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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße I. Änderung des Geltungsbereichs II. Beschluss über die öffentliche Auslegung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
13.11.14, 15:06
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
I.  Änderung des Geltungsbereichs
II. Beschluss über die öffentliche Auslegung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
I.  Änderung des Geltungsbereichs
II. Beschluss über die öffentliche Auslegung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 512/2014 Az.: 61. 21-20 / 162 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 07.11.2014 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister 12.11.2014 BM Datum Freigabe -100- gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 26.11.2014 vorberatend 16.12.2014 beschließend Bebauungsplan Nr. 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße I. Änderung des Geltungsbereichs II. Beschluss über die öffentliche Auslegung Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, den am 29.03.2011 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen Geltungsbereich (siehe auch V 70/2011) des Bebauungsplanes Nr. 162, E.-Dirmerzheim, Landstraße, wie im Anlageplan gekennzeichnet, zu ändern (Reduzierung entlang der Landstraße, Erweiterung im Osten des Plangebiets). Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. II. Gemäß §§ 2 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf nebst Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 162, E. Dirmerzheim Landstraße, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen. Begründung: Zu I: Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollte aus wasserrechtlichen Gründen um Flächen entlang der Landstraße reduziert werden (s. Anlageplan). Die entsprechenden Grundstücke liegen teilweise im inzwischen ordnungsbehördlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rotbaches. Die Ausweisung von Baugebieten in Bauleitplänen ist gem. Wasserhaushalts- und Landeswassergesetz in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Im Einzelfall können jedoch - ohne Bebauungsplan - im Rahmen bestehender Baurechte gem. §34 Baugesetzbuch (Innenbereich) Bauvorhaben von der Unteren Wasserbehörde genehmigt werden. Da sich im vorliegenden Fall nach Rechtskraft des Bebauungsplanes die Genehmigungstatbestände des § 34 BauGB für diese entlang der Landstraße gelegenen und erschlossenen Grundstücke ergeben, wird in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde (Rhein-Erft-Kreis) vorgeschlagen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend zu reduzieren. Das Flurstück 691, welches sich im Osten des Plangebiets befindet, sollte in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen werden. Es wird durch die geplante Erschließungsstraße erschlossen und somit einer städtebaulich sinnvollen baulichen Nutzung ohne Änderung des Grundstückszuschnitts zugeführt. Zu II: Der Rat hat am 29.02.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 162, E.-Dirmerzheim, Landstraße, beschlossen. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Einfamilienhausbebauung in einbis zweigeschossiger Bauweise als Einzel- und Doppelhausbebauung. (10 - 12 Wohnungseinheiten) Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (s. Anlage Niederschrift) kann nunmehr der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf als BebauungsplanEntwurf nebst Begründung beschlossen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden. In Vertretung (Erner) -2-