Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung)

öffnen download melden Dateigröße: 31 kB

Inhalt der Datei

Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Satzung der Stadt Erftstadt über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Liblar, Radmacherstraße BEGRÜNDUNG Inhaltsübersicht 1. Verfahren 2. Planungsziel 3. Plangebietsbeschreibung 4. Flächennutzungsplan 5. Ver- und Entsorgung 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 Festsetzungen gem. § 9 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze Öffentliche Verkehrsflächen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 7. Ausgleichmaßnahmen 8. Flächenbilanz 9. Bodenordnung, Durchführungskosten 1 Begründung Stadt Erftstadt 1. Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Verfahren Die Absicht der Systeam-Gruppe, Köln, die derzeit im Fronhof in Erftstadt-Liblar ein Therapieeinrichtung für das betreute Wohnen von 40 Patienten (Suchtkranke) betreibt, erwägt diesen Standort aus Platzgründen aufzugeben und auf einer Fläche von 4000-5000 m² den Neubau einer Suchtklinik zu errichten. Das Grundstück an der Radmacherstraße, welches sich in städtischem Besitz befindet und im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als gewerbliche Baufläche aufgeführt ist, hat sich bei der Standortsuche als geeignet herausgestellt. Die derzeitige planererische Situation veranlasste die Verwaltung, zur Schaffung des Baurechts eine Einbeziehungssatzung nach §34 Abs. 4 BauGB für den Stadtteil Liblar zu erstellen. Daher wurde ein Entwurf der Satzung zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 erarbeitet. 2. Planungsziel Für das Flurstück 1455, Flur 8, Gemarkung Liblar, besteht das Interesse der Systeam-Gruppe, den Neubau einer Klinik für Suchtkranke zu errichten. Derzeit befindet sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Erftstadt und liegt im Bereich einer Einbeziehungssatzung nach §34(4) Baugesetzbuch (BauGB) mit der Festsetzung eines Gewerbegebietes. Das westlich angrenzende Grundstück ist mit dem Gartenbaubetrieb der Firma Brüls bebaut, das Vorhaben wurde vor Rechtskraft der Einbeziehungssatzung nach §35 Absatz 2 BauGB genehmigt, liegt aber nun auch im Bereich der rechtskräftigen Einbeziehungssatzung nach §34 (4) BauGB. Eine Genehmigung ist für das geplante Bauvorhaben aufgrund der geplanten Wohnnutzung durch die Patienten derzeit nicht möglich, daher soll die Einbeziehungssatzung derart geändert werden, dass statt einer Gewerbegebietsnutzung für den gesamten Bereich eine Mischgebietsnutzung zulässig ist, so dass das Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Einfügung in die Umgebungsbebauung) genehmigt werden kann. Für den angrenzenden Gartenbaubetrieb ergeben sich dadurch keine auf die Genehmigung und den tatsächlichen Betriebsablauf bezogenen Einschränkungen. Ein Schalltechnisches Gutachten hat ergeben, dass es durch den vorhandenen Betrieb nicht zu Beeinträchtigungen einer Wohnzwecken dienenden Nachbarbebauung kommen kann. Zur angrenzenden Bundes- und Landesstraße werden die Anbauverbotszonen von 20m Breite von einer Bebauung freigehalten, die freigehaltenen Flächen 2 Begründung Stadt Erftstadt Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße werden zur optischen Abschirmung mit einer Pflanzbindung versehen. 3. Plangebietsbeschreibung Das Plangebiet befindet sich im nordwestlich des Stadtteils Liblar auf den Flurstücken 1390, 1391,1392, 1395, 1396,1454 und 1455, alle Flur 8, Gemarkung Liblar. Es liegt innerhalb der dreieckigen Flächen zwischen der B265, Ortsumgehung Liblar, der L163, Köttinger Straße und der Radmacherstraße. Das westliche angrenzenden Gewerbegrundstück befindet sich im planerischen Außenbereich (§35 BauGB), östlich schließt sich jenseits der L163 der Bebauungsplan Nr. 55n, des Gewerbegebiets Klosengartenstraße an. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 13895 qm. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Plan der Einbeziehungssatzung im Maßstab 1:1.000 zu entnehmen. 4. Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan (vom 22.06.1999) als gewerbliche Baufläche dargestellt. Aufgrund der geringen Größe und der geringen Auswirkung auf die Umgebung ist eine Änderung des FNP nicht erforderlich. 5. Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung werden sichergestellt. Das Schmutzwasser wird über den vorhandenen Mischwasserkanal entsorgt. 6. Festsetzungen gem. § 9 BauGB 6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Das Plangebiet ist durch die angrenzende Bebauung geprägt und erweitert das bestehende Gewerbegebiet Klosengartenstraße durch ein Mischgebiet bis an den Rand der Ortsumgehung Liblar. Die Satzung weist entsprechend ein Mischgebiet (MI) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 einer offenen Bauweise sowie einer dreigeschossigen Bebauung aus. 3 Begründung Stadt Erftstadt 6.2 Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze Es ist eine zusammenhängende überbaubare Grundstücksfläche über den größten Teil der Fläche festgesetzt, um möglichst flexibel auf mischgebietskonforme Bauwünsche eingehen zu können. Dies entspricht auch den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen des angrenzenden GewerbegebietsBebauungsplans Nr. 55n 6.3 Öffentliche Verkehrsflächen Die Erschließung der Therapieeinrichtung erfolgt über die vorhandene Rampe von der öffentlichen Verkehrsfläche der Radmacherstraße aus. Die Erschließung der anderen Mischgebietsflächen ist ebenfalls von der Radmacherstraße aus gesichert. 6.4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (siehe Nr. 7 – Ausgleichsmaßnahmen) 6.5 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Das Plangebiet liegt im Bereich von Schallimmissionen dreier Verkehrswege, der B265, der Köttinger Straße sowie der Radmacherstraße. Dadurch ergeben sich für den Außenbereich gegenüber der den städtebaulichen Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau, 60 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts für Mischgebiete) erhöhte Schalleistungspegel. Sie liegen zwischen 55 und 64 dB (A) tags und zwischen 47 und 55 dB (A) nachts. Die Überschreitungen sind jedoch angesichts der vorhandenen Gemengelage und der vorhandenen Verkehrswege städtebaulich vertretbar und liegen noch weit unter den absoluten Grenzwerten von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts. Um die Grenzwerte für die Innenräume von 40 dB (A) tags und 30 dB (A) nachts einzuhalten, ist die gesamte überbaubare Grundstücksfläche im Plangebiet dem Lärmpegelbereich IV der DIN 4109 zugeordnet. Dies ist als textliche Festsetzung in der Satzung aufgeführt. Außenbauteile müssen entsprechende Schalldämmmaße aufweisen. 7. Ausgleichsmaßnahmen Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die vorliegende Satzung wurden ermittelt und festgesetzt. Vorgesehen ein Ausgleich auf einer Ökokontofläche der Stadt Erftstadt. Die Fläche für Anpflanzungen entlang der nordwestlichen Baugebietsgrenze zur Bundesstraße 265 auf dem städtischen Flurstück 1392 ist bereits als Ausgleichsfläche für eine andere Maßnahme vergeben. 4 Begründung Stadt Erftstadt 8. Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße Flächenbilanz 9. Plangebietsgröße (Gesamt) ca. 13895 qm Gemischte Baufläche ca. 8167 qm Verkehrsfläche ca. 5079 qm Fläche für Anpflanzungen ca. 657 qm Bodenordnung, Durchführungskosten Eine Baulandumlegung gem. § 45 BauGB ist nicht vorgesehen. Die Einbeziehungssatzung Erftstadt – Liblar, Radmacherstraße hat mit dieser Begründung gem.  § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt gültigen Fassung, in der Zeit vom................. bis einschließlich .............. öffentlich ausgelegen. Erftstadt, den DER BÜRGERMEISTER Im Auftrag (Wirtz) Stadtbaudirektor 5 Begründung