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Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen; Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
32 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
04.09.14, 18:47
Aktualisiert
04.09.14, 18:47
Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen;
Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen;
Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 236/2014 Az.: 82 20-40 /2841 Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.2 Datum: 16.06.2014 gez. Dr. Risthaus Amtsleiter RPA gez. Erner, Bürgermeister BM / Dezernent - 20 - Beratungsfolge Betriebsausschuss Immobilien Termin 18.09.2014 vorberatend Rat 30.09.2014 beschließend Betrifft: 22.07.2014 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Einziehung von Wirtschaftswegen; Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36 Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Gemäß §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und des § 34 Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. S 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetztes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird folgende Satzung beschlossen: §1 Der Wirtschaftsweg in der Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36 wird eingezogen. §2 Die Lage des Wirtschaftsweges ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt. §3 Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Begründung: Die nördlich der Wegeparzelle Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36, liegenden Flächen sind derzeit gemeinsames Eigentum von Rhein-Erft-Kreis und Erftverband. Sie sind entlang der Kleinen Erft mit einem Weidezaun versehen, um eine Beweidung mit einer Glanviehherde zu ermöglichen. Durch die Herrichtung der Neuen Erft, die kurz unterhalb der Gymnicher Mühle der Kleinen Erft zugeführt wird, kommt es zu einer Unterbrechung der Zuwegung und Erreichbarkeit der Wegeparzelle entlang der Kleinen Erft. Der Rhein-Erft-Kreis und der Erftverband haben im Rahmen der Etablierung des Wasserinformationszentrums den Wassererlebnispark gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 155, Erftstadt-Gymnich, Naturparkzentrum Gymnicher Mühle, angelegt und daher kommt es hier ebenfalls zu einer Unzugänglichkeit dieser Wegeparzelle. Grund ist, dass den dort spielenden Kindern ein geschützter, von außen nicht zu erreichender Spiel- und Entfaltungsraum gegeben werden soll. Die Zugänglichkeit der verbleibenden Wegeparzelle vom Wassererlebnispark bis zur Autobahn ist aufgrund des Bewuchses zwischen dem Weidezaun und den Pflanzen auf der Böschungsoberkante der Kleinen Erft stark eingeschränkt. Der Erftverband ist in der Lage, die Unterhaltung der Kleinen Erft von der linksseitigen Parzelle aus vorzunehmen. Eine unterstromseitige Erreichbarkeit der BAB-Brücke über die Kleine Erft ist ebenfalls über diese Parzelle gegeben. Der Erftverband ist mit der Bitte, das Grundstück Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36 zu erwerben, an die Stadt Erftstadt herangetreten. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und der Landesbetrieb Straßenbau NRW haben keine Bedenken gegen die Einziehung dieses Weges. Der Rhein-Erft-Kreis begrüßt die Einziehung und Veräußerung des Wirtschaftsweges an den Erftverband, da die Maßnahme der Realisierung des Gesamtprojektes Landschaftspark Erftaue dient. Die Bezirksregierung Köln hat ihre Zustimmung gemäß § 34 FlurbG erteilt. In Vertretung (Hallstein) -2-