Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
32 kB
Datum
30.09.2014
Erstellt
04.09.14, 18:47
Aktualisiert
04.09.14, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 236/2014
Az.: 82 20-40 /2841
Amt: - 82 BeschlAusf.: - 82.2 Datum: 16.06.2014
gez. Dr. Risthaus
Amtsleiter
RPA
gez. Erner,
Bürgermeister
BM / Dezernent
- 20 -
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Immobilien
Termin
18.09.2014
vorberatend
Rat
30.09.2014
beschließend
Betrifft:
22.07.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
Einziehung von Wirtschaftswegen;
Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Immobilienwirtschaft.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gemäß §§ 7 und 41 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und des § 34
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBl. S 546) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetztes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794), wird folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Wirtschaftsweg in der Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36 wird eingezogen.
§2
Die Lage des Wirtschaftsweges ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt.
§3
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Die nördlich der Wegeparzelle Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36, liegenden Flächen sind
derzeit gemeinsames Eigentum von Rhein-Erft-Kreis und Erftverband. Sie sind entlang der
Kleinen Erft mit einem Weidezaun versehen, um eine Beweidung mit einer Glanviehherde zu
ermöglichen. Durch die Herrichtung der Neuen Erft, die kurz unterhalb der Gymnicher Mühle der
Kleinen Erft zugeführt wird, kommt es zu einer Unterbrechung der Zuwegung und Erreichbarkeit
der Wegeparzelle entlang der Kleinen Erft.
Der Rhein-Erft-Kreis und der Erftverband haben im Rahmen der Etablierung des
Wasserinformationszentrums den Wassererlebnispark gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan Nr.
155, Erftstadt-Gymnich, Naturparkzentrum Gymnicher Mühle, angelegt und daher kommt es hier
ebenfalls zu einer Unzugänglichkeit dieser Wegeparzelle. Grund ist, dass den dort spielenden
Kindern ein geschützter, von außen nicht zu erreichender Spiel- und Entfaltungsraum gegeben
werden soll. Die Zugänglichkeit der verbleibenden Wegeparzelle vom Wassererlebnispark bis zur
Autobahn ist aufgrund des Bewuchses zwischen dem Weidezaun und den Pflanzen auf der
Böschungsoberkante der Kleinen Erft stark eingeschränkt.
Der Erftverband ist in der Lage, die Unterhaltung der Kleinen Erft von der linksseitigen Parzelle
aus vorzunehmen. Eine unterstromseitige Erreichbarkeit der BAB-Brücke über die Kleine Erft ist
ebenfalls über diese Parzelle gegeben.
Der Erftverband ist mit der Bitte, das Grundstück Gemarkung Gymnich, Flur 4, Flurstück 36 zu
erwerben, an die Stadt Erftstadt herangetreten.
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und der Landesbetrieb Straßenbau NRW haben
keine Bedenken gegen die Einziehung dieses Weges. Der Rhein-Erft-Kreis begrüßt die
Einziehung und Veräußerung des Wirtschaftsweges an den Erftverband, da die Maßnahme der
Realisierung des Gesamtprojektes Landschaftspark Erftaue dient. Die Bezirksregierung Köln hat
ihre Zustimmung gemäß § 34 FlurbG erteilt.
In Vertretung
(Hallstein)
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