Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand"; hier: 1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
84 kB
Datum
26.06.2012
Erstellt
14.05.12, 13:01
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand";
hier: 1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften) Allgemeine Vorlage (Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand";
hier: 1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften)

öffnen download melden Dateigröße: 84 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl Kreuzau, 07.05.2012 Vorlagen-Nr.: 30/2012 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 22.05.2012 12.06.2012 26.06.2012 Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, "Nordwestlicher Ortsrand"; hier: 1. Änderung der gemäß § 86 BauO NRW erlassenen örtlichen Bauvorschriften I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 17.10.2011 den o. a. Bebauungsplan beschlossen. Im Rahmen des Bebauungsplanes wurden in Anwendung des § 86 BauO NRW auch verschiedene örtliche Bauvorschriften beschlossen. Unter anderem wurde festgelegt, dass bei einer eingeschossigen Bebauung eine maximale Firsthöhe von 7,50 m OK Straße vor Gebäudemitte nicht überschritten werden darf. Mit Ausnahme der Bauzeile entlang der Drovestraße sieht der Bebauungsplan im gesamten anderen Bereich nur eine eingeschossige Bebauung vor. Im Zuge der Grundstücksveräußerungen und der ersten konkreten Planungen hat sich nunmehr für einige Bauherren herausgestellt, dass diese maximal zulässige Firsthöhe zu Schwierigkeiten bei der Realisierung ihrer Objekte führen wird. Dies umso mehr als die zukünftige Straßenhöhe 10 cm unter dem heutigen Geländeniveau liegen wird. Mit Schreiben vom 30.04.2012 haben die zukünftigen Eigentümer der Zuteilungsgrundstücke 13 und 14 nunmehr beantragt, die maximale Firsthöhe auf 8,00 m festzusetzen. Die Lage der Grundstücke wollen Sie der Anlage 1 entnehmen. Die entsprechenden Antragschreiben sind als Anlage 2 und 3 beigefügt. Aus Sicht der Verwaltung bestehen hiergegen keine Bedenken, zumal im unmittelbar angrenzenden Bebauungsplan Nr. D 9 bei ebenfalls festgesetzter eingeschossiger Bebauung jedoch ohne Firsthöhenbegrenzung die vorhandenen Firsthöhen überwiegend die 8 m Firsthöhe sogar überschreiten (siehe hierzu die Eintragungen in der Anlage 1). Ich schlage Ihnen von daher vor, die örtlichen Bauvorschriften in Ziffer 3.2 Nr. 4 wie folgt zu ändern: Höhe der baulichen Anlagen: - bei eingeschossiger Bebauung maximal 8,0 m OK Straße vor Gebäudemitte bzw. - bei zweigeschossiger Bebauung 9,5 m OK Straße vor Gebäudemitte (unverändert). II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: -entfällt- III. Beschlussvorschlag: Die aufgrund des Ratsbeschlusses vom 17.10.2011 gemäß § 86 BauO NRW festgelegten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Nr. D 15, Ortsteil Drove, „Nordwestlicher Ortsrand“, werden unter Ziffer 3.2 Nr. 4 wie folgt geändert: Höhe der baulichen Anlagen: - bei eingeschossiger Bebauung maximal 8,0 m OK Straße vor Gebäudemitte bzw. - bei zweigeschossiger Bebauung 9,5 m OK Straße vor Gebäudemitte (unverändert). Der Bürgermeister i.V. - Stolz Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-