Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
125 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
30.10.14, 12:07
Aktualisiert
30.10.14, 15:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Überarbeitete Fassung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kulturelle Nutzung des
Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses der Stadt Erftstadt
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), in der aktuell gültigen Fassung sowie der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV
NRW S. 712/SGV NRW 610), in der aktuell gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Erftstadt
in seiner Sitzung am …… folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Nutzung des Anneliese Geske Musik- und Kulturhauses ist nach Maßgabe dieser
Gebührensatzung gebührenpflichtig.
(2) Für die Berechnung der Gebühren werden nach Maßgabe dieser Satzung sowohl
pauschale wie auch individuell ermittelte Kostensätze zugrunde gelegt.
§ 2 Nutzerkreis
Das Anneliese Geske Musik- und Kulturhaus steht grundsätzlich jeder kulturtreibenden
Vereinigung und Einzelperson/en für Veranstaltungen zur Förderung von Kunst und Kultur
und zum Erhalt des kulturellen Erbes zur Verfügung.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Benutzer verpflichtet; mehrere Benutzer haften als
Gesamtschuldner. Bei nichtrechtsfähigen Personengruppen sind alle Mitglieder derselben
Schuldner.
(2) Die Gebührenpflicht besteht für den Tag der Nutzung. Abbau- und Aufräumarbeiten sind
unverzüglich nach Beendigung der Benutzung vorzunehmen. Unter der Voraussetzung, dass
der nächste Tag kein Schultag ist und kein schulischer, städtischer oder sonstiger Bedarf in
der Räumlichkeit ansteht, können die o. g. Nacharbeiten bis spätestens 15.00 Uhr des auf
den Benutzungstag folgenden Tages gebührenfrei geleistet werden. Der Benutzer hat dies
bei der Antragstellung entsprechend anzugeben.
Beansprucht der Benutzer die Räumlichkeit bereits vor dem Benutzungstag für Proben, den
Aufbau bzw. nach der Benutzung für Abbau- und Aufräumarbeiten über 15.00 Uhr des auf
die Nutzung folgenden Tages hinaus, so wird pro Tag eine Bereitstellungsgebühr von 10 %
der Grundmiete gem. § 5 (3) i. V. m § 4 erhoben.
(3) Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Benutzung in ordnungsgemäßem,
besenreinen Zustand zurückzulassen. Grobe Verschmutzungen sind durch den Benutzer zu
beseitigen. Werden nach der Benutzung noch Verschmutzungen festgestellt, die eine
zusätzliche Reinigung erfordern, sind die tatsächlichen Mehrkosten für diese Reinigung vom
Benutzer zu bezahlen.
§ 4 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(1) Die Benutzungsgebühr entfällt für Benutzungen in städtischer Trägerschaft, Benutzungen
im Auftrag oder auf Einladung der Stadt und der Institutionen, die bestimmte Einrichtungen
der Stadt fördern (z. B. Fördervereine, insbesondere der Förderkreis der Musikschule). Bei
Benutzungen durch erftstädtische Jugendkulturarbeit, bei Benutzungen, die für Kinder und
Jugendliche durchgeführt werden und bei Benutzungen, die ausschließlich Benefizzwecken
dienen, werden nur die Nebenkosten und Sonderleistungen in Rechnung gestellt.
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren für die Benutzung des Anneliese-Geske-Musik- und Kulturhauses setzen
sich zusammen aus der Grundmiete (Abs. 3), den Nebenkosten (Abs. 4) und aus den vom
Benutzer gewünschten bzw. tatsächlich in Anspruch genommenen Sonderleistungen (Abs.
5) unter Berücksichtigung der sich aus Absatz 2 ergebenden Tarifstufe. Die für die
Berechnung der Gebührenhöhe notwendigen Angaben reichen die Benutzer bis spätestens
14 Tage nach Beendigung der Benutzung beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt ein.
(2) Tarifstufen:
Was?
Wer?
Veranstaltungen in Kooperation
mit der Stadt Erftstadt
Erftstädter (als gemeinnützig
anerkannte) Kulturvereine
kulturtreibende Erftstädter
Einzelpersonen
nicht-Erftstädter Vereine und
Einzelpersonen
Veranstaltungen der
erftstädtischen Jugendkulturarbeit, Veranstaltungen
für Kinder und Jugendliche,
Benefizveranstaltungen
Veranstaltungen zur Förderung
von Kunst und Kultur und zum
Erhalt des kulturellen Erbes
kostenlos
kostenlos
kostenlos, nur Nebenkosten
und Sonderleistungen
Tarif A
Tarif B
Tarif C
(3) Grundmiete:
Tarifstufen gemäß Absatz 2
Miete
A
B
C
Anneliese-Geske-Saal
200 €
250 €
500 €
Cafeteria
30 €
40 €
50 €
kl. Veranstaltungsraum
50 €
60 €
70 €
(4) Nebenkosten:
Tarifstufen gemäß Absatz 2
Reinigungskostenpauschale
A, B, C
Saal, Treppenhaus, Flur, Toiletten
60 €
Cafeteria, Flur, Toiletten
20 €
kl. Veranstaltungsraum, Flur, Toiletten
20 €
(5) Sonderleistungen:
Tarifstufen gemäß Absatz. 2
A, B, C
Nutzung der kleinen Ton- und Lichttechnik
frei
Nutzung der großen Ton- und Lichttechnikbox (nur mit Hausmeistereinsatz möglich)
100 €
Nutzung von Beamer und Leinwand
50 €
Nutzung von Beamer und Leinwand im kl.
Veranstaltungsraum
Nutzung aller vorhandenen Licht- und
Tontechnik, Beamer und Leinwand
in Cafeteria und kl. Veranstaltungsraum
25 €
Nutzung des Flügels
Hausmeistereinsatz
(in den Tarifstufen B und C verbindlich)
50 €
100 €
35 € / je angefangene Std.
(6) Sofern nicht ausdrücklich beantragt, steht für die Benutzung des Anneliese Geske Musikund Kulturhauses grundsätzlich kein Hausmeister zur Verfügung. Dem Benutzer obliegt
daher die Übernahme des Schließdienstes. Die Benutzung des Hauses durch nichtErftstädter Vereine und Einzelpersonen sowie die Nutzung der großen Ton- und
Lichttechnikbox ist nur mit Hausmeistereinsatz möglich und muss schriftlich beantragt
werden.
(7) Mit den festgesetzten Nutzungsgebühren wird der sich aus der Benutzung ergebende
Kostenaufwand abgegolten.
§ 6 Antragstellung und Genehmigung
(1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Erftstadt zu stellen. Die
Nutzung der Räumlichkeiten kann maximal ein Jahr im Voraus gebucht werden. Der
Musikschule der Stadt Erftstadt obliegt ein vorrangiges Nutzungsrecht.
(2) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Einschränkungen und
Nebenbestimmungen versehen werden. Die Stadt Erftstadt haftet nicht für
unvorhergesehene Betriebsstörungen und sonstige die Veranstaltung (Benutzung)
behindernde Ereignisse.
(3) Die Genehmigung schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse und Genehmigungen
nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften. Die
Veranstalter haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und
Aufzüge in der jeweils geltenden Fassung (Versammlungsstätten-Verordnung) zu beachten.
Insbesondere bedarf der Verkauf alkoholischer Getränke einer besonderen schriftlichen
Genehmigung (Schankerlaubnis).
(4) Eine Bereitstellung der Räumlichkeiten erfolgt nicht, bzw. kann widerrufen werden:
- während der Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten,
- wenn die Räumlichkeiten für die beantragte Benutzung ungeeignet sind,
- wenn die beabsichtigte Benutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigen
könnte,
- wenn der Antragsteller rückständige Benutzungsgebühren trotz Mahnung noch nicht
bezahlt hat,
- wenn notwendige Genehmigungen nicht nachgewiesen werden,
- wenn der Antragsteller seinen sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten zum
wiederholten Male nicht nachgekommen ist.
§ 7 Andere Nutzung
Über Anträge zur anderen Benutzung entscheidet der Bürgermeister der Stadt Erftstadt im
Einzelfall. Ein Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht. Für die andere
Benutzung wird ein kostendeckendes Entgelt erhoben. Private Nutzungen sind nicht möglich.
§ 8 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind nach Erhalt eines Gebührenbescheids innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist fällig.
(2) Die Stadt behält sich vor, vom Nutzungsberechtigten eine Vorauszahlung zu erheben.
(3) Ist die Räumlichkeit aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht nutzbar, so entfällt
die Nutzungsgebühr.
§ 9 Beitreibung
Rückständige Nutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils
geltenden Fassung.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.