind. Bei Außengastronomien kann es, insbesondere zur Nachtzeit, aufgrund benachbarter Wohnnutzungen zu Immissionskonflikten kommen, da von ihnen Belästigungen und Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) Nach Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, (Urteil vom 17.10.2003 Az.: 3 S 2298/02) kann eine Gaststätte mit Außenbewirtschaftung ausnahmsweise zum Nachteil angrenzender Wohnbebauung auch in einem (faktischen) Dorfgebiet gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen und somit unzulässig sein. Hierzu wird angemerkt, dass ein Mischgebiet gleichermaßen wie ein Dorfgebiet im Hinblick auf die zulässigen Immissionsrichtwerte (Lärm/Gerüche) zu beurteilen ist. Sicht des Immissionsschutzes sind nicht Thema dieses Bauleitverfahrens und auf Ebene des konkreten Genehmigungsverfahrens zu klären. Ferner ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtlich. Darüber hinaus bezieht sich das aufgeführte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17.10.2003 auf ein Vorhaben einer ganzjährigen Außengastronomie (Biergarten) in einem Gebiet nach § 34 BauGB, welches nach den Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 (1) BauGB bewertet wird und sich hiernach nicht in die Umgebung einfügt, da es hierbei u.a. im Wesentlichen sich nicht um ein Vorhaben handelt, das der Versorgung des Gebietes und der näheren Umgebung dient und einen beträchtlichen bzw. atypisch starken Umfang an Besucherverkehr verursacht. Durch die 1. vereinfachte Änderung wird weder eine neue noch eine andere Gebietsausweisung getroffen, sondern die bereits vorhandene und rechtskräftige Gebietsausweisung des Ursprungsplanes übernommen. Im Hinblick auf die Beurteilung von nicht öffentlichen Parkplätzen/Stellplätzen für die Gastronomie ist davon auszugehen, dass die mit der Nutzung einhergehenden Emissionen durch Staub, Abgase und Lärm ebenfalls zu Konflikten in der Nachbarschaft führen können. Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht Das Urteil des VGH Baden-Württemberg richtet sich nach den Kriterien eines Baugenehmigungsverfahrens und ist für die Bewertung zur Schaffung des Planungsrechtes nicht unmittelbar anzuwenden. Die Regelungen bezüglich des Betriebes von verbundenen möglichen Nutzungen nicht Inhalt dieser vereinfachter Bebauungsplanänderun g. WP7-250/2008 Abwägungsliste WP7-250/2008 Seite 4 von 4 Anlage zu a) Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 13 i.V.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB / Bebauungsplan Nr. 4/Kirchherten, 1.v.Ä. Der Ausschuss für Struktur Lfd. Stellungnahme von, vom Stellungnahme Abwägung und Stadtentwicklung Nr. empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg ... schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören (§ 51 Abs. 7 BauO NRW). Aus der Sicht des Immissionsschutzes sowie aus bauplanerischen Gesichtspunkten rege ich an, auf die Außengastronomie zu verzichten und die für die Anlage notwendigen Stellplätze so anzuordnen, dass unnötige Störungen in der Nachbarschaft vermieden werden. Aussengastronomien Richten sich nach § 9 Abs. 2 Satz und § 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes. Im Ursprungsplan des Bebauungsplanes Nr. 4/Kirchherten sind darüber hinaus schon private Stellplätze und Garagen festgesetzt. Überdies sind aus der unmittelbaren Nachbarschaft keine Bedenken hinsichtlich der Außennutzung geäußert worden.