Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
207 kB
Datum
19.11.2014
Erstellt
06.11.14, 15:08
Aktualisiert
06.11.14, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
zwischen der Stadt xxx – Jugendamt nachfolgend „Jugendamt" genannt
und
dem CJG Haus St. Gereon
nachfolgend "CJG-HSG" genannt
wird folgender Vertrag zur
Sicherstellung der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen für den Zuständigkeitsbereich der Stadt xxx durch das CJG Haus St. Gereon
geschlossen:
1.
Gegenstand des Vertrages
Dieser Vertrag erstreckt sich auf die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen während und außerhalb der Dienstzeit der beteiligten Jugendämter.
Nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 SGB VIII können Träger der öffentlichen Jugendhilfe
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben nach
§ 42 SGB VIII (Inobhutnahme) beteiligen oder ihnen diese Aufgabe zur Ausführung
übertragen. Eine Letztverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben verbleibt gemäß
§ 76 Abs. 2 SGB VIII beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Rahmen dieser
gesetzlichen Vorgaben überträgt das Jugendamt die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Inobhutnahme auf das CJG-HSG.
Das Jugendamt erklärt das CJG-HSG zum Kooperationspartner für das Aufgabengebiet der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII). Beide Parteien beabsichtigen die bewährte
Zusammenarbeit bei dieser Aufgabe fortzusetzen. Das Jugendamt wird an den weiteren Planungen der Angebote des CJG-HSG für diese Aufgabe beteiligt und erklärt
seine Absicht zu einer mittelfristigen Zusammenarbeit. Hierzu gehört u. a. die Errichtung einer gesonderten Inobhutnahmegruppe durch das CJG-HSG.
2.
Leistungsumfang des CJG-HSG
2.1.
Das CJG-HSG hält 2 Plätze zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen im
Stammgelände in Bergheim-Zieverich vor. Die Aufnahme ist ad hoc und rund um die
Uhr möglich.
2.2.
Gemäß den Absprachen mit allen Jugendämtern im Rhein-Erft-Kreis ist die Errichtung einer gesonderten Inobhutnahmegruppe mit 7 Plätzen für männliche Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren vorgesehen. Die Aufnahme ist ad hoc und rund um die
Uhr geplant.
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2.3.
In Verbindung mit der Möglichkeit der Inobhutnahme bietet das CJG-HSG auch die
Übernahme der Rufbereitschaft nach § 76 Abs. 1 SGB VIII an. Nähere Bedingungen
sind in Anlage A geregelt.
2.4.
Der Kontakt zwecks Aufnahme von Kindern und Jugendlichen erfolgt über den
diensthabenden Mitarbeitenden in der Inobhutnahmegruppe und den gruppenergänzenden Bereitschaftsdienst des CJG-HSG.
2.5.
Die Zuführung der Kinder und Jugendlichen in die Inobhutnahme wird, wenn diese
nicht durch die Polizei/ Ordnungsamt oder Feuerwehr/ Rettungsdienst erfolgt, durch
das CJG-HSG organisiert und ggf. von einem Kooperationspartner durchgeführt. Diese Kooperationspartner werden auf diese Aufgabe entsprechend vorbereitet.
2.6.
Im Falle einer Vollbelegung der angebotenen Plätze klärt das CJG-HSG die Möglichkeit der Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in anderen CJG-Einrichtungen
des Verbundes. Darüber hinaus können weitere Kooperationspartner - vom Landesjugendamt anerkannte Träger von Inobhutnahmen und Jugendschutzstellen - für eine
angemessene Versorgung der Jugendlichen herangezogen werden.
2.7.
Ausschlusskriterien für die Aufnahme auf den genannten Plätzen:
akute Selbst- oder Fremdgefährdung
akute psychiatrische Erkrankung
massiver Alkohol- oder Drogenmissbrauch
Erforderlichkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen gemäß 42 Abs. 5 SGB VIII
Sollten nach Aufnahme im Rahmen des maßnahmespezifischen Schutzauftrages
o. g. Kriterien eintreten und damit dieser Schutzauftrag für die übrigen anvertrauten
Jugendlichen nicht mehr zu gewährleisten sein, erfolgt nach erfolgloser einrichtungsinterner Intervention und/oder Eruierung entsprechend geeigneter Maßnahmeträger
ggf. auch die sofortige Entlassung, um den Schutzauftrag gegenüber allen Betreuten
sowohl jugendhilfe- als auch individualrechtlich verbindlich gewährleisten zu können.
2.8.
Die Personensorgeberechtigten werden während der Dienstzeit der beteiligten Jugendämter durch diese über die Unterbringung informiert. In Einzelfällen, in denen
eine anonyme Unterbringung erforderlich ist, tragen die Jugendämter dafür Sorge,
dass der Aufenthaltsort des Kindes/Jugendlichen nicht benannt wird.
2.9.
Liegt der Zeitpunkt der Inobhutnahme außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes
wird das Einverständnis der Personensorgeberechtigten durch die Rufbereitschaft
des Jugendamtes eingeholt. Wenn die Rufbereitschaft des Jugendamtes nach § 76
Abs. 1 SGB VIII dem CJG-HSG übertragen wurde, erfolgt die Einholung der Einverständniserklärung nach Anlage A.
2.9.
Das CJG-HSG unterrichtet das zuständige Jugendamt, wenn das Kind oder der Jugendliche abgängig ist, andere außergewöhnliche Ereignisse eintreten, die dringende
Maßnahmen erfordern und/oder das CJG-HSG die Maßnahme aufgrund besonderer
Ereignisse beenden muss.
2.10. Bei Abgängigkeit/ Entweichung des Kindes oder Jugendlichen aus der Inobhutnahme
außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes wird eine Vermisstenanzeige durch das
CJG-HSG bei der zuständigen Polizeidienststelle eingereicht.
2.11. Das Jugendamt verpflichtet sich, innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Inobhutnahme eine Entscheidung herbeizuführen, nach der die Inobhutnahme in der Einrichtung beendet wird, entweder durch die Rückführung des Kindes oder Jugendlichen zu den Personensorgeberechtigten, die Einrichtung einer Vormundschaft, die
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Weitervermittlung in eine andere Jugendhilfeeinrichtung oder die Durchführung einer
Clearingmaßnahme. Das CJG–HSG wird am Entscheidungsprozess beteiligt und
über die Entscheidungen zeitnah informiert.
2.12. Bestandteil dieser Vereinbarung sind die Anlage A, die Leistungsbeschreibung der
Gesamteinrichtung des CJG-HSG und die Konzeption der Inobhutnahmegruppe so
wie die erteilte Betriebserlaubnis des Landschaftsverbandes Rheinland -Landesjugendamt.
3.
Persönliche Eignung der eingesetzten Mitarbeitenden gemäß § 72 a SGB VIII
Das CJG-HSG verpflichtet sich, nur geeignete Personen für Jugendhilfeaufgaben zu
beschäftigen bzw. einzusetzen. Der Träger erklärt im Wege der Selbstverpflichtung,
dass er durch entsprechende Maßnahmen u. a. nach § 72 a SGB VIII sicherstellt,
dass keine Personen tätig werden, die wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis
174 c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, oder gegen die ein Strafverfahren anhängig
ist. Hierzu lässt er sich vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen
von den betroffenen Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz vorlegen bzw. eine schriftliche Erklärung derjenigen Person abgeben, dass gegen sie kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Bezug auf die
vorgenannten Straftaten anhängig ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden,
dass keine Personen tätig werden, die wegen einer der in § 72 a SGB VIII benannten
Straftaten verurteilt worden sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren anhängig
ist. Spätestens alle 5 Jahre findet eine Überprüfung der beschäftigten Mitarbeitenden
durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses statt.
Diese Verpflichtung gilt auch für die eingesetzten Mitarbeitenden des im Bereich der
Zuführung eingesetzten Kooperationspartners.
4.
Schutz von Sozialdaten
Die Inhalte vertraulicher Beratungsgespräche unterliegen dem Schutz von Sozialdaten gemäß der Vorschriften der Sozialgesetzbücher I und X sowie der §§ 61 ff SGB
VIII und § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Gleiches gilt für die Beratung mit den in der Jugendhilfe tätigen Fachkräften der beteiligten Jugendämter. Grundsätzlich werden keine anvertrauten Sozialdaten ohne die Einwilligung der Betroffenen weitergegeben.
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist (§ 69
Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Übermittlung von Sozialdaten bzw. anvertrauten Daten
ohne die Einwilligung der Betroffenen ist nur erlaubt in solchen Situationen, in denen
eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und in Gesprächen mit den Eltern oder Elternteilen nicht erreicht werden kann, dass diese mit der Einbeziehung der Fachkraft
des Jugendamtes einverstanden sind (§ 65 SGB VIII Abs. 1 Ziffern 1, 2 und 4).
5.
Qualitätsdialog
Das CJG-HSG und das beteiligte Jugendamt vereinbaren einen jährlich stattfin- denden Erfahrungsaustausch. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien kurz fristig in einen Dialog zu treten, wenn aus Sicht einer der Parteien ein dringender Klärungsbedarf
vorliegt.
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6.
Entgeltregelung
Für aufgenommene Kinder und Jugendliche wird das entsprechend des Rahmenvertrages Jugendhilfe in NRW festgelegte Leistungsentgelt der Einrichtung in Rechnung
gestellt. Im Rahmen des ersten Informationsgespräches mit dem zuständigen Jugendamt erfolgt eine Abstimmung über die Auszahlung von Taschen- und Kleidergeld des Kindes bzw. des Jugendlichen.
Kommt es aufgrund von aggressivem und delinquentem Verhaltens des Kindes/Jugendlichen zu übermäßigen Vandalismusschäden in der Einrichtung wird darüber das zuständige Jugendamt unverzüglich informiert. Die Prüfung, ob evtl. eine
Haftpflichtversicherung der Personensorgeberechtigten abgeschlossen ist und zur
Regulierung in Anspruch genommen werden kann, obliegt dem Jugendamt.
Die Kosten der Unterbringung setzen sich wie folgt zusammen:
Leistung
Bezugsgröße
Inobhutnahme
Stammgelände
Clearingphase
Stammgelände
Geplante Inobhutnahmegruppe
Entgeltsatz
„Intensiv II“
Entgeltsatz
„Intensiv I“
Entgeltsatz
(70% Auslastung)
Stundensatz
Kilometerpauschale
Transport
7.
Entgeltsatz
201,13 €
182,89 €
(Vsl. 275, 26 €)
25,00 €
0,30 €
Sicherheitsdienst
Stundensatz
25,00 €
Psychodiagnostik
Fachleistungsstunde
Psychologie
78,85 €
Laufzeit und Kündigung
Dieser Vertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen, beginnend mit der
Vertragsunterzeichnung der Vertragspartner, frühestens zum 01.xx.2012. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf
des Vertrages gekündigt wird.
Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine Vertragspartei schuldhaft in solchem Maße
ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, dass dem anderen Vertragspartner
die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
8.
Zusätzliche Vereinbarungen
Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form.
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch
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solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
50xxx xxx, den …………
50126 Bergheim, den ……………
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Stadt xxx
___________________________
CJG Haus St. Gereon
Die Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt worden. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
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Anlage A: Vertrag über die Sicherstellung der Rufbereitschaft des Jugendamtes der Stadt xxx durch das CJG Haus St. Gereon
1. Gegenstand
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben überträgt das unterzeichnende Jugendamt die Sicherstellung der Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten auf das CJG-HSG.
2. Leistungsumfang des CJG Haus St. Gereon
Außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes, d. h. montags – freitags bis 8:00 Uhr und ab
16:00 Uhr, davon abweichend freitags ab 12:30 Uhr und samstags sowie sonn- und feiertags
ganztägig, stellt das CJG HSG eine Rufbereitschaft durch Mitarbeitende der Einrichtung sicher.
Die Mitarbeitenden sind im genannten Zeitfenster über eine bekannte Rufnummer zu erreichen. Die Beratung erfolgt in der Regel telefonisch, in besonderen Situationen ist auch ein
Vor-Ort-Einsatz der Mitarbeitenden möglich.
Die Mitarbeitenden stehen für die Zusammenarbeit mit Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr
und Rettungsdienst zur Verfügung. Sie sind in Fragestellungen zur Inobhutnahme, Kindeswohlgefährdung und familiärer Krisenintervention erfahren. Weiterhin übernehmen sie auch
die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Familien im Zusammenhang mit einer möglichen Inobhutnahme.
Wird im Rahmen der übernommenen Rufbereitschaft eine Inobhutnahme notwendig, werden
die Sorgeberechtigten von dem CJG-HSG umgehend telefonisch informiert, wenn sie im
Entscheidungsprozess der Inobhutnahme nicht einbezogen waren.
Es wird das Einverständnis von dem/den Sorgeberechtigten erbeten, die Kinder und Jugendlichen bis zur nächsten Erreichbarkeit des Jugendamtes in der Einrichtung zu belassen. Bei
Verweigerung des Einverständnisses durch die Personensorgeberechtigten wird das zuständige Jugendamt durch das CJG-HSG zum nächstmöglichen Zeitpunkt über diesen Vorgang
informiert.
Bei Einschätzung, dass eine Gefährdung durch die Personensorgeberechtigten ausgehen
kann bzw. das Kind oder der Jugendliche den Kontakt zu den Personensorgeberechtigten
absolut ablehnt, wird in Absprache mit der zuständigen Polizeidienststelle eine entsprechende Mitteilung über die Inobhutnahme an die Personensorgeberechtigten durch die
Polizei vorgenommen.
In Einzelfällen, in denen eine anonyme Unterbringung erforderlich ist, erfolgt die Information
der Personensorgeberechtigten ausschließlich durch den öffentlichen Jugendhilfeträger.
Zu Beginn des nächsten Arbeitstages wird das Jugendamt über die jeweilige Inobhutnahme
informiert. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Kinder und Jugendlichen in
Obhut genommen wurden.
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3. Vergütung
Die Übernahme der Rufbereitschaft erfolgt seitens des CJG-HSG zu einer Monatspauschale
von € 500,- (incl. aller Steuern).
Beratungsgespräche in der Einrichtung und der Vor-Ort-Einsatz des Mitarbeitenden in der
Rufbereitschaft werden pro Stunde zum Fachleistungssatz für Familienarbeit abgerechnet
(z.Zt. € 60,41). Bei Vor-Ort-Einsätzen werden die An-und Abfahrtszeiten des Mitarbeitenden
mit zur Anrechnung gebracht. Hinzu kommt eine Kilometerpauschale von € 0,30.
Der Einsatz des Fahrdienstes wird mit einem Stundensatz von € 25,- zzgl. einer Kilometerpauschale von € 0,30 abgerechnet.
Die Monatspauschale wird jeweils zum 01. eines Monats fällig und ist auf das Konto des
CJG Haus St. Gereon Bergheim bei der Kreissparkasse Köln (BLZ: 370 502 99), Konto: 103
059 zu zahlen. Einzelleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Laufzeit
Dieser Zusatzvertrag ergänzt den Vertrag zur Sicherstellung der Inobhutnahme von Kindern
und Jugendlichen. Die Laufzeit und die Beendigung dieses Zusatzvertrages richtet sich nach
der Laufzeit und Beendigung des Vertrages zur Sicherstellung der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.
50xxx xxxxx, den …………
50126 Bergheim, den ……………
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Stadt xxx
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CJG Haus St. Gereon