Daten
Kommune
Bedburg
Größe
9,8 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-638/2006
Textliche Festsetzung (Ergänzung)
Bebauungsplan Nr.1/Kirchherten, 3. v.Ä.
STADT BEDBURG
BEBAUUNGSPLAN NR. 1 / KIRCHHERTEN,
3. vereinfachte Änderung
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
STAND: 23.08.2006
I.
II.
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
GEM. § 9 BAUGESETZBUCH
1.
Alle Bauten sind zur Straßenseite parallel zur vorderen Baugrenze anzusetzen (gem. §
9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).
2.
Unabhängig von den festgesetzten Baugrenzen muss die Vorderkante der Garage
mindestens 5,00 m hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegen. Garagen
sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen,
soweit andere Vorschriften nicht entgegenstehen (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. m. § 12
BauNVO).
3.
Pro Wohngebäude ist eine Wohneinheit zulässig (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauNVO).
4.
Zufahrten und Stellplätze auf den Baugrundstücken sind als infiltrationsfähige Oberflächenbefestigung, z.B. als breitfugiges Pflaster, Ökopflaster, Schotterrasen, Rasenkammersteine herzustellen. Ein versiegelter Unterbau ist unzulässig (gem. § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB).
III.
GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 BauO NRW
1.
Dachbauten – Gauben – sind nur bei eingeschossiger Bauweise zulässig. Die Gaube
darf in der Fensterflucht gemessen nur 1,80 m hoch sein.
2.
Bei Doppelhäusern sind nur auf der von diesen Gebäuden gemeinsam bebauten bzw.
angebauten Grenze Sichtschutzblenden auf der rückwärtigen bzw. gartenseitigen
Hausfront von max. 5,00 m Läge ab Hausfront und max. 2,00 m Höhe gemessen von
OK des jeweils tiefsten Erdgeschossfußbodens auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche zulässig. Sofern im darunterliegenden Geschoss Aufenthaltsräume
nach landesrechtlichen Vorschriften zulässig sind, ist diese OK-Fußbodenhöhe für die
Bemessung maßgebend.
3.
Vorgartenflächen werden begrenzt durch die Straßenbegrenzungslinie und die
Baugrenze bzw. Vorderkante der Gebäude. Die Vorgartenflächen sind an den
Straßenbegrenzungslinien mit Rasenkantensteinen nicht höher als 10 cm über der
angrenzenden Verkehrsfläche einzufrieden. Übrige Einfriedungen auf den
Grundstücken sind in korrosionsgeschütztem Maschendraht zwischen Eisen- und
Holzpfosten mit einer max. Höhe von 1,50 m gestattet. Diese Einfriedung ist
abzupflanzen. Wo die natürlichen Geländeverhältnisse und die Höhenlage der
Grundstücke zu angrenzenden Verkehrsflächen es notwendig machen, sind Mauern
aus natürlichen oder künstlichen Steinen ohne Putz max. 50 cm hoch gestattet.
WP7-638/2006
Textliche Festsetzung (Ergänzung)
Bebauungsplan Nr.1/Kirchherten, 3. v.Ä.
IV.
KENNZEICHNUNGEN GEM. § 9 ABS. 5 NR. 1 BAUGB
Der gesamte Änderungsbereich ist wegen der Baugrundverhältnisse gem. § 9 Abs. 5
Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung ggf. bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau“; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
V.
HINWEISE
1.
Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L4904 weist im gesamten
Plangebiet Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verarbeitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese
Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
2.
Zur Entlastung der Kanalisation und zur Verringerung der nachfolgenden
Gewässerbelastung werden versickerungsfördernde Maßnahmen und Zisternen zur
Speicherung und Nutzung von Regenwasser empfohlen.