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Beschlussvorlage (Niederschrift Öffentlichkeitsbeteiligung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
67 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
13.11.14, 15:06
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Inhalt der Datei

Niederschrift der Bürgerversammlung zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung am 23.11.2011 Beginn: 19.00 Uhr Ende: 20.00 Uhr Darlegung und Anhörung gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch 1. Thema der Veranstaltung: Vorentwurfsplanung der Stadt Erftstadt für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 162, Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße 2. Ort der Veranstaltung: Katholisches Pfarrheim, Erftstadt-Dirmerzheim, 3. Veranstalter: Stadt Erftstadt, vertreten durch Bürgermeister Herrn Dr. Rips Stadtbaudirektor Herrn Wirtz Stadtplaner Herrn Harting 4. Veranstaltungsteilnehmer: 13 Bürger 5. Veranstaltungsablauf Der Bürgermeister Herr Dr. Rips begrüßt die Anwesenden und eröffnet die Bürgerversammlung. Er erklärt den Sinn und Zweck der Bürgerversammlung bzw. der frühzeitigen Beteiligung gem. §3 Abs. 1 BauGB. Es soll in einem möglichst frühen Planungsstadium die beabsichtigte Planung mit den Bürgern erörtert werden. Anschließend erläutert Herr Harting anhand des städtebaulichen Entwurfs die beabsichtigte Planung des Bebauungsplans Nr. 162 6. Bedenken, Anregungen, Diskussionsbeiträge Nach dem Vortrag von Herrn Harting werden folgende Anregungen, Bedenken und Fragen erörtert: 6.1. Muss erneut ein Erschließungsbeitrag geleistet werden, obwohl ein Grundstück bereits über die Hahnstraße erschlossen ist und dafür erst kürzlich Erschließungsbeiträge gezahlt wurden? Bei einer Neuerschließung eines bestehenden, bereits erschlossenen Grundstücks ist erneut ein Erschließungsbeitrag zu leisten, so sieht es das Erschließungsbeitragsrecht vor, auf das die Stadt Erftstadt keinen Einfluss hat. Allerdings ergibt sich durch die rückwärtige Erschleißung eine weitere Bebauungsmöglichkeit und somit ein gestiegener Grundstückswert. Die Erschließungsbeitragspflicht wird jedoch nur fällig, wenn das Grundstück direkt an die neue öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Liegt das Privatgrundstück dagegen nicht unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche, sind keine Beiträge zu leisten. Damit wäre es jedoch auch dauerhaft nicht erschlossen und kann nicht bebaut werden. 6.2. Die Planzeichnung ist als Variante C bezeichnet. Gibt es mehrere Entwürfe und warum wird hier nur einer vorgestellt? In der Vorphase des städtebaulichen Entwurfs wurden von einem Kölner Planungsbüro mehrere Varianten diskutiert. Es kristallisierte sich jedoch die vorliegende Variante als die am sinnvollsten durchführbare Variante heraus, der Antragsteller hat sich zunächst für diese Variante entschieden. 6.3. Gegen die Garageneinfahrten zur Landstraße werden Einwände der Bürger vorgebracht. Es wird die Frage gestellt, wie viele Einfahrten geplant sind. Es habe bereits viele Unfälle auf diesem Straßenabschnitt gegeben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wir häufig überschritten. Wenn die Autobahn gesperrt ist, oder dort Stau ist, wird die Landstraße von vielen als Ausweichstrecke genutzt. An solchen Tagen ist diese stark überlastet, es wurden auch schon von Lkw Dachrinnen der Häuser abgefahren. Dies allerdings auf einem anderen, engeren Teilstück der Straße. Die Gehwege entlang der Landstraße werden oft zugeparkt Es wird die Anregung gemacht, den Grundstücke entlang der Landstraße über eine rückwärtige Zufahrt zu erschließen. Es sind sechs Garageneinfahrten geplant. Die Stadtverwaltung wird dies im Laufe des weiteren Verfahrens mit dem Landesbetrieb Straßenbau absprechen und eventuell rückwärtige Erschließungsvarianten prüfen. Auch geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen sollten geprüft werden. 6.4. Es wurde im Vorfeld von der Stadtverwaltung signalisiert, dass möglicherweise auf das Versickerungsbecken verzichtet werden soll. Wird es ein Versickerungsbecken geben oder nicht und wird die dann übrig bleibende Fläche dann auch bebaut werden? Es werden zur Zeit Gespräche mit den Stadtwerken darüber geführt, ob der Bau eines Versickerungsbeckens wirtschaftlich vertretbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht nach § 51 a Landeswassergesetz die Möglichkeit, statt einer Versickerung das anfallende Niederschlagswasser in die Kanalisation abzuleiten. Sollte das Versickerungsbecken nicht gebaut werden, kann darüber nachgedacht werden, den Quartiersplatz und die Häuserzeile südlich der Erschließungsstraße nach Süden zu verschieben. Ein weiterer Bauplatz soll anstelle des Versickerungsbeckens jedoch nicht entstehen. 6.5. Wird der Weg in Richtung des Versickerungsbeckens auch Versickerungsbecken errichtet und ist dieser als öffentlicher Fußweg geplant? ohne das Der Wirtschaftsweg dient ausschließlich als Zuwegung zum Versickerungsbecken und ist nicht öffentlich zugänglich und stellt auch keine Verbindung zur Hahnstraße dar. Somit würde er bei einem Wegfall des Beckens nicht gebaut werden. 6.6. Besteht, abgesehen von der Antragstellerin, überhaupt eine Verkaufbereitschaft der weiteren Privateigentümer der zu bebauenden Fläche? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Antragstellerin und mit den weiteren Grundeigentümern über die Vorgehensweise abgestimmt hat. 6.7. Gibt es einen Investor für das Bauvorhaben und besteht die Gefahr, dass in mehreren Bauabschnitten gebaut wird und somit die Belastung der Anwohner durch die Bauarbeiten in die Länge gezogen wird? Die Stadt geht davon aus, dass das Gelände in einem Bauabschnitt komplett bebaut wird. 6.8. Das südlichste Gebäude wird laut Plan mit der Garage direkt an das südliche angrenzende Bestandsgebäude gebaut. Dies hat zur Grundstücksgrenze eine Glasbausteinwand, die der Belichtung von Wohnräumen dient. Wird diese Wand zugebaut? Der städtebauliche Entwurf ist kein endgültiger Plan. Daher kann die Garage auch noch an anderer Stelle gebaut oder verschoben werden. Die Garage kann auch auf der anderen Gebäudeseite errichtet werden. Es kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, wo Garagen und Stellplätze errichtet werden dürfen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden in der Bauausführung nicht unterschritten. Der Abstand der Hauptgebäude zur Grundstücksgrenze beträgt in der Regel 3 Meter 6.9. Wenn der Platz nach Süden verschoben wird, bleibt dann die Erschließungsstraße in der jetzigen Lage oder wird diese auch verschoben? Die Erschließungsstraße kann nur in dieser Lage geführt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt nach Osten verlängert werden soll. 6.10. Wer hat Interesse an der Erweiterung des Plangebietes? Derzeit hat noch keiner der betroffenen Anwohner sein Interesse bekundet. Die Vorhaltung der Erweiterungsmöglichkeit wird jedoch von Seiten der Stadtplanung als sinnvoll erachtet, da die Erfahrung gezeigt hat, dass durch Generationswechsel die Interessen langfristig andere sein können. Es gab für das nördlich des Baugebietes gelegene große Gartengrundstück vor nicht allzu langer Zeit Überlegungen, es in einem Baugebiet aufgehen zu lassen. Danach wechselte der Besitzer und der neue Eigentümer möchte nun den großen Garten behalten. Für die Offenhaltung einer späteren Erweiterung spricht zudem , dass es städtebaulich sinnvoll ist, die Entwicklung von Wohnbauflächen im Innenbereich der Entwicklung im Außenbereich vorzuziehen. 6.11. Von einem Bürger wird angeregt, für die spätere Erweiterung des Baugebietes eine separate Baustraße anzulegen, damit die der Bauverkehr nicht über die kleine Erschließungsstraße läuft und deren Anwohner davon betroffen sind Außerdem könnten Kanäle und Straßen schon in Vorhinein angelegt werden. Eine eventuelle Baustraße würde dann Bestandteil eines späteren Bauleitplanverfahrens für die Erweiterung des Baugebietes sein. Allerdings dürfte es schwierig werden, noch irgendwo eine weitere Zufahrt zu dem Blockinnenbereich zu schaffen. 6.12. Ein Bürger hat Interesse an einer Erschließung seines rückwärtigen Gartengrundstücks, jedoch nicht als Bauland, sondern für Garagen. Auf der Brückenstraße herrsche ein massives Parkproblem, daher bestehe dort ein Bedarf. Auch würde er dort neben dem Eigenbedarf Garagen errichten, die an die neuen Eigentümer des Baugebietes vermietet werden könnten, da diese möglicherweise auch größeren Stellplatzbedarf haben. Das Problem ist aus planerischer Sicht, dass der gewünschte Garagenstrandort nicht von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus erschlossen wird. Eine Zufahrt kann nur über weitere Privatgrundstücke anderer Eigentümer geführt werden. Eine Verlegung der Straße nach Norden wäre unwirtschaftlich und städtebaulich nicht sinnvoll, da so spätere mögliche Baugrundstücke nur sehr ungünstig zugeschnitten werden können. Eine Zufahrt zum Gartengrundstück kann daher nur privatrechtlich mit den anderen Eigentümern gelöst werden. 6.13. Zuletzt werden die Anwesenden von der Verwaltung gefragt, ob bei den direkten Anliegern der Erschließungsstraße noch Interesse an der Ausweisung von Bauland besteht. Bis auf einen Anlieger, der seine Netscheidung von den zu leistenden Erschließungskosten abhängig machen möchte, sprechen sich alle Anwesenden gegen dagegen aus, weiteres Baurecht auf ihren Grundstücken zu erlangen. 7. Veranstaltungsschluss Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt Herr Dr. Rips den Anwesenden für ihre Diskussionsbeiträge. Danach haben alle Interessierten die Möglichkeiten, in Einzelgesprächen mit den Vertretern der Verwaltung weitere Fragen zu erörtern und Auskünfte zu erhalten.