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Allgemeine Vorlage (Schreiben Stadt Düren)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
88 kB
Datum
18.04.2012
Erstellt
23.03.12, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

Der Bürgermeister Postanschrift: STADT DÜREN Anlage zu VL—Nr. 22/2012 Amt 41 -KB • .1 Stadt Duren Postfach 52348 Kulturbetrieb der Stadt Düren Haus der Stadt, Stefan Schwer Straße 4 6 Auskunft erteilt: Herr Lange, Zi. 104 Telefon 02421 25-1382 Telefax 02421 25-1375 E-mail: - Herrn Bürgermeister Walter Ramm Gemeindeverwaltung Kreuzau Bahnhofstraße 7 5 2372 Kreuzau veransta1tungsmanagement(dueren.de Mein Zeichen: 41, La Düren, 21.02.2012 Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Volkshochschulen Sehr geehrter Herr Kollege Ramm, wie in der letzten Konferenz der Bürgermeister des Kreises Düren am 18.01.2 0 12 unter TOP 2 besprochen, hat sich die Kostendarstellung des Konzeptes einer gemeinsamen Volkshoch schule aufgrund der neuen Planungsdaten verändert. Bei gleichbleibendem Konze ptinhalt belaufen sich die Kosten bei einer Beteiligung von nunmehr 11. Kommunen prognostisch fol gendermaßen: Gemeinsame VHS von Kreisgemeinden und der Stadt Düren Zielplanung 2012 2013 2014 Zu zahlender Betrag Ihrer Ge27.054,99 € 25.463,52€ meinde bei 17.683 Einwohnern* Kosten je Einwohner bei einem Zuständigkeitsbereich von 198.833 Einw. insgesamt (* Amtliche Einwohner-Statistik NRW 1,53 € 1,44 € 2015 19.451,30 € 1,10€ vom 30.06.2011) Sollten von den drei verbleibenden Gemeinden, die selbstverständlich weiterhin auch zu einer Beteili gung eingeladen werden, noch welche hinzukommen, würden die Kosten weiter sinken. Die neue gemeinsame Volkshochschule soll „Volkshochschule Rur-Eifel“ heißen. (Paul Büi PS: Der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule wird baldmöglichst noch nachgereicht. Allgemeine Besuchszeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr, Donnerstag auch 14-17 Uhr Telefonzentrale: 02421 25.0, Telefax: 02421 25-2251, E-Mail: stadt@duere n.de, Internet: www.dueren.de Bankverbindung: Sparkasse Düren (BLZ 395 501 10) Konto-Nr. 110 148- IBAN: DE 8439550110 0000 1101 48— BIC: SDUEDE 33 I Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule zwischen der Stadt Düren, vertreten durch den Bürgermeister und (es folgt eine Aufzählung) Die Stadt Düren und die vorstehend aufgeführten Kommunen schließen gemäß 23 if. des § Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) die folgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: §1 Gemeinsame Wahrnehmung der Weiterbildungsaufgaben Die beteiligten Städte und Gemeinden nehmen die nach dem Ersten Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz) bestehenden kommunalen Aufgaben gemeinsam wahr. §2 Trägerschaft und Zuständigkeitsübernahme Die Stadt Düren verpflichtet sich, als Trägerin eine kommunale Volkshochschule zu errichten und zu unterhalten sowie die Aufgaben der anderen beteiligten Kommunen nach dem Weiterbildungsgesetz in ihre Zuständigkeit zu übernehmen. Über die Benennung der Volkshochschule entscheidet die Stadt Düren im Benehmen mit den anderen beteiligten Kommunen. §3 Satzungsermächtigung Die Stadt Düren wird von den anderen beteiligten Kommunen ermächtigt, die Angelegenheiten der Volkshochschule durch Satzung zu regeln, die für das gesamte Gebiet der an der Vereinbarung beteiligten Städte und Gemeinden gilt. §4 Zweigstellen und Angebot der Volkshochschule (1) Die Stadt Düren unterhält Zweigstellen ihrer Volkshochschule auf dem Gebiet der anderen beteiligten Kommunen. (2) Die Stadt Düren verpflichtet sich, für die anderen beteiligten Kommunen ein bedarfsdeckendes Weiterbildungsangebot im Rahmen eines Gesamtarbeitsplanes zu erstellen, der entsprechende Teilarbeitspläne für die anderen beteiligten Kommunen enthält. Die Arbeit vor Ort wird von Zweigstellenleiterinnen oder -leitern unterstützt. §5 Deckung des Sach- und Finanzbedarfs (1) Die beteiligten Kommunen stellen der Volkshochschule die erforderlichen Räumlichkeiten für Lehrveranstaltungen (einschließlich Mobiliar) und Verwaltung auf ihrem Gebiet unentgeltlich zur Verfügung. Für Lehrveranstaltungen gilt dies nur, Soweit es sich um Räumlichkeiten handelt, die im Eigentum der betreffenden Kommune stehen oder an denen die Kommune Nutzungsrechte hat, die sie nicht erst speziell für die Weiterbildung begründet hat. (2) Zur Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Weiterbildung trägt jede Kommune den ihrer Einwohnerzahl entsprechenden Anteil an dem der Stadt Düren im Zuge des Betriebs der Volkshochschule entstehenden Produkt-Haushaltssaldo (= Gesamterträge Produkte VHS Gesamtaufwendungen Produkte VHS). Als Maßstab für die Verteilung gilt die jeweilige Einwohnerzahl zum Stichtag 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres gemäß der amtlichen Statistik. Die Stadt Düren verpflichtet sich, die Finanzierungsbeiträge der anderen beteiligten Kommunen nur für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Weiterbildung zu verwenden. (3) Die anderen beteiligten Kommunen zahlen ihre Finanzierungsbeiträge zunächst vierteljährlich am 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. in Form von Abschlagszahlungen in Höhe von 25 % des von der Stadt Düren für das betreffende Kalenderjahr prognostizierten Gesamtbetrags an die Stadtkasse der Stadt Düren. Nach Abschluss jeden Jahres erfolgt eine Endabrechnung durch die Stadt Düren mit der Folge, dass etwaige Rückzahlungen oder Nachzahlungen innerhalb von vier Wochen nach Rechnungszugang zu erfolgen haben. - §6 Geltungsdauer und Kündigung (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Sie kann von jeder beteiligten Stadt oder Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist gegenüber allen anderen beteiligten Städten und Gemeinden zu erklären. Die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen den übrigen Beteiligten bleibt von der Kündigung unberührt es sei denn, dass die Kündigung durch die Stadt Düren erfolgt. §7 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft, frühestens jedoch am 01. September 2012. §8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im librigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als planwidrig lückenhaft erweist. Für die Stadt Düren: Düren, den u.s.w.