Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
67 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
13.11.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Niederschrift der Bürgerversammlung
zur frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung am 23.11.2011
Beginn: 19.00 Uhr
Ende:
20.00 Uhr
Darlegung und Anhörung gemäß §3 Abs.1 Baugesetzbuch
1. Thema der Veranstaltung:
Vorentwurfsplanung der Stadt Erftstadt für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 162,
Erftstadt-Dirmerzheim, Landstraße
2. Ort der Veranstaltung:
Katholisches Pfarrheim, Erftstadt-Dirmerzheim,
3. Veranstalter:
Stadt Erftstadt, vertreten durch
Bürgermeister Herrn Dr. Rips
Stadtbaudirektor Herrn Wirtz
Stadtplaner Herrn Harting
4. Veranstaltungsteilnehmer:
13 Bürger
5. Veranstaltungsablauf
Der Bürgermeister Herr Dr. Rips begrüßt die Anwesenden und eröffnet die
Bürgerversammlung. Er erklärt den Sinn und Zweck der Bürgerversammlung bzw. der
frühzeitigen Beteiligung gem. §3 Abs. 1 BauGB. Es soll in einem möglichst frühen
Planungsstadium die beabsichtigte Planung mit den Bürgern erörtert werden.
Anschließend erläutert Herr Harting anhand des städtebaulichen Entwurfs die beabsichtigte
Planung des Bebauungsplans Nr. 162
6. Bedenken, Anregungen, Diskussionsbeiträge
Nach dem Vortrag von Herrn Harting werden folgende Anregungen, Bedenken und Fragen
erörtert:
6.1. Muss erneut ein Erschließungsbeitrag geleistet werden, obwohl ein Grundstück
bereits über die Hahnstraße erschlossen ist und dafür erst kürzlich Erschließungsbeiträge
gezahlt wurden?
Bei einer Neuerschließung eines bestehenden, bereits erschlossenen Grundstücks ist erneut
ein Erschließungsbeitrag zu leisten, so sieht es das Erschließungsbeitragsrecht vor, auf das
die Stadt Erftstadt keinen Einfluss hat. Allerdings ergibt sich durch die rückwärtige
Erschleißung eine weitere Bebauungsmöglichkeit und somit ein gestiegener
Grundstückswert. Die Erschließungsbeitragspflicht wird jedoch nur fällig, wenn das
Grundstück direkt an die neue öffentliche Verkehrsfläche angrenzt.
Liegt das
Privatgrundstück dagegen nicht unmittelbar an der öffentlichen Verkehrsfläche, sind keine
Beiträge zu leisten. Damit wäre es jedoch auch dauerhaft nicht erschlossen und kann nicht
bebaut werden.
6.2. Die Planzeichnung ist als Variante C bezeichnet. Gibt es mehrere Entwürfe und warum
wird hier nur einer vorgestellt?
In der Vorphase des städtebaulichen Entwurfs wurden von einem Kölner Planungsbüro
mehrere Varianten diskutiert. Es kristallisierte sich jedoch die vorliegende Variante als die
am sinnvollsten durchführbare Variante heraus, der Antragsteller hat sich zunächst für diese
Variante entschieden.
6.3. Gegen die Garageneinfahrten zur Landstraße werden Einwände der Bürger
vorgebracht. Es wird die Frage gestellt, wie viele Einfahrten geplant sind. Es habe bereits
viele Unfälle auf diesem Straßenabschnitt gegeben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h wir häufig überschritten. Wenn die Autobahn gesperrt ist, oder dort Stau ist,
wird die Landstraße von vielen als Ausweichstrecke genutzt. An solchen Tagen ist diese
stark überlastet, es wurden auch schon von Lkw Dachrinnen der Häuser abgefahren. Dies
allerdings auf einem anderen, engeren Teilstück der Straße. Die Gehwege entlang der
Landstraße werden oft zugeparkt Es wird die Anregung gemacht, den Grundstücke entlang
der Landstraße über eine rückwärtige Zufahrt zu erschließen.
Es sind sechs Garageneinfahrten geplant. Die Stadtverwaltung wird dies im Laufe des
weiteren Verfahrens mit dem Landesbetrieb Straßenbau absprechen und eventuell
rückwärtige Erschließungsvarianten prüfen. Auch geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen
sollten geprüft werden.
6.4. Es wurde im Vorfeld von der Stadtverwaltung signalisiert, dass möglicherweise auf das
Versickerungsbecken verzichtet werden soll. Wird es ein Versickerungsbecken geben oder
nicht und wird die dann übrig bleibende Fläche dann auch bebaut werden?
Es werden zur Zeit Gespräche mit den Stadtwerken darüber geführt, ob der Bau eines
Versickerungsbeckens wirtschaftlich vertretbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht
nach § 51 a Landeswassergesetz die Möglichkeit, statt einer Versickerung das anfallende
Niederschlagswasser in die Kanalisation abzuleiten. Sollte das Versickerungsbecken nicht
gebaut werden, kann darüber nachgedacht werden, den Quartiersplatz und die Häuserzeile
südlich der Erschließungsstraße nach Süden zu verschieben. Ein weiterer Bauplatz soll
anstelle des Versickerungsbeckens jedoch nicht entstehen.
6.5. Wird der Weg in Richtung des Versickerungsbeckens auch
Versickerungsbecken errichtet und ist dieser als öffentlicher Fußweg geplant?
ohne
das
Der Wirtschaftsweg dient ausschließlich als Zuwegung zum Versickerungsbecken und ist
nicht öffentlich zugänglich und stellt auch keine Verbindung zur Hahnstraße dar. Somit
würde er bei einem Wegfall des Beckens nicht gebaut werden.
6.6. Besteht, abgesehen von der Antragstellerin, überhaupt eine Verkaufbereitschaft der
weiteren Privateigentümer der zu bebauenden Fläche?
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Antragstellerin und mit den weiteren
Grundeigentümern über die Vorgehensweise abgestimmt hat.
6.7. Gibt es einen Investor für das Bauvorhaben und besteht die Gefahr, dass in mehreren
Bauabschnitten gebaut wird und somit die Belastung der Anwohner durch die Bauarbeiten
in die Länge gezogen wird?
Die Stadt geht davon aus, dass das Gelände in einem Bauabschnitt komplett bebaut wird.
6.8. Das südlichste Gebäude wird laut Plan mit der Garage direkt an das südliche
angrenzende Bestandsgebäude gebaut. Dies hat zur Grundstücksgrenze eine
Glasbausteinwand, die der Belichtung von Wohnräumen dient. Wird diese Wand
zugebaut?
Der städtebauliche Entwurf ist kein endgültiger Plan. Daher kann die Garage auch noch an
anderer Stelle gebaut oder verschoben werden. Die Garage kann auch auf der anderen
Gebäudeseite errichtet werden. Es kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, wo Garagen
und Stellplätze errichtet werden dürfen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen
Abstandsflächen werden in der Bauausführung nicht unterschritten. Der Abstand der
Hauptgebäude zur Grundstücksgrenze beträgt in der Regel 3 Meter
6.9. Wenn der Platz nach Süden verschoben wird, bleibt dann die Erschließungsstraße in
der jetzigen Lage oder wird diese auch verschoben?
Die Erschließungsstraße kann nur in dieser Lage geführt werden, wenn sie zu einem späteren
Zeitpunkt nach Osten verlängert werden soll.
6.10. Wer hat Interesse an der Erweiterung des Plangebietes?
Derzeit hat noch keiner der betroffenen Anwohner sein Interesse bekundet. Die Vorhaltung
der Erweiterungsmöglichkeit wird jedoch von Seiten der Stadtplanung als sinnvoll erachtet,
da die Erfahrung gezeigt hat, dass durch Generationswechsel die Interessen langfristig
andere sein können. Es gab für das nördlich des Baugebietes gelegene große
Gartengrundstück vor nicht allzu langer Zeit Überlegungen, es in einem Baugebiet aufgehen
zu lassen. Danach wechselte der Besitzer und der neue Eigentümer möchte nun den großen
Garten behalten. Für die Offenhaltung einer späteren Erweiterung spricht zudem , dass es
städtebaulich sinnvoll ist, die Entwicklung von Wohnbauflächen im Innenbereich der
Entwicklung im Außenbereich vorzuziehen.
6.11. Von einem Bürger wird angeregt, für die spätere Erweiterung des Baugebietes eine
separate Baustraße anzulegen, damit die der Bauverkehr nicht über die kleine
Erschließungsstraße läuft und deren Anwohner davon betroffen sind Außerdem könnten
Kanäle und Straßen schon in Vorhinein angelegt werden.
Eine eventuelle Baustraße würde dann Bestandteil eines späteren Bauleitplanverfahrens für
die Erweiterung des Baugebietes sein. Allerdings dürfte es schwierig werden, noch irgendwo
eine weitere Zufahrt zu dem Blockinnenbereich zu schaffen.
6.12. Ein Bürger hat Interesse an einer Erschließung seines rückwärtigen
Gartengrundstücks, jedoch nicht als Bauland, sondern für Garagen. Auf der Brückenstraße
herrsche ein massives Parkproblem, daher bestehe dort ein Bedarf. Auch würde er dort
neben dem Eigenbedarf Garagen errichten, die an die neuen Eigentümer des Baugebietes
vermietet werden könnten, da diese möglicherweise auch größeren Stellplatzbedarf
haben.
Das Problem ist aus planerischer Sicht, dass der gewünschte Garagenstrandort nicht von
einer öffentlichen Verkehrsfläche aus erschlossen wird. Eine Zufahrt kann nur über weitere
Privatgrundstücke anderer Eigentümer geführt werden. Eine Verlegung der Straße nach
Norden wäre unwirtschaftlich und städtebaulich nicht sinnvoll, da so spätere mögliche
Baugrundstücke nur sehr ungünstig zugeschnitten werden können. Eine Zufahrt zum
Gartengrundstück kann daher nur privatrechtlich mit den anderen Eigentümern gelöst
werden.
6.13. Zuletzt werden die Anwesenden von der Verwaltung gefragt, ob bei den direkten
Anliegern der Erschließungsstraße noch Interesse an der Ausweisung von Bauland besteht.
Bis auf einen Anlieger, der seine Netscheidung von den zu leistenden Erschließungskosten
abhängig machen möchte, sprechen sich alle Anwesenden gegen dagegen aus, weiteres
Baurecht auf ihren Grundstücken zu erlangen.
7. Veranstaltungsschluss
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, dankt Herr Dr. Rips den
Anwesenden für ihre Diskussionsbeiträge. Danach haben alle Interessierten die
Möglichkeiten, in Einzelgesprächen mit den Vertretern der Verwaltung weitere Fragen zu
erörtern und Auskünfte zu erhalten.