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Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung E.-Liblar, Radmacherstraße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
28.10.14, 06:59
Aktualisiert
11.11.14, 15:04
Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung E.-Liblar, Radmacherstraße) Beschlussvorlage (Außenbereichssatzung E.-Liblar, Radmacherstraße)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 451/2014 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61- Datum: 20.10.2014 Kämmerer gez. Lüngen, 1. Beigeordneter Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 27.10.2014 Datum Freigabe -100- gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 06.11.2014 beschließend 16.12.2014 beschließend Außenbereichssatzung E.-Liblar, Radmacherstraße Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: X Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja X Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Die Satzung erhält die Bezeichnung: Außenbereichssatzung, Erftstadt - Liblar, Radmacherstraße. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Begründung: Das Plangebiet der Außenbereichssatzung liegt südlich der Radmacherstraße zwischen den Stadtteilen Liblar und Blessem (s. Anlageplan).Im nördlichen Bereich des Satzungsgebietes befindet sich das Übergangswohnheim „Radmacherstraße“, Flüchtlinge/Asylsuchende untergebracht sind. in dem zurzeit über 100 Mit Blick auf die tendenzielle Entwicklung zugewiesener Flüchtlinge nach Erftstadt besteht die Notwendigkeit zur Schaffung neuer bzw. zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeit. Da die vorhandenen Belegungskapazitäten aktuell fast ausgeschöpft sind, ist beabsichtigt, den Standort „Radmacherstraße“ aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Belastung der Siedlungsschwerpunkte Lechenich und Liblar zu erweitern (s. V396/2014). Mit einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sollen dafür die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Eine Außenbereichssatzung kann grundsätzlich dann aufgestellt werden, wenn im Umfeld bereits eine Wohnbebauung „von einigem Gewicht“ vorhanden und der Bereich nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist; weiterhin sollte die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung des Immissionsschutzes, vereinbar sein. Da im vorliegenden Fall die o.a. Tatbestände erfüllt sind und zudem keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH-oder Vogelschutzgebieten bestehen, wird vorgeschlagen, das Satzungsverfahren einzuleiten und zunächst die Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen; danach ist im weiteren Verfahren unmittelbar der entsprechende Satzungsbeschluss vorgesehen. Die Untere Landschaftsbehörde (Rhein-Erft- Kreis) hat bereits ihre grundsätzliche Zustimmung zur Planung in Aussicht gestellt. In Vertretung (Hallstein) -2-