Daten
Kommune
Bedburg
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Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-638/2006
Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.
3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1
„Kirchherten“
Stadt Bedburg – Stadtteil Kirchherten
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Inhaltsverzeichnis
1.
VORBEMERKUNGEN........................................................................................... 2
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung................................. 2
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren......................................................... 2
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES .......................... 2
2.1
Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung .......................... 2
2.2
Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches .......................................................... 3
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG.................................. 3
3.1
Planungsrechtliche Situation ....................................................................................... 3
4.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN ............................................................. 3
4.1
Änderung der Planzeichnung ...................................................................................... 3
4.2
Textliche Festsetzungen ............................................................................................. 4
5.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN...................................... 4
6.
UMWELTPRÜFUNG ............................................................................................. 5
7.
MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG .............. 5
WP7-638/2006
Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung
Im Bereich des Grundstücks Gemarkung Pütz, Flur 5, Nr. 345 – teilweise – ist die
Errichtung von Wohngebäuden geplant. Die Parzelle ist derzeit im vorderen Bereich
entlang der Straße ’Am Fließ’ mit einem Wohngebäude aus den 50er Jahren bebaut,
die daran angrenzende Freifläche befindet sich innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 1 /
Kirchherten, der hier Allgemeines Wohngebiet und überwiegend nicht überbaubare
Grundstücksfläche festsetzt.
Um eine Nachverdichtung der innerörtlichen Freiflächen planungsrechtlich zu
ermöglichen, ist eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Es handelt sich hierbei um
die Neuausweisung überbaubarer Flächen entlang der Pützer Straße / Straße ’Am
Rosenstock’ und geringfügige Rücknahme des im rechtskräftigen Bebauungsplan
festgesetzten Baufensters.
Die textlichen Festsetzungen sind um die Begrenzung der Wohneinheit pro
Wohngebäude (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) sowie der wasserdurchlässigen
Befestigung der Zufahrten und Stellplätze (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zu
ergänzen, die übrigen textlichen Festsetzungen bleiben erhalten.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren
gem. § 13 BauGB durchgeführt.
Einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und nachhaltigen Nachverdichtung des
Innenbereichs zur Bereitstellung von bedarfsorientiert geeigneten Grundstücken dient diese
Bebauungsplanänderung. Diese geplante Erweiterung ist auch im Hinblick auf die
vorläufigen Ergebnisse aus den Untersuchungen zur Neuaufstellung des
Stadtentwicklungsplanes der Stadt Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur
Stärkung der Ortskerne) begründet. Zudem werden durch die bauliche Verdichtung im
Innenbereich wertvolle Freiflächen im Außenbereich durch Nichtinanspruchnahme für den
Wohnflächenbedarf geschützt.
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / Verfahren
Die Erstellung der Bebauungsplanänderung stützt sich auf die aktuelle Bau- und
Umweltgesetzgebung. Die verwendeten gesetzlichen Grundlagen sind der Planzeichnung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Lage des Plangebietes / Abgrenzung der Bebauungsplanänderung
Das Bebauungsplangebiet Nr. 1 befindet sich in der Gemarkung Pütz, Flur 5, am
östlichen Ortsrand von Kirchherten. Der Bebauungsplanbereich ist bereits überwiegend
bebaut.
Das Grundstück des Vorhabenträgers liegt nur zum Teil innerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 1. Die Bebauungsplangrenze durchkreuzt
den Gartenbereich.
Der Änderungsbereich umfasst lediglich einen kleinen Teilbereich des Bebauungsplangebietes von ca. 970 qm und in Anteilen das Flurstück 345.
Die Grenze des Änderungsbereichs verläuft
Im Norden:
entlang der nördlichen Parzellengrenze 345,
WP7-638/2006
2.2
Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.
Im Osten:
entlang der Straße ’Am Rosenstock’ bzw. entlang der östlichen
Parzellengrenze 345,
Im Süden:
entlang der südlichen Parzellengrenze des Grundstücks 345,
Im Westen:
entlang der Geltungsbereichsgrenze des Ursprungsbebauungsplanes.
Bestand / Umgebung des Änderungsbereiches
Der Änderungsbereich wird heute als Gartenland genutzt und ist mit zwei Schuppen bebaut.
Entlang der Ostgrenze verläuft eine Backsteinmauer.
Die Vegetation entspricht einer typischen Gartenbepflanzung mit Dauergrün und
Obstbäumen. Außerhalb des Bebauungsplangebietes unmittelbar an das bestehende
Wohnhaus grenzt ein großer Walnussbaum an.
Der Änderungsbereich ist von Wohnbebauung umgeben. An der Nordgrenze verläuft die
Pützer Straße (L 279). Die angrenzenden südlichen Flächen werden als Gartenland genutzt.
Am Ortsrand besteht eine Gärtnerei. Störende gewerbliche Nutzungen sind in
Plangebietsnähe nicht vorhanden. Die Ortsmitte mit Kindergarten und Kirche ist fußläufig zu
erreichen.
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3.1
Planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan Nr. 1 wurde mit Bekanntmachung am 28.05.1982 rechtskräftig und
wurde zwischenzeitlich zweifach geändert.
4.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
4.1
Änderung der Planzeichnung
Zur Realisierung der geplanten Wohnbebauung ist die im rechtskräftigen Bebauungsplan
durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Fläche auf den heute unbebauten Bereich zu
erweitern.
Der rechtskräftige Bebauungsplan sah hier überwiegend nicht überbaubare
Grundstücksfläche vor. Lediglich am südlichen Rand des Änderungsbereiches ist eine
überbaubare Fläche von ca. 150 qm festgesetzt, die eine Bebauung aufgrund der Lage unter
Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung sowie der seinerzeit erfolgten
Grundstücksaufteilung kaum zulassen.
Diese wird zurückgenommen und statt dessen zwei Baufelder in der Größe eines
Einfamilienhauses bzw. eines Doppelhauses festgesetzt. Es wird somit gewährleistet, dass
eine Bebauung und Verdichtung entsprechend der umgebenden Bebauung erfolgt. Die
Errichtung von Reihenhäusern, Hausgruppen oder großvolumigen Mehrfamilienhäusern ist
mit dieser Baugrenzenfestsetzung nicht möglich.
Die Erweiterung der überbaubaren Fläche ist begründet in der wirtschaftlich sinnvollen
Ausnutzung des Grundstücks. Durch die geplante Bebauung kann eine Verdichtung der
innerörtlichen Freiflächen und somit gleichzeitig eine Schonung des sonstigen Freiraums
durch Nichtinanspruchnahme erreicht werden. Der Bedarf an Baugrundstücken in der
Ortslage Kirchherten insbesondere für die ortsansässige Bevölkerung ist nach wie vor
vorhanden. Diese geplante Erweiterung ist auch im Hinblick auf die vorläufigen Ergebnisse
aus den Untersuchungen zur Neuaufstellung des Stadtentwicklungsplanes der Stadt
Bedburg (Aktivierung innerörtlicher Freiflächen zur Stärkung der Ortskerne) begründet.
Nach der TÖB-Beteiligung wurden zudem zur Sicherung der Planungen des
Straßenbaulastträgers Flächen für Geh- und Radweg entlang der L 279 nachrichtlich in die
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Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.
Zeichnung übernommen. Darüber hinaus ist zur Gewährleistung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs im Einfahrtsbereich der Straße „Am Rosenstock“ und entlang der L
279 ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
4.2
Textliche Festsetzungen
Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes, geändert durch die
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, bleiben auch weiterhin bestehen.
Die textlichen Festsetzungen werden im Rahmen der 3. vereinfachten Änderung wie folgt
ergänzt: Pro Wohngebäude ist max. eine Wohneinheit zulässig.
Durch die Begrenzung der Zahl der Wohnungen wird eine niedrige Baudichte sichergestellt,
die der Siedlung im ländlichen Raum entspricht. Großvolumige Gebäude in den
Wohngebieten werden somit vermieden und das Verkehrsaufkommen auf ein
entsprechendes Maß begrenzt.
Nach der TÖB-Beteiligung werden zudem Festsetzungen zur wasserdurchlässigen
Befestigung von Zufahrten und Stellplätzen ergänzt, um eine Versickerung der
Niederschlagswässer in diesem Bereich zu gewährleisten und hierdurch das
Niederschlagswasser wieder dem natürlichen Wasserhaushalt zuzuführen:
4.3
Zufahrten und Stellplätze auf den Baugrundstücken sind als infiltrationsfähige Oberflächenbefestigung, z.B. als breitfugiges Pflaster, Ökopflaster, Schotterrasen, Rasenkammersteine herzustellen. Ein versiegelter Unterbau ist unzulässig (gem. § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB).
5.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
Natur und Landschaftspflege
Mit der hier beschriebenen Bebauungsplanänderung sind keine Eingriffe in den
Naturhaushalt verbunden. Es handelt sich hierbei um eine innerörtliche Freifläche, deren
bauliche Entwicklung gleichzeitig zu einer Schonung des Freiraums durch
Nichtinanspruchnahme von anderen ökologisch und landschaftspflegerisch wertvollen
Standorten führt.
Die hier bestehende typische Gartenbepflanzung mit teilweise Obstbäumen, aber auch
Ziergehölzen, muss dabei zugunsten der künftigen Bebauung aufgeben werden. Durch die
Ausweisung der überbaubaren Fläche steht jedoch nach wie vor ausreichend Gartenfläche
für eine Neubepflanzung zur Verfügung.
Ein Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Bebauungsplanänderung nicht
vorbereitet, da eine bauliche Inanspruchnahme auch nach altem Bebauungsplan möglich
war: Die Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche gestattete auch hier ein
Mindestmaß an Versiegelung und Überbauung, z.B. durch Garagen und Nebengebäude.
Durch die Beibehaltung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 entsprechend dem
Ursprungsbebauungsplan ist eine weitere Verdichtung auch nach der
Bebauungsplanänderung nicht gegeben.
Hinweise auf prioritäre Lebensräume und Arten gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie), der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie auf potenzielle FFHLebensräume (die ggf. in einer Schattenliste der Naturschutzverbände enthalten sind)
liegen für das Plangebiet und die nähere Umgebung nicht vor. Daraus folgt, dass
Fauna-Flora-Habitat-Gebiete, Vogelschutzgebiete und sonstige Schutzgebiete von der
Planung nicht betroffen sind.
WP7-638/2006
Begründung Bebauungsplan Nr. 1/Kirchherten, 3.v.Ä.
Ortsbild
Die Beibehaltung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend der bestehenden
Bebauung bzw. des Ursprungsbebauungsplanes und die Festsetzung der überbaubaren
Flächen in der oben beschriebenen Form gewährleisten eine Einpassung der Neubebauung
in das bestehende Ortsbild. Beeinträchtigungen werden nicht vorbereitet.
Verkehr / Erschließung
Die Erschließung ist über die Straße “Am Rosenstock“ gesichert. Aufgrund der maximalen
Errichtung von 4 Wohneinheiten sind keine Beeinträchtigungen der Verkehrsfunktion der
umliegenden Straßen zu erwarten. Stellplatzflächen stehen durch die Festsetzung des
Ursprungsbebauungsplanes (5,00 m Stauraum vor den Garagen) ausreichend zur
Verfügung.
Baugrundverhältnisse
Gem. Stellungnahme der RWE Power im Rahmen der TÖB-Beteiligung wird der
Änderungsbereich gem. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren
Bebauung ggf. bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und
Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau“; Bodenklassifikation für bautechnische
Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Die RWE Power bezieht sich auf die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt
L4904, welche für den gesamten Bereich Böden mit humosem Bodenmaterial darstellt.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum tragfähig.
Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verarbeitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Sonstige Planungsbelange
Nach jetzigem Kenntnisstand sind sonstige Planungsbelange durch die Bebauungsplanänderung nicht betroffen.
6.
UMWELTPRÜFUNG
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
7.
MASSNAHMEN, KOSTEN, FINANZIERUNG UND BODENORDNUNG
Die Maßnahme berührt nicht den Haushalt der Stadt Bedburg. Bodenordnende
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Bedburg, __________