Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
767 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
13.11.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 162
„Landstraße“
in Erftstadt-Dirmerzheim
Bericht zur
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung
(Stufe I)
erstellt im August 2014 durch:
Stadt Erftstadt
Umwelt- und Planungsamt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“
INHALTSVERZEICHNIS
1
Anlass und Aufgabenstellung
2
Darstellung des Untersuchungsrahmens und der Methodik
2.1
Untersuchungsraum
2.2
Methodik
2.3
Rechtliche Vorgaben
3
Erfasste Arten und potenzieller Bestand (Grünland, Gehölze, Pflanzen, Tiere)
4
Darstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten
Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna
4.1
Planung
4.2
Wirkfaktoren
4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
4.3 Auswirkungen
5
Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
6
Zusammenfassung und Fazit
1
Anlass und Aufgabenstellung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 162 „Landstraße“ in Erftstadt-Dirmerzheim soll entsprechend den
städtebaulichen Entwicklungszielen, einer nachhaltigen und ökologischen orientierten Stadtplanung
sowie dem sinnvollen Ziel einer Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten, die planungsrechtliche
Voraussetzung für die Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten
Wohnbauflächen geschaffen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 162 liegt innerhalb des Stadtteils Dirmerzheim. Aufgrund
der verkehrsgünstigen und zentralen Lage und des Bedarfs an Flächen für den Bau von Einfamilienund Doppelhäusern ist es städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits bebauten
Gebietes zu bewirken.
Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 2.500 m². Im Norden, Süden und Osten des Plangebietes
befinden sich Wohnbebauung überwiegend ein bis zu zweigeschossigen Ein- und
Mehrfamilienhäusern. In der weiteren Umgebung finden sich zudem noch ältere, dichtbebaute
Dorfstrukturen mit ehemals landwirtschaftlichen Hofanlagen. Unmittelbar an der westlichen Grenze
des Plangebietes führt die Landstraße L162 vorbei. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem
Bebauungsplan zu entnehmen.
Der Bebauungsplan dient sowohl der Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der
Nachverdichtung in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, sodass
sich die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt.
2
Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Stadtgebiet von Erftstadt
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Da der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung dient,
wurde er im beschleunigten Verfahren gem. §13 a Baugesetzbuch (BP der Innenentwicklung)
aufgestellt. Hier kann auf die Durchführung der Umweltprüfung und der Ausgleichsregelung verzichtet
werden, wenn die zu berücksichtigende festgesetzte Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Grenze von 20.000 m² nicht übersteigt. Die im BP Nr. 162
festgesetzte Grundfläche beträgt lediglich ca. 2.500 m², wobei es sich um ca. 2.000 m²
Wohnbaufläche und etwa 500 m² Verkehrsfläche handelt.
Artenschutzfachliche Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung
Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Vorgaben
gemäß Bundesnaturschutzgesetz bzw. europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen (s. Punkt
2.3). Mit der hier vorliegenden ‚Artenschutzrechtlichen Vorprüfung’ soll eine zielgerichtete Prüfung
hinsichtlich der Folgen für den Artenschutz erfolgen. Hierfür müssen die besonders und streng
geschützten Tier- und Pflanzenarten, die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und die
gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind, ermittelt werden. Sofern besonders
geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die
Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine Ausnahme, eine Befreiung oder eine
artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich bzw. eine Abänderung der bisherigen Planung
notwendig. Im Extremfall kann durch das Ergebnis der artenschutzfachlichen Prüfung auch die
Nichtrealisierung des Vorhabens (Nullvariante) resultieren. Die Vorgaben des europäischen
Artenschutzes sind nicht abwägbar im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung.
2
Darstellung des Untersuchungsrahmens und der Methodik
2.1 Untersuchungsraum
Die betroffene Fläche wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich als Weide- bzw. Wiesenfläche
genutzt. Stellenweise sind verdichtete und stark gestörte Bereiche zu erkennen, da die Fläche
temporär auch als Stellfläche und Lagerplatz dient. Nördlich, östlich und südlich angrenzend wird das
Plangebiet optisch durch die vorhandenen gemischten Gehölzbestände der Nachbargärten
abgetrennt. Mit Ausnahme einer Gehölzstruktur von etwa 30 m Länge sind die umgebenden Gehölze
außerhalb des Plangebietes.
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Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“
Abb. 2: Untersuchungsgebiet der ASP (Schrägluftbild aus www.BingMaps.com 2010)
Es kann davon ausgegangen werden, dass der betroffene Planungsraum in erster Linie einen
Lebensraum für Ubiquisten und Allerweltsarten bietet. Aufgrund der Lage innerhalb des Stadtteils mit
vorhandenen Störeinflüssen und Anwesenheit des Menschen ist das typische Artenspektrum einer
Siedlungsfauna zu erwarten. Seltene, störungsempfindliche Arten werden sich in die abgelegeneren,
vom Menschen weniger genutzten Bereiche am Ortsrand (bspw. am Golfplatz) zurückziehen.
Aufgrund der intensiven Nutzung des Grünlandes und der wohngebäudenahen Gehölze ist davon
auszugehen, dass störungssensible Tierarten hier keinen geeigneten Lebensraum vorfinden. Folglich
können auch lokaltypische Wiesenvögel (Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche) als Brutvögel
ausgeschlossen werden. Bei den Gehölzbeständen ist mit Vogelarten zu rechnen, die sich an die sie
umgebenden Störungen (Wohnbebauung, Gartennutzung, Straßenverkehr) gewöhnt haben.
2.2 Methodik
Die Grundlage für die Bewertung bilden zwei Geländebegehung (Mitte Juni 2013 und Ende Mai 2014).
Das Untersuchungsgebiet umfasst das direkt betroffene Grünland und die umgebenden
Gehölzstrukturen, ist folglich etwas größer, als der Geltungsbereich des B-Plans (s. Abb. 1). Es
wurden Tierartengruppen ausgewählt, die durch das geplante Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit
betroffen sein könnten und näher betrachtet werden müssen. Darüber hinaus wurde die potenziell
vorhandene Fauna anhand von Literaturdaten sowie eigenen Erfahrungen der Kartierung ähnlicher
Biotope ermittelt. Anhand der Biotopstrukturen, ihrer Vernetzung und des Bewuchses wurden
Rückschlüsse auf die potenziell vorkommende Fauna gezogen. Es werden nicht alle Tiergruppen
betrachtet, sondern vor allem die auf entsprechenden Flächen vorkommenden geschützten und
gefährdeten Artengruppen.
In diesem Fall werden die Tierartengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und
Tagfalter betrachtet.
Nachfolgend werden die entstehenden Wirkfaktoren (potenziellen Wirkungen) aufgeführt. Diese
Wirkfaktoren werden mit ihren möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Lebensräume und ihre
Tier- und Pflanzenwelt dargestellt.
2.3
Rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtlichen Vorgaben
zu berücksichtigen. Nach § 44 (1) BNatSchG (Inkrafttreten 01.03.2010) ist es u. a. verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4
Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote)
Nach § 44 (5) gilt: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten
die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche
Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein
Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene
unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1
Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit
erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Ausnahmen nach § 45 BNatSchG oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG sind möglich, wenn die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.
Nach Art. 12 (1) FFH-RL ist das Töten von Tieren des Anhangs IV FFH-RL sowie die Beschädigung
oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten, die Zerstörung oder Entnahme
von Eiern sowie die Störung der Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten verboten. Im Fall einer Beeinträchtigung ist eine Ausnahme
nach § 67 (2) BNatSchG und eine Ausnahmeregelung nach §16 FFH RL erforderlich.
Ausnahmeregelungen sind möglich, sofern überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, es keine
anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in einem günstigen
Erhaltungszustand verweilen. Nach §5 EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) ist es verboten,
europäische Vogelarten zu töten, zu fangen, ihre Nester und Eier zu entfernen oder zu zerstören oder
die Vögel, insbesondere während der Brutzeit und Jungenaufzucht, zu stören, sofern davon der
Erhaltungszustand der Population negativ beeinträchtigt wird.
3
Erfasste Arten und potenzieller Bestand
Grünland
Bei dem vom direkten Eingriff betroffenen Planungsgebiet handelt es sich um eine Fläche, die durch
Mahd, Beweidung und Ablagerungen geprägt wurde und einer zeitweise intensiven Nutzung
unterliegt. Das Grünland weist typische Arten der Fettwiesen auf, wie z. B. Gewöhnlicher Glatthafer,
Gewöhnliches Knäuelgras, Gewöhnlicher Löwenzahn, Weiß-Klee, Weißes Labkraut, WiesenBärenklau, Deutsches Weidelgras, Große Bibernelle, Wiesen-Rispengras, Gewöhnliches Rispengras,
Scharfer Hahnenfuß, Wiesenkerbel etc.
Gehölze
Die die Plangebietsfläche umgebenden Gehölzbestände setzen sich aus einzelnen, größeren Bäumen
wie Kiefern (Pinus sylvestris), Thujabäume (Thuja spec.), Fichten (Picea abies), Birken (Betula
pendula), Eibenbäumen (Taxus baccata) und Kirschen (Prunus avium) zusammen. In der
Strauchschicht dominieren Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), Sanddorn (Hippophae rhamnoides),
Holunder (Sambucus nigra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) und Hasel (Corylus avellana) sowie
junge Eichenbäumchen (Quercus robur). Der Unterwuchs weist eine stickstoffliebende Krautflur mit
Giersch, Kletten-Labkraut, Knoblauchrauke, Efeu und vereinzelten Kleinsträuchern, wie Pfaffenhütchen und Holunder, auf.
Geschützte seltene Pflanzenarten sind im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten.
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Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“
Tiere
Der erfasste Tierartenbestand des Untersuchungsgebietes aus den zwei Begehungen im Juni 2013
und im Mai 2014 wird in Listenform aufgeführt. Nachfolgend werden die einzelnen Lebensräume und
Lebensraumtypen und das darin zu erwartende, potenzielle Arteninventar beschrieben.
Avifauna:
Bestand und Potenzial der vorhandenen Lebensräume:
● In der direkt durch die Planung betroffene Gehölzstruktur im Osten des Plangebietes sind v.a.
häufigere heimische Brutarten wie Amsel, Heckenbraunelle, Singdrossel, Mönchsgrasmücke,
Rotkehlchen, Zilzalp, Grünfink und Ringeltaube anzutreffen. Der vorhandene, relativ junge
Baumbestand weist lediglich geringes bis mittleres Baumholz auf, somit sind keine Höhlenbildungen
bzw. Spechthöhlen existent, die für Nischen- und Höhlenbrüter erforderlich wären.
● Die Grünlandfläche wird intensiv als Mähwiese, teilweise auch als Weide genutzt. Bodenbrüter
wurden nicht festgestellt. Aufgrund der intensiven Nutzung des Grünlandes und der gebäudenahen
Gehölze ist davon auszugehen, dass störungssensible Tierarten hier keinen geeigneten Lebensraum
vorfinden. Folglich können auch lokaltypische Wiesenvögel (Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche) als
Brutvögel ausgeschlossen werden. Zu beobachten war – allerdings nur in geringem Umfang - eine
Nutzung der Fläche durch fast alle der erfassten Vogelarten zum Nahrungserwerb.
● Die Säume wurden ebenfalls zum Nahrungserwerb genutzt. Hier wurden ebenfalls keine
Bodenbruten festgestellt.
● Die Vorgärten der benachbarten, vorhandenen Wohnbebauung sind stark anthropogen geprägt,
weisen wenig ältere Gehölze auf. Es wurden keine Brutvögel festgestellt. Die Gartenbereiche
zwischen den Häusern sind strukturreicher ausgeprägt. Amsel, Zilpzalp und Rotkehlchen sowie
Ringeltaube und Elster haben hier potenziellen Brutraum. Als Nahrungsraum wird der Bereich von
nahezu allen erfassten Vogelarten genutzt.
Fledermäuse:
Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: keine
Potenzial der vorhandenen Lebensräume: Die kleine Gehölzstruktur im Osten des Plangebietes, die
durch die Planung verloren geht, weist keine größeren Nischen oder Höhlen auf um Fledermäusen
geeignete Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten zu bieten. Des Weiteren sind hier Störungseinflüsse
durch direkt benachbarte Straßen und Wohnbebauung hoch und somit für die störungssensiblen Arten
ungünstig als Ruhequartiere. Als Nahrungsgast oder Durchzügler möglich anzutreffende Arten sind
hier: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus),
Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Braunes Langohr (Plecotus auritos), Graues Langohr (Plecotus
austriacus) und Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus).
Reptilien:
Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: keine
Potenzial der vorhandenen Lebensräume: Aufgrund der Biotopausstattung mit angrenzenden
Gehölzen und Krautsäumen ist eine geringe Eignung für Waldeidechse (Zootoca vivipara) ggf. auch
Blindschleichen (Anguis fragilis) anzunehmen. Diese Eignung wird gemindert durch die Störungen von
Beweidung und Grünlandschnitt, angrenzendem Straßenverkehr und den Mangel an geeigneten
ruhigen Sonnenplätzen.
Amphibien:
Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: keine
Potenzial der vorhandenen Lebensräume: Es befinden sich keine Still- oder Fließgewässer im
Plangebiet. Aufgrund der Entfernung zum nächsten Stillgewässer (500m zum Golfplatz) und zum
nächsten Fließgewässer (1000m Erft) und der zwischenliegenden Hindernisse mit Bebauung und
Verkehrstrassen ist der Untersuchungsraum als Landlebensraum für Amphibien als sehr gering
einzuschätzen.
Tagfalter:
Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: im Übergangsbereich Grünland und Gehölz:
Rapsweißling (Pieris napi), Tagpfauenauge (Inachis io); Kleiner Fuchs (Aglais urticae)
Potenzial der vorhandenen Lebensräume: Für Tagfalter sind allenfalls die o. g. Saumstrukturen im
Übergangsbereich Grünland und Gehölz als Lebensraum interessant. Das intensiv genutzte Grünland
bietet aufgrund der Armut an krautigen Blütenpflanzen nur wenig Lebens- und Nahrungsraum.
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Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“
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Darstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des
Vorhabens auf die Fauna
4.1 Planung
Orientiert an der örtlichen Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist eine zweigeschossige Bebauung
vorgesehen. Die nicht überbaubaren Grundflächen sind als Hausgärten anzulegen. Auf diesen
Flächen kann mit einer Lebensraumverbesserung für sogenannte Kulturfolgerarten gegenüber der
jetzigen intensiven Grünlandnutzung gerechnet werden, da einige Hausgärten voraussichtlich einen
relativ hohen Gehölz- bzw. Staudenanteil aufweisen werden. Dagegen aber wird die ökologische
Qualität im Bereich der Wiese und Randgehölze durch die Planung erheblich vermindert.
4.2 Wirkfaktoren
Das Projekt verursacht unterschiedliche Wirkungen, die Veränderungen der Umwelt in dem vom
Vorhaben betroffenen Raum zur Folge haben können. Diese Wirkungen, die entsprechend ihren
Ursachen auch den verschiedenen Phasen des Vorhabens zugeordnet werden können, sind zum Teil
dauerhaft, zum Teil regelmäßig wiederkehrend und teilweise zeitlich begrenzt.
4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren
Lärm, Staub, Schadstoffeinträge und optische Einflüsse wie Bewegung von Menschen und Maschinen
bei der Erschließung der Fläche sind bereits jetzt durch die direkt vorbeiführende Straße vorhanden
bzw. durch die landwirtschaftliche Nutzung sowie die Nutzung als Lagerplatz. Der Lärm der
Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Wohnbauplanung wird durch den Einsatz entsprechend dem
heutigen Stand der Technik lärmgeschützter Geräte und Maschinen weitgehend gemindert. Durch die
Bauarbeiten kann es auch zu einer Inanspruchnahme von Randflächen kommen, so dass diese
zeitweise als Lebensraum verloren gehen. Der Ausdehnungsradius für während der Bauphase
entstehende akustische Reize durch die Bewegungen von Baufahrzeugen, Baggerarbeiten etc. wird
mit maximal 200-300m angenommen. Es ist davon auszugehen, dass die Geräusche ab dieser
Entfernung keinen Stress oder Fluchtverhalten bei Tieren auslösen. Staub und Schadstoffemissionen
während der Bauzeit werden auf das nähere Umfeld beschränkt bleiben. Es wird davon ausgegangen,
dass nur tagsüber gebaut wird. Letztlich ist anzunehmen, dass starke akustische Reize durch den
bestehenden Verkehrslärm bereits vorhanden sind und sich diese Belastung durch die Planung nicht
verstärken werden.
4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren
Der Geltungsbereich des B-Plans erstreckt sich auf einen Lebensraum, der potenziell eine
minderwertige Eignung als Nist- und Brutstätten für besonders geschützte Tierarten und für streng
geschützte Arten aufweist. Zerstörungen von Brut- und Lebensstätten dieser Arten im Rahmen der
Baufeldräumung können unter Beachtung der Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden. Durch die
geplanten Flächennutzungen werden an den Randbereichen des Bebauungsgebietes Brut- und
Nahrungsräume für Vögel, mögliche Nahrungsräume für Fledermäuse sowie potenzielle (Teil-)
Lebensräume von Amphibien, Reptilien, Schmetterlingen und weiteren Tierarten (diverse
Insektengruppen) beeinträchtigt. Zudem ist neben den bereits bestehenden Verkehrslärm mit
zusätzlichen Geräuschemissionen durch den Baubetrieb zu rechnen.
4.3 Auswirkungen
Im Folgenden wird die Betroffenheit der einzelnen Tierartengruppen/ Arten abgeschätzt:
Avifauna:
Im Untersuchungsgebiet wurden 8 Vogelarten bei den Begehungen erfasst, die in den vorgefundenen
Lebensraumtypen Nahrung aufsuchen, brüten oder potenziellen Brutraum finden. Dies sind
Ringeltaube, Elster, Star, Amsel, Heckenbraunelle, Haussperling, Blaumeise und Kohlmeise.
Die im Rahmen der Begehungen erfassten Vogelarten sind somit allesamt häufige und ungefährdete
Bewohner unserer Kulturlandschaft.
Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: Da Räumungsarbeiten von Vegetation außerhalb der Brut- und
Nistzeit erfolgen müssen, ist nicht davon auszugehen, das artenschutzrechtliche Verbotstatbestände
des § 44 BNatSchG bei den betroffenen Gehölzbrüterarten erfüllt werden. Zudem finden die Arten im
nahen, östlich gelegenen Umfeld (Hausgärten, Wiesen zwischen Brückenstraße und Kampstraße
sowie Golfplatz) gleichgeartete Lebensräume, die weniger Störungen als das Untersuchungsgebiet
aufweisen.
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Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“
Fledermäuse:
Bei den Begehungen wurden keine Beobachtungen, Spuren oder andere Hinweise gefunden, die auf
eine aktuelle Nutzung als Ruhequartiere hinweisen.
Die möglicherweise vorkommenden Fledermäuse werden aufgrund ihrer nächtlichen Lebensweise
weniger durch Lärm und Bewegungen beeinträchtigt als dies durch den Verlust von Quartieren
(Höhlenbäume, Gebäude u.a.) und Leitlinien (Gehölzstrukturen) der Fall ist. Die kleine Gehölzefläche
im Osten des Plangebietes, die durch die Planung verloren geht, weist keine größeren Nischen oder
Höhlen auf, um Fledermäusen geeignete Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten zu bieten. Des Weiteren
sind hier Störungseinflüsse durch direkt benachbarte Straßen und Wohnbebauung hoch und somit für
die störungssensiblen Arten ungünstig als Ruhequartiere. Allerdings kommt es zu einem geringfügigen
Verlust einer potenziellen Nahrungsfläche (Grünland) auf den zur Bebauung vorgesehenen
Freiflächen, die aber für eine Population nicht ins Gewicht fällt, da genügend gleichgeartete
Nahrungsflächen im nahen Umfeld vorhanden sind.
Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: Alle Fledermäuse sind besonders und streng geschützt sowie
Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie. Ein Verlust von genutzten Quartieren oder anderer
Lebensstätten gemäß § 44 BNatSchG ist bei diesem Vorhaben nicht zu erwarten. Da es zudem nicht
zu einem Totalverlust, sondern zu einer sehr geringfügigen Reduktion von Nahrungsflächen kommt,
werden Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen die Verbote der FFHRL ist ebenfalls nicht zu erwarten.
Reptilien:
Ein Vorkommen der Waldeidechse oder der Blindschleiche im Übergangsbereich zwischen Gehölzen
und Freiflächen ist möglich, aufgrund der Störungen und sonstiger Eignung der Lebensraumtypen
aber als gering einzuschätzen. Durch die Baufeldräumung könnten u. U. Einzeltiere beeinträchtigt
werden, was jedoch die Gesamtpopulation nicht erheblich beeinträchtigen kann.
Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine
Amphibien:
Die Eignung des Plangebietes als Landlebensraum für Amphibien ist als sehr gering einzuschätzen.
Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine
Tagfalter:
Planungsrelevante Tagfalterarten wurden nicht festgestellt. Durch die Baufeldräumung können u. U.
Einzeltiere beeinträchtigt werden, was jedoch die Gesamtpopulation in ihren potenziellen
Hauptlebensräumen Krautsaum, Wiese und Gehölzränder nicht erheblich beeinträchtigen kann.
Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine
Weitere Arten:
Es kommt zu einem Verlust von Lebensraum verschiedener Kleinsäuger (z. B. Mäuse) und Insekten
(z. B. Heuschrecken, Käferarten). Da jedoch keine gefährdeten Arten oder planungsrelevante Arten zu
erwarten sind, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt. Hierzu ist anzumerken,
dass § 44 (5) BNatSchG eindeutig klarstellt, dass bei Betroffenheit anderer (national) besonders
geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände nach § 44
Absatz 1 verbunden sind. Insofern ist das mögliche Vorkommen von national besonders geschützten
Schmetterlings-, Käfer- oder Heuschreckenarten im Untersuchungsgebiet und ihre potenziellen
Beeinträchtigungen im Rahmen eines B-Planverfahrens nicht artenschutzrechtlich relevant.
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Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und
Kompensationsmaßnahmen
Gemäß § 44 BNatSchG ist es unzulässig, Nist- und Brutstätten zu beschädigen oder zu vernichten. In
der Brutzeit können Niststätten, speziell im Bereich der Gehölze nicht ausgeschlossen werden. Die
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Rahmen des vorliegenden Vorhabens potenziell betroffenen
Arten (z. B. bei den Vogelarten Gebüsch- und Bodenbrüter) gehören nicht zu den festen
Lebensstätten (z. B. Höhlenbrüter) im Sinne des § 44 (1) BNatSchG. Sie dürfen daher außerhalb der
Zeiten der Brut und Jungenaufzucht entfernt werden. Rodungsarbeiten sind zudem nach § 64 LG
NRW nur vom 01. Oktober bis 28.02. zulässig.
Durch die Durchgrünung des Baugebiets mit Gehölzen in den entstehenden Hausgärten kann in
Teilbereichen mit einer Lebensraumverbesserung für Kulturfolgerarten gerechnet werden. Im B-Plan
wird eine Festsetzung getroffen, dass ausschließlich heimische Gehölzarten gepflanzt werden dürfen,
was sich vorteilhaft für Insekten und Gebüschbrüter auswirken sollte. Diese Gehölzpflanzungen
können den Lebensraumverlust für Gebüschbrüter durch den Verlust der kleinen Gehölzfläche im
Osten des Plangebietes in absehbarer Zeit mildern.
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Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“
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Zusammenfassung
In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für den B-Plan Nr. 162 „Landstraße“ wird der
besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67
BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EUVSRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante,
hier betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten
der Tiergruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt.
Auf der Grundlage von zwei Geländebegehungen (Juni 2014, Mai 2013) sowie Erkenntnissen aus
Kartierungen gleichgearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen
besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das
geplante Vorhaben beurteilt.
Eine direkte, artenschutzrechtliche Betroffenheit ist mit dem Vorhaben im Rahmen des B-Plans nicht
festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für die in NRW
als „planungsrelevant“ eingestuften Tier- und Pflanzenarten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern
gehören die Nester nicht zu den festen Lebensstätten im Sinne des § 44 (1) BNatSchG, somit dürfen
sie außerhalb der Zeiten der Brut und Jungenaufzucht entfernt werden. Die erfassten oder potenziell
betroffenen Tierarten weisen gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich
beeinträchtigt. Zudem bestehen im nahen Umfeld nach Osten und Süden hin (Hausgärten, Wiesen
zwischen Brückenstraße und Kampstraße sowie Golfplatz) noch genügend gleichgeartete und
besetzbare Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung.
Weiterhin gibt es bisher keinerlei anderweitige Hinweise (Datenbanken, Erhebungen) für das
Vorkommen planungsrelevanter Arten im Geltungsbereich des B-Plans und dessen nahen Umfeld.
Fazit:
Da keine planungsrelevanten Arten festgestellt wurden und das Plangebiet keine
ökologisch hochwertigen Lebensräume als potenzielle Lebensstätten besonders
geschützter Arten aufweist, lösen die Grundzüge der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG aus.
Literatur
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Straßenplanung in Nordrhein-Westfalen. Naturschutz und Landschaftsplanung 39, 2007
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13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.2006
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert
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EU-KOMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the
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