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Beschlussvorlage (Gebührensatzung überarbeitete Fassung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
125 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
30.10.14, 12:07
Aktualisiert
30.10.14, 15:07
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Überarbeitete Fassung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses der Stadt Erftstadt Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der aktuell gültigen Fassung sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am …… folgende Satzung beschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Die Nutzung des Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses ist nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. (2) Für die Berechnung der Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung sowohl pauschale wie auch individuell ermittelte Kostensätze zugrunde gelegt. § 2 Nutzerkreis Das Anneliese Geske Musik- und Kulturhaus steht grundsätzlich jeder kulturtreibenden Vereinigung und Einzelperson/en für Veranstaltungen zur Förderung von Kunst und Kultur und zum Erhalt des kulturellen Erbes zur Verfügung. § 3 Gebührenpflicht (1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer verpflichtet; mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner. Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder derselben Schuldner. (2) Die Gebührenpflicht besteht für den Tag der Nutzung. Abbau- und Aufräumarbeiten sind unverzüglich nach Beendigung der Benutzung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf in der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr des auf den Benutzungstag folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Der Benutzer hat dies bei der Antragstellung entsprechend anzugeben. Beansprucht der Benutzer die Räumlichkeit bereits vor dem Benutzungstag für Proben, den Aufbau bzw. nach der Benutzung für Abbau- und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf die Nutzung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereitstellungsgebühr von 10 % der Grundmiete gem. § 5 (3) i. V. m § 4 erhoben. (3) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Benutzung in ordnungsgemäßem, besenreinen Zustand zurückzulassen. Grobe Verschmutzungen sind durch den Benutzer zu beseitigen. Werden nach der Benutzung noch Verschmutzungen festgestellt, die eine zusätzliche Reinigung erfordern, sind die tatsächlichen Mehrkosten für diese Reinigung vom Benutzer zu bezahlen. § 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht (1) Die Benutzungsgebühr entfällt für Benutzungen in städtischer Trägerschaft, Benutzungen im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen der Stadt fördern (z. B. Fördervereine, insbesondere der Förderkreis der Musikschule). Bei Benutzungen durch erftstädtische Jugendkulturarbeit, bei Benutzungen, die für Kinder und Jugendliche durchgeführt werden und bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken dienen, werden nur die Nebenkosten und Sonderleistungen in Rechnung gestellt. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren für die Benutzung des Anneliese-Geske-Musik- und Kulturhauses setzen sich zusammen aus der Grundmiete (Abs. 3), den Nebenkosten (Abs. 4) und aus den vom Benutzer gewünschten bzw. tatsächlich in Anspruch genommenen Sonderleistungen (Abs. 5) unter Berücksichtigung der sich aus Absatz 2 ergebenden Tarifstufe. Die für die Berechnung der Gebührenhöhe notwendigen Angaben reichen die Benutzer bis spätestens 14 Tage nach Beendigung der Benutzung beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt ein. (2) Tarifstufen: Was? Wer? Veranstaltungen in Kooperation mit der Stadt Erftstadt Erftstädter (als gemeinnützig anerkannte) Kulturvereine kulturtreibende Erftstädter Einzelpersonen nicht-Erftstädter Vereine und Einzelpersonen Veranstaltungen der erftstädtischen Jugendkulturarbeit, Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, Benefizveranstaltungen Veranstaltungen zur Förderung von Kunst und Kultur und zum Erhalt des kulturellen Erbes kostenlos kostenlos kostenlos, nur Nebenkosten und Sonderleistungen Tarif A Tarif B Tarif C (3) Grundmiete: Tarifstufen gemäß Absatz 2 Miete A B C Anneliese-Geske-Saal 200 € 250 € 500 € Cafeteria 30 € 40 € 50 € kl. Veranstaltungsraum 50 € 60 € 70 € (4) Nebenkosten: Tarifstufen gemäß Absatz 2 Reinigungskostenpauschale A, B, C Saal, Treppenhaus, Flur, Toiletten 60 € Cafeteria, Flur, Toiletten 20 € kl. Veranstaltungsraum, Flur, Toiletten 20 € (5) Sonderleistungen: Tarifstufen gemäß Absatz. 2 A, B, C Nutzung der kleinen Ton- und Lichttechnik frei Nutzung der großen Ton- und Lichttechnikbox (nur mit Hausmeistereinsatz möglich) 100 € Nutzung von Beamer und Leinwand 50 € Nutzung von Beamer und Leinwand im kl. Veranstaltungsraum Nutzung aller vorhandenen Licht- und Tontechnik, Beamer und Leinwand in Cafeteria und kl. Veranstaltungsraum 25 € Nutzung des Flügels Hausmeistereinsatz (in den Tarifstufen B und C verbindlich) 50 € 100 € 35 € / je angefangene Std. (6) Sofern nicht ausdrücklich beantragt, steht für die Benutzung des Anneliese Geske Musikund Kulturhauses grundsätzlich kein Hausmeister zur Verfügung. Dem Benutzer obliegt daher die Übernahme des Schließdienstes. Die Benutzung des Hauses durch nichtErftstädter Vereine und Einzelpersonen sowie die Nutzung der großen Ton- und Lichttechnikbox ist nur mit Hausmeistereinsatz möglich und muss schriftlich beantragt werden. (7) Mit den festgesetzten Nutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende Kostenaufwand abgegolten. § 6 Antragstellung und Genehmigung (1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus gebucht werden. Der Musikschule der Stadt Erftstadt obliegt ein vorrangiges Nutzungsrecht. (2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Einschränkungen und Nebenbestimmungen versehen werden. Die Stadt Erftstadt haftet nicht für unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung) behindernde Ereignisse. (3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Die Veranstalter haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung (Versammlungsstätten-Verordnung) zu beachten. Insbesondere bedarf der Verkauf alkoholischer Getränke einer besonderen schriftlichen Genehmigung (Schankerlaubnis). (4) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt nicht, bzw. kann widerrufen werden: - während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, - wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Benutzung ungeeignet sind, - wenn die beabsichtigte Benutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen könnte, - wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht bezahlt hat, - wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen werden, - wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten zum wiederholten Male nicht nachgekommen ist. § 7 Andere Nutzung Über Anträge zur anderen Benutzung entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt im Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Für die andere Benutzung wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben. Private Nutzungen sind nicht möglich. § 8 Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist fällig. (2) Die Stadt behält sich vor, vom Nutzungsberechtigten eine Vorauszahlung zu erheben. (3) Ist die Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt die Nutzungsgebühr. § 9 Beitreibung Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.