Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
176 kB
Datum
09.09.2014
Erstellt
28.08.14, 15:08
Aktualisiert
28.08.14, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 246/2014
Az.:
Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 02.07.2014
gez. Mandt
25.08.2014
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Den beigefügten Antrag der Freien Wähler Erftstadt leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für öffentliche Ordnung
und Verkehr
Betrifft:
Termin
09.09.2014
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Freigänger Katzen in
Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.:
Ich habe Kontakt mit den Ordnungsämtern in Kerpen, Bergheim und Hürth aufgenommen. Diese 3
Städte haben seit einiger Zeit in den jeweiligen Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen Passus zur Kastrationspflicht
von Katzen aufgenommen.
Tenor: Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung
ihres Halters zu bewegen (Freigängerkatzen), haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren
und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5
Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen
regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. Ausnahmen von der Kastrationspflicht können z.Bsp. für
die Züchtung von Rassekatzen zugelassen werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Kastrationspflicht oder Kennzeichnungspflicht sind bei den
genannten Städten als Bußgeldtatbestand mit aufgenommen worden.
Keine der genannten Städte überprüft offensiv die Kastration und Tätowierung der Katzen. Dies
scheitert schon alleine an der praktischen Handhabe. Man geht mit dieser Vorschrift eher
zurückhaltend um. Niemand berichtete mir von Beschwerden oder Anzeigen aus der Bevölkerung,
die ein Handeln der Behörde erforderlich gemacht hätten.
Allgemein war die Rede von einem gediegenen, restriktiven Umgang mit der Vorschrift und es
liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob durch die Vorschrift mehr Katzenhalter/innen als früher
animiert sind, die Katzen kastrieren und tätowieren zu lassen.
Zu 2.:
Die Kontaktaufnahme zu den Tierheimen im Rhein-Erft-Kreis gestaltete sich schwierig. Ich habe
versucht, mit dem Tierheim Bergheim-Niederaußem, dem Helenenhof Hürth und der Einrichtung
Tiere in Not, Brühl, die Frage, wie viel Erftstädter Katzen kastriert oder nicht kastriert dort in den
vergangenen Monaten untergebracht wurden, zu erörtern.
Lediglich von der Einrichtung, Tiere in Not, Brühl, erhielt ich die Auskunft, dass in 2013 insgesamt
36 Katzen aus Erftstadt abgegeben wurden. Darunter waren Hauskatzen, aber auch wildlebende
Katzen sowie Katzenbabies. Ob diese kastriert oder nicht kastriert waren, konnte ich nicht klären.
Zu 3.:
Von der Beschlussfassung zu einer Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung und der
Aufnahme eines Passus zur Kastration und Tätowierung von Katzen rate ich ab.
Mit einer solchen Bestimmung soll die weiter wachsende Population von Katzen verhindert
werden, um vorliegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden.
Eine solche Bestimmung ist nur dann rechtmäßig, wenn nicht nur ein bloßer Gefahrenverdacht
oder ein Besorgnispotential besteht. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher
Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die ordnungsbehördliche Verordnung nicht
gedeckt. Der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung setzt voraus, dass eine abstrakte
Gefahr für die Schutzgüter der öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Die Anforderungen,
die die Rechtsprechung an das Vorliegen einer abstrakten Gefahr stellt, sind hoch.
Es müsste also bereits eine Gefahr zum jetzigen Zeitpunkt in Erftstadt bejaht werden. Die
Katzenpopulation in Erftstadt müsste im Verhältnis zur Bevölkerung schon enorme Ausmaße
angenommen haben, so dass daraus eine Gesundheitsgefahr für die Bürger/innen resultiert.
Eine solche Beobachtung ist auf dem Stadtgebiet Erftstadt bislang nicht gemacht worden. Es gibt
z. Bsp. keine mir bekannten Stellen von ungewöhnlich hohem Katzenaufkommen, einhergehend
mit viel Kot, kranken Katzen etc.
Eine solche Verordnung wäre daher rechtswidrig und alle Maßnahmen, die ich auf diese
Verordnung (behördlicher Zwang zur Vornahme der Kastration, Bußgeldverfahren) stützen würde,
wären rechtswidrig und gingen vor Gericht verloren.
Zudem richtet sich die Regelung nur an Katzenbesitzer- wild lebende Katzen sind davon nicht
erfasst.
Diese Auffassung begründet sich zum Einen aus §§ 25 und 27 Ordnungsbehördengesetz und wird
untermauert durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen. Der Städte- und
Gemeindebund hat zum Thema „Katzenkastration“ bereits vor einiger Zeit ausgeführt:
„ Von wild lebenden oder frei laufenden Katzen gehen keine Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, wie zum Beispiel Eigentum oder menschliche Gesundheit aus. Moralische und
hygienische Zumutungen insbesondere durch verstärkte Ausscheidungen der Katzen sowie das
Leiden und Sterben der Tiere überschreiten nicht die Gefahrenschwelle. Bloße Belästigungen,
Nachteile, Unbequemlichkeiten oder Geschmacklosigkeiten rechtfertigen nicht den Erlass einer
ordnungsbehördlichen Verordnung. Solange eine erhöhte Gesundheitsgefahr für den Menschen
nicht nachgewiesen ist, ist daher nach Auffassung der Geschäftsstelle mangels abstrakter Gefahr
eine Kastrationspflicht nicht rechtmäßig.“
-2-
Dennoch halte ich eine gewisse Sensibilisierung der Katzenhalter für die Vornahme der Kastration
für sinnvoll. Ich würde dazu gerne einen Flyer erstellen und damit zum Ausdruck bringen wollen,
dass die Stadt Erftstadt für eine Kastration und Tätowierung zum Wohle der Katzen steht.
Diesen Flyer werde ich zeitnah erstellen und entsprechend in die Verteilung (Tierärzte,
Tierfutterläden, öffentliche Gebäude, Internet und Presse) bringen.
In Vertretung
(Lüngen)
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