Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
29 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
11.09.14, 15:06
Aktualisiert
11.09.14, 15:06
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 281/2014
Az.: -10-
Amt: - 10 BeschlAusf.: - - 102 - Datum: 23.07.2014
gez. Elsen
Amtsleiter
RPA
- 20 -
Beratungsfolge
Haupt- Finanz- und
Personalausschuss
Betrifft:
BM / Dezernent
Termin
23.09.2014
13.08.2014
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Gewährung von Altersteilzeit
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe Begründung in der Vorlage.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Es wird das Einvernehmen nach § 18 der Hauptsatzung hergestellt, dass der Bürgermeister
Vereinbarungen von Altersteilzeit im Blockmodell entsprechend der Vorlage abschließen kann.
Begründung:
Bei der Stadt Erftstadt wird entsprechend der Vorlage 8/0199 seit 2005 Altersteilzeit erst
ab dem 60 Lebensjahr bewilligt, obwohl seinerzeit noch die Möglichkeit der Altersteilzeit
ab dem 55. Lebensjahr bestand.
Der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TVFlexAZ),
der 2010 neu in Kraft getreten ist, hat die Regelungen zur Altersteilzeit neu gefasst und u.
a. die Aufstockungsleistung auf 20% reduziert und vorgesehen, dass kein zwingender
Anspruch mehr auf Altersteilzeit besteht, wenn und solange 2,5 % der tariflich
Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen.
Eine gleichlautende Quotenregelung gibt es im Beamtenrecht (§ 65 LBG) nicht.
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Altersteilzeit habe ich in diesem Jahr
jedoch die Quotenregelung sowohl im tariflichen als auch im beamteten Bereich
angewendet mit der Folge, dass jeweils zwei Anträge nicht berücksichtigt werden konnten.
Der Personalrat hat einen Initiativantrag gestellt (siehe Anlage), von der Deckelung der
Altersteilzeitverhältnisse durch die genannte Quote abzusehen. Der Personalrat hat den
Antrag hinreichend und aus meiner Sicht zutreffend begründet.
Da die Möglichkeiten von Altersteilzeit ohnehin befristet sind (in Beamtenbereich muss
die Altersteilzeit vor dem 31.12.2015 beginnen, im tariflichen Bereich vor dem 01.01.2017)
werden bei Einhaltung der Quote im Einzelfall zusätzlich nicht gewollte und
zufallsbedingte Härtefälle einzelner Mitarbeiter/innen entstehen, die auch von mir als
Dienstherr und Arbeitgeber im Rahmen meiner Fürsorgepflicht nicht gewollt sind.
Zusätzlich sehe ich als Element der Personalentwicklung Möglichkeiten der Förderung
und Weiterentwicklung von qualifizierten Nachwuchskräften sowie Möglichkeiten im
Einzelfall ggf. Anpassungen oder Veränderungen von vorhandenen
Organisationsstrukturen vorzunehmen.
Im Hinblick auf den noch zu behandelnden A 175/2014, der u. a. auch die Bildung von
größeren Verwaltungseinheiten zum Ziel hat, können möglicherweise früher umsetzbare
Maßnahmen zu Personalkosteneinsparungen führen. Insoweit erwarte ich insgesamt auch
keine zusätzlichen Personalkosten gegenüber dem Iststand.
Ich schlage daher vor, bei den Beamten und Beamtinnen bis 31.12.2015 und bei den
tariflich Beschäftigten bis 31.12.2016 Altersteilzeit im Blockmodell auch oberhalb der
Quote von 2,5 zu gewähren.
Sollte eine Verlängerung der vorgenannten Fristen erfolgen, werde ich in 2016 einen
Erfahrungsbericht mit einem neuen Beschlussvorschlag vorlegen.
In Vertretung
(Erner)
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