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Antrag (Antrag bzgl. Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigänger Katzen in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
176 kB
Datum
09.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Antrag (Antrag bzgl. Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigänger Katzen in Erftstadt) Antrag (Antrag bzgl. Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigänger Katzen in Erftstadt) Antrag (Antrag bzgl. Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigänger Katzen in Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 246/2014 Az.: Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 02.07.2014 gez. Mandt 25.08.2014 Amtsleiter Datum Freigabe -100- gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr Betrifft: Termin 09.09.2014 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigänger Katzen in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.: Ich habe Kontakt mit den Ordnungsämtern in Kerpen, Bergheim und Hürth aufgenommen. Diese 3 Städte haben seit einiger Zeit in den jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen Passus zur Kastrationspflicht von Katzen aufgenommen. Tenor: Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters zu bewegen (Freigängerkatzen), haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. Ausnahmen von der Kastrationspflicht können z.Bsp. für die Züchtung von Rassekatzen zugelassen werden. Zuwiderhandlungen gegen die Kastrationspflicht oder Kennzeichnungspflicht sind bei den genannten Städten als Bußgeldtatbestand mit aufgenommen worden. Keine der genannten Städte überprüft offensiv die Kastration und Tätowierung der Katzen. Dies scheitert schon alleine an der praktischen Handhabe. Man geht mit dieser Vorschrift eher zurückhaltend um. Niemand berichtete mir von Beschwerden oder Anzeigen aus der Bevölkerung, die ein Handeln der Behörde erforderlich gemacht hätten. Allgemein war die Rede von einem gediegenen, restriktiven Umgang mit der Vorschrift und es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob durch die Vorschrift mehr Katzenhalter/innen als früher animiert sind, die Katzen kastrieren und tätowieren zu lassen. Zu 2.: Die Kontaktaufnahme zu den Tierheimen im Rhein-Erft-Kreis gestaltete sich schwierig. Ich habe versucht, mit dem Tierheim Bergheim-Niederaußem, dem Helenenhof Hürth und der Einrichtung Tiere in Not, Brühl, die Frage, wie viel Erftstädter Katzen kastriert oder nicht kastriert dort in den vergangenen Monaten untergebracht wurden, zu erörtern. Lediglich von der Einrichtung, Tiere in Not, Brühl, erhielt ich die Auskunft, dass in 2013 insgesamt 36 Katzen aus Erftstadt abgegeben wurden. Darunter waren Hauskatzen, aber auch wildlebende Katzen sowie Katzenbabies. Ob diese kastriert oder nicht kastriert waren, konnte ich nicht klären. Zu 3.: Von der Beschlussfassung zu einer Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung und der Aufnahme eines Passus zur Kastration und Tätowierung von Katzen rate ich ab. Mit einer solchen Bestimmung soll die weiter wachsende Population von Katzen verhindert werden, um vorliegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. Eine solche Bestimmung ist nur dann rechtmäßig, wenn nicht nur ein bloßer Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotential besteht. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die ordnungsbehördliche Verordnung nicht gedeckt. Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung setzt voraus, dass eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter der öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr stellt, sind hoch. Es müsste also bereits eine Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt in Erftstadt bejaht werden. Die Katzenpopulation in Erftstadt müsste im Verhältnis zur Bevölkerung schon enorme Ausmaße angenommen haben, so dass daraus eine Gesundheitsgefahr für die Bürger/innen resultiert. Eine solche Beobachtung ist auf dem Stadtgebiet Erftstadt bislang nicht gemacht worden. Es gibt z. Bsp. keine mir bekannten Stellen von ungewöhnlich hohem Katzenaufkommen, einhergehend mit viel Kot, kranken Katzen etc. Eine solche Verordnung wäre daher rechtswidrig und alle Maßnahmen, die ich auf diese Verordnung (behördlicher Zwang zur Vornahme der Kastration, Bußgeldverfahren) stützen würde, wären rechtswidrig und gingen vor Gericht verloren. Zudem richtet sich die Regelung nur an Katzenbesitzer- wild lebende Katzen sind davon nicht erfasst. Diese Auffassung begründet sich zum Einen aus §§ 25 und 27 Ordnungsbehördengesetz und wird untermauert durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen. Der Städte- und Gemeindebund hat zum Thema „Katzenkastration“ bereits vor einiger Zeit ausgeführt: „ Von wild lebenden oder frei laufenden Katzen gehen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wie zum Beispiel Eigentum oder menschliche Gesundheit aus. Moralische und hygienische Zumutungen insbesondere durch verstärkte Ausscheidungen der Katzen sowie das Leiden und Sterben der Tiere überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen, Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefahr für den Menschen nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Geschäftsstelle mangels abstrakter Gefahr eine Kastrationspflicht nicht rechtmäßig.“ -2- Dennoch halte ich eine gewisse Sensibilisierung der Katzenhalter für die Vornahme der Kastration für sinnvoll. Ich würde dazu gerne einen Flyer erstellen und damit zum Ausdruck bringen wollen, dass die Stadt Erftstadt für eine Kastration und Tätowierung zum Wohle der Katzen steht. Diesen Flyer werde ich zeitnah erstellen und entsprechend in die Verteilung (Tierärzte, Tierfutterläden, öffentliche Gebäude, Internet und Presse) bringen. In Vertretung (Lüngen) -3-