Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
83 kB
Datum
11.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 357/2014
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 20.08.2014
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung
Betrifft:
- 20 -
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
Termin
11.09.2014
28.08.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK);
Vereinfachte Änderung „Bürgerwindprojekt“
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) wird ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum südlicher Erftkreis (VZEK), durchgeführt.
Städtebauliches Ziel des Verfahrens ist die Änderung der bisherigen Höhenfestsetzung zur
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei
Windenergieanlagen.
Begründung:
Die melius-energie GmbH, Wilhelm-Busch Straße 62, 49479 Ibbenbüren, plant im räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 109 (s. Anlageplan) die Errichtung und den Betrieb von
zwei Windenergieanlagen der Leistungsklassen 2 bis 3 MW. Die Anlagen sind mit ca. 150 Höhe
im Rahmen eines Bürgerwindprojekts (Bürgerenergiegenossenschaft) geplant. Es ist vorgesehen,
die auf dem Gelände des VZEK ansässigen Betriebe mit mind. 50 % des erzeugten Windstroms
entsprechend den Vorgaben des Windenergieerlasses NRW zu versorgen, um somit als
untergeordnete Nebenanlage im vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiet die
Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen.
In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen - interfraktionellen - Vorgespräche
hingewiesen, in denen bereits Zustimmung zum Projekt signalisiert wurde.
Die Bezirksregierung Köln hat bisher die Genehmigung der Anlagen auf der Grundlage einer von
der Stadt avisierten Befreiung von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans aus
grundsätzlichen rechtlichen Bedenken nicht in Aussicht gestellt, sodass nunmehr vorgeschlagen
wird, die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen im Rahmen
einer vereinfachten Änderung zu schaffen.
Vorgesehen ist dazu die Änderung der bisherigen Höhenfestsetzung mit der zweckgebundenen
Maßgabe, das Windenergieanlagen als untergeordnete Nebenanlagen allgemein zulässig sind,
wenn sie unmittelbar zur Stromversorgung (50 % Kriterium) der industriellen und gewerblichen
Anlagen des VZEK dienen.
Aus städtebaulicher Sicht beurteilt (u.a. ca. 1.000m Abstand zur nächstgelegenen
Wohnbebauung) bestehen keine Bedenken gegen die Änderung.
Im weiteren Verfahren ist nach Abstimmung der Planung, insbesondere mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises, der Beschluss über die vereinfachte Änderung
vorgesehen.
In Vertretung
(Hallstein)
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