Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
101 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.11.14, 15:06
Aktualisiert
13.11.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 516/2014
Az.: -61-
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 11.11.2014
Kämmerer
gez. Hallstein,
technische
Beigeordnete
Dezernat 6
Dezernat 4
gez. Erner,
Bürgermeister
12.11.2014
BM
Datum Freigabe -100-
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
26.11.2014
vorberatend
16.12.2014
beschließend
Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) Nr. 116 A, E.-Gymnich, Drogeriemarkt;
Aufstellungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten in €:
Erträge in €:
Kostenträger:
Sachkonto:
Folgekosten in €:
Mittel stehen zur Verfügung:
Jahr der Mittelbereitstellung:
Ja
Nein
Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke)
Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt:
Folgekosten Kernhaushalt:
Ja
Nein
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, für das im Anlageplan
gekennzeichnete Gebiet einen Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) gem. § 12 BauGB
aufzustellen.
Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 116 A, E. - Gymnich,
Drogeriemarkt.
Der Anlageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Begründung:
Die Lutz und Peter Richrath Immobilienverwaltung GbR, Bergheim, beabsichtigt die Errichtung
eines Drogeriefachmarktes mit 700 qm Verkaufsfläche auf eigenem Grundstück im Bereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 116, E.-Gymnich, Lindgesweg. Als Standort ist dafür ein
bisher noch nicht bebautes Grundstück unmittelbar angrenzend an den bestehenden REWEMarkt vorgesehen (s. Anlageplan).
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 schließen bisher eine weitere
Einzelhandelsnutzung in diesem Bereich, insbesondere im Hinblick auf den bestehenden
Lebensmitteldiscounter im Nahversorgungszentrum an der Gymnicher Hauptstraße (s.
Einzelhandels- und Zentrenkonzept Stadt Erftstadt), aus.
Da mit dem Sortiment eines Drogeriefachmarktes die in Gymnich derzeit vorhandene
Versorgungslücke im Bereich Drogeriewaren geschlossen werden kann, bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderung der bisherigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 116 im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
(vorhabenbezogener Bebauungsplan).
Die Planung sollte in Abstimmung mit der Stadt und auf Kosten des Investors (Vorhabenträger)
von einem geeigneten externen Planungsbüro durchgeführt werden. Ebenfalls sind entstehende
Kosten für notwendige Gutachten (Verkehr, Lärm, Einzelhandelsauswirkung, etc.) vom Investor zu
tragen. In einem Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger gem. § 12 BauGB werden die
entsprechenden Vertragsinhalte zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten
festgelegt; dem Ausschuss wird im weiteren Verfahren der Durchführungsvertrag, welcher
Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird, zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt.
Zunächst ist vorgesehen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
In Vertretung
(Hallstein)
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