Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
28.10.14, 06:59
Aktualisiert
11.11.14, 15:04
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 451/2014
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - -61- Datum: 20.10.2014
Kämmerer
gez. Lüngen, 1.
Beigeordneter
Dezernat 4
Dezernat 6
gez. Erner,
Bürgermeister
BM
27.10.2014
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
06.11.2014
beschließend
16.12.2014
beschließend
Außenbereichssatzung E.-Liblar, Radmacherstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
X Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
X Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im
Anlageplan gekennzeichnete Gebiet eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Die Satzung erhält
die Bezeichnung: Außenbereichssatzung, Erftstadt - Liblar, Radmacherstraße.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Begründung:
Das Plangebiet der Außenbereichssatzung liegt südlich der Radmacherstraße zwischen den
Stadtteilen Liblar und Blessem (s. Anlageplan).Im nördlichen Bereich des Satzungsgebietes
befindet sich das Übergangswohnheim „Radmacherstraße“,
Flüchtlinge/Asylsuchende untergebracht sind.
in dem
zurzeit
über
100
Mit Blick auf die tendenzielle Entwicklung zugewiesener Flüchtlinge nach Erftstadt besteht die
Notwendigkeit zur Schaffung neuer bzw. zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeit. Da die
vorhandenen Belegungskapazitäten aktuell fast ausgeschöpft sind, ist beabsichtigt, den Standort
„Radmacherstraße“ aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und unter Berücksichtigung einer
ausgewogenen Belastung der Siedlungsschwerpunkte Lechenich und Liblar zu erweitern (s.
V396/2014).
Mit einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sollen dafür die
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Eine Außenbereichssatzung kann
grundsätzlich dann aufgestellt werden, wenn im Umfeld bereits eine Wohnbebauung „von einigem
Gewicht“ vorhanden und der Bereich nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist; weiterhin
sollte die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, insbesondere unter
Berücksichtigung des Immissionsschutzes, vereinbar sein.
Da im vorliegenden Fall die o.a. Tatbestände erfüllt sind und zudem keine UVP-pflichtigen
Vorhaben begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von FFH-oder
Vogelschutzgebieten bestehen, wird vorgeschlagen, das Satzungsverfahren einzuleiten und
zunächst die Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Auslegung sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen; danach ist im weiteren
Verfahren unmittelbar der entsprechende Satzungsbeschluss vorgesehen.
Die Untere Landschaftsbehörde (Rhein-Erft- Kreis) hat bereits ihre grundsätzliche Zustimmung zur
Planung in Aussicht gestellt.
In Vertretung
(Hallstein)
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