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Beschlussvorlage (Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 116 A, E.-Gymnich, Drogeriemarkt; Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
13.11.14, 15:06
Beschlussvorlage (Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 116 A, E.-Gymnich, Drogeriemarkt;
Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 116 A, E.-Gymnich, Drogeriemarkt;
Aufstellungsbeschluss)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 516/2014 Az.: -61- Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 11.11.2014 Kämmerer gez. Hallstein, technische Beigeordnete Dezernat 6 Dezernat 4 gez. Erner, Bürgermeister 12.11.2014 BM Datum Freigabe -100- gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Rat Betrifft: Termin Bemerkungen 26.11.2014 vorberatend 16.12.2014 beschließend Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 116 A, E.-Gymnich, Drogeriemarkt; Aufstellungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: Kostenträger: Sachkonto: Folgekosten in €: Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan gekennzeichnete Gebiet einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) gem. § 12 BauGB aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 116 A, E. - Gymnich, Drogeriemarkt. Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Begründung: Die Lutz und Peter Richrath Immobilienverwaltung GbR, Bergheim, beabsichtigt die Errichtung eines Drogeriefachmarktes mit 700 qm Verkaufsfläche auf eigenem Grundstück im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg. Als Standort ist dafür ein bisher noch nicht bebautes Grundstück unmittelbar angrenzend an den bestehenden REWEMarkt vorgesehen (s. Anlageplan). Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 schließen bisher eine weitere Einzelhandelsnutzung in diesem Bereich, insbesondere im Hinblick auf den bestehenden Lebensmitteldiscounter im Nahversorgungszentrum an der Gymnicher Hauptstraße (s. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Erftstadt), aus. Da mit dem Sortiment eines Drogeriefachmarktes die in Gymnich derzeit vorhandene Versorgungslücke im Bereich Drogeriewaren geschlossen werden kann, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes (vorhabenbezogener Bebauungsplan). Die Planung sollte in Abstimmung mit der Stadt und auf Kosten des Investors (Vorhabenträger) von einem geeigneten externen Planungsbüro durchgeführt werden. Ebenfalls sind entstehende Kosten für notwendige Gutachten (Verkehr, Lärm, Einzelhandelsauswirkung, etc.) vom Investor zu tragen. In einem Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger gem. § 12 BauGB werden die entsprechenden Vertragsinhalte zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten festgelegt; dem Ausschuss wird im weiteren Verfahren der Durchführungsvertrag, welcher Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird, zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Zunächst ist vorgesehen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. In Vertretung (Hallstein) -2-