Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
88 kB
Datum
18.04.2012
Erstellt
23.03.12, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Bürgermeister
Postanschrift: STADT DÜREN
Anlage zu VL—Nr. 22/2012
Amt 41 -KB
•
.1
Stadt Duren
Postfach 52348
Kulturbetrieb der Stadt Düren
Haus der Stadt, Stefan Schwer Straße 4 6
Auskunft erteilt:
Herr Lange, Zi. 104
Telefon 02421 25-1382
Telefax 02421 25-1375
E-mail:
-
Herrn Bürgermeister
Walter Ramm
Gemeindeverwaltung Kreuzau
Bahnhofstraße 7
5 2372 Kreuzau
veransta1tungsmanagement(dueren.de
Mein Zeichen: 41, La
Düren, 21.02.2012
Interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Volkshochschulen
Sehr geehrter Herr Kollege Ramm,
wie in der letzten Konferenz der Bürgermeister des Kreises Düren am 18.01.2
0 12 unter TOP
2 besprochen, hat sich die Kostendarstellung des Konzeptes einer gemeinsamen
Volkshoch
schule aufgrund der neuen Planungsdaten verändert. Bei gleichbleibendem Konze
ptinhalt
belaufen sich die Kosten bei einer Beteiligung von nunmehr 11. Kommunen
prognostisch fol
gendermaßen:
Gemeinsame VHS von Kreisgemeinden und der Stadt Düren
Zielplanung
2012
2013
2014
Zu zahlender Betrag Ihrer Ge27.054,99 € 25.463,52€
meinde bei 17.683 Einwohnern*
Kosten je Einwohner bei einem
Zuständigkeitsbereich von
198.833 Einw. insgesamt
(* Amtliche Einwohner-Statistik NRW
1,53 €
1,44 €
2015
19.451,30 €
1,10€
vom 30.06.2011)
Sollten von den drei verbleibenden Gemeinden, die selbstverständlich weiterhin auch zu einer
Beteili
gung eingeladen werden, noch welche hinzukommen, würden die Kosten weiter sinken.
Die neue gemeinsame Volkshochschule soll „Volkshochschule Rur-Eifel“ heißen.
(Paul
Büi
PS:
Der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule
wird baldmöglichst noch nachgereicht.
Allgemeine Besuchszeiten: Montag bis Freitag 8-12 Uhr, Donnerstag auch 14-17
Uhr
Telefonzentrale: 02421 25.0, Telefax: 02421 25-2251, E-Mail: stadt@duere
n.de, Internet: www.dueren.de
Bankverbindung: Sparkasse Düren (BLZ 395 501 10) Konto-Nr. 110 148- IBAN:
DE 8439550110 0000 1101 48— BIC: SDUEDE
33
I
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Volkshochschule
zwischen
der Stadt Düren, vertreten durch den Bürgermeister
und
(es folgt eine Aufzählung)
Die Stadt Düren und die vorstehend aufgeführten Kommunen schließen gemäß 23 if. des
§
Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW.
S. 621) die folgende delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§1
Gemeinsame Wahrnehmung der Weiterbildungsaufgaben
Die beteiligten Städte und Gemeinden nehmen die nach dem Ersten Gesetz zur Ordnung und
Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz)
bestehenden kommunalen Aufgaben gemeinsam wahr.
§2
Trägerschaft und Zuständigkeitsübernahme
Die Stadt Düren verpflichtet sich, als Trägerin eine kommunale Volkshochschule zu errichten
und zu unterhalten sowie die Aufgaben der anderen beteiligten Kommunen nach dem
Weiterbildungsgesetz in ihre Zuständigkeit zu übernehmen. Über die Benennung der
Volkshochschule entscheidet die Stadt Düren im Benehmen mit den anderen beteiligten
Kommunen.
§3
Satzungsermächtigung
Die Stadt Düren wird von den anderen beteiligten Kommunen ermächtigt, die
Angelegenheiten der Volkshochschule durch Satzung zu regeln, die für das gesamte Gebiet
der an der Vereinbarung beteiligten Städte und Gemeinden gilt.
§4
Zweigstellen und Angebot der Volkshochschule
(1) Die Stadt Düren unterhält Zweigstellen ihrer Volkshochschule auf dem Gebiet der
anderen beteiligten Kommunen.
(2) Die Stadt Düren verpflichtet sich, für die anderen beteiligten Kommunen ein
bedarfsdeckendes Weiterbildungsangebot im Rahmen eines Gesamtarbeitsplanes zu
erstellen, der entsprechende Teilarbeitspläne für die anderen beteiligten Kommunen
enthält. Die Arbeit vor Ort wird von Zweigstellenleiterinnen oder -leitern unterstützt.
§5
Deckung des Sach- und Finanzbedarfs
(1) Die beteiligten Kommunen stellen der Volkshochschule die erforderlichen
Räumlichkeiten für Lehrveranstaltungen (einschließlich Mobiliar) und Verwaltung auf
ihrem Gebiet unentgeltlich zur Verfügung. Für Lehrveranstaltungen gilt dies nur, Soweit
es sich um Räumlichkeiten handelt, die im Eigentum der betreffenden Kommune stehen
oder an denen die Kommune Nutzungsrechte hat, die sie nicht erst speziell für die
Weiterbildung begründet hat.
(2) Zur Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung
im Bereich der Weiterbildung trägt jede Kommune den ihrer Einwohnerzahl
entsprechenden Anteil an dem der Stadt Düren im Zuge des Betriebs der Volkshochschule
entstehenden Produkt-Haushaltssaldo
(= Gesamterträge Produkte VHS
Gesamtaufwendungen Produkte VHS). Als Maßstab für die Verteilung gilt die jeweilige
Einwohnerzahl zum Stichtag 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres gemäß der amtlichen
Statistik. Die Stadt Düren verpflichtet sich, die Finanzierungsbeiträge der anderen
beteiligten Kommunen nur für die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Weiterbildung
zu verwenden.
(3) Die anderen beteiligten Kommunen zahlen ihre Finanzierungsbeiträge zunächst
vierteljährlich am 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. in Form von Abschlagszahlungen in
Höhe von 25 % des von der Stadt Düren für das betreffende Kalenderjahr prognostizierten
Gesamtbetrags an die Stadtkasse der Stadt Düren. Nach Abschluss jeden Jahres erfolgt
eine Endabrechnung durch die Stadt Düren mit der Folge, dass etwaige Rückzahlungen
oder Nachzahlungen innerhalb von vier Wochen nach Rechnungszugang zu erfolgen
haben.
-
§6
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Sie kann von jeder beteiligten Stadt oder Gemeinde unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und ist gegenüber allen anderen beteiligten Städten
und Gemeinden zu erklären. Die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen den übrigen
Beteiligten bleibt von der Kündigung unberührt es sei denn, dass die Kündigung durch
die Stadt Düren erfolgt.
§7
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in
Kraft, frühestens jedoch am 01. September 2012.
§8
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im librigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung
als planwidrig lückenhaft erweist.
Für die Stadt Düren:
Düren, den
u.s.w.