Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
13.11.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 512/2014
Az.: 61. 21-20 / 162
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 07.11.2014
Kämmerer
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner,
Bürgermeister
12.11.2014
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
26.11.2014
vorberatend
16.12.2014
beschließend
Bebauungsplan Nr. 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
I. Änderung des Geltungsbereichs
II. Beschluss über die öffentliche Auslegung
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, den am 29.03.2011 vom Rat
der Stadt Erftstadt beschlossenen Geltungsbereich (siehe auch V 70/2011) des Bebauungsplanes
Nr. 162, E.-Dirmerzheim, Landstraße, wie im Anlageplan gekennzeichnet, zu ändern (Reduzierung
entlang der Landstraße, Erweiterung im Osten des Plangebiets).
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
II. Gemäß §§ 2 und 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird der von der Verwaltung
vorgelegte Bebauungsplanvorentwurf nebst Begründung als Bebauungsplanentwurf Nr. 162, E. Dirmerzheim Landstraße, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die
Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) durchzuführen und die
Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2
BauGB) einzuholen.
Begründung:
Zu I:
Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplanes sollte aus wasserrechtlichen Gründen um
Flächen entlang der Landstraße reduziert werden (s. Anlageplan). Die entsprechenden
Grundstücke
liegen
teilweise
im
inzwischen
ordnungsbehördlich
festgesetzten
Überschwemmungsgebiet des Rotbaches. Die Ausweisung von Baugebieten in Bauleitplänen ist
gem. Wasserhaushalts- und Landeswassergesetz in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich
untersagt. Im Einzelfall können jedoch - ohne Bebauungsplan - im Rahmen bestehender
Baurechte gem. §34 Baugesetzbuch (Innenbereich) Bauvorhaben von der Unteren
Wasserbehörde genehmigt werden.
Da
sich
im
vorliegenden
Fall
nach
Rechtskraft
des
Bebauungsplanes
die
Genehmigungstatbestände des § 34 BauGB für diese entlang der Landstraße gelegenen und
erschlossenen Grundstücke ergeben, wird in Abstimmung mit der zuständigen Unteren
Wasserbehörde (Rhein-Erft-Kreis) vorgeschlagen, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
entsprechend zu reduzieren.
Das Flurstück 691, welches sich im Osten des Plangebiets befindet, sollte in den Geltungsbereich
des Bebauungsplanes einbezogen werden. Es wird durch die geplante Erschließungsstraße
erschlossen und somit einer städtebaulich sinnvollen baulichen Nutzung ohne Änderung des
Grundstückszuschnitts zugeführt.
Zu II: Der Rat hat am 29.02.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 162, E.-Dirmerzheim,
Landstraße, beschlossen. Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Einfamilienhausbebauung in einbis zweigeschossiger Bauweise als Einzel- und Doppelhausbebauung. (10 - 12
Wohnungseinheiten)
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (s. Anlage
Niederschrift) kann nunmehr der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf als BebauungsplanEntwurf nebst Begründung beschlossen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
(Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) durchgeführt werden.
In Vertretung
(Erner)
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