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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK); Vereinfachte Änderung „Bürgerwindprojekt“)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
83 kB
Datum
11.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK);
Vereinfachte Änderung „Bürgerwindprojekt“) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK);
Vereinfachte Änderung „Bürgerwindprojekt“)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 357/2014 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 20.08.2014 gez. Wirtz Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Betrifft: - 20 - gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent Termin 11.09.2014 28.08.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Bebauungsplan Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum (VZEK); Vereinfachte Änderung „Bürgerwindprojekt“ Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) wird ein vereinfachtes Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 109, Erftstadt, Verwertungszentrum südlicher Erftkreis (VZEK), durchgeführt. Städtebauliches Ziel des Verfahrens ist die Änderung der bisherigen Höhenfestsetzung zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Begründung: Die melius-energie GmbH, Wilhelm-Busch Straße 62, 49479 Ibbenbüren, plant im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 109 (s. Anlageplan) die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen der Leistungsklassen 2 bis 3 MW. Die Anlagen sind mit ca. 150 Höhe im Rahmen eines Bürgerwindprojekts (Bürgerenergiegenossenschaft) geplant. Es ist vorgesehen, die auf dem Gelände des VZEK ansässigen Betriebe mit mind. 50 % des erzeugten Windstroms entsprechend den Vorgaben des Windenergieerlasses NRW zu versorgen, um somit als untergeordnete Nebenanlage im vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiet die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen - interfraktionellen - Vorgespräche hingewiesen, in denen bereits Zustimmung zum Projekt signalisiert wurde. Die Bezirksregierung Köln hat bisher die Genehmigung der Anlagen auf der Grundlage einer von der Stadt avisierten Befreiung von den Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans aus grundsätzlichen rechtlichen Bedenken nicht in Aussicht gestellt, sodass nunmehr vorgeschlagen wird, die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen im Rahmen einer vereinfachten Änderung zu schaffen. Vorgesehen ist dazu die Änderung der bisherigen Höhenfestsetzung mit der zweckgebundenen Maßgabe, das Windenergieanlagen als untergeordnete Nebenanlagen allgemein zulässig sind, wenn sie unmittelbar zur Stromversorgung (50 % Kriterium) der industriellen und gewerblichen Anlagen des VZEK dienen. Aus städtebaulicher Sicht beurteilt (u.a. ca. 1.000m Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung) bestehen keine Bedenken gegen die Änderung. Im weiteren Verfahren ist nach Abstimmung der Planung, insbesondere mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises, der Beschluss über die vereinfachte Änderung vorgesehen. In Vertretung (Hallstein) -2-