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Beschlussvorlage (Einrichtung einer Rufbereitschaft zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und Notsituationen außerhalb der Dienstzeiten der Sozialen Dienstes des Amtes für Jugend und Familie. Sicherstellung der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durch das CJG Haus St. Gereon in Bergheim.)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
312 kB
Datum
19.11.2014
Erstellt
06.11.14, 15:08
Aktualisiert
01.12.14, 18:45
Beschlussvorlage (Einrichtung einer Rufbereitschaft zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und Notsituationen außerhalb der Dienstzeiten der Sozialen Dienstes des Amtes für Jugend und Familie.
Sicherstellung der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durch das CJG Haus St. Gereon in Bergheim.) Beschlussvorlage (Einrichtung einer Rufbereitschaft zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und Notsituationen außerhalb der Dienstzeiten der Sozialen Dienstes des Amtes für Jugend und Familie.
Sicherstellung der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durch das CJG Haus St. Gereon in Bergheim.) Beschlussvorlage (Einrichtung einer Rufbereitschaft zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und Notsituationen außerhalb der Dienstzeiten der Sozialen Dienstes des Amtes für Jugend und Familie.
Sicherstellung der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durch das CJG Haus St. Gereon in Bergheim.) Beschlussvorlage (Einrichtung einer Rufbereitschaft zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und Notsituationen außerhalb der Dienstzeiten der Sozialen Dienstes des Amtes für Jugend und Familie.
Sicherstellung der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durch das CJG Haus St. Gereon in Bergheim.) Beschlussvorlage (Einrichtung einer Rufbereitschaft zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und Notsituationen außerhalb der Dienstzeiten der Sozialen Dienstes des Amtes für Jugend und Familie.
Sicherstellung der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durch das CJG Haus St. Gereon in Bergheim.)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 465/2014 Az.: 51 Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51- Datum: 22.10.2014 gez. Knips Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 01.12.2014 Datum Freigabe -100- gez. Feldmann Amtsleiter RPA Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 19.11.2014 Bemerkungen beschließend Einrichtung einer Rufbereitschaft zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in akuten Krisen- und Notsituationen außerhalb der Dienstzeiten der Sozialen Dienstes des Amtes für Jugend und Familie. Sicherstellung der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt durch das CJG Haus St. Gereon in Bergheim. Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 6000 Folgekosten in €: Kostenträger: Sachkonto: 060363040 5331042 Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: 2015 Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem vorgelegten Konzept zur Wahrnehmung der Aufgaben im Krisenmanagement und der Inobhutnahme zu und beauftragt die Verwaltung, den in der Anlage beigefügten Vertrag zur Sicherstellung der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen und der Rufbereitschaft für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Erftstadt, mit dem CJG Haus St. Gereon Bergheim, abzuschließen. Begründung: Bereitschaft Das Jugendamt ist nach § 8a sowie § 42 Abs. 1 SGB VIII zur Inobhutnahme und zu vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen dies erfordert. Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine vorläufige Krisenintervention des Jugendamts zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen im Krisen- und Gefahrenfall. Daraus folgt, dass das Jugendamt in jedem Krisen- und Gefahrenfall zum Handeln bereit sein muss, unabhängig von seinen Dienstzeiten. Das Kind oder der Jugendliche haben einen Rechtsanspruch auf diese Schutzmaßnahmen. Existiert eine solche Rufbereitschaft nicht, so kann ein Jugendamt verantwortlich und ggf. haftbar gemacht werden, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher zu Schaden kommt, weil eine Inobhutnahme am Abend oder am Wochenende nicht möglich war.1 Da die Wahrnehmung dieser Schutzverpflichtung zu jeder Tages- und Nachtzeit sichergestellt sein muss, bedarf es der Organisation eines Bereitschaftsdienstes für die Zeiten außerhalb der Dienstzeiten des Amtes für Jugend und Familie sowie des Vorhaltens geeigneter und ausreichender Plätze in einer Notaufnahme. Der § 87 SGB VIII definiert die örtliche Zuständigkeit für vorübergehende Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. D.h. das Jugendamt ist örtlich zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. In der Fachöffentlichkeit wird eine Rufbereitschaft aus dem Schutzauftrag gemäß § 8a abgeleitet und eingefordert, um diesen und den damit verbundenen Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen auf Schutz auch außerhalb der regulären Dienstzeiten sicherzustellen. Bisher besteht in Erftstadt keine offizielle Rufbereitschaft im klassischen Sinne. Aktuell ist eine Handynummer des Amtes für Jugend und Familie bei der Polizei in Kerpen, dem Ordnungsamt und der Feuerwehr hinterlegt. Hierdurch ist jedoch kein unmittelbares Tätigwerden einer Fachkraft vor Ort gewährleistet. Die Kriseninterventionen und Einsätze außerhalb der Dienstzeiten sind nicht planbar und treffen alle Beteiligten immer unvorbereitet. In der rechtlichen Systematik des SGB VIII ist die Funktion der Inobhutnahme als Ausübung des staatlichen Wächteramtes grundsätzlich dem öffentlichen Träger vorbehalten. Gem. § 76 Abs. 1 SGB VIII können anerkannte freie Träger der Jugendhilfe aber an der Durchführung einzelner Aufgaben des öffentlichen Träger beteiligt werden. Dies setzt voraus, dass sie durch Gesetz die Befugnis verliehen bekommen haben, hoheitlich zu handeln (Beleihung). Eine Beleihung hat das SGB VIII für die Träger der freien Jugendhilfe nicht vorgenommen. Die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung der Aufgabe der Inobhutnahme kann nur dadurch erfolgen, dass sie an der Durchführung der Aufgabe beteiligt werden oder dass ihnen die Inobhutnahme zur Ausführung übertragen wird (§ 76 Abs. 1 SGB VIII). Damit ist eine Delegation ausgeschlossen. Bei einer Delegation würde nämlich die Aufgabe zur selbstständigen Wahrnehmung im eigenen Namen und in eigener Verantwortlichkeit übertragen. Dass die Delegation ausgeschlossen ist, ergibt sich aus § 76 Abs. 2 SGB VIII, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe trotz Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich bleiben. Dabei handelt es sich um eine absolute Pflicht, d.h. um eine nicht durch Personal- oder Finanzmangel relativierbare Pflicht. Beteiligungsfähig ist jeder Teil der Aufgaben nach §§ 42, 43, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII 1 Siehe auch Rechtsgutachen des Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) vom 25.03.2014 -2- oder die Ausführung dieser Aufgabe insgesamt in all ihren Teilen. § 76 SGB VIII unterscheidet dabei nicht danach, ob es sich um echt oder schlicht hoheitliche Aufgaben handelt. Auch soweit die aufgezählten Teilaufgaben Eingriffe enthalten, sind sie beteiligungsfähig. Die Jugendhilfeeinrichtung ist jedoch nicht befugt, gegen den Willen der Personensorgeberechtigten die Aufgaben des § 42 SGB VIII (Inobhutnahme) durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, die nicht delegationsfähig ist. Es gilt daher die Einschränkung, dass für die Fälle der Inobhutnahme ( gegen den Willen der Eltern ) eine Rufbereitschaft des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe einzurichten ist. Die Eingriffsbefugnis, die hoheitliche Entscheidung der Inobhutnahme gegen den Willen der Personensorgeberechtigten, ist von dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe als Verwaltungsakt einzuholen. Bei entsprechend vorbereiteter Informationslage kann dieser Verwaltungsakt im Krisenfall zunächst mündlich erfolgen und kann fernmündlich eingeholt werden und wird mit Aufnahme des Dienstes unverzüglich schriftlich nachgeholt. Für diese Form ist bei der Stadt Erftstadt ein Personenkreis zu bestimmen, der außerhalb der Dienstzeiten jederzeit erreichbar ist. Der Einrichtung wird eine Telefonliste aus der Leitungsebene von 51 zur Verfügung gestellt. Inobhutnahmen gegen den Willen der Personensorgeberechtigten sind in den vergangenen Jahren eher seltene Ausnahmefälle. Ausdrückliches Ziel des Krisenmanagements ist die Kooperation mit den Eltern und das Einverständnis zu den evtl. erforderlichen Maßnahmen. Die Eltern erklären sich in der Regel im Krisenmanagement mit einer bis zur weiteren Klärung vorübergehenden Fremdunterbringung ihres Kindes oder Jugendlichem bereit. Das Landesjugendamt hat gegen die Übertragung des Bereitschaftsdienstes nach § 76 SGB VIII auf einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe keine Bedenken. Es muss gewährleistet sein, dass die Aufgaben durch qualifiziertes Fachpersonal ausgeführt werden und sich der öffentliche Träger ein Weisungs- und Kontrollrecht vorbehält. Das Recht der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Dem Kinderheim sollen im Rahmen der Bereitschaft folgende Aufgaben übertragen werden:  Die Fachkraft der Rufbereitschaft regelt je nach Situation und Notwendigkeit seine Einsätze telefonisch oder durch Aufsuchen der Person/Familie.  Erstes und vorrangiges Ziel sind Informationen und Beratung, die helfen sollen, das aktuelle Problem am Abend oder am Wochenende abzuschwächen oder auch zu lösen.  Entlastung in der Situation als aktiver Zuhörer mit Fach- und Sachkompetenz beratend zur Verfügung zu stehen.  Gesprächssequenzen zur Vertrauensbildung.  Gefahrabwendung durch Stärkung der Persönlichkeit und der Schaffung von Lösungen oder Lösungsansätzen.  Beratung und weitere Schritte einleiten.  Telefonische Beratung von Behörden und – von Behörden vermittelten – Privatpersonen  Klärung von Abgrenzungsfragen zur Jugendhilfe und gegebenenfalls Weiterverweisung an zuständige Stellen, .b. PsychKG  Übernahme und geeignete Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach Aufgriff durch die Polizei.  Übernahme und geeignete Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach Gewalterfahrungen, Abklärung durch ärztl. Untersuchung.  Krisenintervention vor Ort in Zusammenarbeit mit Polizei und Ordnungsamt  Einschätzung von Gefahrenpotentialen im Sinne des § 8a SGB VIII. -3-  Herausnahme von Kindern und Jugendlichen aus potentiellem Gefährdungsumfeld als ultima Ratio (Familie, eig. Wohnung, Heim), ggf. in enger Zusammenarbeit mit Polizeikräften.  Abklärung einer möglichen alternativen Unterbringung, insbesondere von Kleinkindern, in den Bereitschaftspflegestellen der Stadt Erftstadt.  Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIIII, einschließlich Inaugenscheinnahme zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen Die Kontaktaufnahme zum Bereitschaftsdienst erfolgt über öffentliche Stellen, wie zum Beispiel die Polizei, die Feuerwehr und das Ordnungsamt, in der Zeit von montags bis Donnerstag jeweils von 16.00 Uhr bis 09.00 Uhr des darauffolgenden Tages, freitags ab 12.00 Uhr bis montags 09.00 Uhr, an den Wochenenden und Feiertagen ganztägig. Polizei, Ordnungsbehörden, Rettungsdienste und Feuerwehr sind für die jeweiligen Bereiche verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Damit wäre einschließlich der Dienstzeiten des Jugendamtes eine ganztägige Bereitschaft für Notund Akutfälle gegeben. Da in der Regel die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen im CJG Haus St. Gereon in Bergheim erfolgt, liegt es nahe, diese Rufbereitschaft an diesen Träger zu übertragen. Die Übernahme der Rufbereitschaft erfolgt seitens des CJG zu einer Monatspauschale von 500,- €. Sicherstellung Inobhutnahme Mit dem CJG Haus St. Gereon besteht seit Jahren eine gute Zusammenarbeit. Zunehmende Inobhutnahmezahlen führen dazu, dass sich die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen schwieriger erweist. Viele Städte und Gemeinden haben in den letzten Jahren eigene, spezielle Notaufnahmeplätze mit den Trägern der stationären Jugendhilfe vertraglich vereinbart. Die Bereitschaft Kinder und Jugendliche aus anderen Städten aufzunehmen wird immer geringer. Teilweise verweigern Einrichtungen Aufnahmen wenn es keinen entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Träger und dem unterbringenden Jugendamt gibt. Landes- oder bundesweite Suchen gestalten sich dabei oft als sehr schwierig und aufwendig und führen gleichzeitig zu erheblichen Belastungen für die Kinder und Jugendlichen. Die Jugendämter des Rhein-Erft Kreises haben sich auf der Suche nach geeigneten Angeboten vor Ort gemacht. Im CJG Haus St. Gereon wurde eine entsprechende Konzeption für fachlich qualifizierte Inobhutnahmeplätze entwickelt. In diesem Rahmen würde das CJG Haus 2 Plätze zur Inobhutnahme bereithalten und zusätzlich einer Gruppe für 12-17 jährige im Rhein-Erft-Kreis planen. Der vorliegende Vertrag sichert die entsprechende bedarfsgerechte Vorhaltung von Notaufnahme bzw. Inobhutnahmeplätzen im stationären Bereich für die Stadt Erftstadt. Kosten entstehen lediglich bei entsprechender tatsächlicher Nutzung eines Platzes nach den Entgeldvereinbarungen. Die Städte Kerpen, Pulheim, Bedburg, Elsdorf und Bergheim haben ähnliche Vereinbarungen mit der Einrichtung bereits abgeschlossen. Hinsichtlich der zukünftigen Häufigkeiten an Bereitschaftseinsätzen können nur Schätzungen erfolgen. In den vergangenen Jahren lag die Zahl der Bereitschaftseinsätze zwischen 5 und 10 Fälle pro Jahr. Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl steigen wird, da in einigen Bereichen ein steigender Bedarf an Jugendhilfeleistungen zu verzeichnen ist. Steigerungen gibt es z.B. bei Meldungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt sowie im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII. Die Zahlen der Inobhutnahmen bewegen sich von -4- 2009-2013 zwischen 14 bis 18 Fällen pro Jahr, der 5 Jahresdurchschnitt liegt bei 16,5 Fällen pro Jahr. Alternativen Bei Einrichtung eines formalen Bereitschaftsdienstes nach §§ 6, 7 und 8 TvöD mit Mitarbeitenden des Amtes für Jugend und Familie entstünden Personalkosten in Höhe von mindestens rd. 20.000,00 Euro jährlich, ohne dabei die jeweiligen konkreten Einsätze und sich dann anschließend gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten zu berücksichtigen. Gemäß § 8 Abs. 3 TVöD erfolgt die Vergütung für die Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden in Form einer Entgeltpauschale. Von Montag bis Freitag gilt der zweifache Satz der jeweiligen Entgeltgruppe und Samstags, Sonntags oder Feiertags wird der vierfache Stundensatz der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde gelegt. Die Vergütung einer Rufbereitschaft mit weniger als 12 Stunden wird mit 12,5% des Stundensatzes vergütet. Zu berücksichtigen ist hier auch die zahlenmäßige Beschränkung an Fachkräften im ASD und die Fragestellung, ob hier abbaubare Überstunden erwirtschaftet werden oder die Dienstzeiten finanziell vergütet werden. Der Abbau von Überstunden würde zu einer weitreichenden Einschränkung des Dienstgeschäftes führen. In Vertretung (Lüngen) -5-