Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Satzung der Stadt Erftstadt über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Liblar, Radmacherstraße
BEGRÜNDUNG
Inhaltsübersicht
1.
Verfahren
2.
Planungsziel
3.
Plangebietsbeschreibung
4.
Flächennutzungsplan
5.
Ver- und Entsorgung
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
Festsetzungen gem. § 9 BauGB
Art und Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze
Öffentliche Verkehrsflächen
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
7.
Ausgleichmaßnahmen
8.
Flächenbilanz
9.
Bodenordnung, Durchführungskosten
1
Begründung
Stadt Erftstadt
1.
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Verfahren
Die Absicht der Systeam-Gruppe, Köln, die derzeit im Fronhof in Erftstadt-Liblar
ein Therapieeinrichtung für das betreute Wohnen von 40 Patienten (Suchtkranke) betreibt, erwägt diesen Standort aus Platzgründen aufzugeben und auf einer
Fläche von 4000-5000 m² den Neubau einer Suchtklinik zu errichten.
Das Grundstück an der Radmacherstraße, welches sich in städtischem Besitz
befindet und im Flächennutzungsplan der Stadt Erftstadt als gewerbliche Baufläche aufgeführt ist, hat sich bei der Standortsuche als geeignet herausgestellt.
Die derzeitige planererische Situation veranlasste die Verwaltung, zur Schaffung
des Baurechts eine Einbeziehungssatzung nach §34 Abs. 4 BauGB für den
Stadtteil Liblar zu erstellen. Daher wurde ein Entwurf der Satzung zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 erarbeitet.
2.
Planungsziel
Für das Flurstück 1455, Flur 8, Gemarkung Liblar, besteht das Interesse der
Systeam-Gruppe, den Neubau einer Klinik für Suchtkranke zu errichten. Derzeit
befindet sich das Grundstück im Eigentum der Stadt Erftstadt und liegt im Bereich einer Einbeziehungssatzung nach §34(4) Baugesetzbuch (BauGB) mit der
Festsetzung eines Gewerbegebietes.
Das westlich angrenzende Grundstück ist mit dem Gartenbaubetrieb der Firma
Brüls bebaut, das Vorhaben wurde vor Rechtskraft der Einbeziehungssatzung
nach §35 Absatz 2 BauGB genehmigt, liegt aber nun auch im Bereich der
rechtskräftigen Einbeziehungssatzung nach §34 (4) BauGB. Eine Genehmigung
ist für das geplante Bauvorhaben aufgrund der geplanten Wohnnutzung durch
die Patienten derzeit nicht möglich, daher soll die Einbeziehungssatzung derart
geändert werden, dass statt einer Gewerbegebietsnutzung für den gesamten
Bereich eine Mischgebietsnutzung zulässig ist, so dass das Bauvorhaben nach §
34 BauGB (Einfügung in die Umgebungsbebauung) genehmigt werden kann.
Für den angrenzenden Gartenbaubetrieb ergeben sich dadurch keine auf die
Genehmigung und den tatsächlichen Betriebsablauf bezogenen Einschränkungen. Ein Schalltechnisches Gutachten hat ergeben, dass es durch den vorhandenen Betrieb nicht zu Beeinträchtigungen einer Wohnzwecken dienenden
Nachbarbebauung kommen kann.
Zur angrenzenden Bundes- und Landesstraße werden die Anbauverbotszonen
von 20m Breite von einer Bebauung freigehalten, die freigehaltenen Flächen
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Begründung
Stadt Erftstadt
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
werden zur optischen Abschirmung mit einer Pflanzbindung versehen.
3.
Plangebietsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im nordwestlich des Stadtteils Liblar auf den Flurstücken 1390, 1391,1392, 1395, 1396,1454 und 1455, alle Flur 8, Gemarkung
Liblar. Es liegt innerhalb der dreieckigen Flächen zwischen der B265, Ortsumgehung Liblar, der L163, Köttinger Straße und der Radmacherstraße. Das westliche angrenzenden Gewerbegrundstück befindet sich im planerischen Außenbereich (§35 BauGB), östlich schließt sich jenseits der L163 der Bebauungsplan
Nr. 55n, des Gewerbegebiets Klosengartenstraße an. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 13895 qm.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Plan der Einbeziehungssatzung im Maßstab 1:1.000 zu entnehmen.
4.
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan (vom 22.06.1999) als
gewerbliche Baufläche dargestellt. Aufgrund der geringen Größe und der geringen Auswirkung auf die Umgebung ist eine Änderung des FNP nicht erforderlich.
5.
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung mit Elektrizität und die Anbindung an die zentrale Wasserversorgung werden sichergestellt.
Das Schmutzwasser wird über den vorhandenen Mischwasserkanal entsorgt.
6.
Festsetzungen gem. § 9 BauGB
6.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
Das Plangebiet ist durch die angrenzende Bebauung geprägt und erweitert das
bestehende Gewerbegebiet Klosengartenstraße durch ein Mischgebiet bis an
den Rand der Ortsumgehung Liblar. Die Satzung weist entsprechend ein Mischgebiet (MI) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 einer offenen Bauweise
sowie einer dreigeschossigen Bebauung aus.
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Begründung
Stadt Erftstadt
6.2
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Bauweise, Überbaubare Grundstücksfläche, Baugrenze
Es ist eine zusammenhängende überbaubare Grundstücksfläche über den größten Teil der Fläche festgesetzt, um möglichst flexibel auf mischgebietskonforme
Bauwünsche eingehen zu können. Dies entspricht auch den Festsetzungen der
überbaubaren Grundstücksflächen des angrenzenden GewerbegebietsBebauungsplans Nr. 55n
6.3
Öffentliche Verkehrsflächen
Die Erschließung der Therapieeinrichtung erfolgt über die vorhandene Rampe
von der öffentlichen Verkehrsfläche der Radmacherstraße aus. Die Erschließung
der anderen Mischgebietsflächen ist ebenfalls von der Radmacherstraße aus
gesichert.
6.4
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft
(siehe Nr. 7 – Ausgleichsmaßnahmen)
6.5
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Das Plangebiet liegt im Bereich von Schallimmissionen dreier Verkehrswege, der
B265, der Köttinger Straße sowie der Radmacherstraße. Dadurch ergeben sich
für den Außenbereich gegenüber der den städtebaulichen Orientierungswerten
der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau, 60 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts
für Mischgebiete) erhöhte Schalleistungspegel. Sie liegen zwischen 55 und 64
dB (A) tags und zwischen 47 und 55 dB (A) nachts. Die Überschreitungen sind
jedoch angesichts der vorhandenen Gemengelage und der vorhandenen Verkehrswege städtebaulich vertretbar und liegen noch weit unter den absoluten
Grenzwerten von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts. Um die Grenzwerte für
die Innenräume von 40 dB (A) tags und 30 dB (A) nachts einzuhalten, ist die gesamte überbaubare Grundstücksfläche im Plangebiet dem Lärmpegelbereich IV
der DIN 4109 zugeordnet. Dies ist als textliche Festsetzung in der Satzung aufgeführt. Außenbauteile müssen entsprechende Schalldämmmaße aufweisen.
7.
Ausgleichsmaßnahmen
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen für die vorliegende Satzung wurden
ermittelt und festgesetzt. Vorgesehen ein Ausgleich auf einer Ökokontofläche
der Stadt Erftstadt. Die Fläche für Anpflanzungen entlang der nordwestlichen
Baugebietsgrenze zur Bundesstraße 265 auf dem städtischen Flurstück 1392 ist
bereits als Ausgleichsfläche für eine andere Maßnahme vergeben.
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Begründung
Stadt Erftstadt
8.
Einbeziehungssatzung Erftstadt-Liblar, Radmacherstraße
Flächenbilanz
9.
Plangebietsgröße (Gesamt)
ca.
13895 qm
Gemischte Baufläche
ca.
8167 qm
Verkehrsfläche
ca.
5079 qm
Fläche für Anpflanzungen
ca.
657 qm
Bodenordnung, Durchführungskosten
Eine Baulandumlegung gem. § 45 BauGB ist nicht vorgesehen.
Die Einbeziehungssatzung Erftstadt – Liblar, Radmacherstraße hat mit dieser Begründung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in
der zuletzt gültigen Fassung, in der Zeit vom................. bis einschließlich .............. öffentlich ausgelegen.
Erftstadt, den
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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Begründung