Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
10.02.2009
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-250/2008
Abwägungsliste WP7-250/2008
Seite 1 von 4
Anlage zu a)
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 13 i.V.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB / Bebauungsplan Nr. 4/Kirchherten, 1.v.Ä.
Der Ausschuss für Struktur
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
und Stadtentwicklung
Nr.
empfiehlt dem Rat der Stadt
Bedburg ...
1.
RWE
Westfalen-Weser-Ems
Schreiben vom 07.11.2008
Im Planbereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt.
RWE-Hochspannungsleitungen.
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
2.
RWE
Westfalen-Weser-Ems
Schreiben vom 10.11.2008
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
3.
RWE Power AG
Schreiben vom 27.11.2008
4.
IHK zu Köln
Schreiben vom 02.12.2008
Mit Ihrem Schreiben vom 30.10.2008 teilen Sie uns unter Entfällt.
Beifügung von Planunterlagen die o.g. Maßnahme mit:
X Durch die o.g. Maßnahme werden keine von
Thyssengas GmbH betreuten Erdgashochdruckleitungen
betroffen.
X Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz.
nicht vorgesehen.
X
Bemerkungen:
Aufgrund
einer
Konzernumstrukturierung werden seit dem 1. Juli 2004
Planungen der Träger öffentlicher Belange zu Leitungen
u. Anlagen des Gastransportleitungsnetzes der RWE
Rhein-Ruhr (u.a. zum Leitungsnetz der Thyssengas
GmbH)
durch
die
RWE
Westfalen-Weser-Ems
Netzservice GmbH beantwortet.
Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht
keine Bedenken.
Nach Befragung unserer möglicherweise betroffenen Entfällt.
Fachabteilungen teilen wir Ihnen mit, das nach unserem
heutigen Kenntnisstand Belange unserer Gesellschaft
durch das vorgenannte Planvorhaben nicht berührt
werden.
Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der Industrie- und Entfällt.
Handelskammer zu Köln keine Bedenken bezüglich der
Änderung des oben genannten Bebauungsplanes
bestehen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
WP7-250/2008
Abwägungsliste WP7-250/2008
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Anlage zu a)
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 13 i.V.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB / Bebauungsplan Nr. 4/Kirchherten, 1.v.Ä.
Der Ausschuss für Struktur
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
und Stadtentwicklung
Nr.
empfiehlt dem Rat der Stadt
Bedburg ...
5.
Rhein-Erft-Kreis
Kreisplanung &
Naturschutz
Schreiben vom 09.12.2008
1.) Aus der Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege
wird der ökologische Wert durch die schmalen
Pflanzbeete mit standortfremden Pflanzen nicht erreicht.
Gefordert war eine Hecke 29,75 m x 4 m mit
einheimischen Gehölzen. Die Ausgleichsfunktion wird
durch der geplante Änderung nicht erreicht, aus diesem
Grund kann ich der 1. vereinfachten Änderung nicht
zustimmen.
Zu 1.)
Im Rahmen eines Erörterungstermines am
27.01.2009 beim Rhein-Erft-Kreis wurde die
Stellungnahme erörtert. Der Stellungnahme
hinsichtlich
der
Ausgleichsfunktion
bei
Zerstückelung der seinerzeit festgesetzten
Grünfläche mit Pflanzgebot kann Rechnung
getragen werden. Es wurde vorgeschlagen,
die Grünflächen in der Positionierung der
Neuplanung zu belassen, jedoch das
Pflanzgebot zurückzunehmen. Um den
Ausgleich für den Eingriff zu realisieren, soll
durch den Verursacher der Ausgleich im
Rahmen einer Ersatzgeldzahlungen in Höhe
von 1000 € an den Rhein-Erft-Kreis erfolgen.
Die Pflanzmaßnahmen, die durch den RheinErft-Kreis im Anschluss hieran vorgenommen
werden, sollen möglichst im Stadtgebiet
Bedburg verbleiben.
Zu 2.)
Inhalt der 1. vereinfachten Änderung ist nicht
die Ausweisung eines Mischgebietes (MI),
sondern
lediglich
die
Änderung
der
festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft. Es handelt sich hier
nicht
um
die
Umwandlung
einer
gastronomischen Nutzung, sondern diese ist
bereits vorhanden und genehmigt und ruht
derzeit im Rahmen des Eigentumswechsels
lediglich. Das Grundstück war bereits in der
Ursprungsfassung als Mischgebiet (MI)
Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in Mischgebieten,
festgesetzt. Die vorgetragenen Bedenken aus
2.) Mit der 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 4 wird in Kirchherten die
Festsetzung eines Mischgebietes geplant. Im Zuge der
Planänderung soll das Gebäude Ecke Brauereistraße
/Breite Straße in eine gastronomische Nutzung
umgewandelt werden. Im weiteren Anschluss zur
Gaststätte ist auf den Freiflächen in südwestlicher
Richtung eine Außengastronomie vorgesehen unter
Berücksichtigung
notwendiger
Stellplätze.
Im
Einwirkungsbereich der Planänderung befinden sich
Wohnnutzungen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen
und den Bedenken
durch
Festsetzung
eines Ersatzgeldes in
Höhe von 1000 €
Rechnung zu tragen.
... die Anregung zur
Kenntnis zu nehmen
und festzustellen, dass
ein Mischgebiet mit
gastronomischer
Nutzung
bereits
vorhanden war; darüber
hinaus findet das Lande
simmissionsschutzgese
tz Anwendung. Ferner
ist
die
Gebietsausweisung
und
die
damit
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Anlage zu a)
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 13 i.V.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB / Bebauungsplan Nr. 4/Kirchherten, 1.v.Ä.
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Nr.
empfiehlt dem Rat der Stadt
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Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des
Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.
Bei einer Unterbringung solcher Betriebe innerhalb von
Gebäuden ist im allgemeinen nicht davon auszugehen,
dass Belästigungen, die über das übliche Maß
hinausgehen, zu erwarten sind.
Bei Außengastronomien kann es, insbesondere zur
Nachtzeit, aufgrund benachbarter Wohnnutzungen zu
Immissionskonflikten
kommen,
da
von
ihnen
Belästigungen und Störungen ausgehen können, die
nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst
oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. (§ 15 Abs. 1
Satz 2 BauNVO)
Nach Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg,
(Urteil vom 17.10.2003 Az.: 3 S 2298/02) kann eine
Gaststätte mit Außenbewirtschaftung ausnahmsweise
zum Nachteil angrenzender Wohnbebauung auch in
einem (faktischen) Dorfgebiet gegen das Gebot der
Rücksichtnahme verstoßen und somit unzulässig sein.
Hierzu wird angemerkt, dass ein Mischgebiet
gleichermaßen wie ein Dorfgebiet im Hinblick auf die
zulässigen Immissionsrichtwerte (Lärm/Gerüche) zu
beurteilen ist.
Sicht des Immissionsschutzes sind nicht
Thema dieses Bauleitverfahrens und auf
Ebene
des
konkreten
Genehmigungsverfahrens zu klären. Ferner
ist
das
Gebot
der
gegenseitigen
Rücksichtnahme beachtlich.
Darüber hinaus bezieht sich das aufgeführte
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom
17.10.2003
auf
ein
Vorhaben
einer
ganzjährigen Außengastronomie (Biergarten)
in einem Gebiet nach § 34 BauGB, welches
nach den Genehmigungsvoraussetzungen
des § 34 (1) BauGB bewertet wird und sich
hiernach nicht in die Umgebung einfügt, da es
hierbei u.a. im Wesentlichen sich nicht um ein
Vorhaben handelt, das der Versorgung des
Gebietes und der näheren Umgebung dient
und einen beträchtlichen bzw. atypisch
starken
Umfang
an
Besucherverkehr
verursacht.
Durch die 1. vereinfachte Änderung wird
weder eine neue noch eine andere
Gebietsausweisung getroffen, sondern die
bereits
vorhandene
und
rechtskräftige
Gebietsausweisung des Ursprungsplanes
übernommen.
Im Hinblick auf die Beurteilung von nicht öffentlichen
Parkplätzen/Stellplätzen für die Gastronomie ist davon
auszugehen, dass die mit der Nutzung einhergehenden
Emissionen durch Staub, Abgase und Lärm ebenfalls zu
Konflikten in der Nachbarschaft führen können.
Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt
werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht
Das Urteil des VGH Baden-Württemberg
richtet sich nach den Kriterien eines
Baugenehmigungsverfahrens und ist für die
Bewertung
zur
Schaffung
des
Planungsrechtes
nicht
unmittelbar
anzuwenden.
Die Regelungen bezüglich des Betriebes von
verbundenen
möglichen Nutzungen
nicht
Inhalt
dieser
vereinfachter
Bebauungsplanänderun
g.
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Abwägungsliste WP7-250/2008
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Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 13 i.V.m. 3 (2) und 4 (2) BauGB / Bebauungsplan Nr. 4/Kirchherten, 1.v.Ä.
Der Ausschuss für Struktur
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Stellungnahme
Abwägung
und Stadtentwicklung
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empfiehlt dem Rat der Stadt
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schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und
Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung
nicht über das zumutbare Maß hinaus stören (§ 51 Abs. 7
BauO NRW).
Aus der Sicht des Immissionsschutzes sowie aus
bauplanerischen Gesichtspunkten rege ich an, auf die
Außengastronomie zu verzichten und die für die Anlage
notwendigen Stellplätze so anzuordnen, dass unnötige
Störungen in der Nachbarschaft vermieden werden.
Aussengastronomien Richten sich nach § 9
Abs. 2 Satz und § 10 Abs. 4 des
Landesimmissionsschutzgesetzes.
Im Ursprungsplan des Bebauungsplanes Nr.
4/Kirchherten sind darüber hinaus schon
private Stellplätze und Garagen festgesetzt.
Überdies sind aus der unmittelbaren
Nachbarschaft keine Bedenken hinsichtlich
der Außennutzung geäußert worden.