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Antrag (Antrag bzgl. Alternierendes Parken auf der Kerpener Straße in E.- Gymnich)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
30.10.14, 10:36
Aktualisiert
30.10.14, 10:36
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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 209/2014 1. Ergänzung Az.: Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 29.10.2014 Kämmerer Dezernat 4 Dezernat 6 gez. Erner, Bürgermeister BM 30.10.2014 Datum Freigabe -100- gez. Böcking Amtsleiter RPA Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin Bemerkungen 04.11.2014 Antrag bzgl. Alternierendes Parken auf der Kerpener Straße in E.- Gymnich Finanzielle Auswirkungen: Kosten in €: Erträge in €: 0,00 o,oo Folgekosten in €: 0,00 Kostenträger: Sachkonto: Landesbetrieb Straßenbau Mittel stehen zur Verfügung: Jahr der Mittelbereitstellung: Ja Nein Nur auszufüllen, wenn Kostenträger Eigenbetrieb (Immobilien, Straßen, Stadtwerke) Wird der Kernhaushalt belastet: Höhe Belastung Kernhaushalt: Folgekosten Kernhaushalt: Ja Nein Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zur besseren Beurteilung der Verkehrs- und Parkplatzsituation auf der Kerpener Straße hat entsprechend einem Beschluss des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 09.09.2014 zum Antrag 209/2014 ein Ortstermin am 22.10.2014 stattgefunden. Der Ortsbürgermeister und Vertreter der Fraktionen haben an diesem Termin teilgenommen. Dem Vorschlag der Verwaltung zur Einrichtung eines zusätzlichen Parkverbotes in Höhe Kerpener Straße 17 wird zugestimmt. Dieses Parkverbot gibt Kraftfahrern, die in Richtung Ortsmitte fahren, eine zweite Möglichkeit, den Gegenverkehr durchzulassen. Es soll in Form des Zeichens Nr. 299 (Zick-Zack-Linie) in einer Länge von ca. 12 Metern auf die Fahrbahn markiert werden. Auf der Fahrbahn der Landesstraße L 162 (Kerpener Straße) ist der Landesbetrieb Straßenbau auch für die Straßenbeschilderung (StVO) und für die Markierung zuständig. Ich werde daher dem Baulastträger die o.g. Markierung anordnen. (Erner) -2-