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Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
12 kB
Datum
05.12.2013
Erstellt
21.11.13, 17:06
Aktualisiert
21.11.13, 17:06
Sitzungsvorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) vom 16.11.2006 (GV.NW S. 516) wird von der Stadt Jülich als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Jülich vom 05.12.2013 wird für das Gebiet der Stadt Jülich folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 (1) Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 29. März 2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (2) Aus Anlass des Stadtfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 01. Juni 2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (3) Aus Anlass des Erntedankfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 05. Oktober 2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. (4) Aus Anlass des 3. Adventssonntags dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 14. Dezember 2014 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,-- € geahndet werden. §3 Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 15. Dezember 2014 außer Kraft.