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Beschlussvorlage (Artenschutzrechtliche Prüfung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
767 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
13.11.14, 15:06

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 162 „Landstraße“ in Erftstadt-Dirmerzheim Bericht zur Artenschutzrechtlichen Vorprüfung (Stufe I) erstellt im August 2014 durch: Stadt Erftstadt Umwelt- und Planungsamt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“ INHALTSVERZEICHNIS 1 Anlass und Aufgabenstellung 2 Darstellung des Untersuchungsrahmens und der Methodik 2.1 Untersuchungsraum 2.2 Methodik 2.3 Rechtliche Vorgaben 3 Erfasste Arten und potenzieller Bestand (Grünland, Gehölze, Pflanzen, Tiere) 4 Darstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna 4.1 Planung 4.2 Wirkfaktoren 4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren 4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren 4.3 Auswirkungen 5 Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen 6 Zusammenfassung und Fazit 1 Anlass und Aufgabenstellung Mit dem Bebauungsplan Nr. 162 „Landstraße“ in Erftstadt-Dirmerzheim soll entsprechend den städtebaulichen Entwicklungszielen, einer nachhaltigen und ökologischen orientierten Stadtplanung sowie dem sinnvollen Ziel einer Nachverdichtung in bereits bebauten Gebieten, die planungsrechtliche Voraussetzung für die Realisierung der im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) dargestellten Wohnbauflächen geschaffen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 162 liegt innerhalb des Stadtteils Dirmerzheim. Aufgrund der verkehrsgünstigen und zentralen Lage und des Bedarfs an Flächen für den Bau von Einfamilienund Doppelhäusern ist es städtebaulich sinnvoll, hier eine Nachverdichtung eines bereits bebauten Gebietes zu bewirken. Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 2.500 m². Im Norden, Süden und Osten des Plangebietes befinden sich Wohnbebauung überwiegend ein bis zu zweigeschossigen Ein- und Mehrfamilienhäusern. In der weiteren Umgebung finden sich zudem noch ältere, dichtbebaute Dorfstrukturen mit ehemals landwirtschaftlichen Hofanlagen. Unmittelbar an der westlichen Grenze des Plangebietes führt die Landstraße L162 vorbei. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan zu entnehmen. Der Bebauungsplan dient sowohl der Wiedernutzbarmachung von Flächen als auch der Nachverdichtung in zentraler Lage, die der Inanspruchnahme von Freiraum entgegenwirkt, sodass sich die Frage der Standortalternativen nicht direkt stellt. 2 Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“ Abb. 1: Lage des Plangebietes im Stadtgebiet von Erftstadt Bebauungsplan der Innenentwicklung Da der Bebauungsplan der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung dient, wurde er im beschleunigten Verfahren gem. §13 a Baugesetzbuch (BP der Innenentwicklung) aufgestellt. Hier kann auf die Durchführung der Umweltprüfung und der Ausgleichsregelung verzichtet werden, wenn die zu berücksichtigende festgesetzte Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) eine Grenze von 20.000 m² nicht übersteigt. Die im BP Nr. 162 festgesetzte Grundfläche beträgt lediglich ca. 2.500 m², wobei es sich um ca. 2.000 m² Wohnbaufläche und etwa 500 m² Verkehrsfläche handelt. Artenschutzfachliche Anforderungen im Rahmen der Bauleitplanung Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtliche Vorgaben gemäß Bundesnaturschutzgesetz bzw. europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen (s. Punkt 2.3). Mit der hier vorliegenden ‚Artenschutzrechtlichen Vorprüfung’ soll eine zielgerichtete Prüfung hinsichtlich der Folgen für den Artenschutz erfolgen. Hierfür müssen die besonders und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten, die im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen können und die gegenüber den Wirkungen des Vorhabens empfindlich sind, ermittelt werden. Sofern besonders geschützte Arten vorkommen und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, ist die Artenschutzregelung abzuarbeiten, d.h. es ist ggf. eine Ausnahme, eine Befreiung oder eine artenschutzrechtliche Kompensation erforderlich bzw. eine Abänderung der bisherigen Planung notwendig. Im Extremfall kann durch das Ergebnis der artenschutzfachlichen Prüfung auch die Nichtrealisierung des Vorhabens (Nullvariante) resultieren. Die Vorgaben des europäischen Artenschutzes sind nicht abwägbar im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung. 2 Darstellung des Untersuchungsrahmens und der Methodik 2.1 Untersuchungsraum Die betroffene Fläche wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich als Weide- bzw. Wiesenfläche genutzt. Stellenweise sind verdichtete und stark gestörte Bereiche zu erkennen, da die Fläche temporär auch als Stellfläche und Lagerplatz dient. Nördlich, östlich und südlich angrenzend wird das Plangebiet optisch durch die vorhandenen gemischten Gehölzbestände der Nachbargärten abgetrennt. Mit Ausnahme einer Gehölzstruktur von etwa 30 m Länge sind die umgebenden Gehölze außerhalb des Plangebietes. 3 Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“ Abb. 2: Untersuchungsgebiet der ASP (Schrägluftbild aus www.BingMaps.com 2010) Es kann davon ausgegangen werden, dass der betroffene Planungsraum in erster Linie einen Lebensraum für Ubiquisten und Allerweltsarten bietet. Aufgrund der Lage innerhalb des Stadtteils mit vorhandenen Störeinflüssen und Anwesenheit des Menschen ist das typische Artenspektrum einer Siedlungsfauna zu erwarten. Seltene, störungsempfindliche Arten werden sich in die abgelegeneren, vom Menschen weniger genutzten Bereiche am Ortsrand (bspw. am Golfplatz) zurückziehen. Aufgrund der intensiven Nutzung des Grünlandes und der wohngebäudenahen Gehölze ist davon auszugehen, dass störungssensible Tierarten hier keinen geeigneten Lebensraum vorfinden. Folglich können auch lokaltypische Wiesenvögel (Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche) als Brutvögel ausgeschlossen werden. Bei den Gehölzbeständen ist mit Vogelarten zu rechnen, die sich an die sie umgebenden Störungen (Wohnbebauung, Gartennutzung, Straßenverkehr) gewöhnt haben. 2.2 Methodik Die Grundlage für die Bewertung bilden zwei Geländebegehung (Mitte Juni 2013 und Ende Mai 2014). Das Untersuchungsgebiet umfasst das direkt betroffene Grünland und die umgebenden Gehölzstrukturen, ist folglich etwas größer, als der Geltungsbereich des B-Plans (s. Abb. 1). Es wurden Tierartengruppen ausgewählt, die durch das geplante Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen sein könnten und näher betrachtet werden müssen. Darüber hinaus wurde die potenziell vorhandene Fauna anhand von Literaturdaten sowie eigenen Erfahrungen der Kartierung ähnlicher Biotope ermittelt. Anhand der Biotopstrukturen, ihrer Vernetzung und des Bewuchses wurden Rückschlüsse auf die potenziell vorkommende Fauna gezogen. Es werden nicht alle Tiergruppen betrachtet, sondern vor allem die auf entsprechenden Flächen vorkommenden geschützten und gefährdeten Artengruppen.  In diesem Fall werden die Tierartengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Tagfalter betrachtet. Nachfolgend werden die entstehenden Wirkfaktoren (potenziellen Wirkungen) aufgeführt. Diese Wirkfaktoren werden mit ihren möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Lebensräume und ihre Tier- und Pflanzenwelt dargestellt. 2.3 Rechtliche Vorgaben Bei der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung eines B-Planes sind artenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Nach § 44 (1) BNatSchG (Inkrafttreten 01.03.2010) ist es u. a. verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4 Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“ 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote) Nach § 44 (5) gilt: Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ausnahmen nach § 45 BNatSchG oder Befreiungen nach § 67 BNatSchG sind möglich, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern. Nach Art. 12 (1) FFH-RL ist das Töten von Tieren des Anhangs IV FFH-RL sowie die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Arten, die Zerstörung oder Entnahme von Eiern sowie die Störung der Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten verboten. Im Fall einer Beeinträchtigung ist eine Ausnahme nach § 67 (2) BNatSchG und eine Ausnahmeregelung nach §16 FFH RL erforderlich. Ausnahmeregelungen sind möglich, sofern überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Nach §5 EU-Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) ist es verboten, europäische Vogelarten zu töten, zu fangen, ihre Nester und Eier zu entfernen oder zu zerstören oder die Vögel, insbesondere während der Brutzeit und Jungenaufzucht, zu stören, sofern davon der Erhaltungszustand der Population negativ beeinträchtigt wird. 3 Erfasste Arten und potenzieller Bestand Grünland Bei dem vom direkten Eingriff betroffenen Planungsgebiet handelt es sich um eine Fläche, die durch Mahd, Beweidung und Ablagerungen geprägt wurde und einer zeitweise intensiven Nutzung unterliegt. Das Grünland weist typische Arten der Fettwiesen auf, wie z. B. Gewöhnlicher Glatthafer, Gewöhnliches Knäuelgras, Gewöhnlicher Löwenzahn, Weiß-Klee, Weißes Labkraut, WiesenBärenklau, Deutsches Weidelgras, Große Bibernelle, Wiesen-Rispengras, Gewöhnliches Rispengras, Scharfer Hahnenfuß, Wiesenkerbel etc. Gehölze Die die Plangebietsfläche umgebenden Gehölzbestände setzen sich aus einzelnen, größeren Bäumen wie Kiefern (Pinus sylvestris), Thujabäume (Thuja spec.), Fichten (Picea abies), Birken (Betula pendula), Eibenbäumen (Taxus baccata) und Kirschen (Prunus avium) zusammen. In der Strauchschicht dominieren Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus), Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Holunder (Sambucus nigra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) und Hasel (Corylus avellana) sowie junge Eichenbäumchen (Quercus robur). Der Unterwuchs weist eine stickstoffliebende Krautflur mit Giersch, Kletten-Labkraut, Knoblauchrauke, Efeu und vereinzelten Kleinsträuchern, wie Pfaffenhütchen und Holunder, auf. Geschützte seltene Pflanzenarten sind im Untersuchungsgebiet nicht zu erwarten. 5 Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“ Tiere Der erfasste Tierartenbestand des Untersuchungsgebietes aus den zwei Begehungen im Juni 2013 und im Mai 2014 wird in Listenform aufgeführt. Nachfolgend werden die einzelnen Lebensräume und Lebensraumtypen und das darin zu erwartende, potenzielle Arteninventar beschrieben. Avifauna: Bestand und Potenzial der vorhandenen Lebensräume: ● In der direkt durch die Planung betroffene Gehölzstruktur im Osten des Plangebietes sind v.a. häufigere heimische Brutarten wie Amsel, Heckenbraunelle, Singdrossel, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Zilzalp, Grünfink und Ringeltaube anzutreffen. Der vorhandene, relativ junge Baumbestand weist lediglich geringes bis mittleres Baumholz auf, somit sind keine Höhlenbildungen bzw. Spechthöhlen existent, die für Nischen- und Höhlenbrüter erforderlich wären. ● Die Grünlandfläche wird intensiv als Mähwiese, teilweise auch als Weide genutzt. Bodenbrüter wurden nicht festgestellt. Aufgrund der intensiven Nutzung des Grünlandes und der gebäudenahen Gehölze ist davon auszugehen, dass störungssensible Tierarten hier keinen geeigneten Lebensraum vorfinden. Folglich können auch lokaltypische Wiesenvögel (Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche) als Brutvögel ausgeschlossen werden. Zu beobachten war – allerdings nur in geringem Umfang - eine Nutzung der Fläche durch fast alle der erfassten Vogelarten zum Nahrungserwerb. ● Die Säume wurden ebenfalls zum Nahrungserwerb genutzt. Hier wurden ebenfalls keine Bodenbruten festgestellt. ● Die Vorgärten der benachbarten, vorhandenen Wohnbebauung sind stark anthropogen geprägt, weisen wenig ältere Gehölze auf. Es wurden keine Brutvögel festgestellt. Die Gartenbereiche zwischen den Häusern sind strukturreicher ausgeprägt. Amsel, Zilpzalp und Rotkehlchen sowie Ringeltaube und Elster haben hier potenziellen Brutraum. Als Nahrungsraum wird der Bereich von nahezu allen erfassten Vogelarten genutzt. Fledermäuse: Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: keine Potenzial der vorhandenen Lebensräume: Die kleine Gehölzstruktur im Osten des Plangebietes, die durch die Planung verloren geht, weist keine größeren Nischen oder Höhlen auf um Fledermäusen geeignete Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten zu bieten. Des Weiteren sind hier Störungseinflüsse durch direkt benachbarte Straßen und Wohnbebauung hoch und somit für die störungssensiblen Arten ungünstig als Ruhequartiere. Als Nahrungsgast oder Durchzügler möglich anzutreffende Arten sind hier: Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Fransenfledermaus (Myotis nattereri), Braunes Langohr (Plecotus auritos), Graues Langohr (Plecotus austriacus) und Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus). Reptilien: Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: keine Potenzial der vorhandenen Lebensräume: Aufgrund der Biotopausstattung mit angrenzenden Gehölzen und Krautsäumen ist eine geringe Eignung für Waldeidechse (Zootoca vivipara) ggf. auch Blindschleichen (Anguis fragilis) anzunehmen. Diese Eignung wird gemindert durch die Störungen von Beweidung und Grünlandschnitt, angrenzendem Straßenverkehr und den Mangel an geeigneten ruhigen Sonnenplätzen. Amphibien: Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: keine Potenzial der vorhandenen Lebensräume: Es befinden sich keine Still- oder Fließgewässer im Plangebiet. Aufgrund der Entfernung zum nächsten Stillgewässer (500m zum Golfplatz) und zum nächsten Fließgewässer (1000m Erft) und der zwischenliegenden Hindernisse mit Bebauung und Verkehrstrassen ist der Untersuchungsraum als Landlebensraum für Amphibien als sehr gering einzuschätzen. Tagfalter: Erfasste Arten im Rahmen der Begehungen: im Übergangsbereich Grünland und Gehölz: Rapsweißling (Pieris napi), Tagpfauenauge (Inachis io); Kleiner Fuchs (Aglais urticae) Potenzial der vorhandenen Lebensräume: Für Tagfalter sind allenfalls die o. g. Saumstrukturen im Übergangsbereich Grünland und Gehölz als Lebensraum interessant. Das intensiv genutzte Grünland bietet aufgrund der Armut an krautigen Blütenpflanzen nur wenig Lebens- und Nahrungsraum. 6 Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“ 4 Darstellung der bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens auf die Fauna 4.1 Planung Orientiert an der örtlichen Siedlungs- und Versorgungsstruktur ist eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen. Die nicht überbaubaren Grundflächen sind als Hausgärten anzulegen. Auf diesen Flächen kann mit einer Lebensraumverbesserung für sogenannte Kulturfolgerarten gegenüber der jetzigen intensiven Grünlandnutzung gerechnet werden, da einige Hausgärten voraussichtlich einen relativ hohen Gehölz- bzw. Staudenanteil aufweisen werden. Dagegen aber wird die ökologische Qualität im Bereich der Wiese und Randgehölze durch die Planung erheblich vermindert. 4.2 Wirkfaktoren Das Projekt verursacht unterschiedliche Wirkungen, die Veränderungen der Umwelt in dem vom Vorhaben betroffenen Raum zur Folge haben können. Diese Wirkungen, die entsprechend ihren Ursachen auch den verschiedenen Phasen des Vorhabens zugeordnet werden können, sind zum Teil dauerhaft, zum Teil regelmäßig wiederkehrend und teilweise zeitlich begrenzt. 4.2.1 Baubedingte Wirkfaktoren Lärm, Staub, Schadstoffeinträge und optische Einflüsse wie Bewegung von Menschen und Maschinen bei der Erschließung der Fläche sind bereits jetzt durch die direkt vorbeiführende Straße vorhanden bzw. durch die landwirtschaftliche Nutzung sowie die Nutzung als Lagerplatz. Der Lärm der Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Wohnbauplanung wird durch den Einsatz entsprechend dem heutigen Stand der Technik lärmgeschützter Geräte und Maschinen weitgehend gemindert. Durch die Bauarbeiten kann es auch zu einer Inanspruchnahme von Randflächen kommen, so dass diese zeitweise als Lebensraum verloren gehen. Der Ausdehnungsradius für während der Bauphase entstehende akustische Reize durch die Bewegungen von Baufahrzeugen, Baggerarbeiten etc. wird mit maximal 200-300m angenommen. Es ist davon auszugehen, dass die Geräusche ab dieser Entfernung keinen Stress oder Fluchtverhalten bei Tieren auslösen. Staub und Schadstoffemissionen während der Bauzeit werden auf das nähere Umfeld beschränkt bleiben. Es wird davon ausgegangen, dass nur tagsüber gebaut wird. Letztlich ist anzunehmen, dass starke akustische Reize durch den bestehenden Verkehrslärm bereits vorhanden sind und sich diese Belastung durch die Planung nicht verstärken werden. 4.2.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren Der Geltungsbereich des B-Plans erstreckt sich auf einen Lebensraum, der potenziell eine minderwertige Eignung als Nist- und Brutstätten für besonders geschützte Tierarten und für streng geschützte Arten aufweist. Zerstörungen von Brut- und Lebensstätten dieser Arten im Rahmen der Baufeldräumung können unter Beachtung der Bauzeitenregelung ausgeschlossen werden. Durch die geplanten Flächennutzungen werden an den Randbereichen des Bebauungsgebietes Brut- und Nahrungsräume für Vögel, mögliche Nahrungsräume für Fledermäuse sowie potenzielle (Teil-) Lebensräume von Amphibien, Reptilien, Schmetterlingen und weiteren Tierarten (diverse Insektengruppen) beeinträchtigt. Zudem ist neben den bereits bestehenden Verkehrslärm mit zusätzlichen Geräuschemissionen durch den Baubetrieb zu rechnen. 4.3 Auswirkungen Im Folgenden wird die Betroffenheit der einzelnen Tierartengruppen/ Arten abgeschätzt: Avifauna: Im Untersuchungsgebiet wurden 8 Vogelarten bei den Begehungen erfasst, die in den vorgefundenen Lebensraumtypen Nahrung aufsuchen, brüten oder potenziellen Brutraum finden. Dies sind Ringeltaube, Elster, Star, Amsel, Heckenbraunelle, Haussperling, Blaumeise und Kohlmeise. Die im Rahmen der Begehungen erfassten Vogelarten sind somit allesamt häufige und ungefährdete Bewohner unserer Kulturlandschaft. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: Da Räumungsarbeiten von Vegetation außerhalb der Brut- und Nistzeit erfolgen müssen, ist nicht davon auszugehen, das artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei den betroffenen Gehölzbrüterarten erfüllt werden. Zudem finden die Arten im nahen, östlich gelegenen Umfeld (Hausgärten, Wiesen zwischen Brückenstraße und Kampstraße sowie Golfplatz) gleichgeartete Lebensräume, die weniger Störungen als das Untersuchungsgebiet aufweisen. 7 Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“ Fledermäuse: Bei den Begehungen wurden keine Beobachtungen, Spuren oder andere Hinweise gefunden, die auf eine aktuelle Nutzung als Ruhequartiere hinweisen. Die möglicherweise vorkommenden Fledermäuse werden aufgrund ihrer nächtlichen Lebensweise weniger durch Lärm und Bewegungen beeinträchtigt als dies durch den Verlust von Quartieren (Höhlenbäume, Gebäude u.a.) und Leitlinien (Gehölzstrukturen) der Fall ist. Die kleine Gehölzefläche im Osten des Plangebietes, die durch die Planung verloren geht, weist keine größeren Nischen oder Höhlen auf, um Fledermäusen geeignete Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten zu bieten. Des Weiteren sind hier Störungseinflüsse durch direkt benachbarte Straßen und Wohnbebauung hoch und somit für die störungssensiblen Arten ungünstig als Ruhequartiere. Allerdings kommt es zu einem geringfügigen Verlust einer potenziellen Nahrungsfläche (Grünland) auf den zur Bebauung vorgesehenen Freiflächen, die aber für eine Population nicht ins Gewicht fällt, da genügend gleichgeartete Nahrungsflächen im nahen Umfeld vorhanden sind. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: Alle Fledermäuse sind besonders und streng geschützt sowie Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie. Ein Verlust von genutzten Quartieren oder anderer Lebensstätten gemäß § 44 BNatSchG ist bei diesem Vorhaben nicht zu erwarten. Da es zudem nicht zu einem Totalverlust, sondern zu einer sehr geringfügigen Reduktion von Nahrungsflächen kommt, werden Verbotstatbestände nach §44 BNatSchG nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen die Verbote der FFHRL ist ebenfalls nicht zu erwarten. Reptilien: Ein Vorkommen der Waldeidechse oder der Blindschleiche im Übergangsbereich zwischen Gehölzen und Freiflächen ist möglich, aufgrund der Störungen und sonstiger Eignung der Lebensraumtypen aber als gering einzuschätzen. Durch die Baufeldräumung könnten u. U. Einzeltiere beeinträchtigt werden, was jedoch die Gesamtpopulation nicht erheblich beeinträchtigen kann. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine Amphibien: Die Eignung des Plangebietes als Landlebensraum für Amphibien ist als sehr gering einzuschätzen. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine Tagfalter: Planungsrelevante Tagfalterarten wurden nicht festgestellt. Durch die Baufeldräumung können u. U. Einzeltiere beeinträchtigt werden, was jedoch die Gesamtpopulation in ihren potenziellen Hauptlebensräumen Krautsaum, Wiese und Gehölzränder nicht erheblich beeinträchtigen kann. Artenschutzrechtliche Betroffenheiten: keine Weitere Arten: Es kommt zu einem Verlust von Lebensraum verschiedener Kleinsäuger (z. B. Mäuse) und Insekten (z. B. Heuschrecken, Käferarten). Da jedoch keine gefährdeten Arten oder planungsrelevante Arten zu erwarten sind, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt. Hierzu ist anzumerken, dass § 44 (5) BNatSchG eindeutig klarstellt, dass bei Betroffenheit anderer (national) besonders geschützter Arten mit der Durchführung von zulässigen Eingriffen keine Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 verbunden sind. Insofern ist das mögliche Vorkommen von national besonders geschützten Schmetterlings-, Käfer- oder Heuschreckenarten im Untersuchungsgebiet und ihre potenziellen Beeinträchtigungen im Rahmen eines B-Planverfahrens nicht artenschutzrechtlich relevant. 5 Hinweise zu Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen Gemäß § 44 BNatSchG ist es unzulässig, Nist- und Brutstätten zu beschädigen oder zu vernichten. In der Brutzeit können Niststätten, speziell im Bereich der Gehölze nicht ausgeschlossen werden. Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der im Rahmen des vorliegenden Vorhabens potenziell betroffenen Arten (z. B. bei den Vogelarten Gebüsch- und Bodenbrüter) gehören nicht zu den festen Lebensstätten (z. B. Höhlenbrüter) im Sinne des § 44 (1) BNatSchG. Sie dürfen daher außerhalb der Zeiten der Brut und Jungenaufzucht entfernt werden. Rodungsarbeiten sind zudem nach § 64 LG NRW nur vom 01. Oktober bis 28.02. zulässig. Durch die Durchgrünung des Baugebiets mit Gehölzen in den entstehenden Hausgärten kann in Teilbereichen mit einer Lebensraumverbesserung für Kulturfolgerarten gerechnet werden. Im B-Plan wird eine Festsetzung getroffen, dass ausschließlich heimische Gehölzarten gepflanzt werden dürfen, was sich vorteilhaft für Insekten und Gebüschbrüter auswirken sollte. Diese Gehölzpflanzungen können den Lebensraumverlust für Gebüschbrüter durch den Verlust der kleinen Gehölzfläche im Osten des Plangebietes in absehbarer Zeit mildern. 8 Artenschutzprüfung BP Nr. 162 „Landstraße“ 6 Zusammenfassung In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung für den B-Plan Nr. 162 „Landstraße“ wird der besondere Artenschutz gem. § 44 BNatSchG behandelt, der in Verbindung mit den §§ 45 und 67 BNatSchG die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Belange der EU-Vogelschutzrichtlinie (EUVSRL) und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in nationales Recht bedeutet. Als relevante, hier betrachtete Arten wurden alle besonders geschützten und/oder europäisch geschützten Tierarten der Tiergruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien und Tagfalter ausgewählt. Auf der Grundlage von zwei Geländebegehungen (Juni 2014, Mai 2013) sowie Erkenntnissen aus Kartierungen gleichgearteter Strukturen und aus der Literatur wurden die (potenziellen) Vorkommen besonders geschützter Tierarten im Bezugsraum hinsichtlich ihrer möglichen Betroffenheit durch das geplante Vorhaben beurteilt. Eine direkte, artenschutzrechtliche Betroffenheit ist mit dem Vorhaben im Rahmen des B-Plans nicht festzustellen, da die überplanten Flächen keine wesentlichen Lebensraumfunktionen für die in NRW als „planungsrelevant“ eingestuften Tier- und Pflanzenarten aufweisen (Fortpflanzungs- und Ruhestätten, essentielle Nahrungsgebiete und Wanderkorridore). Bei den Gebüsch- und Bodenbrütern gehören die Nester nicht zu den festen Lebensstätten im Sinne des § 44 (1) BNatSchG, somit dürfen sie außerhalb der Zeiten der Brut und Jungenaufzucht entfernt werden. Die erfassten oder potenziell betroffenen Tierarten weisen gute Erhaltungszustände auf, Populationen werden nicht erheblich beeinträchtigt. Zudem bestehen im nahen Umfeld nach Osten und Süden hin (Hausgärten, Wiesen zwischen Brückenstraße und Kampstraße sowie Golfplatz) noch genügend gleichgeartete und besetzbare Lebensräume zum Ausweichen zur Verfügung. Weiterhin gibt es bisher keinerlei anderweitige Hinweise (Datenbanken, Erhebungen) für das Vorkommen planungsrelevanter Arten im Geltungsbereich des B-Plans und dessen nahen Umfeld. Fazit: Da keine planungsrelevanten Arten festgestellt wurden und das Plangebiet keine ökologisch hochwertigen Lebensräume als potenzielle Lebensstätten besonders geschützter Arten aufweist, lösen die Grundzüge der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 (1) BNatSchG aus. Literatur BAUCKLOH, M., KIEL, E.-F. & W. STEIN 2007: Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung in Nordrhein-Westfalen. Naturschutz und Landschaftsplanung 39, 2007 EU-RICHTLINIE 92/43/EWG (FFH-RL) V. 21.5.1992, Anhang IV, zuletzt geändert 2003 VV-ARTENSCHUTZ Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungs-verfahren; Rd. Erl. MUNLV v. 13.04.2010, - III 4 - 616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.12.2006 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) BGBl. III / FNA 791-8, zuletzt geändert am 12.12.2007 DOERPINGHAUS, EICHEN, GUNNEMANN, LEOPOLD, NEUKIRCHEN, PETERMANN, SCHRÖDER (2005): Methoden zur Erfassung von Arten der Anhänge IV und V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. BfN-Schriftenreihe „Angewandte Landschaftsökologie“, Heft 20, Bonn. EU-KOMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of community interest provided by the habitats directive 92/43/EEC. Final version. FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere in Nordrhein-Westfalen. – In: LÖBF/LAfAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen. LÖBF-Schr.R. 17, S. 307324. GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES RECHTS DES NATURSCHUTZES (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG), vom 29. Juli 2009 KIEL (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBFMitteilungen 1/05. LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT NATURSCHUTZ, LANDSCHAFTSPFLEGE UND ERHOLUNG (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHER-SCHUTZ NRW (2007): Geschütze Arten in Nordrhein-Westfalen. 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