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Beschlussvorlage (Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz - Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers -)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz
- Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers -) Beschlussvorlage (Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz
- Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers -) Beschlussvorlage (Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz
- Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers -)

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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-805/2007 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 40 42 10 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Bemerkungen: 13.02.2007 Betreff: Bestellung der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz - Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales entsendet als stimmberechtigten Vertreter des Schulträgers bei der Bestellung von Schulleitungen nach § 61 Schulgesetz Herrn Bürgermeister Gunnar Koerdt oder einen Vertreter im Amt. Als nicht stimmberechtigte Vertreter des Schulträgers werden nachfolgende Mitglieder des Ausschusses für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales entsandt: - Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Durch das zweite Schulrechtsänderungsgesetz vom 27.06.2006 ist die Bestellung der Schulleitung mit der Neufassung des § 61 Schulgesetz auf eine grundlegend geänderte rechtliche Basis gestellt worden. Der Wortlaut des § 61 Schulgesetz ist der Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Das neue Besetzungsverfahren sieht im wesentlichen vor, dass die jeweilige Schulkonferenz unter Beachtung beamtenrechtlicher Vorschriften - insbesondere ist hier das Prinzip der „Besten-Auswahl“ tangiert - bei der Wahl der Schulleiterin/ des Schulleiters - die Vorschrift gilt nicht für stellvertretende Schulleitungen - mitwirkt; die bisherigen Rechte des Schulträgers an der Auswahl mitzuwirken werden insofern `beschnitten´. Neben Zustimmungsrechten, z. B. bei der Erstellung des Ausschreibungstextes, ist der Schulträger zweifach berufen, bei der Besetzung der Schulleiterstelle mitzuwirken: 1. Nach § 61 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Schulkonferenz für die Wahl der Schulleiterin/ des Schulleiters um ein stimmberechtigtes Mitglied, das der Schulträger entsendet, sowie bis zu drei weiteren, beratenden Mitgliedern, erweitert. 2. Nach § 61 Absatz 4 Satz 2 kann der Schulträger mit Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums die Zustimmung zu einer gewählten Bewerberin/ einem gewählten Bewerber verweigern. Mit einstimmigem Beschluss vom 21.11.2006 hat der Rat der Stadt Bedburg die Entscheidung über die Entsendung von stimm- und nicht stimmberechtigten Vertretern des Schulträgers nach § 61 Schulgesetz gemäß § 41 Absatz 2 Gemeindeordnung dem Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales übertragen. Die Verwaltung schlägt vor, dass das Stimmrecht in der Schulkonferenz durch den Bürgermeister der Stadt als Hauptverwaltungsbeamten oder einen Vertreter im Amt ausgeübt wird. Die Anwesenheit eines weiteren - nicht stimmberechtigten aber antragsberechtigten - Vertreters des Schulträgers in der Schulkonferenz nach § 63 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleibt hiervon unberührt. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers kann der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales als nicht stimmberechtigte Mitglieder entsenden. Hier schlägt die Verwaltung vor, drei Ratsmitglieder aus dem Kreise der Mitglieder des Ausschusses zu entsenden. Die konkrete Benennung sollte in der Sitzung erfolgen. Mit der hier vorgeschlagenen Lösung ist sichergestellt, dass der Hauptverwaltungsbeamte und der zuständige Ausschuss für Schulangelegenheiten in die Wahl der Schulleitung nach § 61 Schulgesetz eingebunden bleibt. Rein informativ weist die Verwaltung darauf hin, dass zur Zeit keine Verfahren nach § 61 Schulgesetz - neue Fassung - anstehen. Bezüglich der offenen Schulleiterstelle an der Wilhelm-Busch-Schule - Gemeinschaftsgrundschule Bedburg - ist frühestens im Frühjahr 2007 mit einem entsprechenden Besetzungsverfahren zu rechnen. STADT BEDBURG Seite: 3 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 31. Januar 2007 ----------------------------------Stolzenberger ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter Fachbereichsleiter Bürgermeister