Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
84 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
14.05.12, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 07.05.2012
Vorlagen-Nr.: 30/2012
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
22.05.2012
12.06.2012
26.06.2012
Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand";
hier: 1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 17.10.2011 den o. a. Bebauungsplan
beschlossen. Im Rahmen des Bebauungsplanes wurden in Anwendung des § 86 BauO NRW
auch verschiedene örtliche Bauvorschriften beschlossen. Unter anderem wurde festgelegt, dass
bei einer eingeschossigen Bebauung eine maximale Firsthöhe von 7,50 m OK Straße vor
Gebäudemitte nicht überschritten werden darf.
Mit Ausnahme der Bauzeile entlang der Drovestraße sieht der Bebauungsplan im gesamten
anderen Bereich nur eine eingeschossige Bebauung vor.
Im Zuge der Grundstücksveräußerungen und der ersten konkreten Planungen hat sich nunmehr
für einige Bauherren herausgestellt, dass diese maximal zulässige Firsthöhe zu Schwierigkeiten
bei der Realisierung ihrer Objekte führen wird. Dies umso mehr als die zukünftige Straßenhöhe
10 cm unter dem heutigen Geländeniveau liegen wird.
Mit Schreiben vom 30.04.2012 haben die zukünftigen Eigentümer der Zuteilungsgrundstücke 13
und 14 nunmehr beantragt, die maximale Firsthöhe auf 8,00 m festzusetzen. Die Lage der
Grundstücke wollen Sie der Anlage 1 entnehmen. Die entsprechenden Antragschreiben sind als
Anlage 2 und 3 beigefügt.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken, zumal im unmittelbar
angrenzenden Bebauungsplan Nr. D 9 bei ebenfalls festgesetzter eingeschossiger Bebauung
jedoch ohne Firsthöhenbegrenzung die vorhandenen Firsthöhen überwiegend die 8 m Firsthöhe
sogar überschreiten (siehe hierzu die Eintragungen in der Anlage 1).
Ich schlage Ihnen von daher vor, die örtlichen Bauvorschriften in Ziffer 3.2 Nr. 4 wie folgt zu
ändern:
Höhe der baulichen Anlagen:
- bei eingeschossiger Bebauung maximal 8,0 m OK Straße vor Gebäudemitte bzw.
- bei zweigeschossiger Bebauung 9,5 m OK Straße vor Gebäudemitte (unverändert).
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
-entfällt-
III. Beschlussvorschlag:
Die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 17.10.2011 gemäß § 86 BauO NRW festgelegten
örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, „Nordwestlicher Ortsrand“,
werden unter Ziffer 3.2 Nr. 4 wie folgt geändert:
Höhe der baulichen Anlagen:
- bei eingeschossiger Bebauung maximal 8,0 m OK Straße vor Gebäudemitte bzw.
- bei zweigeschossiger Bebauung 9,5 m OK Straße vor Gebäudemitte (unverändert).
Der Bürgermeister
i.V.
- Stolz Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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-2-