Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
169 kB
Datum
09.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
B 278/2014
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 18.07.2014
gez. Mandt
Amtsleiter
gez. Erner, Bürgermeister
BM / Dezernent
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
22.08.2014
Datum Freigabe -100-
Termin
09.09.2014
Bemerkungen
beschließend
Anregung bzgl. Kastrations- und Chippflicht für Freigängerkatzen; Ergänzung der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Erftstadt zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Aufnahme eines Passus zur Kastration und
Tätowierung von Katzen ist nur dann rechtmäßig, wenn nicht nur ein bloßer Gefahrenverdacht
oder ein Besorgnispotential besteht. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher
Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch eine ordnungsbehördliche Verordnung nicht
gedeckt. Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung setzt voraus, dass eine abstrakte
Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Die Anforderungen,
die die Rechtsprechung an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr stellt, sind hoch.
Es müsste also bereits eine Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt in Erftstadt bejaht werden. Die
Katzenpopulation in Erftstadt müsste im Verhältnis zur Bevölkerung schon enorme Ausmaße
angenommen haben, so dass daraus eine Gesundheitsgefahr für die Bürger/innen resultiert.
Eine solche Beobachtung ist auf dem Stadtgebiet Erftstadt bislang nicht gemacht worden. Es gibt
z. Bsp. keine mir bekannten Stellen von ungewöhnlich hohem Katzenaufkommen, einhergehend
mit viel Kot, kranken Katzen etc.
Eine solche Verordnung wäre daher rechtswidrig und alle Maßnahmen, die ich auf diese
Verordnung (behördlicher Zwang zur Vornahme der Kastration, Bußgeldverfahren) stützen würde,
wären rechtswidrig und gingen vor Gericht verloren.
Zudem richtet sich die Regelung nur an Katzenbesitzer- wild lebende Katzen sind davon nicht
erfasst.
Diese Auffassung begründet sich zum Einen aus §§ 25 und 27 Ordnungsbehördengesetz und wird
untermauert durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen. Der Städte- und
Gemeindebund hat zum Thema „Katzenkastration“ bereits vor einiger Zeit ausgeführt:
„ Von wild lebenden oder frei laufenden Katzen gehen keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, wie zum Beispiel Eigentum oder menschliche Gesundheit aus. Moralische und
hygienische Zumutungen insbesondere durch verstärkte Ausscheidungen der Katzen sowie das
Leiden und Sterben der Tiere überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen,
Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefahr für den Menschen
nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Geschäftsstelle mangels abstrakter Gefahr
eine Kastrationspflicht nicht rechtmäßig.“
Dennoch halte ich eine gewisse Sensibilisierung der Katzenhalter für die Vornahme der Kastration
für sinnvoll. Ich würde dazu gerne einen Flyer erstellen und damit zum Ausdruck bringen wollen,
dass die Stadt Erftstadt für eine Kastration und Tätowierung zum Wohle der Katzen steht.
Diesen Flyer werde ich zeitnah erstellen und entsprechend in die Verteilung (Tierärzte,
Tierfutterläden, öffentliche Gebäude, Internet und Presse) bringen.
In Vertretung
(Lüngen)
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